Entscheidungsdatum
11.10.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
W235 2195551-1/2E
W235 2195549-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 18.01.2018, Zl. Damaskus-OB/KONS/2332/2017, aufgrund der Vorlageanträge von 1.XXXX, geb. XXXXund 2.XXXX, geb. XXXX, beide StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 25.10.2017, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/2332/2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 18.01.2018, Zl. Damaskus-OB/KONS/2332/2017, aufgrund der Vorlageanträge von 1.XXXX, geb. XXXXund 2.XXXX, geb. römisch 40 , beide StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 25.10.2017, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/2332/2017, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und Staatsangehörige von Syrien. Beide Beschwerdeführer stellten am 10.08.2016 persönlich unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare bei der Österreichischen Botschaft Damaskus jeweils Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Diesbezüglich wurde vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer der Vater und die Zweitbeschwerdeführerin die Mutter des syrischen Staatsangehörigen XXXX, geb. XXXX, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war (= Bezugsperson), ist.1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und Staatsangehörige von Syrien. Beide Beschwerdeführer stellten am 10.08.2016 persönlich unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare bei der Österreichischen Botschaft Damaskus jeweils Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Diesbezüglich wurde vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer der Vater und die Zweitbeschwerdeführerin die Mutter des syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war (= Bezugsperson), ist.
Diesen Anträgen wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt:
* Auszüge aus den syrischen Reisepässen beider Beschwerdeführer;
* erste und letzte Seite des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX2016, mit dem der Bezugsperson aufgrund ihres Antrags vom XXXX2015 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war;
* Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX2016 betreffend die Bezugsperson;
* Auszug aus dem Konventionspass der Bezugsperson, ausgestellt am XXXX2016;
* Eheschließungsurkunde zwischen dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin mit dem Vertragsdatum XXXX1983 und dem Eintragungsdatum XXXX1983 samt Bestätigung der Richtigkeit vom XXXX2016;
* Auszüge aus dem Personenstandsregister betreffend beide Beschwerdeführer, ausgestellt am XXXX2016 und
* Auszug aus dem Personenstandsregister syrischer Bürger vom XXXX2016, dem der Erstbeschwerdeführer als Vater und die Zweitbeschwerdeführerin als Mutter der Bezugsperson sowie weiterer sieben älterer Geschwister der Bezugsperson aufscheinen
Ein Vorbringen bzw. eine nähere Erklärung zu diesen vorgelegten Unterlagen wurde nicht erstattet.
1.2. Am 11.05.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status eines Asylberechtigten nicht wahrscheinlich ist, da die Volljährigkeit der Bezugsperson bereits gegeben sei, sodass die Einreise der antragstellenden Eltern mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei.1.2. Am 11.05.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status eines Asylberechtigten nicht wahrscheinlich ist, da die Volljährigkeit der Bezugsperson bereits gegeben sei, sodass die Einreise der antragstellenden Eltern mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei.
Einer beiliegenden Stellungnahme ist ergänzend zu entnehmen, dass die angeführte Bezugsperson den Status des Asylberechtigten, zuerkannt durch Bescheid des Bundesamtes vom XXXX2016, Zl. XXXX, rechtskräftig seit XXXX2016, habe. Die Bezugsperson sei am XXXX1999 geboren und daher bereits volljährig. Im vorliegenden Fall bestehe keine Familienangehörigkeit im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG, da die Bezugsperson im Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig sei. Bei antragstellenden Elternteilen komme es darauf an, dass die Bezugsperson in Österreich auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einreiseantrag - nicht nur im Zeitpunkt der Antragstellung - noch minderjährig sei. Sei im Zeitpunkt der Entscheidung die Volljährigkeit der Bezugsperson in Österreich bereits gegeben, sei die Einreise der Eltern mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern. Dies treffe auf den gegenständlichen Fall zu. Die in Österreich lebende Bezugsperson habe am XXXX2017 ihr 18. Lebensjahr vollendet und sei somit zum heutigen Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig.Einer beiliegenden Stellungnahme ist ergänzend zu entnehmen, dass die angeführte Bezugsperson den Status des Asylberechtigten, zuerkannt durch Bescheid des Bundesamtes vom XXXX2016, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit XXXX2016, habe. Die Bezugsperson sei am XXXX1999 geboren und daher bereits volljährig. Im vorliegenden Fall bestehe keine Familienangehörigkeit im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG, da die Bezugsperson im Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig sei. Bei antragstellenden Elternteilen komme es darauf an, dass die Bezugsperson in Österreich auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einreiseantrag - nicht nur im Zeitpunkt der Antragstellung - noch minderjährig sei. Sei im Zeitpunkt der Entscheidung die Volljährigkeit der Bezugsperson in Österreich bereits gegeben, sei die Einreise der Eltern mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern. Dies treffe auf den gegenständlichen Fall zu. Die in Österreich lebende Bezugsperson habe am XXXX2017 ihr 18. Lebensjahr vollendet und sei somit zum heutigen Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig.
