Entscheidungsdatum
08.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I414 2106364-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 15.03.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.09.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 15.03.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.09.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, reiste im Jahr 2006 aus Nigeria aus. Im Jahr 2007 stellte er in Finnland einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit der Abschiebung nach Nigeria endete. In der Folge reiste der Beschwerdeführer mit dem Flugzeug von Lagos (Nigeria) in die Türkei aus und anschließend weiter nach Griechenland, wo er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Von Griechenland reiste er im Jahr 2013 über Italien illegal nach Österreich weiter (AS 11 ff.).
Am 26.03.2013 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. (AS 11 ff.)
Am selben Tag - 26.03.2013 - fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt (AS 11 ff).
Eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) fand am 26.03.2015 statt (AS 57 ff). Im Rahmen der Einvernahme gab der Beschwerdeführer, befragt nach seinen Fluchtgründen, im Wesentlichen an, dass seine Eltern von Jugendlichen wegen des Erdöls getötet worden seien. Aus diesem Grund habe er sein Herkunftsstaat verlassen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2015 (AS 123 ff) wurde der Antrag vom 24.03.2013 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte die Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Ferne wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen festgesetzt.
Gegen den oben genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AS 191 ff).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2015 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.06.2015 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Entscheidung erwuchs am 07.07.2015 in Rechtskraft.
Am 24.02.2016 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer befragt nach seinen Fluchtgründen an, dass sein bisheriges Vorbringen bezüglich seiner Fluchtgründe immer noch bestehen würde und zudem gab er an, dass er homosexuell sei. In seinem Herkunftsstaat Nigeria sei es nicht erlaubt, homosexuell zu sein und dies werde mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren bedroht. Dass er homosexuell sei, wisse er seit ungefähr einem Jahr.
Am 12.02.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, dabei gab er im Wesentlichen befragt nach seinem Fluchtgrund an, dass er einen Asylantrag gestellt habe, weil er homosexuell sei. Befragt danach, seit wann er von seiner Homosexualität wisse, gab er an, er wisse davon seit 2015.
Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid der belangten Behörde vom 15.03.2018, Zl. XXXX wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers wegen mangelnder Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Der Antrag wurde auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Ferne wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen festgesetzt.Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid der belangten Behörde vom 15.03.2018, Zl. römisch 40 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers wegen mangelnder Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Der Antrag wurde auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Ferne wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen festgesetzt.
Mit Verfahrensordnung vom 15.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15.03.2018 erhob der Beschwerdeführer, rechtsvertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, vollinhaltlich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Unter anderem wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Am 14.09.2018 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltung abgehalten. Gemeinsam mit der Ladung wurde dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt zu Nigeria sowie die Analyse der Staatendokumentation zur Lage sexueller Minderheiten in Nigeria, insbesondere von "MSM" (men who have sex with men), unter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria vom 15.-23.11.2015, übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Asylgesetzes.
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der I(g)bo an.
Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer lebensbedrohlichen Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig.
Der Beschwerdeführer hat in Nigeria drei Jahre die Grundschule besucht.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, in Nigeria war der Beschwerdeführer als Schweißer beschäftigt.
Der Beschwerdeführer spricht Igbo als Muttersprache und Englisch.
Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 26.03.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde als unbegründet abgewiesen, ein Aufenthaltstitel wurde nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Diese Entscheidung erwuchs am 07.07.2015 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer verblieb nach der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung unrechtmäßig im österreichischen Staatsgebiet und stellte am 24.02.2016 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Der Beschwerdeführer hat weder einen Deutschkurs absolviert noch eine Deutschprüfung abgelegt. Er ist derzeit kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Es konnten daher keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten
1.2. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Nigeria einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war.
Es haben sich im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers ergeben und es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria wegen seiner homosexuellen Orientierung verfolgt wird. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen bzw. eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten habe.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
Nicht festgestellt werden kann auch, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 15.03.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auszugsweise zitiert. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden die aktuellen Länderfeststellungen und die im Rahmen der Ladung übermittelte Analyse der Staatendokumentation zur Lage sexueller Minderheiten, insbesondere MSM (men who have sex with men), vom 30. September 2016, erläutert und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt, wobei der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.09.2018 keine Stellungnahme abgegeben hat, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Länderberichten erfolgte auch im Beschwerdeschriftsatz vom 16.04.2018 nicht.
Es kann daher zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.
Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, zumal er arbeitsfähig ist, in Nigeria die Schule besucht hat und bereits gearbeitet hat. Auch wenn dem Beschwerdeführer kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, kann er seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.
Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria und die Analyse der Staatendokumentation "Zur Lage sexueller Minderheiten, insbesondere von MSM (men who have sex with men), unter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria vom 15.-23.11.2015" vom 30.09.2016 und in die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2018. Außerdem wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinem Familienstand, Volljährigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2018 (Niederschrift zur öffentlichen mündlichen Verhandlung, Seite 4 und 5).
