Entscheidungsdatum
27.09.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W264 2180085-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 8.11.2017,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 8.11.2017,
Zahl: 1093960905-151718484/BMI-BFA_STM_AST_01_TEAM_03, nach
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Aus Gründen der Verfahrensökonomie wurden die beiden Verfahren der Beschwerdeführerin XXXX und ihres Lebensgefährten XXXX zum Zwecke der Durchführung der mündlichen Verhandlung verbunden und hernach wieder getrennt. Zur leichteren Nachvollziehbarkeit wird festgehalten, dass die in der Verhandlungsschrift verwendeten Abkürzungen "BF1" für den Beschwerdeführer XXXX und "BF2" für dessen Lebensgefährtin XXXX im Folgenden - zur leichteren Lesbarkeit dieser Entscheidung in Zusammenschau mit der Verhandlungsniederschrift - beibehalten werden.Aus Gründen der Verfahrensökonomie wurden die beiden Verfahren der Beschwerdeführerin römisch 40 und ihres Lebensgefährten römisch 40 zum Zwecke der Durchführung der mündlichen Verhandlung verbunden und hernach wieder getrennt. Zur leichteren Nachvollziehbarkeit wird festgehalten, dass die in der Verhandlungsschrift verwendeten Abkürzungen "BF1" für den Beschwerdeführer römisch 40 und "BF2" für dessen Lebensgefährtin römisch 40 im Folgenden - zur leichteren Lesbarkeit dieser Entscheidung in Zusammenschau mit der Verhandlungsniederschrift - beibehalten werden.
1. BF1 und BF2 reisten gemeinsam als Lebensgefährten in Umgehung der Grenzkontrollen unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 6.11.2015 Anträge auf internationalen Schutz und wurden jeweils zu ihren Fluchtgründen im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt.
1.1. Die BF2 gab dabei an, aus der Provinz Daikundi zu stammen, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und schiitischen Glaubens zu sein. Als Fluchtgrund gab sie an: "Es herrschte Armut und Hunger, deshalb verließen wir Afghanistan und gingen in den Iran. Meine Familie war gegen die Eheschließung, aus diesem Grund haben wir den Iran verlassen". Die Flucht habe "mein Ehemann" organisiert und finanziert, so die BF2. Für den Fall der Rückkehr nach Afghanistan habe sie Angst vor Ihrer Familie.
1.2. Der BF1 gab dabei an, aus der Provinz Daikundi zu stammen, der Volksgruppe der Hazara anzugehören, Schiit zu sein und in Afghanistan vier Jahre lang die Grundschule besucht zu haben. Er habe Eltern und Geschwister in Afghanistan und gab er an, die Sicherheitslage sei dort sehr schlecht gewesen. Die Familie der BF2 sei gegen eine Eheschließung gewesen, daher seien sie aus Afghanistan weggegangen und in den Iran gegangen, wo sie keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätten. Aus diesem Grunde hätten sie den Iran verlassen.
2. Am 6.9.2017 wurden die beiden Beschwerdeführer von dem BFA (im Folgenden: belangte Behörde) einvernommen.
2.1. Die BF2 gab an, vor ihrer unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet drei Jahre im Iran gelebt zu haben und diesen gemeinsam mit dem BF1 verlassen zu haben, sie hätten jedoch nicht die Ehe geschlossen. Ihr Vater habe sie im Iran mit einem älteren wohlhabenden Mann verheiraten wollen. Sie habe dann gesagt, dass ihr der BF1 einen Heiratsantrag gestellt habe, den BF1 hätten die Eltern aber abgelehnt und sie habe dann mit dem BF1 den Iran verlassen, da sie nicht einen älteren Mann hätte heiraten wollen. Sie habe den BF1 gebeten sie zu retten, um der Verehelichung durch den Vater zu entgehen. Der BF1 habe ihr gesagt, er könne nicht nach Afghanistan zurück, da er ein Problem mit einem Kommandanten habe. Sie gab an, Verwandtschaft in Afghanistan zu haben und dass sie bei einer Rückkehr dorthin Angst vor ihrer Familie habe. Sie habe Angst weil sie weggelaufen sei und ohne Zustimmung ihrer Eltern "meinen Mann geheiratet" habe und somit eine Straftat begangen habe. Eine Heiratsurkunde gäbe es nicht.
2.2. Der BF1 gab bei der Einvernahme am 6.9.2017 vor der belangten Behörde an wie folgt: Sein Vater habe in Afghanistan wegen Grundstücksstreitigkeiten mit dessen Cousins den Rat des Distrikts aufgesucht, wo der Kommandant den Auftrag gehabt hätte, sich um diese Angelegenheit zu kümmern. Der Kommandant habe vom BF1 verlangt, Briefe an diverse Personen zuzustellen. Der Kommandant habe versprochen, bei Grundstücksstreitigkeiten des Vaters des BF1 dann behilflich zu sein. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Eines Tages habe er dem BF1 von einer wichtigen Sitzung erzählt und ihn aufgefordert, dort zu erscheinen. Er sei dort hingegangen und habe ein Mann dort gesagt er sei von den Taliban, man müsse zusammenhalten und sie alle würden in einer Woche erfahren in welche Provinz sie verlegt und dort ausgebildet werden. Es gäbe ein Monatsgehalt von 500 USD-Dollar bis 800 US-Dollar und man solle mit den ausländischen Soldaten das machen, wass auch mit den sowjetischen Soldaten gemacht worden sei. Man solle einen Eid ablegen und wenn man etwas Falsches mache, würde man überall in Afghanistan ausfindig gemacht und getötet werden. Man müsse ausführen, was die einem auftragen würden, selbst wenn es sich dabei um eigene Verwandte handle, die es aus dem Weg zu schaffen gelte. Von der Besprechung dürfe niemandem erzählt werden, sonst sei das Leben in Gefahr. Drei vermummte Männer hätten dann Fotos von ihm gefordert, er solle diese in einer Woche vorbeibringen. Er habe dies zugesichert und sei dann nach Kabul gegangen. In einem Restaurant habe er einen Bekannten von sich getroffen, welcher ein Hotel betreibe. Dem habe er erzählt was geschehen sei. Er glaube, dass die Männer zu ihm nach Hause gekommen seien oder vielleicht vermutet hätten, dass er in diesem Hotel in Kabul sei. Der Bekannte von ihm habe gesagt, den BF1 nicht zu kennen, dann seien sie wieder gegangen. Der Bekannte habe dem BF1 sodann einen Schlepper organisiert und habe er dann das Land verlassen. Der Kommandant habe in seinem Distrikt eine Anzeige erstattet und behauptet, der BF1 wolle ihn umbringen, dies hätten diese Männer dem Bekannten im Hotel in Kabul erzählt.
