Entscheidungsdatum
23.08.2018Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
L521 2177114-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, gegen die mit mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2018, Zl. 1104291803-180752147 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, gegen die mit mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2018, Zl. 1104291803-180752147 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zu Recht:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 rechtmäßig. Die Beschwerde wird abgewiesen.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 rechtmäßig. Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner Einreise in das Bundesgebiet am 03.02.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
2. Zu seinen Ausreisegründen befragt, brachte der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung in der Erstaufnahmestelle-West des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen vor, dass im Nordirak nun auch Kämpfer des Islamischen Staates wären und dort Kampfhandlungen stattfinden würden. Darüber hinaus habe er Probleme mit seinem Vater gehabt, er sei Alleinverdiener gewesen und der Vater habe ihm sein Geld abgenommen und ausgegeben. Auf Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass er bei Rückkehr in seine Heimat nichts zu befürchten habe.
3. Im Gefolge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, am 30.08.2017 legte der Beschwerdeführer dar, er habe bei der Erstbefragung nicht gemeint, dass ihm der Vater das Geld wegnehme, sondern dass ihn der Vater nicht zur Schule gehen lasse. Darüber hinaus habe er noch weitere Probleme. Er habe etwa zwei Monate vor seiner Ausreise in der Stadt
XXXX eine Frau kennengelernt, sich mit ihr manchmal getroffen und auch den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen. Am 23.12.2015 sei er mit dieser Frau im Park gewesen und dort von ihrem Bruder gesehen und von diesem mit einem Messer an der Schulter verletzt worden. Er sei sodann zu einem Freund in der Ortschaft XXXX geflohen, welcher ihn versorgt habe. Er habe sich weder getraut, ins Krankenhaus zu gehen, noch seine Familie über die Wunde zu informieren. Einige Stunden nach diesen Vorkommnissen habe ihn der Bruder der Frau angerufen und ihm mit dem Tod gedroht. Er habe aus Angst, Nachteile zu erleiden, keine Anzeige erstattet, da es sich bei den Vorkommnissen um Angelegenheiten des Stammes gehandelt habe. Vom Bruder seiner Freundin sei er verfolgt worden und habe sich bis zur Ausreise versteckt gehalten. Seine Familie sei vom Bruder der Freundin nicht bedroht worden.römisch 40 eine Frau kennengelernt, sich mit ihr manchmal getroffen und auch den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen. Am 23.12.2015 sei er mit dieser Frau im Park gewesen und dort von ihrem Bruder gesehen und von diesem mit einem Messer an der Schulter verletzt worden. Er sei sodann zu einem Freund in der Ortschaft römisch 40 geflohen, welcher ihn versorgt habe. Er habe sich weder getraut, ins Krankenhaus zu gehen, noch seine Familie über die Wunde zu informieren. Einige Stunden nach diesen Vorkommnissen habe ihn der Bruder der Frau angerufen und ihm mit dem Tod gedroht. Er habe aus Angst, Nachteile zu erleiden, keine Anzeige erstattet, da es sich bei den Vorkommnissen um Angelegenheiten des Stammes gehandelt habe. Vom Bruder seiner Freundin sei er verfolgt worden und habe sich bis zur Ausreise versteckt gehalten. Seine Familie sei vom Bruder der Freundin nicht bedroht worden.
Am 12.10.2017 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu seiner Ausreise an, dass er den Irak am 23.12.2015 verlassen habe, indem er von XXXX in die Türkei geflogen sei. Zu seinem Ausreisegrund in Zusammenhang mit seiner Beziehung befragt führte der Beschwerdeführer aus, er habe seine Freundin in XXXX auf dem Markt kennengelernt. Dabei sei sie alleine auf dem Markt gewesen. Daraufhin hätten sie telefonisch Kontakt aufgenommen und in öffentlichen Parks in XXXX mehrmals den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen. Die Frau gehöre der Volksgruppe der Kurden an.Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu seiner Ausreise an, dass er den Irak am 23.12.2015 verlassen habe, indem er von römisch 40 in die Türkei geflogen sei. Zu seinem Ausreisegrund in Zusammenhang mit seiner Beziehung befragt führte der Beschwerdeführer aus, er habe seine Freundin in römisch 40 auf dem Markt kennengelernt. Dabei sei sie alleine auf dem Markt gewesen. Daraufhin hätten sie telefonisch Kontakt aufgenommen und in öffentlichen Parks in römisch 40 mehrmals den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen. Die Frau gehöre der Volksgruppe der Kurden an.