1.3. In der Folge langte eine im Wege ihres nunmehr ausgewiesenen Vertreters eingebrachte Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 23.05.2017 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein, in welcher nach Wiederholung des Verfahrensganges ausgeführt wurde, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0230, die Ansicht vertrete, dass bei Anträgen von Familienangehörigen, die einer minderjährigen Bezugsperson nachziehen wollen würden, nicht mehr das Antrags-, sondern das Entscheidungsdatum zur Bewertung der Minderjährigkeit relevant sei. Im gegenständlichen Fall könne dieses Erkenntnis jedoch nicht ohne weiteres angewendet werden, da momentan ein Vorabentscheidungsersuchen am Gerichtshof der Europäischen Union anhängig sei, welches sich mit derselben Thematik wie im vorliegenden Fall beschäftige. In der Rechtssache C-550/16 werde der EuGH um die Beantwortung der Frage ersucht, ob unter dem Begriff "unbegleiteter Minderjähriger" auch ein Drittstaatsangehöriger anzusehen sei, der als Minderjähriger eingereist sei, Asyl beantragt habe, während des Asylverfahrens 18 Jahre alt werde, Asyl erhalte und anschließend eine Familienzusammenführung beantrage. Der Ausspruch des EuGH zur Auslegung des Begriffes "unbegleiteter Minderjähriger" im Sinne der Richtlinie 2003/86/EG [Anm.:
Familienzusammenführungsrichtlinie] wäre somit auch für den vorliegenden Fall bindend.
Das vom Bundesamt zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes könne nicht derart verstanden werden, dass das Erreichen der Volljährigkeit unabhängig vom jeweiligen Fall dazu führe, dass ein Antrag auf Einreise gemäß § 35 AsylG abzulehnen sei. In diesem Fall wäre es nämlich alleine der Behörde und ihrer Arbeitsgeschwindigkeit überlassen, ob Asylberechtigte ihr Recht auf Privat- und Familienleben wahrnehmen könnten. Im vorliegenden Fall sei der Asylantrag der Bezugsperson am XXXX2015 gestellt worden und sei die Entscheidung über diesen Antrag am XXXX2016 - beinahe ein Jahr später - ergangen. Nach dieser Entscheidung hätten sich die Antragsteller im Juni 2016 um einen Termin zur Antragstellung bemüht, der ihnen für den 10.08.2016 gewährt worden sei. Nach der Antragstellung seien weitere zwei Monate vergangen, bis die Dokumente an die Inlandsbehörde weitergeleitet worden seien und könne eine Verzögerung auf keinen Fall den Antragstellern zugerechnet werden, sondern liege ausschließlich im Verhalten der Behörde. Da sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben würden, dass an der bestehenden Familieneigenschaft gezweifelt werde und auch nicht angeführt werde, ob bzw. welche Verfahrensschritte in der Zwischenzeit gesetzt worden seien und weshalb eine Entscheidung nicht vor dem XXXX2017 habe ergehen können, stelle es ein willkürliches Verhalten der Behörde dar, wenn die ablehnende Mitteilung bereits zwölf Tage nach Erreichen der Volljährigkeit an die Botschaft ergangen sei.Das vom Bundesamt zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes könne nicht derart verstanden werden, dass das Erreichen der Volljährigkeit unabhängig vom jeweiligen Fall dazu führe, dass ein Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, AsylG abzulehnen sei. In diesem Fall wäre es nämlich alleine der Behörde und ihrer Arbeitsgeschwindigkeit überlassen, ob Asylberechtigte ihr Recht auf Privat- und Familienleben wahrnehmen könnten. Im vorliegenden Fall sei der Asylantrag der Bezugsperson am XXXX2015 gestellt worden und sei die Entscheidung über diesen Antrag am XXXX2016 - beinahe ein Jahr später - ergangen. Nach dieser Entscheidung hätten sich die Antragsteller im Juni 2016 um einen Termin zur Antragstellung bemüht, der ihnen für den 10.08.2016 gewährt worden sei. Nach der Antragstellung seien weitere