Auf die Frage "wie viele Fotos haben Sie den Taliban gegeben?" gab er an "ein Foto".
20 oder 25 Tage vor der Einvernahme vor dem BFA habe er mit seinem Vater gesprochen und sich auch über die Lage - auch betreffend seine Rückkehr - informiert. Der Vater habe gesagt, dass die Lage nicht gut aussehe und habe er damit gemeint, dass dieser Kommandant hinter ihm her sei, so der BF1. Bei der Erstbefragung habe er das Detail über die Angelegenheit mit dem Kommandanten ausgespart, weil er Angst gehabt habe und "dachte, dass ich, wenn ich etwas über diesen Kommandanten sage, meine Familie in Afghanistan in Gefahr bringe". Beweismittel könne er innerhalb eines Monats vorlegen, diese könne er sich schicken lassen, falls welche zuhause sind.
Er gab an, dass er in Afghanistan als Tischler und Schneider gearbeitet habe.
Auf die Frage, warum er bis Österreich gereist sei, da er in vielen anderen Ländern auf der Reise bereits in Sicherheit vor seinen geschilderten Problemen in Sicherheit gewesen wäre, gab er an, dass ihn in den Ländern der Durchreise niemand gefragt habe, ob er dort bleiben wolle.
Der BF1 legte betreffend seine Integrationsbemühungen eine Teilnahmebestätigung betreffend Werte- und Orientierungskurs vor und Seminarbestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen.
3. Am 4.10.2017 langte die Kopie eines Dokuments mit Passbild beim BFA ein.
Mit dem nunmehr bekämpften (im Spruch näher bezeichneten) Bescheid wurde dem BF1 gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen und gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Mit dem im Spruch näher bezeichneten bekämpften Bescheid wurde dem oben Genannten ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und wurde gegen den oben Genannten gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des oben Genannten gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. In dem im Spruch näher bezeichneten bekämpften Bescheid wurde mit dem Hinweis auf § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der oben Genannten mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgehalten.Mit dem nunmehr bekämpften (im Spruch näher bezeichneten) Bescheid wurde dem BF1 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Mit dem im Spruch näher bezeichneten bekämpften Bescheid wurde dem oben Genannten ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und wurde gegen den oben Genannten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des oben Genannten gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist. In dem im Spruch näher bezeichneten bekämpften Bescheid wurde mit dem Hinweis auf Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der oben Genannten mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgehalten.
4. Gegen diesen Bescheid brachte der BF1, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren wurde mangelhaft bezeichnet, ebenso die Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer und wurde in dem Beschwerdeschriftsatz näher zu den Beschwerdegründen ausgeführt.
5. Die belangte Behörde legte den bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und langte dieser am 18.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Am 19.4.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher ein Dolmetsch teilnahm. Die beiden Beschwerdeführer wurden vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.4.2017 in der öffentlichen mündlichen Verhandlung jeweils zu ihren Fluchtgründen befragt.
6.1. Die BF2 berichtete davon, dass sie aus dem Iran vor einer vom Vater beabsichtigten Zwangsheirat geflohen sei und den BF1 um Hilfe gebeten zu haben. Ihre Familie in Afghanistan würde sie ihrem Vater übergeben. Sie habe in Afghanistan keine Freiheit gehabt, an könne die Kleidung nicht auswählen, sie habe eine Burka tragen müssen. Sie befürchte, dort vom Vater ausfindig gemacht zu werden und auf das Fehlen eines staatlichen Meldewesens hingewiesen gab sie an, dass die "Freunde hier" ihres Mannes den Leuten in Afghanistan sagen würden, dass die BF2 wieder in Afghanistan sei. Befragt warum Freunde dies tun sollten, gab sie an: "Man weiß es nicht. Wenn ich zurückkehren muss, finden sie mich 100%ig". Sie verneinte auf die Frage, ob sie den Freunden ihres Mannes BF1 oder ihrem im Iran befindlichen Vater im Falle der Rückkehr die Adresse in Afghanistan verraten würde.