Er habe ihre Telefonnummer aus Angst aus seinem Handy gelöscht und das Handy selbst verloren. Die Familie des Mädchens sei streng gläubig, darum hätten sie sich nur heimlich in öffentlichen Parks in XXXX treffen können, diese hätten sie ungesehen mit dem Taxi erreicht. Seine Freundin habe ihrer Familie gegenüber vorgegeben, sie besuche einen Kurs. Welcher Kurs dies gewesen sei, wisse er nicht. Weder seine Familie, noch die Familie seiner Freundin hätten von der Beziehung gewusst, da man in der Region nicht offen mit der Familie sprechen könne. Beim letzten Treffen habe der Bruder der Frau die beiden im Park gesehen, worauf es zum Angriff durch den Bruder gekommen sei. In seiner Befragung gab der Beschwerdeführer an, er habe zunächst nicht um die Hand der Frau anhalten wollen, hätte sich dies dann aber überlegt. Nach dem Vorfall mit dem Bruder der Frau habe er seine Meinung geändert.Er habe ihre Telefonnummer aus Angst aus seinem Handy gelöscht und das Handy selbst verloren. Die Familie des Mädchens sei streng gläubig, darum hätten sie sich nur heimlich in öffentlichen Parks in römisch 40 treffen können, diese hätten sie ungesehen mit dem Taxi erreicht. Seine Freundin habe ihrer Familie gegenüber vorgegeben, sie besuche einen Kurs. Welcher Kurs dies gewesen sei, wisse er nicht. Weder seine Familie, noch die Familie seiner Freundin hätten von der Beziehung gewusst, da man in der Region nicht offen mit der Familie sprechen könne. Beim letzten Treffen habe der Bruder der Frau die beiden im Park gesehen, worauf es zum Angriff durch den Bruder gekommen sei. In seiner Befragung gab der Beschwerdeführer an, er habe zunächst nicht um die Hand der Frau anhalten wollen, hätte sich dies dann aber überlegt. Nach dem Vorfall mit dem Bruder der Frau habe er seine Meinung geändert.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2017, Zl. 1104291803-160173959, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2017, Zl. 1104291803-160173959, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Die gegen den vorstehend zitierten Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.01.2018, G305 2177114-1/8E, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt zu den vorgebrachten Ausreisegründen fest, dass konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates in Ansehung des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne. Es könne nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise im Irak einer individuellen Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen ausgesetzt gewesen wäre oder im Falle seiner Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine außereheliche Beziehung gepflegt habe, aufgrund derer er Opfer eines tätlichen Angriffes geworden wäre und die auch eine Verfolgung wegen einer etwaigen Ehrverletzung nach sich gezogen hätte.
Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2018, G305 2177114-1/8E, wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am selben Tag zugestellt. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht erhoben.
6. Im Anschluss an die Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2018 begab sich der Beschwerdeführer in die Bundesrepublik Deutschland, wo er am 24.02.2018 in München erkennungsdienstlich behandelt wurde.
Nach seiner selbständigen Rückreise in das Bundesgebiet erschien er am 01.08.2018 in der Polizeiinspektion Ruster Straße in Eisenstadt und wurde dort gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Eisenstadt verbracht.Nach seiner selbständigen Rückreise in das Bundesgebiet erschien er am 01.08.2018 in der Polizeiinspektion Ruster Straße in Eisenstadt und wurde dort gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Eisenstadt verbracht.
Im Gefolge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des öffentlichen Sicherheitsdienstes stellte der Beschwerdeführer am 02.08.2018 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Hiezu wurde er am 08.08.2018 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien niederschriftlich erstbefragt und legte dabei als Grund der neuerlichen Antragstellung dar, er habe im Irak eine Beziehung mit einem Mädchen unterhalten und sei in der Folge von ihrer Familie bedroht worden. Nachdem sein erster Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden sei, sei er nach Deutschland weitergereist. Dort würden Mitglieder der Familie des Mädchens leben und diese hätten ihn mit einem Messer bedroht. Deshalb sei er nach Österreich zurückgereist.
