TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/11 W174 2172995-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.10.2018
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Entscheidungsdatum

11.10.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W174 2172995-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin, über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX Staatsangehörigkeit Kosovo, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2017, Zahl: IFA 1138950006/171143702, und die Anhaltung in Schubhaft vom 08.10.2017 bis 13.10.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin, über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 Staatsangehörigkeit Kosovo, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2017, Zahl: IFA 1138950006/171143702, und die Anhaltung in Schubhaft vom 08.10.2017 bis 13.10.2017 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2017 in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 08.10.2017 bis 13.10.2017 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 08.10.2017 bis 13.10.2017 für rechtmäßig erklärt.

II. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG nicht stattgegeben; der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG nicht stattgegeben; der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Anlässlich einer Anhaltung des Beschwerdeführers bei einer Verkehrskontrolle am 24.12.2016, bei der er sich mit einem kosovarischen Personalausweis auswies, wurde festgestellt, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot im Schengenraum, ausgeschrieben von Ungarn, besteht und er weder über einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet noch über einen Reisepass verfügt. Der Beschwerdeführer gab an, vor drei Tagen ins Bundesgebiet eingereist zu sein.

Nach einer vorläufigen Festnahme gemäß § 40 BFA-Verfahrensgesetz wurde der Beschwerdeführer ins zuständige Polizeianhaltezentrum eingeliefert und ihm im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme Parteiengehör gewährt.Nach einer vorläufigen Festnahme gemäß Paragraph 40, BFA-Verfahrensgesetz wurde der Beschwerdeführer ins zuständige Polizeianhaltezentrum eingeliefert und ihm im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme Parteiengehör gewährt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 24.12.2016, Zahl: 1138950006/161724376, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt II). Unter Spruchpunkt III wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 24.12.2016, Zahl: 1138950006/161724376, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 i.V.m. Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Unter Spruchpunkt römisch drei wurde festgehalten, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen, weil er sich bereit erklärt hatte, freiwillig in den Kosovo zurückzukehren.

Die Rückkehrentscheidung erwuchs am 10.1.2017 in Rechtskraft.

1.2. Am 7.10.2017 wurde der Beschwerdeführer erneut bei einer Personenkontrolle im Bundesgebiet angehalten und in das zuständige Polizeianhaltezentrum eingeliefert.

1.3. Am 8.10.2017 wurde der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Schubhaft niederschriftlich einvernommen.

Dabei erklärte er im Wesentlichen, vor ca. fünf Wochen aus Italien ins Bundesgebiet eingeredet zu sein und keine Dokumente zu haben. Sein Reisepass befinde sich im Kosovo.

Gewohnt habe er bei einem namentlich genannten Freund im XXXX Bezirk, die Adresse kenne er nicht. Er fahre mit der Straßenbahn dorthin und gehe dann zu Fuß.Gewohnt habe er bei einem namentlich genannten Freund im römisch 40 Bezirk, die Adresse kenne er nicht. Er fahre mit der Straßenbahn dorthin und gehe dann zu Fuß.

In Österreich habe ihn sein Bruder finanziell unterstützt, weiters würden sich hier noch ein Onkel und ein Cousin befinden. Der Bruder verfüge über einen Aufenthaltstitel. Er lebe im XXXX . Bezirk, wo genau, könne der Beschwerdeführer nicht angeben.In Österreich habe ihn sein Bruder finanziell unterstützt, weiters würden sich hier noch ein Onkel und ein Cousin befinden. Der Bruder verfüge über einen Aufenthaltstitel. Er lebe im römisch 40 . Bezirk, wo genau, könne der Beschwerdeführer nicht angeben.

Weiters erklärte der Beschwerdeführer, weder gesundheitliche Einschränkungen noch schwere Erkrankungen zu haben. Zu seinen persönlichen Verhältnissen brachte er vor, ledig und ohne Sorgepflichten zu sein. Seine Eltern und drei Geschwister würden im Kosovo leben. Derzeit verfüge er über zehn Euro, bei seiner Einreise habe er € 130 gehabt. Der bei ihm befindliche Schlüssel sei für ein Schloss von einem Spind in einem Fitnessraum.

1.4. Mit dem gegenständlichen Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG i.V.m. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.4. Mit dem gegenständlichen Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG i.V.m. Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass gegen ihn seit dem 24.12.2016 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe. Im Rahmen der Anhaltung am 24.12.2016 sei dem Beschwerdeführer die Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt worden, dieser sei er bis dato nicht nachgekommen. Es bestehe gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet (Art. 24 EU-VO 1987/2006), ausgeschrieben von Ungarn.Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass gegen ihn seit dem 24.12.2016 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe. Im Rahmen der Anhaltung am 24.12.2016 sei dem Beschwerdeführer die Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt worden, dieser sei er bis dato nicht nachgekommen. Es bestehe gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet (Artikel 24, EU-VO 1987/2006), ausgeschrieben von Ungarn.

Der Beschwerdeführer verfüge über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Er besitze keine ausreichenden Barmittel, um seinen Aufenthalt zu finanzieren.