Der Vater habe Probleme in Afghanistan gehabt, aber nicht darüber gesprochen und dürfe man so eine Frage nicht stellen. Sie habe vor ihm Angst gehabt, er habe sie geschlagen. Ihre Kernfamilie lebe im Iran. Im Iran sei sie Hausfrau gewesen. In Afghanistan dürfe eine Frau nicht arbeiten. Auf die Frage was sie im Iran als Hausfrau gemacht habe, gab sie an Haushalt, Putzen, Kochen. Sie habe den jüngeren Brüdern bei den Hausaufgaben geholfen. Befragt was sie in Österreich tagsüber mache, gab sie an: "Ich machen kochen und abwaschen und lesen deutsch". Auf die Frage was sie in Österreich arbeiten wolle schüttelte sie darauf den Kopf und vermochte auf Deutsch nicht zu antworten. Sie gab sie in ihrer Muttersprache an "Ich kann diese Sprache noch nicht so gut" und "Ich kann überall arbeiten, bei Hofer, Billa. Ich nehme jeden Job". Sie habe sich noch nicht erkundigt, welche Ausbildung sie brauche, um bei Hofer und Billa zu arbeiten und gab als Grund hierfür an, noch nicht so gut sprechen zu können, um dies in Erfahrung zu bringen. Sie habe keine Ausbildung und nehme daher jeden Job. Sie wolle auf eigenen Beinen stehen und keine sozialen Leistungen bekommen. Eine ehrenamtliche Arbeit zu finden habe sie sich noch nicht bemüht, da sie gesundheitliche Probleme gehabt habe.
Sie wolle zuerst die Sprache gut beherrschen und legte Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen und eine Werte- und Orientierungskurs vor.
Die BF2 führte zur Frage wie sich ihr Leben in Österreich von jenem in Afghanistan unterscheide, näher aus.
6.2. Der BF1 gab an, dass seine Frau Probleme mit den Ohren habe und nicht gut hören könne. Seine Frau sei ein bißchen schüchtern. Der BF1 berichtete von der Sitzung mit dem Kommandanten XXXX und dass er bei dieser Sitzung nach Aufforderung, drei Passfotos abzugeben, ein Foto abgegeben habe. Er habe gesagt, die anderen später bringen zu können. Ein Mann namens XXXX sei dort gewesen und habe gesagt, man solle geeint gegen die Amerikaner und gegen die ausländischen Kräfte in Afghanistan vorgehen, wie damals gegen die Russen. Man dürfe außerhalb nicht über den Inhalt dieser Sitzung reden, sonst könne man bestraft werden. Wer mitmache, bekomme 500 US-Dollar bis 800 USD-Dollar. Er habe Angst gehabt und sich entschieden nach Kabul zu flüchten.6.2. Der BF1 gab an, dass seine Frau Probleme mit den Ohren habe und nicht gut hören könne. Seine Frau sei ein bißchen schüchtern. Der BF1 berichtete von der Sitzung mit dem Kommandanten römisch 40 und dass er bei dieser Sitzung nach Aufforderung, drei Passfotos abzugeben, ein Foto abgegeben habe. Er habe gesagt, die anderen später bringen zu können. Ein Mann namens römisch 40 sei dort gewesen und habe gesagt, man solle geeint gegen die Amerikaner und gegen die ausländischen Kräfte in Afghanistan vorgehen, wie damals gegen die Russen. Man dürfe außerhalb nicht über den Inhalt dieser Sitzung reden, sonst könne man bestraft werden. Wer mitmache, bekomme 500 US-Dollar bis 800 USD-Dollar. Er habe Angst gehabt und sich entschieden nach Kabul zu flüchten.
Dort habe er eine Nacht verbracht und sei dann in Richtung Iran gegangen. Er habe Angst gehabt, dass sie ihn in Kabul erwischen könnten.
Dann berichtete der BF1, dass er um die Hand der BF2 zweimal bei deren Vater angehalten habe und eine Ablehnung bekommen habe.
Er verneinte, in Afghanistan je wegen der Volksgruppen- und / oder Religionszugehörigkeit verfolgt worden zu sein, er sei kein Parteimitglied gewesen. In Afghanistan werde er gesucht, weil "der Kommandant für die afghanische Regierung arbeitet", er sei auf der Suche nach dem BF1. Er verneinte, für die Nationalarmee gearbeitet zu haben und außer der Angelegenheit, von welcher er berichtet habe, habe er nie Problemen mit Behörden, Polizei, Gericht gehabt. Er sei persönlich niemals von irgendjemandem verfolgt oder bedroht worden und habe dort nie an bewaffneten Konflikten teilgenommen.
Er würde seine Eltern und seine Freunde in Österreich im Falle der Rückkehr informieren, wo er sich in Afghanistan niederlasse. Der Kommandant würde aus Kabul schnell die Informationen bekommen, "kann sein, dass er mich einen Monat lang nicht findet, aber nach einem Monat ganz sicher", so der BF1 und gab er dazu an "er hat ein Foto von mir und er weiß meinen Namen". Der Kommandant habe gegen ihn eine Anzeige in der Bezirksverwaltung erstattet.
Auf die Frage ob seine Eltern ihn bei der Rückkehr finanziell unterstützen würden, gab er an "Ja, ich glaube sie würden Geld schicken. Ja, sie können schicken" und gab zu deren finanziellen Lage an "jetzt ist sie gut". Seine Familie habe in Afghanistan Grundstücke und berichtete er, in Afghanistan in der Landwirtschaft und im Iran auf Baustellen als Hilfsarbeiter gearbeitet zu haben. Er verneinte, dass seine Eltern dem Kommandanten im Falle seiner Rückkehr davon berichten und diesem die Adresse des BF1 mitteilen würden.
Im Iran habe ihn die BF2 in einem Supermarkt erkannt und angesprochen und um Hilfe gebeten. Deren Familie wisse, dass die Beschwerdeführer in Europa sind, so der BF1.
In Österreich wolle er als Automechaniker arbeiten und habe er sich bei Dr. XXXX erkundigt, welche Ausbildung man dafür brauche.In Österreich wolle er als Automechaniker arbeiten und habe er sich bei Dr. römisch 40 erkundigt, welche Ausbildung man dafür brauche.