7. Mit Verfahrensanordnungen vom 09.08.2018 wurde der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache in Kenntnis gesetzt und unter einem die Absicht mitgeteilt, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Ferne wurde er gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgesprächs verpflichtet. Die Verfahrensanordnungen vom 09.08.2018 wurden dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt, wobei er die Unterfertigung der Aushändigungsbestätigung verweigerte.7. Mit Verfahrensanordnungen vom 09.08.2018 wurde der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache in Kenntnis gesetzt und unter einem die Absicht mitgeteilt, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Ferne wurde er gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgesprächs verpflichtet. Die Verfahrensanordnungen vom 09.08.2018 wurden dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt, wobei er die Unterfertigung der Aushändigungsbestätigung verweigerte.
8. Am 14.08.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers in der Sprache Sorani nach Inanspruchnahme einer Rechtsberatung niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.
Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er stehe mit seiner Familie im Irak grundsätzlich in Kontakt und habe im Herkunftsstaat zuvor als Hilfsarbeiter im Bauwesen gearbeitet. Seine gesamte Familie sei nach wie vor im Herkunftsstaat ansässig.
Zur neuerlichen Antragstellung befragt legte der Beschwerdeführer dar, er habe sich zuletzt sechs Monate in der Bundesrepublik Deutschland in der Nähe von Stuttgart bei einem Freund aufgehalten. Beim Spaziergang in einem Park - er wisse den Namen nicht - sei er von vier Personen beobachtet und "komisch" angesehen worden. Er habe diese Personen zuvor noch nicht gesehen, jedoch Angst verspürt. Nachdem er und sein Freund etwa eine Stunde lang verfolgt worden wären, habe er sich den Verfolgern gestellt und diese nach ihrem Begehr befragt. Nachdem er über ihre Fragen angegeben habe, dass er Kurde sei und aus XXXX stammen würde, sei er geschlagen worden. Sein Freund habe sich eingemischt und die Personen hätten erklärt, dass der Beschwerdeführer "derselbe Trottel [sei], welcher im Irak das Problem entstehen hat lassen". Er habe am Knie und im Augenbereich geblutet und sei dann mit seinem Freund weggelaufen. Während der Flucht hätten ihm die Personen nachgerufen worden, dass sie beauftragt wären, den Beschwerdeführer zu töten, da er den Tod des Mädchens verschuldet habe.Zur neuerlichen Antragstellung befragt legte der Beschwerdeführer dar, er habe sich zuletzt sechs Monate in der Bundesrepublik Deutschland in der Nähe von Stuttgart bei einem Freund aufgehalten. Beim Spaziergang in einem Park - er wisse den Namen nicht - sei er von vier Personen beobachtet und "komisch" angesehen worden. Er habe diese Personen zuvor noch nicht gesehen, jedoch Angst verspürt. Nachdem er und sein Freund etwa eine Stunde lang verfolgt worden wären, habe er sich den Verfolgern gestellt und diese nach ihrem Begehr befragt. Nachdem er über ihre Fragen angegeben habe, dass er Kurde sei und aus römisch 40 stammen würde, sei er geschlagen worden. Sein Freund habe sich eingemischt und die Personen hätten erklärt, dass der Beschwerdeführer "derselbe Trottel [sei], welcher im Irak das Problem entstehen hat lassen". Er habe am Knie und im Augenbereich geblutet und sei dann mit seinem Freund weggelaufen. Während der Flucht hätten ihm die Personen nachgerufen worden, dass sie beauftragt wären, den Beschwerdeführer zu töten, da er den Tod des Mädchens verschuldet habe.
Auf Nachfrage legte der Beschwerdeführer dar, er habe keine Anzeige bei den deutschen Behörden erstattet, sondern sich auf den Rückweg nach Österreich gemacht. Er habe außerdem befürchtet, dass eine Anzeige die Wut der Personen ihm gegenüber steigern würde. Das Datum des Vorfalls könne er nicht nennen. Er kenne seine Verfolger nicht und könne sich auch nicht erklären, wie sie ihn gefunden hätten.
9. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hob mit dem im Zuge der Einvernahme am 14.08.2018 nach der Befragung des Beschwerdeführers mündlich verkündetem Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe des Verfahrensgangs aus, die allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Der nunmehrige Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen, da der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und sich das Vorbringen auf die bereits behandelten Ausreisegründe beziehe. Gegen den Beschwerdeführer liege eine aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Eine Gefahr im Sinne des § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 sei nicht ersichtlich, da kein unverhältnismäßiger Eingriff in die durch Art. 3 und Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte erkennt werden könne. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.9. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hob mit dem im Zuge der Einvernahme am 14.08.2018 nach der Befragung des Beschwerdeführers mündlich verkündetem Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe des Verfahrensgangs aus, die allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Der nunmehrige Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen, da der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und sich das Vorbringen auf die bereits behandelten Ausreisegründe beziehe. Gegen den Beschwerdeführer liege eine aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Eine Gefahr im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 sei nicht ersichtlich, da kein unverhältnismäßiger Eingriff in die durch Artikel 3 und Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte erkennt werden könne. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Anschluss an die mündliche Verkündung des angefochtenen Bescheides erklärte der Beschwerdeführer, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben und wurde die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers niederschriftlich festgehalten.
10. Die Beschwerdevorlage langte am 20.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
11. Der Verwaltungsakt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl langte am 21.08.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung in der Außenstelle Linz des Bundesverwaltungsgerichtes ein, wovon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am selben Tag verständigt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Seine Muttersprache ist Kurdisch-Sorani, er spricht auch Farsi. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in der Ortschaft Bazyan bei XXXX geboren und wuchs in der benachbarten Ortschaft XXXX bei XXXX auf, wo er bis zur Ausreise mit seinen Eltern und seinen sechs Geschwistern lebte.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in der Ortschaft Bazyan bei römisch 40 geboren und wuchs in der benachbarten Ortschaft römisch 40 bei römisch 40 auf, wo er bis zur Ausreise mit seinen Eltern und seinen sechs Geschwistern lebte.
Der Beschwerdeführer besuchte er die Schule bis zur sechsten Klasse und ging danach Gelegenheitsarbeiten, wie insbesondere dem Verlegen von Fliesen und Mosaiken auf Baustellen, nach. Die dabei verdienten Einkünfte gab er teilweise an seine Familie weiter. Finanzielle Unterstützung erhielt er von seiner Mutter. Sein privater und familiärer Lebensmittelpunkt befand sich bis zur Ausreise am 28.12.2015 im Irak und er verfügt mit seiner im Irak lebenden Kernfamilie nach wie vor über einen familiären Anknüpfungspunkt im Herkunftsstaat. Darüber hinaus hat er Onkeln und Tanten, die in XXXX leben.Der Beschwerdeführer besuchte er die Schule bis zur sechsten Klasse und ging danach Gelegenheitsarbeiten, wie insbesondere dem Verlegen von Fliesen und Mosaiken auf Baustellen, nach. Die dabei verdienten Einkünfte gab er teilweise an seine Familie weiter. Finanzielle Unterstützung erhielt er von seiner Mutter. Sein privater und familiärer Lebensmittelpunkt befand sich bis zur Ausreise am 28.12.2015 im Irak und er verfügt mit seiner im Irak lebenden Kernfamilie nach wie vor über einen familiären Anknüpfungspunkt im Herkunftsstaat. Darüber hinaus hat er Onkeln und Tanten, die in römisch 40 leben.
XXXX.römisch 40 .
Der Beschwerdeführer verließ den Irak am 28.12.2015 von XXXX ausgehend im Luftweg nach Istanbul und reise von dort aus schlepperunterstützt zunächst nach Griechenland und dann über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich. Er hält sich jedenfalls seit 03.02.2016 im Bundesgebiet auf. Zu welchem Zeitpunkt er ins Bundesgebiet eingereist ist, kann nicht festgestellt werden. Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Februar 2018 verließ der Beschwerdeführer das Bundesgebiet und reiste in die Bundesrepublik Deutschland, wo er am 24.02.2018 in München erkennungsdienstlich behandelt wurde und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, welcher jedoch aufgrund des Asylverfahrens im Bundesgebiet nicht inhaltlich behandelt wurde.Der Beschwerdeführer verließ den Irak am 28.12.2015 von römisch 40 ausgehend im Luftweg nach Istanbul und reise von dort aus schlepperunterstützt zunächst nach Griechenland und dann über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich. Er hält sich jedenfalls seit 03.02.2016 im Bundesgebiet auf. Zu welchem Zeitpunkt er ins Bundesgebiet eingereist ist, kann nicht festgestellt werden. Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Februar 2018 verließ der Beschwerdeführer das Bundesgebiet und reiste in die Bundesrepublik Deutschland, wo er am 24.02.2018 in München erkennungsdienstlich behandelt wurde und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, welcher jedoch aufgrund des Asylverfahrens im Bundesgebiet nicht inhaltlich behandelt wurde.
