Entscheidungsdatum
12.10.2018Norm
ASVG §136Spruch
L510 2159071-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 06.04.2017, Zl. XXXX, SVNR XXXX, betreffend Ablehnung des Antrages auf Befreiung von der Rezeptgebühr wegen Überschreitung der Rezeptgebührenobergrenze zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 06.04.2017, Zl. römisch 40 , SVNR römisch 40 , betreffend Ablehnung des Antrages auf Befreiung von der Rezeptgebühr wegen Überschreitung der Rezeptgebührenobergrenze zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde "bB" bzw. auch OÖGKK) vom 06.04.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge "BF") vom 16.09.2017 auf Befreiung von der Rezeptgebühr wegen Überschreitung der Rezeptgebührenobergrenze abgewiesen.römisch eins.1. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde "bB" bzw. auch OÖGKK) vom 06.04.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge "BF") vom 16.09.2017 auf Befreiung von der Rezeptgebühr wegen Überschreitung der Rezeptgebührenobergrenze abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF eine Pension von der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle OÖ beziehe und daraus über ein Jahresnettoeinkommen von € 16.524,96 verfüge. Bis zum Erreichen der Rezeptgebührenobergrenze für das Jahr 2017 seien somit 57 Rezeptgebühren vom BF zu begleichen. Aufgrund eines Restguthabens aus den Vorjahren (10 Stück) verbleibe für das Jahr 2017 die Zahl von 47 Rezeptgebühren, die vom BF zu bezahlen seien. Auf Basis der vorliegenden, mit den Apotheken bereits abgerechneten, Rezeptgebühren seien im Jahr 2017 vom BF bisher 12 Stück Rezeptgebühren bezahlt worden (bereits erfolgte Abrechnung mit den Apotheken bis incl. 31.01.2017). Für Februar 2017 seien weitere 7 Rezeptgebühren mit der OÖGKK abgerechnet worden. Die Daten für März 2017 würden frühestens ab 15.04.2017 vorliegen.
Mit Schreiben vom 22.03.2017 habe der BF einen Bescheidantrag gestellt, dass "auch billigere Medikamente [gemeint sind Medikamente, deren Privatverkaufspreis unter der Rezeptgebühr liegt - Anm.] für die Rezeptgebühr angerechnet werden sollen".
Gemäß § 136 Abs. 3 ASVG sei für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel eine Rezeptgebühr in Höhe von € 5,85 (Wert für 2017) zu zahlen. Die Rezeptgebühr sei bei Abgabe des Heilmittels an die abgelehnte Stelle auf Rechnung des Versicherungsträgers zu bezahlen.Gemäß Paragraph 136, Absatz 3, ASVG sei für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel eine Rezeptgebühr in Höhe von € 5,85 (Wert für 2017) zu zahlen. Die Rezeptgebühr sei bei Abgabe des Heilmittels an die abgelehnte Stelle auf Rechnung des Versicherungsträgers zu bezahlen.
Nach § 136 Abs. 6 ASVG habe der Versicherungsträger von der Einhebung der Rezeptgebühr bei Erreichen der in den Richtlinien des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 5 Z. 16 vorgesehenen Obergrenze abzusehen. § 31 Abs. 5 Z. 16 lege fest, dass die vorgesehene Rezeptgebührenobergrenze ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen mit zwei Prozent am jährlichen Nettoeinkommen der versicherten Person bemessen wird.Nach Paragraph 136, Absatz 6, ASVG habe der Versicherungsträger von der Einhebung der Rezeptgebühr bei Erreichen der in den Richtlinien des Hauptverbandes gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, vorgesehenen Obergrenze abzusehen. Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, lege fest, dass die vorgesehene Rezeptgebührenobergrenze ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen mit zwei Prozent am jährlichen Nettoeinkommen der versicherten Person bemessen wird.
Der Hauptverband sei mit § 31 Abs. 5 Z. 16 ASVG somit vom Gesetzgeber ermächtigt worden, neben der sozialen Schutzbedürftigkeit in die Richtlinien auch die Begrenzung der Belastung durch die Rezeptgebühr - bezogen auf die/den einzelne/n Versicherte/n - näher zu präzisieren. Die vom Hauptverbband erlassenen Richtlinien seien neben den Sozialversicherungsträgern auch für Versicherte und für die Gerichte verbindlich (OGH 21.03.2000, 10 ObS 50/00, SSV-NF 14/32).Der Hauptverband sei mit Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG somit vom Gesetzgeber ermächtigt worden, neben der sozialen Schutzbedürftigkeit in die Richtlinien auch die Begrenzung der Belastung durch die Rezeptgebühr - bezogen auf die/den einzelne/n Versicherte/n - näher zu präzisieren. Die vom Hauptverbband erlassenen Richtlinien seien neben den Sozialversicherungsträgern auch für Versicherte und für die Gerichte verbindlich (OGH 21.03.2000, 10 ObS 50/00, SSV-NF 14/32).