Auf die Frage "möchten Sie noch etwas vorbringen, wo Sie sagen das war auch ein Grund, warum ich Afghanistan verlassen habe?" gab er an, Angst vor dem Kommandanten, den Taliban und vor der Familie der BF2 zu haben und auf Befragen des Rechtsvertreters ob er von den Anhängern des Kommandanten bereits in Afghanistan gesucht worden sei: "Ja ich war in Kabul in einem Hotel und dort wurde ich gesucht". Auf Befragen der Richterin warum er dies nicht schon vorher gesagt habe, gab er an "Ich wollte es sagen. Ich habe es vergessen" und berichtete dann in einem Hotel habe ein Freund von ihm gearbeitet und es wären zwei Männer gekommen, die den BF1 festnehmen hätten wollen. Diesen Freund habe er gebeten, einen Schlepper zu organisieren.
6.3. Vorgelegt wurden:
* Entlassungsbrief des LKH Graz - Hals-Nasen-Ohren-Universitätsklinik vom XXXX .2018, XXXX , betreffend die BF2, wonach am XXXX .2018 eine Mittelohrcholesteatom-OP stattfand und die BF2 bis zur Re-Operation in einem Jahr in ambulanten Kontrollen im LKH befindlich ist* Entlassungsbrief des LKH Graz - Hals-Nasen-Ohren-Universitätsklinik vom römisch 40 .2018, römisch 40 , betreffend die BF2, wonach am römisch 40 .2018 eine Mittelohrcholesteatom-OP stattfand und die BF2 bis zur Re-Operation in einem Jahr in ambulanten Kontrollen im LKH befindlich ist
* Werte- und Orientierungskurs-Teilnahmebestätigungen betreffend beide Beschwerdeführer
* Deutschkurs-Besuchsbestätigungen betreffend beide Beschwerdeführer
* Dokument über die Sicherheitslage in Afghanistan
* Up-Date "Afghanistan. Die aktuelle Sicherheitslage", Schweizer Flüchtlingshilfe, 14.9.2017
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht trifft aufgrund des glaubhaft gemachten
Sachverhaltes folgende Feststellungen:
Zu dem Beschwerdeführer BF1 wird festgestellt:
1.1. Die Identität des BF1 steht mit der für das Verfahren ausreichenden Sicherheit fest.
Der BF1 ist Staatsangehöriger von Afghanistan, stammt aus Daikundi. Er ist aus der Volksgruppe der Hazara und Schiit. Seine gesamte Familie lebt in Afghanistan. Die wirtschaftliche Lage seiner Familie in Afghanistan ist gut.
Der BF1 lebt mit der BF2 in einer Lebensgemeinschaft, welcher mit Erkenntnis W264 2179400-1 vom 27.9.2018 Asyl gewährt wurde. Der BF1 ist mit der BF2 gemeinsam unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist, wo sie am 6.11.2015 die Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Der BF1 lebte vor seiner illegalen Einreise nach Europa im Iran.
Der BF1 genoss eine Schulbildung, deren Ausmaß nicht festgestellt werden kann und verfügt über im Iran erworbene Berufserfahrung, deren Ausmaß nicht festgestellt werden kann.
Der BF1 lebt in Österreich von der Grundversorgung.
Den BF1 betreffend scheinen keine Vormerkungen im Strafregister der Republik Österreich auf. Es liegen keine Gründe vor, nach denen er von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen wäre.
1.2. Zu den Fluchtgründen des BF1 wird festgestellt:
Der BF1 ist gemeinsam mit der BF2 - welche der von ihrem Vater arrangierten Eheschließung entgehen wollte - nach Österreich geflüchtet, um die BF2 vor der Zwangsheirat zu bewahren.
Dem BF1 droht im Herkunftsstaat seitens eines Kommandanten und dessen Gefolgschaft Verfolgung, da bei ihm vermutet würde, dass er gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung regierungsfeindlicher Kräfte verstoßen hat.
Der BF1 hat daher den Herkunftsstaat Afghanistan aus asylrelevanten Gründen verlassen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass ein im Iran und / oder in Europa aufhaltig gewesener Afghane, welcher nach Afghanistan zurückkehrt, in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie als schiitischer Muslim bzw. dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara sowie jede schiitische Muslim in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.
1.3. Zur Situation in Afghanistan wird festgestellt:
1.3.1. Auszug aus dem Länderbericht der Staatendokumentation vom 11.9.2018:
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle.
Taliban
Die Taliban führten auch ihre Offensive "Mansouri" weiter; diese Offensive konzentrierte sich auf den Aufbau einer "Regierungsführung" der Taliban (Engl. "governance") bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Gewalt gegen die afghanische Regierung, die ANDSF und ausländische Streitkräfte. Nichtsdestotrotz erreichten die Taliban, die Hauptziele dieser "Kampfsaison" laut US-Verteidigungsministerium nicht (USDOD 12.2017). Operation Mansouri sollte eine Mischung aus konventioneller Kriegsführung, Guerilla-Angriffen und Selbstmordattentaten auf afghanische und ausländische Streitkräfte werden (Reuters 28.4.2017). Auch wollten sich die Taliban auf jene Gegenden konzentrieren, die vom Feind befreit worden waren (LWJ 28.4.2017). Laut NATO Mission Resolute Support kann das Scheitern der Taliban-Pläne für 2017 auf aggressive ANDSF- Operationen zurückgeführt, aber auch auf den Umstand, dass die Taliban den IS und die ANDSF gleichzeitig bekämpfen müssen (USDOD 12.2017).