Am 29.07.2018 kehrte der Beschwerdeführer mit der Eisenbahn in das Bundesgebiet zurück und hielt sich zunächst zwei Tage am Hauptbahnhof in Wien auf. Am 01.08.2018 stellte er sich Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Eisenstadt und wurde festgenommen.
1.2. Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestaltete sich wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt. Am 03.02.2016 stellte der Beschwerdeführer seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und brachte begründend im Wesentlichen vor, er habe vor der Ausreise in der Stadt XXXX eine außereheliche sexuelle Beziehung mit einer Person weiblichen Geschlechts unterhalten und sei dabei vom Bruder dieser Person beobachtet und mit einem Messer angegriffen wurden. Einige Stunden nach diesen Vorkommnissen habe ihn dieser Bruder angerufen und ihm mit dem Tod gedroht, weshalb er ausgereist sei.1.2. Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestaltete sich wie unter Punkt römisch eins. dieser Erledigung dargestellt. Am 03.02.2016 stellte der Beschwerdeführer seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und brachte begründend im Wesentlichen vor, er habe vor der Ausreise in der Stadt römisch 40 eine außereheliche sexuelle Beziehung mit einer Person weiblichen Geschlechts unterhalten und sei dabei vom Bruder dieser Person beobachtet und mit einem Messer angegriffen wurden. Einige Stunden nach diesen Vorkommnissen habe ihn dieser Bruder angerufen und ihm mit dem Tod gedroht, weshalb er ausgereist sei.
Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.02.2016 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2018, G305 2177114-1/8E, im Instanzenzug rechtskräftig abgewiesen, da sein Vorbringen nicht als glaubwürdig erachtet wurde. Seit dem 26.01.2018 besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung wider den Beschwerdeführer und wurde seine Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt.
1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 02.08.2018 nach seiner Festnahme neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte begründend vor, er sei in einem Park in der Nähe von Stuttgart von vier Personen beobachtet und "komisch" angesehen sowie in weiterer Folge verfolgt worden. Nach einer Stunde habe er die Verfolger angesprochen und sei - nachdem er über ihre Fragen angegeben habe, dass er Kurde sei und aus XXXX stammen würde - geschlagen worden. Er habe am Knie und im Augenbereich geblutet und sei dann mit seinem Freund weggelaufen. Ein Freund des Beschwerdeführers habe sich eingemischt und die Verfolger hätten erklärt, dass der Beschwerdeführer "derselbe Trottel [sei], welcher im Irak das Problem entstehen hat lassen". Während der darauffolgenden Flucht hätten ihm die Verfolger nachgerufen, dass sie beauftragt wären, den Beschwerdeführer zu töten, da er den Tod des Mädchens verschuldet habe.1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 02.08.2018 nach seiner Festnahme neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte begründend vor, er sei in einem Park in der Nähe von Stuttgart von vier Personen beobachtet und "komisch" angesehen sowie in weiterer Folge verfolgt worden. Nach einer Stunde habe er die Verfolger angesprochen und sei - nachdem er über ihre Fragen angegeben habe, dass er Kurde sei und aus römisch 40 stammen würde - geschlagen worden. Er habe am Knie und im Augenbereich geblutet und sei dann mit seinem Freund weggelaufen. Ein Freund des Beschwerdeführers habe sich eingemischt und die Verfolger hätten erklärt, dass der Beschwerdeführer "derselbe Trottel [sei], welcher im Irak das Problem entstehen hat lassen". Während der darauffolgenden Flucht hätten ihm die Verfolger nachgerufen, dass sie beauftragt wären, den Beschwerdeführer zu töten, da er den Tod des Mädchens verschuldet habe.