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments beziehungsweise sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit der Beschwerdeführer namentlich genannt wird, dient dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 12.02.2018 sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.09.2018. In der niederschriftlichen Einvernahme am 12.02.2018 vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, er sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde und er auch keine Medikamente einnehme. Im Gegensatz dazu gab er rund sieben Monate später in der mündlichen Verhandlung an, dass er seit ca. einem Jahr an einer Infektion leide, sich in ärztlicher Behandlung befinde und Medikamente einnehme, jedoch könne er sich nicht an den Namen des Medikamentes erinnern. Diesbezügliche ärztliche Unterlagen konnte der Beschwerdeführer nicht vorlegen und er konnte auch die Medikamente nicht benennen. Auch im Beschwerdeschriftsatz wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers vorgebracht. Sohin liegt keine gesundheitliche Beeinträchtigung vor, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.
Dass der Beschwerdeführer in Nigeria die Grundschule besuchte, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2018 (Niederschrift zur öffentlichen mündlichen Verhandlung, Seite 5).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, in Österreich gerne als Schweißer beschäftigt sein würde und in Nigeria als Schweißer beschäftigt war, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer I(g)bo und Englisch spricht ergibt sich einerseits aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Niederschrift zur öffentlichen mündlichen Verhandlung, Seite 6) und anderseits aus dem Umstand, dass die Beschwerdeverhandlung in Englischer Sprache durchgeführt wurde.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste und am 26.03.2013 seinen Erstantrag auf internationalen Schutz stellte, welcher vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung negativ entschieden wurde und diese Entscheidung am 07.07.2015 in Rechtskraft erwuchs, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftiger Ausweisungsentscheidung bis zum gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 24.02.2016 unrechtmäßig im österreichischen Staatsgebiet aufgehalten hat, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, dass er weder einen Deutschkurs besuchte noch eine Deutschprüfung absolvierte, er kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution ist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.09.2018.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Im gegenständlichen Fall ist der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2015, Zl. Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).Im gegenständlichen Fall ist der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht vergleiche dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2015, Zl. Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).
Wie oben im Verfahrensgang ausgeführt, hat der Beschwerdeführer bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen dieses Asylverfahrens habe er bei der Erstbefragung vorgebracht, dass es 2006 zu Streitigkeiten gekommen sei, im Zuge derer seine Eltern getötet worden seien. 2007 sei er dann nach Finnland geflohen, am 03.03.2007 stellte er nachweislich am Helsinki Airport einen Asylantrag. Im Gegensatz dazu habe er vor dem Bundesamt erklärt, dass er unverzüglich nach dem Tod seiner Eltern nach Griechenland gefahren sei. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage gewesen, irgendwelche näheren Angaben zum Tod seiner Eltern zu machen. Widersprüchlich seien auch die Aussagen zu seinem Verbleib nach seiner Abschiebung von Finnland nach Nigeria. Einmal habe er außerdem gesagt, er habe die Schule besucht, dann wieder, dass er keine Schule besucht habe. Der Beschwerdeführer habe auch keine Kenntnisse über Agbor gehabt, wo er angeblich gelebt habe. Der angebliche Tod seiner Eltern würde auch im Falle einer hypothetischen Wahrunterstellung keine Asylrelevanz entfalten, habe der Beschwerdeführer doch keine konkrete Bedrohung gegen seine Person glaubhaft gemacht. Auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.06.2015 gelang es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass er aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgung in Nigeria zu befürchten hätte. Das Bundesverwaltungsgericht kam daher - wie schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
Der Erstantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde daher negativ entschieden und diese Entscheidung erwuchs am 07.07.2015 in rechtskräftig.
Am 24.02.2016 - rund fünf Monate später - stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er im Wesentlichen an, dass die Gründe seiner ersten Asylantragsstellung weiterhin bestehen würden. Darüber hinaus machte er einen subjektiven Nachfluchtgrund geltend, indem er im Wesentlichen vorbrachte, in Österreich homosexuell geworden zu sein und Angst habe aufgrund seiner sexuellen Orientierung in Nigeria verhaftet zu werden. Des Weiteren gab er bei der Erstbefragung an, dass er seit ca. einem Jahr einen Freund habe, jedoch mit diesem in keinem gemeinsamen Haushalt wohnen würde.
Vorweg ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer seine im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe aufrecht hält. Da sich diese Fluchtgründe jedoch auf einen bereits rechtskräftig erledigten Antrag beziehen, wird auf die rechtskräftige Entscheidung des Erstverfahrens verwiesen.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.02.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er nach seiner Einreise in Österreich anfangs nicht homosexuell gewesen sei. Zwischen den Jahren 2015 bzw. 2016 habe er mit einem Mann seine ersten gleichgeschle