TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/28 G304 2200562-1

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Veröffentlicht am 28.09.2018
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Entscheidungsdatum

28.09.2018

Norm

AuslBG §4
AuslBG §4 Abs1 Z5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G304 2200562-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter J. DEMSCHAR und Kurt ALLMANNSDORFER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 26.04.2018, Zl. XXXX, betreffend Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX, StA: Kroatien, geb. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 AuslBG iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 06.04.2018 stellte der im Spruch angeführte Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die im Spruch angeführte kroatische Staatsangehörige für die berufliche Tätigkeit als Küchengehilfin.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) XXXX vom 26.04.2018 wurde der Antrag des BF gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen und begründend dafür ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages des BF auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung am 06.04.2018 bereits Anzeigen innerhalb des letzten Jahres wegen unbewilligter Beschäftigung folgender Arbeitskräfte vorgelegen seien:

"Frau G.: 25.01.2017 - 24.03.2017 und 05.04.2017 - 15.11.2017

Herr G.: 19.05.2017 - 20.09.2017."

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

4. Am 10.07.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF brachte am 06.04.2018 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die im Spruch angeführte kroatische Staatsangehörige für die berufliche Tätigkeit als Küchengehilfin ein.

Zum Antragszeitpunkt lagen der belangten Behörde bereits Anzeigen innerhalb des letzten Jahres wegen unbewilligter Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte vor.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des BF auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die im Spruch angeführte kroatische Staatsangehörige abgewiesen, mit der Begründung, dass zum Zeitpunkt der Antragseinbringung am 06.04.2018 bereits Anzeigen innerhalb des letzten Jahres wegen unbewilligter Beschäftigung zweier Arbeitskräfte vorgelegen seien.

1.2. Die im Spruch angeführte kroatische Staatsangehörige war beim im Spruch angeführten BF in den Zeiträumen von 25.01.2017 bis 24.03.2017 und von 05.04.2017 bis 15.11.2017. Eine weitere ausländische Arbeitskraft ist beim BF von 19.05.2017 bis 20.09.2017 einer Beschäftigung nachgegangen.

1.3. In der Beschwerde brachte der BF vor, nicht gewusst zu haben, dass "EU-Bürger (Kroatien) ebenfalls einer Ausländerbeschäftigungsbewilligung unterliegen". Demzufolge sei der BF mit einer Strafzahlung in Höhe von EUR 3.855,- belangt worden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Dass die im Spruch angeführte kroatische Staatsangehörige im Zeitraum von 25.01.2017 bis 24.03.2017 und von 05.04.2017 bis 15.11.2017 beschäftigt war, wurde in gegenständlicher Beschwerde vorgebracht, und ergab sich aus einem AJ-WEB Auskunftsverfahrensauszug. Die Feststellung der Beschäftigung einer weiteren ausländischen Arbeitskraft beim BF im gegenständlich angefochtenen Bescheid ist in gegenständlicher Beschwerde unbestritten geblieben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Die relevante Bestimmung des Bundesgesetzes vom 20.03.1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017, lauten wie folgt:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

(2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung

a) in einem Arbeitsverhältnis,

b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,

d) nach den Bestimmungen des § 18 oder

e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 1 und 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, und des § 5a Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287.

Beschäftigungsbewilligung

Voraussetzungen

§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,

2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,

3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,

4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,

5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,

(....)

(2) - (7) [...]."

3.2.2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des BF vom 06.04.2018 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die im Spruch angeführte kroatische Staatsangehörige für die berufliche Tätigkeit als Küchengehilfin abgewiesen, wobei begründend dafür ausgeführt wurde, dass zum Zeitpunkt, als gegenständlicher Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eingebracht worden sei, der belangten Behörde bereits Anzeigen innerhalb des letzten Jahres wegen unbewilligter Beschäftigungsbewilligung zweier ausländischer Arbeitskräfte, darunter auch der im Spruch angeführten im Zeitraum von 25.01.2017 bis 24.03.2017 und von 05.04.2017 bis 15.11.2017 beim BF beschäftigten kroatischen Staatsangehörigen, vorgelegen seien.

In dagegen eingebrachter Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass der BF nicht gewusst habe, dass EU-Bürger (Kroatien) ebenfalls einer Ausländerbeschäftigungsbewilligung bedürfen.

Diesbezüglich werden auf folgende Ausführungen in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25.05.2016, GZ: VGW-041/036/3114/2016-3, festgehalten:

"Anzumerken ist, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt ist (bekannt sein müsste), dass die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 21.2.1991, Zl. 90/09/0160). Für den Arbeitgeber besteht die Verpflichtung, sich u.a. auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Ausländerbeschäftigung laufend vertraut zu machen (bzw. wenn beabsichtigt ist, im Unternehmen nicht nur österreichische Staatsbürger, sondern auch ausländische Staatsbürger zu beschäftigen, sich zunächst über die in diesem Bereich zu beachtenden Rechtsvorschriften umfassend zu informieren). Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemand die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (...)."

Da sich im gegenständlichen Fall der im Spruch angeführte BF als Arbeitgeber der im Spruch angeführten kroatischen Staatsangehörigen sich nicht mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend Ausländerbeschäftigung vertraut gemacht hat, er dazu jedoch verpflichtet gewesen wäre und der BF nicht nur die die im Spruch angeführte kroatische Staatsbürgerin im Zeitraum von 25.01.2017 bis 24.03.2017 und von 05.04.2017 bis 15.11.2017, sondern, wie von der belangten Behörde begründend im gegenständlich angefochtenen Bescheid angeführt, auch eine weitere ausländische Arbeitskraft im Zeitraum von 19.05.2017 bis 20.09.2017, ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt hat, steht fest, dass der BF während der letzten zwölf Monaten vor der Antragseinbringung wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt hat, und deshalb dem gegenständlichen Antrag vom 06.04.2018 keine Beschäftigungsbewilligung zu folgen war, sieht § 4 Abs. 1 Z. 5 AUslbG doch vor, dass eine Beschäftigungsbewilligung nur dann zu erteilen sei, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Der festgestellte Sachverhalt erschien zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Schlagworte

Anzeige, Beschäftigungsbewilligung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G304.2200562.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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