Im Jahr 2017 wurden den Taliban insgesamt 4.385 zivile Opfer (1.574 Tote und 2.811 Verletzte zugeschrieben. Die Taliban bekannten sich nur zu 1.166 zivilen Opfern. Im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutet dies einen Rückgang um 12% bei der Anzahl ziviler Opfer, die den Taliban zugeschrieben werden. Aufgrund der Komplexität der in Selbstmord- und komplexen Anschlägen involvierten Akteure hat die UNAMA oft Schwierigkeiten, die daraus resultierenden zivilen Opfer spezifischen regierungsfreundlichen Gruppierungen zuzuschreiben, wenn keine Erklärungen zur Verantwortungsübernahme abgegeben wurde. Im Jahr 2017 haben sich die Taliban zu 67 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen bekannt; dies führte zu 214 zivilen Opfern (113 Toten und 101 Verletzten). Auch wenn sich die Taliban insgesamt zu weniger Angriffen gegen Zivilist/innen bekannten, so haben sie dennoch die Angriffe gegen zivile Regierungsmitarbeiter/innen erhöht - es entspricht der Linie der Taliban, Regierungsinstitutionen anzugreifen (UNAMA 2.2018).
Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US- amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vgl. Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friedens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018). Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vgl. Pajhwok 13.3.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren - dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 5.2.2018).Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US- amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vergleiche Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friedens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018). Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vergleiche Pajhwok 13.3.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren - dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 5.2.2018).
Daikundi
Die Provinz Daikundi ist seit dem Jahr 2014 autonom (UNDP 5.2.2017); davor war sie ein Distrikt der Provinz Uruzgan (Pajhwok. o.D.). Daikundi liegt 460 km vom Westen Kabuls entfernt und grenzt an die Provinzen Uruzgan im Südwesten, Bamyan im Osten, Ghor im Norden, Ghazni im Süden und Helmand im Nordosten (Pajhwok o.D.). Die Provinz besteht aus den folgenden Distrikten: der Provinzhauptstadt Nieli/Nili, Ashtarly, Khijran/Kajran, Khedir/Khadir, Kitti/Kiti, Miramor, Sang Takh/Sang-e Takht, Shahristan/Shahrestan (Pajhwok o. D.; vgl. UNOCHA 4.2014). Der Distrikt Gizab, früher Teil von Daikundi, unterliegt der Administration von Uruzgan (UNODC 11.2017). Mit 86% der Bevölkerung bestehend aus Hazara gilt die Provinz Daikundi als die zweitgrößte Region, in der Mitglieder dieser ethnischen Gruppe leben (UNDP 5.2.2017). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 475.848 geschätzt (CSO 4.2017).Die Provinz Daikundi ist seit dem Jahr 2014 autonom (UNDP 5.2.2017); davor war sie ein Distrikt der Provinz Uruzgan (Pajhwok. o.D.). Daikundi liegt 460 km vom Westen Kabuls entfernt und grenzt an die Provinzen Uruzgan im Südwesten, Bamyan im Osten, Ghor im Norden, Ghazni im Süden und Helmand im Nordosten (Pajhwok o.D.). Die Provinz besteht aus den folgenden Distrikten: der Provinzhauptstadt Nieli/Nili, Ashtarly, Khijran/Kajran, Khedir/Khadir, Kitti/Kiti, Miramor, Sang Takh/Sang-e Takht, Shahristan/Shahrestan (Pajhwok o. D.; vergleiche UNOCHA 4.2014). Der Distrikt Gizab, früher Teil von Daikundi, unterliegt der Administration von Uruzgan (UNODC 11.2017). Mit 86% der Bevölkerung bestehend aus Hazara gilt die Provinz Daikundi als die zweitgrößte Region, in der Mitglieder dieser ethnischen Gruppe leben (UNDP 5.2.2017). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 475.848 geschätzt (CSO 4.2017).
Daikundi ist eine gebirgige Provinz mit kleinen Dörfern, die über unasphaltierte Straßen verbunden werden (Pajhwok 6.9.2017). In den letzten 17 Jahren wurden Quellen zufolge in der Provinz nur zehn Kilometer an Straßen gebaut. Dennoch sind laut Regierung Projekte für die Implementierung des Straßenbaus im Gange (Tolonews 5.11.2017).
Bis September 2017 war Daikundi die einzige Provinz im Land, die eine Frau als Gouverneurin vorweisen konnte; Ende September 2017 wurde Masooma Muradi dann von einem Mann ersetzt (Kurier 27.9.2017; vgl. TET 27.9.2017).Bis September 2017 war Daikundi die einzige Provinz im Land, die eine Frau als Gouverneurin vorweisen konnte; Ende September 2017 wurde Masooma Muradi dann von einem Mann ersetzt (Kurier 27.9.2017; vergleiche TET 27.9.2017).
Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage
Einer Quelle zufolge ist Daikundi eine sichere Provinz (Tolonews 10.3.2018). Im September wurde von einer Zunahme afghanischer Binnenvertriebener (IDP) berichtet, die in Daikundi Zuflucht gesucht hatten (Pajhwok 6.9.2017).
Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 3 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden 43 zivile Opfer (16 getötete Zivilisten und 27 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Blindgänger/Landminen, gefolgt von Bodenoffensiven und gezielten Tötungen. Dies bedeutet einen Rückgang von 59% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018). Eine weitere Quelle berichtete allerdings von keinen Opfern im Jahr 2017 in der Provinz Daikundi (Pajhwok 14.1.2018).
Militärische Operationen in Daikundi
Im März 2017 wurden in Daikundi 31 Aufständische durch die ANSF getötet (GIM o.D.). In den letzten 17 Jahren sind in Daikundi keine ausländischen Streitkräfte ums Leben gekommen (Pajhwok 1.1.2018). Ende Dezember 2017 wurde Daikundi einer Quelle zufolge als ruhige Provinz beschrieben (LAT 10.12.2017).
