Entscheidungsdatum
09.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W202 1427093-4/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2016, Zl. 13-583196503/140196954, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2016, Zl. 13-583196503/140196954, zu Recht erkannt:
A)
I.) Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. gemäß §§ 55, 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins.) Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. gemäß Paragraphen 55, 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
II.) Der Beschwerde zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und das befristete Einreiseverbot ersatzlos behoben.römisch zwei.) Der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und das befristete Einreiseverbot ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 09.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Zu seiner eigenen Person gab der Beschwerdeführer an, er sei in Jammu in Indien geboren, sei ledig und sei Hindu. Von 1992 bis 2004 habe er in Jammu die Grundschule besucht und von 2004 bis 2007 sei er in Jammu an der Universität gewesen. Beruflich sei er von 2007 bis 2010 bei der Sicherheitsfirma XXXX in Jammu Informatiker gewesen. Danach habe er von 2010 bis Februar 2012 in Delhi bei der Firma XXXX im Marketing gearbeitet. Als letzte Wohnadresse in der Heimat nannte der Beschwerdeführer: XXXX New Delhi.Zu seiner eigenen Person gab der Beschwerdeführer an, er sei in Jammu in Indien geboren, sei ledig und sei Hindu. Von 1992 bis 2004 habe er in Jammu die Grundschule besucht und von 2004 bis 2007 sei er in Jammu an der Universität gewesen. Beruflich sei er von 2007 bis 2010 bei der Sicherheitsfirma römisch 40 in Jammu Informatiker gewesen. Danach habe er von 2010 bis Februar 2012 in Delhi bei der Firma römisch 40 im Marketing gearbeitet. Als letzte Wohnadresse in der Heimat nannte der Beschwerdeführer: römisch 40 New Delhi.
Zu seinen nahen Angehörigen befragt nannte der Beschwerdeführer die Namen und Geburtsjahre seiner Eltern. Beide würden an folgender Adresse leben: XXXX. Der Beschwerdeführer habe zwei Brüder und eine Schwester. Einer der beiden Brüder sei bereits im Jahr 2012 verstorben, der andere lebe bei den Eltern. Seine Schwester lebe auch in Jammu, näheres unbekannt.Zu seinen nahen Angehörigen befragt nannte der Beschwerdeführer die Namen und Geburtsjahre seiner Eltern. Beide würden an folgender Adresse leben: römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe zwei Brüder und eine Schwester. Einer der beiden Brüder sei bereits im Jahr 2012 verstorben, der andere lebe bei den Eltern. Seine Schwester lebe auch in Jammu, näheres unbekannt.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 29.03.2012, Zahl: 12 02.866-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 29.03.2012, Zahl: 12 02.866-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 25 ZustellG durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Am 03.04.2012 langte beim Bundesasylamt die aktuelle Meldebestätigung des Beschwerdeführers ein.Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, ZustellG durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Am 03.04.2012 langte beim Bundesasylamt die aktuelle Meldebestätigung des Beschwerdeführers ein.
Am 10.05.2012 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 24.05.2012, Zahl: 12 05.725-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt II.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 24.05.2012, Zahl: 12 05.725-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer per Fax vom 31.05.2012 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Der Asylgerichtshof erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 13.06.2012, Zahl: C19 427.093-1/2012/2Z, gemäß § 37 AsylG die aufschiebende Wirkung zu.Der Asylgerichtshof erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 13.06.2012, Zahl: C19 427.093-1/2012/2Z, gemäß Paragraph 37, AsylG die aufschiebende Wirkung zu.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.12.2012, Zahl: C19 427.093-1/2012/5E, wurde der bekämpfte Bescheid in Erledigung der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.12.2012, Zahl: C19 427.093-1/2012/5E, wurde der bekämpfte Bescheid in Erledigung der Beschwerde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Dabei ging der Asylgerichtshof davon aus, dass keine rechtswirksame Zustellung des Bescheides vom 29.03.2012, Zl. 12 02.866-BAL erfolgt sei. Demgemäß sei das Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz noch nicht abgeschlossen. Demzufolge hätte das Bundesasylamt den auf § 68 Abs. 1 AVG gestützten Zurückweisungsbescheid nicht erlassen dürfen. Aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG zu beheben.Dabei ging der Asylgerichtshof davon aus, dass keine rechtswirksame Zustellung des Bescheides vom 29.03.2012, Zl. 12 02.866-BAL erfolgt sei. Demgemäß sei das Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz noch nicht abgeschlossen. Demzufolge hätte das Bundesasylamt den auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestützten Zurückweisungsbescheid nicht erlassen dürfen. Aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu beheben.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 30.08.2013, Zahl: 12 02.866-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 30.08.2013, Zahl: 12 02.866-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 03.12.2013, Zl: C4 427.093-2/2013/6E, abgewiesen.
Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation in Indien nicht den Tatsachen entspreche, sollte man von seinen Angaben ausgehen, ihm überdies eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde. Eine Existenzsicherung in Indien sei ihm möglich, und eine Ausweisung sei jedenfalls in Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation in Indien nicht den Tatsachen entspreche, sollte man von seinen Angaben ausgehen, ihm überdies eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde. Eine Existenzsicherung in Indien sei ihm möglich, und eine Ausweisung sei jedenfalls in Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt.
Am 06.11.2014 brachte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Dem Antrag legte er ein Diplom A2 Grundstufe Deutsch 2 des BFI Tirol, eine Einstellungszusage, einen Meldezettel, eine Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer die XXXX auf selbstständiger Basis verkaufe, einen Mietvertrag, eine Mieterbestätigung sowie ein Wohnungsübergabeprotokoll sowie eine Bestätigung des Erhalts der Kaution hinsichtlich der Mieterin Frau XXXX, alle Urkunden in Kopie, bei. Mit Schreiben vom 21.01.2016 teilte die Finanzpolizei dem BFA mit, dass der Beschwerdeführer bei der Tätigkeit als Zeitungsausträger beziehungsweise bei den vorbereitenden Maßnahmen für diese Tätigkeit angetroffen, angehalten und kontrolliert worden sei. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Innsbruck zur Anzeige gebracht.Am 06.11.2014 brachte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Dem Antrag legte er ein Diplom A2 Grundstufe Deutsch 2 des BFI Tirol, eine Einstellungszusage, einen Meldezettel, eine Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer die römisch 40 auf selbstständiger Basis verkaufe, einen Mietvertrag, eine Mieterbestätigung sowie ein Wohnungsübergabeprotokoll sowie eine Bestätigung des Erhalts der Kaution hinsichtlich der Mieterin Frau römisch 40 , alle Urkunden in Kopie, bei. Mit Schreiben vom 21.01.2016 teilte die Finanzpolizei dem BFA mit, dass der Beschwerdeführer bei der Tätigkeit als Zeitungsausträger beziehungsweise bei den vorbereitenden Maßnahmen für diese Tätigkeit angetroffen, angehalten und kontrolliert worden sei. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Innsbruck zur Anzeige gebracht.
Mit Schreiben vom 24.05.2016 wurde die LPD in Tirol seitens des BFA auf den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebietes hingewiesen und um Prüfung der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens ersucht.
Mit Schreiben vom 24.05.2016 erging an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers ein Verbesserungsauftrag sowie ein Parteiengehör, in dem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, eine schriftliche Begründung der Antragstellung, ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument, eine Bestätigung der Botschaft seines Herkunftsstaates, dass er einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses gestellt habe und ihm dieser auch in Zukunft nicht ausgestellt werden könne, erforderlichenfalls Heiratsurkunden vorzulegen, allenfalls einen begründeten Antrag auf Heilung des Umstandes, dass es ihm nicht möglich sei, die Dokumente vorzulegen, einzubringen. Weiters wurde ihm die Möglichkeit geboten hinsichtlich seiner Integration im Bundesgebiet ein Vorbringen zu erstatten. Zudem wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass einem Bericht der Finanzpolizei zufolge der Beschwerdeführer im Rahmen einer illegalen Tätigkeit als Zeitungsausträger angehalten und kontrolliert worden sei. Aus diesem Grund beabsichtige das Bundesamt gegen ihn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu prüfen.