1.4. Eine im Kontext der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2018, G305 2177114-1/8E, in Ansehung des Beschwerdeführers entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage im Irak und dort in der Autonomen Region Kurdistan ist nicht eingetreten.
1.5. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung.
1.6. Der Beschwerdeführer hält sich jedenfalls seit 03.02.2016 im Bundesgebiet auf. Er reiste rechtswidrig in Österreich ein, ist seither Asylwerber und verfüge zu keinem Zeitpunkt über einen anderen Aufenthaltstitel. Er ist strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Bindungen in Österreich und ist alleinstehend. Im Vereinigten Königreich lebt einer seiner Onkel mit seiner Familie. Abgesehen vom Fußballspielen weist der Beschwerdeführer keine maßgeblichen sozialen Bindungen in Österreich auf. Eine Vereinsmitgliedschaft oder ein etwaiges soziales Engagement kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist nicht legal erwerbstätig und verfügt über keinerlei Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Er bezieht bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Der Beschwerdeführer hat keine Erwerbstätigkeit in Aussicht und keine gemeinnützigen Tätigkeiten verrichtet. Er ist strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer hat keine Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache besucht und keine Prüfungen über Deutschkenntnisse abgelegt. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer maßgeblichen Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.7. Der Beschwerdeführer verfügt über ein gültiges irakisches Ausweisdokument im Original (Reisepass), welches in der Bundesrepublik Deutschland sichergestellt und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt wurde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben wurde durch Einsichtnahme in den vom Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Urkunden sowie des Inhaltes seiner schriftlichen Eingaben, durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister den Beschwerdeführer betreffend und schließlich durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts zu den Beschwerdeverfahren G305 2177114-1 betreffend seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und W154 2202938-1 betreffend eine Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft.
2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang sowie die diesbezüglichen Feststellungen unter den Punkten 1.2. und 1.3. einschließlich der wesentlichen Vorbringensteile ergibt sich einerseits aus dem Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und andererseits aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zum Beschwerdeverfahren G305 2177114-1. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2018, G305 2177114-1/8E, wurde der vom Beschwerdeführer bevollmächtigen Rechtsvertretung am selben Tag elektronisch zugestellt, es besteht demgemäß eine aufrechte Rückkehrentscheidung wider den Beschwerdeführer.
Im gegebene Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Gefolge seiner Einvernahme am 14.08.2018 einräumte, die Verfahrensanordnungen vom 09.08.2018 erhalten und die Unterschrift dafür verweigert zu haben.
2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinem Lebenswandel im Bundesgebiet gründen sich auf die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2018, G305 2177114-1/8E, getroffenen Feststellungen sowie die im nunmehrigen Verfahren getätigten Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem belangten Bundesamt, sie sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig.
Vom deutsch-österreichischen Polizeikooperationszentrum in Passau wurde mit E-Mail vom 02.08.2018 (ersichtlich im Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zum Beschwerdeverfahren W154 2202938-1) mitgeteilt, dass der irakische Reisepass des Beschwerdeführers sich in Deutschland in behördlicher Verwahrung befindet und eine direkte Übermittlung an das belangte Bundesamt erfolgen wird.
2.4. Die Feststellung, dass die allgemeine Situation im Irak und dort in der Autonomen Region Kurdistan - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus der vergleichenden Betrachtung der von der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen, die dem Beschwerdeführer in der Einvernahme zur Kenntnis gebracht worden sind, mit den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Erkenntnis vom 26.01.2018, G305 2177114-1/8E, zur Lage im Herkunftsstaat und dort insbesondere in der Autonomen Region Kurdistan.
Dass es zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung gekommen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan. Vielmehr ist die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Sulaimaniyya, angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen nach wie vor als stabil anzusehen. Der nach wie vor nicht gelöste Konflikt der kurdische Regionalregierung mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet ist zwischenzeitlich nicht eskaliert. Das Luftraumembargo wurde zwischenzeitlich aufgehoben und ist beispielsweise der Flughafen Erbil wieder direkt von Wien oder Frankfurt aus im Luftweg erreichbar.