Zu seinem bisherigen Verhalten führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist sei, keiner Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung nachgehe, keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet habe und über Barmittel von zehn Euro verfüge. Es würden weder familiäre noch berufliche Bindungen bestehen. Sein Bruder, Onkel und Cousin würden nach seinen Angaben im Bundesgebiet leben, dennoch habe er die Adresse seines Bruders nicht nennen können. Da der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben über den Aufenthaltsort seines Bruders machen könne, bestehe aus Sicht des Bundesamtes kein schützenswertes Privatleben. Seine Kernfamilie, Eltern und weitere Geschwister würden im Kosovo leben. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten.

Dieser Bescheid wurde am 08.10.2017 durch den Beschwerdeführer nachweislich persönlich übernommen.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Verfügung gestellt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Verfügung gestellt.

1.5. Am 10.10.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers seit 08.10.2017 ein.

Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde lasse unbeachtet, dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn seiner Einvernahme angegeben habe, er sei bereit, freiwillig auszureisen und könne sich die Ausreise auch selbst - nämlich mithilfe seines Bruders, der ihn, wie ebenso in der Einvernahme angegeben, unterstütze - finanzieren. Im Hinblick darauf, dass sich sowohl der Bruder als auch Cousins im Bundesgebiet befänden, sei auch die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer verfüge über keine soziale Verankerung, unzutreffend. Zwar habe der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme die genaue Adresse des Bruders nicht angeben können, sondern lediglich seinen Wohnbezirk, es wäre der Behörde jedoch leicht möglich gewesen, zumindest die Existenz des Bruders zu verifizieren. Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht somit nicht nachgekommen und habe in der Folge unrichtige Feststellungen getroffen. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, an der nunmehr im Beschwerdeschriftsatz genannten Adresse seines Bruders bis zu seiner Ausreise zu wohnen und werde dort im Falle seiner Entlassung für die Behörde greifbar sein. Allerdings wolle er ohnedies selbstständig und so schnell wie möglich in den Kosovo ausreisen.

Mangels Vorliegens eines Sicherungsbedarfes und einer Fluchtgefahr würde sich die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer als unrechtmäßig erweisen und werde auch die Fortsetzung der Schubhaft als unzulässig zu qualifizieren sein. Zudem wäre es an der belangten Behörde gelegen, auszuführen, warum ein gelinderes Mittel nicht infrage komme. Dies sei jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise erfolgt.

Der Beschwerdeführer habe im Falle einer Entlassung die Möglichkeit, bei seinem Bruder zu leben und es wäre die Anordnung der Unterkunftnahme an der nunmehr genannten Adresse jedenfalls als gelinderes Mittel geeignet, den Sicherungszweck zu erfüllen. Infrage gekommen wäre auch das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung.

In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers und des oben genannten Zeugen durchführen; den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorlägen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG- Aufwandsersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen.

1.6. Am 11.10.2017 gab das Bundesamt folgende Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde ab:

Der Beschwerdeführer sei bereits erstmalig am 24.12.2016 festgenommen worden und verfüge lediglich über einen kosovarischen Personalausweis. Vier Tage zuvor sei er illegal aus Ungarn zwecks unerlaubter Arbeitsaufnahme eingereist. In Ungarn bestehe ein Aufenthaltsverbot gegen ihn. Der Beschwerdeführer habe eine Unterkunft in einer Moschee genannt, aber einen weiteren Aufenthalt bei seinem Bruder an dessen Wohnanschrift in Aussicht gestellt und sich ausreisewillig gezeigt. Nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit der Möglichkeit einer freien Ausreise binnen zwei Wochen sei er entlassen worden.

Am 07.10.2017 sei der Beschwerdeführer neuerlich festgenommen worden und habe nicht nachvollziehbar eine zuletzt erfolgte Einreise fünf Wochen zuvor aus Italien angegeben. Dokumente habe er keine vorweisen können, der Personalausweis sei noch bei der Behörde sichergestellt gewesen. Ein Wohnsitz beim Bruder sei nicht vorgelegen, laut eigener Angabe habe der Beschwerdeführer Unterkunft bei einem Freund im zehnten Bezirk genommen, dessen Adresse jedoch unbekannt sei. Es sei daher berechtigt gewesen, davon auszugehen, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und untergetaucht im Bundesgebiet verblieben sei. Ebenso sei davon auszugehen, dass er den Willen zur freiwilligen Ausreise zunächst nur vorgetäuscht und dieses Begehren gleich zu Beginn der Einvernahme am 08.10.2017 auf die Erfahrungen der ersten Festnahme mit anschließender Entlassung aufgebaut habe. Es gebe zwar lose familiäre Bindungen zum Bundesgebiet, eine soziale Integration sei jedoch keinesfalls ableitbar. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage, seine Ausreise selbst zu finanzieren, sei doch von Seiten des Vereins Menschenrechte Österreich ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt worden. Diesbezüglich liege auch bereits eine Bewilligung vor. Von einer Abschiebung könne dann abgesehen werden, wenn dem Verein Menschenrechte die Organisation der Ausreise gelingen und eine Übergabe an diesen zeitnah zum Ausreisetermin erfolgen könne, sodass die Ausreise durch den VMÖ bestätigt werden könne.