Regierungsfeindliche Gruppierungen in Daikundi
Daikundi zählt zu den Provinzen, in denen die Anzahl der Taliban gering ist (Pajhwok 1.2.2018). Der Zusammenhalt zwischen den Bewohnern ethnisch homogenerer Gesellschaften wie in Panjsher, Bamyan und Daikundi wird als Grund für die geringe Anzahl an Anschlägen betrachtet: Da die Bewohner dieser Provinzen mehrheitlich einer Ethnie zugehören, würden diese keine aufständischen Aktivitäten erlauben (Pajhwok 14.1.2018). Des Weiteren wurde für den Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 keine IS-bezogenen Sicherheitsvorfälle in der Provinz Daikundi gemeldet (ACLED 23.2.2018).
Frauen in den ANDSF
Polizei und Militär sind Bereiche, in denen die Arbeit von Frauen die traditionellen Geschlechterrollen Afghanistans besonders herausfordert (BFA Staatendokumentation 3.7.2014). Der Fall des Taliban-Regimes brachte, wenn auch geringer als zu Beginn erwartet, wesentliche Änderungen für Frauen mit sich. So begannen Frauen etwa wieder zu arbeiten (BFA Staatendokumentation 3.7.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 4.2018).Polizei und Militär sind Bereiche, in denen die Arbeit von Frauen die traditionellen Geschlechterrollen Afghanistans besonders herausfordert (BFA Staatendokumentation 3.7.2014). Der Fall des Taliban-Regimes brachte, wenn auch geringer als zu Beginn erwartet, wesentliche Änderungen für Frauen mit sich. So begannen Frauen etwa wieder zu arbeiten (BFA Staatendokumentation 3.7.2014; vergleiche BFA Staatendokumentation 4.2018).
Die Aufnahme afghanischer Frauen in die Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANA, ANP und NDS) wurde immer von zahlreichen Herausforderungen begleitet. Die traditionelle afghanische Gesellschaft und patriarchalische Mentalität machen es Frauen schwer, am öffentlichen Leben teilzuhaben, insbesondere in Verteidigungs- und Sicherheitsorganisationen. Aus diesen Gründen erlauben die meisten Familien ihren Töchtern und Frauen nicht, sich den Verteidigungs- und Sicherheitskräften anzuschließen. Auch Unsicherheit ist wahrscheinlich ein starker Grund für das Fehlen von Frauen in den Verteidigungs- und Sicherheitsinstitutionen (AIHRC 9.12.2017).
Frauen sind Diskriminierung in verschiedenen Bereichen ausgesetzt, zum Beispiel in Hinsicht bestimmter Rechte und Privilegien, Weiterbildungsmöglichkeiten und den Zugang zu beruflichen Fortbildung im In- und Ausland. Einer Befragung der AIHCR zufolge, an der 648 Frauen teilnahmen (579 in der ANP, 60 in der ANA und zwölf im NDS), gaben die befragten Frauen an, dass in den drei Institutionen Diskriminierung gegen Frauen stattfindet. Einige Gründe, warum Frauen im Verteidigungs- und Sicherheitssektor nicht die gleichen Möglichkeiten zur beruflichen Fortbildung und zur Weiterbildung erhalten, liegen in den Institutionen selbst; andere hängen mit Familie und Gesellschaft zusammen. Ein Anteil der befragten Frauen (17%) in den Provinzen (Kabul, Parwan, Kapisa und Panjshir) gaben gegenüber AIHCR an, keinen Zugang zu geschlechtergetrennten, geeigneten Toiletten und Umkleidebereichen zu haben. Das Fehlen von Umkleidebereichen bietet eine Grundlage für Missbrauch und Belästigung von Frauen und führt dazu, dass viele Frauen den Arbeitsplatz aufgeben. Auch gaben 13,2% der Befragten an, sexuell belästigt worden zu sein. Die Unterschiede beim Ausmaß der Belästigungen in den drei Verteidigungs- und Sicherheitsorganisationen (ANP, ANA und NDS) sind gering, jedoch in der ANP höher als in ANA und NDS (AIHRC 9.12.2017).
Im letzten Quartal des Jahres 2017 errichtete das afghanische Innenministerium ein Komitee zur Prävention von sexueller Belästigung und Gewalt; auch wurde eine Arbeitsanweisung dafür errichtet und die Aufgaben der bestellten Mitglieder erarbeitet - Berater/innen der Koalitionspartner sollen dem Komitee zur Seite stehen, um sicherzustellen, dass die Bemühungen gegen sexuelle Belästigung und Gewalt stark und effektiv sind (SIGAR 30.1.2018). Die AIHRC, in Kooperation mit dem afghanischen Verteidigungsministerium und dem Innenministerium erarbeitet derzeit ein Programm für den Ombudsmann, um externe Berichterstattung, Kontrolle und Opferunterstützung für weibliche Mitarbeiter der beiden Ministerien errichten. Dieses Programm soll Mitgliedern der ANDSF und der afghanischen Bevölkerung die Möglichkeit geben, geschlechtsspezifische Gewalt und Menschenrechtsverletzungen gefahrlos der AIHRC melden zu können (USDOD 12.2017; vgl. AIHRC 9.12.2017).Im letzten Quartal des Jahres 2017 errichtete das afghanische Innenministerium ein Komitee zur Prävention von sexueller Belästigung und Gewalt; auch wurde eine Arbeitsanweisung dafür errichtet und die Aufgaben der bestellten Mitglieder erarbeitet - Berater/innen der Koalitionspartner sollen dem Komitee zur Seite stehen, um sicherzustellen, dass die Bemühungen gegen sexuelle Belästigung und Gewalt stark und effektiv sind (SIGAR 30.1.2018). Die AIHRC, in Kooperation mit dem afghanischen Verteidigungsministerium und dem Innenministerium erarbeitet derzeit ein Programm für den Ombudsmann, um externe Berichterstattung, Kontrolle und Opferunterstützung für weibliche Mitarbeiter der beiden Ministerien errichten. Dieses Programm soll Mitgliedern der ANDSF und der afghanischen Bevölkerung die Möglichkeit geben, geschlechtsspezifische Gewalt und Menschenrechtsverletzungen gefahrlos der AIHRC melden zu können (USDOD 12.2017; vergleiche AIHRC 9.12.2017).