Zu einem neuerlichen Erstarken der militärisch besiegten Milizen des Islamischen Staates oder anderweitigen innerstaatlichen bewaffneten Konflikten ist es seit der Erlassung des Erkenntnisses vom 26.01.2018, G305 2177114-1/8E, nicht gekommen und stellt sich die Sicherheitslage insgesamt als stabil dar. Von anderweitigen rezenten Ereignissen im Herkunftsstaat wie der Parlamentswahl und der derzeit schwierigen Regierungsbildung und Unruhen in den südlichen Provinzen des Irak wegen Misswirtschaft und Versorgungsmängeln ist der Beschwerdeführer nicht betroffen, da von einer direkten Rückkehr in die Autonome Region Kurdistan auszugehen ist.
Dem Beschwerdeführer ist es zusammenfassend nicht gelungen, hinreichend substantiiert darzulegen, dass es zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung der Lage in seinem Herkunftsstaat Irak und dort in der Autonomen Region Kurdistan gekommen wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht weist ergänzend darauf hin, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichts zuletzt in seinem Erkenntnis vom 26.01.2018, G305 2177114-1/8E, die Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak eingehend geprüft und die wieder den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung bestätig hat. Die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat wurde für zulässig erklärt. In Anbetracht der erst kürzlich ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht, in welcher mit näherer Begründung keine eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat hindernden Aspekte erkannt wurde, besteht in diesem Verfahren kein Anlass, von der am 26.01.2018 getroffenen - und angekämpft gebliebenen - Einschätzung abzugehen, wonach es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 kann das Bundesamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und liegt kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn3.1. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, kann das Bundesamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und liegt kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.2. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.01.2018, G305 2177114-1/8E, erlassene aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung, wogegen der Beschwerdeführer kein weiteres Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts einbrachte. Der Beschwerdeführer hat der Rückkehrentscheidung bislang nicht Folge geleistet.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen irakischen Reisepass im Original, der sich in behördlicher Verwahrung befindet, die Erlangung eines Heimreisezertifikates ist demgemäß nicht erforderlich.
3.3. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes setzt gemäß § 12a Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 ferner voraus, dass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Die Behörde hat demzufolge eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird.3.3. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes setzt gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ferner voraus, dass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Die Behörde hat demzufolge eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird.
Nach den Erläuterungen zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, auf das § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im Kern zurückgeht regelt das § 12a Abs. 2 AsylG 2005 die Vorgangsweise bei Folgeanträgen nach [...] zurück- oder abweisenden Entscheidungen [...] und bestimmt, dass der faktische Abschiebeschutz eines Fremden in diesen Fällen während des laufenden Verfahrens zur Entscheidung über den Folgeantrag unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden kann. [...] Die Änderung des Sachverhalts hat sich in zeitlicher Hinsicht auf den zum Entscheidungszeitpunkt des vorigen Verfahrens festgestellten Sachverhalt zu beziehen. Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar. [...] Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 1 AVG hat es sich um eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu handeln, was nur dann anzunehmen sein wird, wenn sich daraus voraussichtlich eine in den Hauptinhalten anderslautende Entscheidung ergeben würde. Naturgemäß bleibt der amtswegige Ermittlungsgrundsatz (in Zusammenschau mit den Mitwirkungspflichten des Asylwerbers gemäß § 15) aufrecht. Die Behörde hat ihre Entscheidung über die Aufhebung demgemäß auf die Ergebnisse des durch den Folgeantrag ausgelösten Ermittlungsverfahrens zu gründen (RV 330 BlgNR XXIV. GP 11 ff).Nach den Erläuterungen zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, auf das Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 im Kern zurückgeht regelt das Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 die Vorgangsweise bei Folgeanträgen nach [...] zurück- oder abweisenden Entscheidungen [...] und bestimmt, dass der faktische Abschiebeschutz eines Fremden in diesen Fällen während des laufenden Verfahrens zur Entscheidung über den Folgeantrag unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden kann. [...] Die Änderung des Sachverhalts hat sich in zeitlicher Hinsicht auf den zum Entscheidungszeitpunkt des vorigen Verfahrens festgestellten Sachverhalt zu beziehen. Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar. [...] Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG hat