Abschließend beantragt das Bundesamt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen hätten und den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde von insgesamt € 426,20 verpflichten.Abschließend beantragt das Bundesamt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen hätten und den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde von insgesamt € 426,20 verpflichten.

1.7. Am 13.10.2017 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen und einem Vertreter des Vereins Menschenrechte Österreich zur Durchführung der freiwilligen Ausreise übergeben.

Am selben Tag reiste der Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo aus.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Getroffene Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo, kein österreichischer Staatsbürger und somit Fremder im Sinne des FPG.

Es wird festgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Schubhhaftverhängung und Anhaltung eine aufrechte durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand. Weiters bestand zu diesem Zeitpunkt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet (Art. 24 EU-VO 1987/2006), ausgeschrieben von Ungarn.Es wird festgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Schubhhaftverhängung und Anhaltung eine aufrechte durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand. Weiters bestand zu diesem Zeitpunkt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet (Artikel 24, EU-VO 1987/2006), ausgeschrieben von Ungarn.

Der Beschwerdeführer wurde bereits nach Erlassung seiner Rückkehrentscheidung am 24.10.2016 auf freien Fuß gesetzt, weil er sich bereit erklärt hatte, freiwillig auszureisen. Am 7.10.2017 wurde der Beschwerdeführer erneut bei einer Personenkontrolle im Bundesgebiet angehalten.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und der Anhaltung ledig und kinderlos war. Seine Kernfamilie lebte im Kosovo, im Bundesgebiet befanden sich ein Bruder, dessen genaue Adresse er nicht nennen konnte, ein Onkel und ein Cousin. Weitere familiäre oder engere soziale Bindungen in Österreich existierten nach seinen Aussagen nicht.

Der Beschwerdeführer hatte keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer übte im Bundesgebiet keine legale Beschäftigung aus. Er verfügte zum Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme über ca. € 10 Barmittel.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Anhaltung in Schubhaft haftfähig.

2.2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei- Vollzugsverwaltung.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich basieren zudem auf dessen eigenen Angaben im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 08.10.2017, wo er vorbrachte, ledig zu sein und keine Sorgepflichten zu haben. Seine Eltern und drei Geschwister würden im Kosovo leben. Er verfüge derzeit über zehn Euro und der bei ihm befindliche Schlüssel sei für ein Schloss von einem Spind in einem Fitnessraum.

Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer erklärte, bei einem Freund gelebt zu haben, jedoch nicht in der Lage war, eine genaue Wohnadresse zu nennen. Zudem war er dort nicht gemeldet. Auch die Adresse seines Bruders konnte er vor der belangten Behörde nicht angeben, sondern reichte diese erst in der Beschwerde nach. Somit konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass keine enge Beziehung zu dem Bruder besteht.

Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des Beschwerdeführers beruhen darauf, dass dieser im Rahmen seiner Einvernahme am 08.10.2017 ausdrücklich erklärte, weder gesundheitliche Einschränkungen noch schwere Erkrankungen zu haben.

Weitere Beweise waren wegen der bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens erlangten Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

2.3.1. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen, insbesondere Zuständigkeit:

2.3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.

2.3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.2.3.1.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß Abs 1a leg. cit gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Absatz eins a, leg. cit gelten für Beschwerden gemäß Absatz eins, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs 3 leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Abs. 4 leg.cit die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Absatz 4, leg.cit die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig."Gemäß Absatz 5, leg. cit. ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

2.3.2. Zu Spruchpunkt A) I. Schubhaftanhaltung und Bestätigung des Behördenentscheides2.3.2. Zu Spruchpunkt A) römisch eins. Schubhaftanhaltung und Bestätigung des Behördenentscheides

Der Beschwerdeführer wurde auf Grund des Mandatsbescheides der belangten Behörde vom 08.10.2017, Zahl: IFA 1138950006/171143702, vom 8.10.2017 bis 13.10.2017 in Schubhaft angehalten.

Voraussetzungen für die Schubhaft:

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung BGBl.I Nr.84/2017, können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung BGBl.I Nr.84/2017, können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG aF dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.Die Schubhaft darf gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG aF dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6); insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftsnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a oder § 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,); insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftsnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a oder Paragraph 15 b, AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).

Gemäß Abs 4 leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß Abs 5 leg. cit. wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Gemäß Absatz 5, leg. cit. wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Stellt ein Fremder gemäß Abs. 6 leg. cit. während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.Stellt ein Fremder gemäß Absatz 6, leg. cit. während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo, kein österreichischer Staatsbürger und somit Fremder im Sinne des FPG.

Nach der Rechtsprechung zählen zu den Kriterien gemäß § 76 Abs 3 FPG mangelnde soziale Verankerung in Österreich und insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, welche die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen können und der damit angesprochenen fehlenden Integration des Fremden in Österreich, bei der Prüfung des Sicherung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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