Im Allgemeinen verbesserte sich die Situation der Frauen innerhalb der Sicherheitskräfte seit 2001, wenngleich sexuelle Belästigung und Gewalt sowie geschlechtsspezifische Gewalt die erfolgreiche Integration und Verbleib von Frauen in der ANDSF bedrohen. Um dieses Risiko zu minimieren, hat das Verteidigungsministerium außerdem ein Gender Integration Office gegründet, welches aktiv Leitlinien und Prozesse errichtet, um sexuelles Fehlverhalten zu vermeiden und zu melden. Außerdem bietet das Büro Unterstützung für männliche und weibliche Opfer sexuellen Fehlverhaltens an (USDOD 12.2017). Ein Dutzend Frauen arbeiten in der Crisis Response Unit der afghanischen Polizei. Diese Einheit ist die Ersthelfer bei großen Angriffen. Die konkrete Mitgliederanzahl dieser Einheit ist unbekannt, wird landesweit auf 5.000 Mitglieder geschätzt; von den 254 Planstellen, die für Frauen vorgesehen sind, sind 83 tatsächlich besetzt. Die Frauen nehmen - so wie Männer auch - an den Operationen dieser Einheit teil und sind nicht nur für die Sicherheitskontrolle von Frauen zuständig. Eine der Mitarbeiterinnen dieser Einheit berichtet davon, monatlich 640 USD Grundgehalt zu erhalten (zusätzlich kommen noch kleine Belohnungszahlungen für Kampfoperationen hinzu); sie könne damit ihre Mutter, ihren Bruder und drei junge Kinder versorgen, die bei Verwandten leben, während sie manchmal monatelang auf Einsatz ist (LAT 3.3.2017).
Die türkische Polizeiakademie Sivas Police Vocational School hat bisher 1.956 afghanische Männer und 1.027 Frauen polizeilich in der Türkei ausgebildet. Die sechste Ausbildungsklasse für Frauen der afghanischen Nationalpolizei läuft mit Anfang des Jahres 2018; an dieser nehmen derzeit 243 Kandidatinnen teil (HDN 15.2.2018). Auch in Indien wurden bereits 4.000 Mitglileder der afghanischen Nationalpolizei und Nationalarmee in der Vergangenheit ausgebildet. Zum ersten Mal wird in Indien auch weibliches Militärpersonal an der Offiziersakademie in Chennai (Anm.: Bundesstaat Tamil Nadu) zu Offizierinnen ausgebildet. 17 Frauen entstammen der afghanischen Armee selbst, drei aus der Luftwaffe und eine nicht bekannte Anzahl aus Spezialeinheiten sowie weiteren Bereichen des afghanischen Verteidigungsministeriums (NDTV 6.12.2017).Die türkische Polizeiakademie Sivas Police Vocational School hat bisher 1.956 afghanische Männer und 1.027 Frauen polizeilich in der Türkei ausgebildet. Die sechste Ausbildungsklasse für Frauen der afghanischen Nationalpolizei läuft mit Anfang des Jahres 2018; an dieser nehmen derzeit 243 Kandidatinnen teil (HDN 15.2.2018). Auch in Indien wurden bereits 4.000 Mitglileder der afghanischen Nationalpolizei und Nationalarmee in der Vergangenheit ausgebildet. Zum ersten Mal wird in Indien auch weibliches Militärpersonal an der Offiziersakademie in Chennai Anmerkung, Bundesstaat Tamil Nadu) zu Offizierinnen ausgebildet. 17 Frauen entstammen der afghanischen Armee selbst, drei aus der Luftwaffe und eine nicht bekannte Anzahl aus Spezialeinheiten sowie weiteren Bereichen des afghanischen Verteidigungsministeriums (NDTV 6.12.2017).
Nachdem das von der afghanischen Regierung und der NATO angestrebte Ziel, den Frauenanteil in den ANDSF von 2010 bis 2020 auf 10% zu bringen, nicht realisierbar scheint, setzte sich die Regierung ein neues Ziel: Bis 2025 sollen 5.000 Frauen in die nationale Armee und 10.000 Frauen in die nationale Polizei eintreten (TD 30.4.2018). Nichtsdestotrotz lag am 3. März 2018 der Frauenanteil in den ANDSF bei 4.335, was einen Rückgang um 297 Frauen im Vergleich zum vergangenen Quartal ausmacht. Insgesamt arbeiteten 3.040 Frauen für die ANP, 1.295 für die ANA, 72 für die ASSF und 98 für die AAF.
1.504 waren Offiziere, 1.551 Unteroffiziere, 1.305 einberufenes Personal und 145 Kadetten. Aktuell ist das Women's Participation Program (WPP) im Laufen, eine Initiative zur Steigerung und Förderung des weiblichen Anteils innerhalb der afghanischen Sicherheitsinstitutionen. Das Programm fördert sichere und geschützte Einrichtungen, angemessene Ausrüstung, Ausbildung usw. (SIGAR 30.4.2018).