Hierzu brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 10.06.2016 vor, dass er seit März 2012 im Bundesgebiet lebe. Er habe sich sehr gut integriert und habe im Mai 2014 eine Deutsch A2 Prüfung abgelegt und lerne auf B1. Er lebe in Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX, die eine Rot-Weiß-Rot Plus Karte habe. Sie bekämen im Oktober ihr erstes gemeinsames Kind, sie wohnten zusammen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Einstellungszusage der Firma XXXX. Er arbeite als XXXX Verkäufer. Er habe viele Unterstützer, die sich wünschten, dass er ein Bleiberecht erhalte. Zum Vorfall vom 10.05.2015 verwies er auf die beigeschlossene Rechtfertigung vom 25.02.2016. Er habe keine Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes begangen. An Herkunftslanddokumenten verfüge der Beschwerdeführer über eine Geburtsurkunde in Kopie. Er habe in Österreich eine Familie gegründet und werde im Oktober 2016 Vater. Er habe mangels Dokumenten keine Möglichkeit über eine Eheschließung einen Aufenthaltstitel zu bekommen. Ein gemeinsames Familienleben sei nur in Österreich möglich. Er wäre bei Arbeitsmarktzugang selbsterhaltungsfähig. Es werde beantragt, zur Vorlage weiterer Urkunden die Frist um weitere 14 Tage zu erstrecken. Dem Schreiben wurde ein Diplom betreffend XXXX A2 Grundstufe in Deutsch 2 der VHS Innsbruck, ein Schreiben des BFI, wonach der Beschwerdeführer die Prüfung auf Niveau auf B1 vom 18.09.2015 nicht bestanden habe, eine Rot-Weiß-Rot Karte Plus betreffend Pech Maya, ein Mutter-Kind-Pass, ein Meldezettel, jeweils in Kopie, eine Einstellungszusage, neun Unterstützungserklärungen, eine Rechtfertigung von XXXX hinsichtlich des Verdachtes einer Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsrecht, wonach XXXX den Beschwerdeführer gebeten habe, einmal für sie als Zeitungszusteller einzuspringen, was als Unterstützungsleistung im Rahmen einer Lebensgemeinschaft zu werten sei und in keinster Weise ein wie auch immer geartetes Beschäftigungsverhältnis darstelle, eine Geburtsurkunde betreffend den Beschwerdeführer in Kopie sowie ein Führerschein, ebenfalls in Kopie.Hierzu brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 10.06.2016 vor, dass er seit März 2012 im Bundesgebiet lebe. Er habe sich sehr gut integriert und habe im Mai 2014 eine Deutsch A2 Prüfung abgelegt und lerne auf B1. Er lebe in Lebensgemeinschaft mit Frau römisch 40 , die eine Rot-Weiß-Rot Plus Karte habe. Sie bekämen im Oktober ihr erstes gemeinsames Kind, sie wohnten zusammen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Einstellungszusage der Firma römisch 40 . Er arbeite als römisch 40 Verkäufer. Er habe viele Unterstützer, die sich wünschten, dass er ein Bleiberecht erhalte. Zum Vorfall vom 10.05.2015 verwies er auf die beigeschlossene Rechtfertigung vom 25.02.2016. Er habe keine Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes begangen. An Herkunftslanddokumenten verfüge der Beschwerdeführer über eine Geburtsurkunde in Kopie. Er habe in Österreich eine Familie gegründet und werde im Oktober 2016 Vater. Er habe mangels Dokumenten keine Möglichkeit über eine Eheschließung einen Aufenthaltstitel zu bekommen. Ein gemeinsames Familienleben sei nur in Österreich möglich. Er wäre bei Arbeitsmarktzugang selbsterhaltungsfähig. Es werde beantragt, zur Vorlage weiterer Urkunden die Frist um weitere 14 Tage zu erstrecken. Dem Schreiben wurde ein Diplom betreffend römisch 40 A2 Grundstufe in Deutsch 2 der VHS Innsbruck, ein Schreiben des BFI, wonach der Beschwerdeführer die Prüfung auf Niveau auf B1 vom 18.09.2015 nicht bestanden habe, eine Rot-Weiß-Rot Karte Plus betreffend Pech Maya, ein Mutter-Kind-Pass, ein Meldezettel, jeweils in Kopie, eine Einstellungszusage, neun Unterstützungserklärungen, eine Rechtfertigung von römisch 40 hinsichtlich des Verdachtes einer Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsrecht, wonach römisch 40 den Beschwerdeführer gebeten habe, einmal für sie als Zeitungszusteller einzuspringen, was als Unterstützungsleistung im Rahmen einer Lebensgemeinschaft zu werten sei und in keinster Weise ein wie auch immer geartetes Beschäftigungsverhältnis darstelle, eine Geburtsurkunde betreffend den Beschwerdeführer in Kopie sowie ein Führerschein, ebenfalls in Kopie.