Frauen
Die Lage afghanischer Frauen hat sich in den letzten 15 Jahren zwar insgesamt ein wenig verbessert, jedoch nicht so sehr wie erhofft (BFA Staatendokumentation 4.2018). Wenngleich es in den unterschiedlichen Bereichen viele Fortschritte gab, bedarf die Lage afghanischer Frauen spezieller Beachtung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. TD 23.3.2016). Die afghanische Regierung ist bemüht, die Errungenschaften der letzten eineinhalb Jahrzehnte zu verfestigen - eine Institutionalisierung der Gleichberechtigung von Frauen in Afghanistan wird als wichtig für Stabilität und Entwicklung betrachtet (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. UNAMA/OHCHR 5.2018). Trotzdem gilt Afghanistan weiterhin als eines der gefährlichsten Länder für Frauen weltweit (AF 13.12.2017). In einigen Bereichen hat der Fortschritt für Frauen stagniert, was großteils aus der Talibanzeit stammenden unnachgiebigen konservativen Einstellungen ihnen gegenüber geschuldet ist (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. AF 13.12.2017). Viel hat sich dennoch seit dem Ende des Talibanregimes geändert: Frauen haben das verfassungsmäßige Recht an politischen Vorgängen teilzunehmen, sie streben nach Bildung und viele gehen einer Erwerbstätigkeit nach (TET 15.3.2018). Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (MPI 27.1.2004). In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte (AA 5.2018; vgl. UNAMA/OHCHR 5.2018). Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016; vgl USDOS 20.4.2018). Traditionell diskriminierende Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen weiter (AA 5.2018).Die Lage afghanischer Frauen hat sich in den letzten 15 Jahren zwar insgesamt ein wenig verbessert, jedoch nicht so sehr wie erhofft (BFA Staatendokumentation 4.2018). Wenngleich es in den unterschiedlichen Bereichen viele Fortschritte gab, bedarf die Lage afghanischer Frauen spezieller Beachtung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche TD 23.3.2016). Die afghanische Regierung ist bemüht, die Errungenschaften der letzten eineinhalb Jahrzehnte zu verfestigen - eine Institutionalisierung der Gleichberechtigung von Frauen in Afghanistan wird als wichtig für Stabilität und Entwicklung betrachtet (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche UNAMA/OHCHR 5.2018). Trotzdem gilt Afghanistan weiterhin als eines der gefährlichsten Länder für Frauen weltweit (AF 13.12.2017). In einigen Bereichen hat der Fortschritt für Frauen stagniert, was großteils aus der Talibanzeit stammenden unnachgiebigen konservativen Einstellungen ihnen gegenüber geschuldet ist (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche AF 13.12.2017). Viel hat sich dennoch seit dem Ende des Talibanregimes geändert: Frauen haben das verfassungsmäßige Recht an politischen Vorgängen teilzunehmen, sie streben nach Bildung und viele gehen einer Erwerbstätigkeit nach (TET 15.3.2018). Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (MPI 27.1.2004). In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte (AA 5.2018; vergleiche UNAMA/OHCHR 5.2018). Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016; vergleiche USDOS 20.4.2018). Traditionell diskriminierende Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen weiter (AA 5.2018).
Bildung
Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.7.2014). Laut Verfassung haben alle afghanischen Staatsbürger/innen das Recht auf Bildung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. MPI 27.1.2004). Öffentliche Kindergärten und Schulen sind bis zur Hochschulebene kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten sind kostenpflichtig (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. IOM 2017). Aufgeschlossene und gebildete Afghanen, welche die finanziellen Mittel haben, schicken ihre Familien ins Ausland, damit sie dort leben und eine Ausbildung genießen können (z.B. in die Türkei); während die Familienväter oftmals in Afghanistan zurückbleiben (BFA Staatendokumentation 4.2018).Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.7.2014). Laut Verfassung haben alle afghanischen Staatsbürger/innen das Recht auf Bildung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche MPI 27.1.2004). Öffentliche Kindergärten und Schulen sind bis zur Hochschulebene kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten sind kostenpflichtig (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche IOM 2017). Aufgeschlossene und gebildete Afghanen, welche die finanziellen Mittel haben, schicken ihre Familien ins Ausland, damit sie dort leben und eine Ausbildung genießen können (z.B. in die Türkei); während die Familienväter oftmals in Afghanistan zurückbleiben (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Eine der Herausforderungen für alle in Afghanistan tätigen Organisationen ist der Zugang zu jenen Gegenden, die außerhalb der Reichweite öffentlicher Bildung liegen. Der Bildungsstand der Kinder in solchen Gegenden ist unbekannt und Regierungsprogramme sind für sie unzugänglich; speziell, wenn die einzigen verfügbaren Bildungsstätten Madrassen sind (BFA Staatendokumentation 4.2018).
In den Jahren 2016 und 2017 wurden durch den United Nations Children's Fund (UNICEF) mit Unterstützung der United States Agency for International Development (USAID) landesweit 4.055 Dorfschulen errichtet - damit kann die Bildung von mehr als 119.000 Kindern in ländlichen Gebieten sichergestellt werden, darunter mehr als 58.000 Mädchen. Weitere 2.437 Ausbildungszentren in Afghanistan wurden mit Unterstützung von USAID errichtet, etwa für Personen, die ihre Ausbildung in frühen Bildungsjahren unterbrechen mussten. Mehr als 49.000 Student/innen sind in diesen Ausbildungszentren eingeschrieben (davon mehr als 23.000 Mädchen). USAID hat mehr als 154.000 Lehrer ausgebildet (davon mehr als 54.000 Lehrerinnen) sowie 17.000 Schuldirektoren bzw. Schulverwalter (mehr als 3.000 davon Frauen) (USAID 10.10.2017).