Mit am 24.06.2016 beim BFA eingelangter Stellungnahme des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer beim BFA vorgesprochen habe und den Mutter-Kind-Pass seiner Verlobten XXXX vorgelegt habe. Er habe weiters die Meldebestätigung als Beweis dafür überreicht, dass er tatsächlich mit Frau XXXX in einer Lebensgemeinschaft sei. Die Verlobte des Beschwerdeführers werde Ende September/Anfang Oktober 2016 ein Kind zur Welt bringen und sei der Beschwerdeführer der Kindesvater. Aufgrund der gegebenen Umstände beziehungsweise der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft Frau XXXX heiraten werde und er in wenigen Monaten Vater eines Kindes werde, hoffe der Beschwerdeführer, dass seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK stattgegeben werde.Mit am 24.06.2016 beim BFA eingelangter Stellungnahme des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer beim BFA vorgesprochen habe und den Mutter-Kind-Pass seiner Verlobten römisch 40 vorgelegt habe. Er habe weiters die Meldebestätigung als Beweis dafür überreicht, dass er tatsächlich mit Frau römisch 40 in einer Lebensgemeinschaft sei. Die Verlobte des Beschwerdeführers werde Ende September/Anfang Oktober 2016 ein Kind zur Welt bringen und sei der Beschwerdeführer der Kindesvater. Aufgrund der gegebenen Umstände beziehungsweise der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft Frau römisch 40 heiraten werde und er in wenigen Monaten Vater eines Kindes werde, hoffe der Beschwerdeführer, dass seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK stattgegeben werde.
In einer Mitteilung des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers wurde ein Bericht betreffend Kaschmir vorgelegt, das die Lage im Gebiet Jammu und Kaschmir widerspiegle. In einer weiteren Mitteilung verwies er auf die zuvor erstattete Mitteilung und führte aus, dass ein Zurückschicken des Beschwerdeführers in sein Heimatgebiet bereits aus humanitären Gründen nicht möglich sei, weswegen der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines humanitären Aufenthaltstitels ausdrücklich aufrecht erhalten werde.
Mit Schreiben vom 08.09.2016 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen ein. Darin beantragte der Beschwerdeführer über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zu entscheiden, in eventu das Bundesamt für Fremdenrecht und Asyl in Innsbruck anzuweisen, über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zu entscheiden, sowie die Erlassung der Festnahmeanordnung bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegenständlichen Verwaltungssache aufzuheben, in eventu die erlassene Festnahmeanordnung bis zur rechtskräftigen Erledigung über die gegenständlichen Verwaltungssache aufzuschieben.Mit Schreiben vom 08.09.2016 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen ein. Darin beantragte der Beschwerdeführer über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu entscheiden, in eventu das Bundesamt für Fremdenrecht und Asyl in Innsbruck anzuweisen, über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu entscheiden, sowie die Erlassung der Festnahmeanordnung bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegenständlichen Verwaltungssache aufzuheben, in eventu die erlassene Festnahmeanordnung bis zur rechtskräftigen Erledigung über die gegenständlichen Verwaltungssache aufzuschieben.
In einem Schriftsatz an das BFA wies er darauf hin, dass die Verlobte des Beschwerdeführers hochschwanger sei. Diese sei zuckerkrank und aufgrund der nervlich angespannten Situation sei eine Gesundheitsbeeinträchtigung sowohl für die Verlobte als auch für das ungeborene Kind zu befürchten.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom 28.01.2015 gemäß § 55 AsylG abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom 28.01.2015 gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Zu Spruchpunkt I. führte das BFA eine Abwägung durch und kam nach Abwägung des Familien- und Privatlebens gegenüber dem öffentlichen Interesse zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an einem geregeltem Fremden- und Einwanderungswesen, sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dem Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers überwiegen würden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG komme daher nicht in Betracht.Zu Spruchpunkt römisch eins. führte das BFA eine Abwägung durch und kam nach Abwägung des Familien- und Privatlebens gegenüber dem öffentlichen Interesse zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an einem geregeltem Fremden- und Einwanderungswesen, sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dem Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers überwiegen würden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG komme daher nicht in Betracht.
Zu Spruchpunkt II. führte das BFA aus, dass bereits zum Zeitpunkt der abschlägigen Entscheidung des Asylgerichtshofes die Lage in Jammu/Kaschmir angespannt gewesen sei, seine Ausweisung und Abschiebung sei als zulässig erachtet worden. Eine wesentliche Änderung bzw. Verschlechterung der Lage in diesem Gebiet sei den Länderinformationen nicht zu entnehmen. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei vorliegendem § 46 Abs. 1 Z. 1 bis 4 VBG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das BFA aus, dass bereits zum Zeitpunkt der abschlägigen Entscheidung des Asylgerichtshofes die Lage in Jammu/Kaschmir angespannt gewesen sei, seine Ausweisung und Abschiebung sei als zulässig erachtet worden. Eine wesentliche Änderung bzw. Verschlechterung der Lage in diesem Gebiet sei den Länderinformationen nicht zu entnehmen. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei vorliegendem Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 VBG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei.
Zu Spruchpunkt III. führte das BFA aus, dass keine Gründe im Sinne des § 55 FPG hätten festgestellt werden können, weshalb der Beschwerdeführer zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung verpflichtet sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das BFA aus, dass keine Gründe im Sinne des Paragraph 55, FPG hätten festgestellt werden können, weshalb der Beschwerdeführer zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung verpflichtet sei.
Zu Spruchpunkt IV. führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer bereits am 13.12.2013 rechtskräftig wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz zu einer Geldstrafe von 100 Euro verurteilt worden sei, ein weiteres Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz derzeit durch die Landespolizeidirektion geführt werde, er zudem von der Finanzpolizei bei einer Beschäftigung als Zeitungsausträger betreten worden sei, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen. Die Behörde erachte sein Fehlverhalten als ausreichend, um gegen ihn ein auf ein Jahr befristetes Einreiseverbot zu erlassen.Zu Spruchpunkt römisch vier. führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer bereits am 13.12.2013 rechtskräftig wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz zu einer Geldstrafe von 100 Euro verurteilt worden sei, ein weiteres Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz derzeit durch die Landespolizeidirektion geführt werde, er zudem von der Finanzpolizei bei einer Beschäftigung als Zeitungsausträger betreten worden sei, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen. Die Behörde erachte sein Fehlverhalten als ausreichend, um gegen ihn ein auf ein Jahr befristetes Einreiseverbot zu erlassen.
Gegen diesen Bescheid wurde durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben, der im Wesentlichen folgendes Vorbringen erstattete:
Der Beschwerdeführer lebe seit Jänner 2013 in einer Lebensgemeinschaft mit einer nepalesischen Staatsangehörigen, die ihrerseits über einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte Plus verfüge. Am 20.09.2016 sei das gemeinsame Kind des Paares geboren worden. Der Beschwerdeführer habe zudem in der Zwischenzeit als Verkäufer für die XXXX gearbeitet und habe dieser bei Antragstellung eine Beschäftigungszusage vorgelegt sowie mehrere Unterstützungsschreiben. Ebenfalls spreche der Beschwerdeführer Deutsch und sei strafrechtlich unbescholten. Die Behörde hätte den Umstand der baldigen Geburt des Kindes in die Abwägung miteinfließen lassen müssen. Die Behörde habe nicht ausgeführt, wie das Familienleben zu seinem Kind aufrechterhalten werden könne. Der Kontakt über Telekommunikation oder durch Briefe vermöge das Interesse des Kindes am Kontakt zum Vater nicht zu ersetzten und ein Besuch der Lebensgefährtin mit ihrem Kind in Indien sei aufgrund der finanziellen und gesundheitlichen Situation der Lebensgefährtin nicht möglich. Die Ausführungen der Behörde, dass der Beschwerdeführer allenfalls einen legalen Aufenthaltstitel aus dem NAG anstreben könnte, könne insofern nicht gefolgt werden, als dass es für die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit nicht möglich sein werde, die dementsprechenden Einkommensvoraussetzungen zu erfüllen. Zudem habe die Behörde gerade diese legale Möglichkeit zumindest für die Dauer eines Jahres verunmöglicht, indem sie ein Einreiseverbot und somit ein absolutes Erteilungshindernis erlassen habe. Der Beschwerdeführer spreche Deutsch und könne sich im Alltag unterhalten. Im Zuge seiner Tätigkeit als Verkäufer der XXXX habe er zudem einige Personen kennen gelernt, mit denen er ein freundschaftliches Verhältnis pflege. Dass der Beschwerdeführer über ein breites soziales Netzwerk verfüge, sei aus den sich im Akt befindlichen Unterstützungsschreiben klar ersichtlich. Eine sonstige Tätigkeit als die des selbstständigen Verkäufers sei aus gesetzlichen Gründen nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich bereit, eine Arbeit aufzunehmen. Er habe eine Einstellungszusage vorgelegt, dass sich der Inhaber der Firma nicht an diese erinnern könnte bzw. diese auch nicht mehr aufrecht sei, erscheine aufgrund des langen Zeitraums nicht verwunderlich. Der Beschwerdeführer habe während seines Verfahrens in Österreich seine wahre Identität angegeben. Der Umstand, dass er durch die Nichtvorlage seines Reisepasses die Mitwirkungspflicht verletzt habe, vermöge im Hinblick auf das stark ausgeprägte und jedenfalls schützenswerte Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers eine Ausweisung nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer habe große Angst gehabt, seinen Reisepass vorzulegen, da dieser vermutet habe, dass er in weiterer Folge abgeschoben werden sollte. Genau dies sei im gegenständlichen Fall auch eingetreten.Der Beschwerdeführer lebe seit Jänner 2013 in einer Lebensgemeinschaft mit einer nepalesischen Staatsangehörigen, die ihrerseits über einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte Plus verfüge. Am 20.09.2016 sei das gemeinsame Kind des Paares geboren worden. Der Beschwerdeführer habe zudem in der Zwischenzeit als Verkäufer für die römisch 40 gearbeitet und habe dieser bei Antragstellung eine Beschäftigungszusage vorgelegt sowie mehrere Unterstützungsschreiben. Ebenfalls spreche der Beschwerdeführer Deutsch und sei strafrechtlich unbescholten. Die Behörde hätte den Umstand der baldigen Geburt des Kindes in die Abwägung miteinfließen lassen müssen. Die Behörde habe nicht ausgeführt, wie das Familienleben zu seinem Kind aufrechterhalten werden könne. Der Kontakt über Telekommunikation oder durch Briefe vermöge das Interesse des Kindes am Kontakt zum Vater nicht zu ersetzten und ein Besuch der Lebensgefährtin mit ihrem Kind in Indien sei aufgrund der finanziellen und gesundheitlichen Situation der Lebensgefährtin nicht möglich. Die Ausführungen der Behörde, dass der Beschwerdeführer allenfalls einen legalen Aufenthaltstitel aus dem NAG anstreben könnte, könne insofern nicht gefolgt werden, als dass es für die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit nicht möglich sein werde, die dementsprechenden Einkommensvoraussetzungen zu erfüllen. Zudem habe die Behörde gerade diese legale Möglichkeit zumindest für die Dauer eines Jahres verunmöglicht, indem sie ein Einreiseverbot und somit ein absolutes Erteilungshindernis erlassen habe. Der Beschwerdeführer spreche Deutsch und könne sich im Alltag unterhalten. Im Zuge seiner Tätigkeit als Verkäufer der rö