Gemäß § 1 der Richtlinie RRZ 2008 gelte diese für die Befreiung von der Rezeptgebühr nach § 136 Abs. 3 ASVG sowie der entsprechenden Bestimmungen in den Sondergesetzen. Gemäß § 13 Abs. 1 dieser Richtlinie seien Personen, deren Belastung mit Rezeptgebühren in einem Kalenderjahr den Grenzbetrag von zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens (Rezeptgebührenobergrenze) überschreite, ab dem Überschreiten für den Rest des Kalenderjahres von der Rezeptgebühr befreit. Abs. 2 leg. cit. sehe vor, dass die Rezeptgebührenobergrenze nach den in diesen Richtlinien aufgestellten Regeln zu berechnen sei. Der errechnete Betrag sei kaufmännisch auf einen Cent zu runden, wobei als Jahresnettoeinkommen der nach den §§ 14 bis 16 errechnete Betrag gelte. Die Berechnung des Jahresnettoeinkommens erfolge ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen aufgrund der jeweils aktuellsten Datenbestände gemäß § 14 Z 1 aufgrund der bei den Sozialversicherungsträgern vorhandenen Daten krankenversicherungspflichtiger Leistungen (z.B. Pensionsbezüge). Gemäß § 20 RRZ 2008 beginne die Befreiung ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen.Gemäß Paragraph eins, der Richtlinie RRZ 2008 gelte diese für die Befreiung von der Rezeptgebühr nach Paragraph 136, Absatz 3, ASVG sowie der entsprechenden Bestimmungen in den Sondergesetzen. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, dieser Richtlinie seien Personen, deren Belastung mit Rezeptgebühren in einem Kalenderjahr den Grenzbetrag von zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens (Rezeptgebührenobergrenze) überschreite, ab dem Überschreiten für den Rest des Kalenderjahres von der Rezeptgebühr befreit. Absatz 2, leg. cit. sehe vor, dass die Rezeptgebührenobergrenze nach den in diesen Richtlinien aufgestellten Regeln zu berechnen sei. Der errechnete Betrag sei kaufmännisch auf einen Cent zu runden, wobei als Jahresnettoeinkommen der nach den Paragraphen 14 bis 16 errechnete Betrag gelte. Die Berechnung des Jahresnettoeinkommens erfolge ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen aufgrund der jeweils aktuellsten Datenbestände gemäß Paragraph 14, Ziffer eins, aufgrund der bei den Sozialversicherungsträgern vorhandenen Daten krankenversicherungspflichtiger Leistungen (z.B. Pensionsbezüge). Gemäß Paragraph 20, RRZ 2008 beginne die Befreiung ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen.
I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass der Bescheid der OÖGKK vom 06.04.2017 vollkommen falsch sei, da er die Gebühren für air liquide - Sauerstoff - nicht enthalte, wobei er größte Zweifel habe, ob diese Gebühren in der Vergangenheit berücksichtigt worden seien und er noch ein zusätzliches Guthaben haben müsse. Er ersuche um Überprüfung.römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass der Bescheid der OÖGKK vom 06.04.2017 vollkommen falsch sei, da er die Gebühren für air liquide - Sauerstoff - nicht enthalte, wobei er größte Zweifel habe, ob diese Gebühren in der Vergangenheit berücksichtigt worden seien und er noch ein zusätzliches Guthaben haben müsse. Er ersuche um Überprüfung.
Ebenso seien die Erklärungen hinsichtlich der Anrechnung der Kosten für Medikamente, die unter der Rezeptgebühr von € 5,85 liegen, falsch. Falls er die Rezeptgebührenobergrenze erreicht habe, müsse er die niederpreisigen Medikamente auch nicht bezahlen, es sei daher widersinnig diese tiefpreisigen Medikamente nicht in die Rezeptgebührenobergrenze einzubeziehen.
Was ihm mit dem Sauerstoffkonzentrator mit den unterschiedlichsten Aussagen passiert sei, sei einer staatlichen Institution unwürdig.
Die Auskünfte und Mitteilungen der GKK seien irreführend und würden sich widersprechen. Er habe daher jemanden beauftragen müssen, ihm zu helfen. Er ersuche, ihm die diesbezüglichen Kosten von € 200,00 zu ersetzen.
I.3. Mit Schreiben vom 23.05.2017 erfolgte durch die OÖ GKK die Beschwerdevorlage unter Anschluss der Verfahrensakten.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 23.05.2017 erfolgte durch die OÖ GKK die Beschwerdevorlage unter Anschluss der Verfahrensakten.
Der BF habe bis einschließlich 10.04.2017 eine Sauerstoffversorgung (air liquide) in Flaschen erhalten. Für diese Versorgung sei jeweils eine Rezeptgebühr zu entrichten gewesen.
Zwischen der Erstellung des Bescheides und der Erstellung der Stellungnahme seien weitere Rezeptgebühren angefallen, sodass die Obergrenze überschritten worden sei. Seit 19.04.2017 sei der BF von der Entrichtung der Rezeptgebühr befreit, dies gelte bis Ende des Jahres.
In der weiteren Stellungnahme wurde im Wesentlichen der Bescheidinhalt wiederholt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Der BF verfügt über ein Jahresnettoeinkommen von € 16.524,96. 2 % davon ergeben einen Betrag von € 330,49. Das entspricht bei der Rezeptgebühr von € 5,85 (2017) einem Wert von 57 Rezeptgebühren.
Gemäß der Darstellung der belangten Behörde verbleibt aufgrund eines "Restguthabens" von 10 Stück (Rezeptgebühren) aus den Vorjahren für das Jahr 2017 eine zu begleichende Zahl von 47 Rezeptgebühren bis zum Erreichen der Rezeptgebührenobergrenze.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verfahrensakt. Die angeführten Werte und Beträge wurden vom BF nicht bestritten und werden daher der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt.
Strittig ist, ob die Kosten für Medikamente, die niedrigpreisiger sind als die Rezeptgebühr von € 5,85, hinsichtlich des Erreichens der Rezeptgebührenobergrenze zu berücksichtigen sind.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Verfahren, Zuständigkeitrömisch zwei.3.1. Verfahren, Zuständigkeit
Wird eine Befreiung - von der Rezeptgebühr - "abstrakt" verlangt bzw. um deren Voraussetzungen gestritten, so handelt es sich um eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG (vgl. Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, RZ 117 zu § 136 ASVG).Wird eine Befreiung - von der Rezeptgebühr - "abstrakt" verlangt bzw. um deren Voraussetzungen gestritten, so handelt es sich um eine Verwaltungssache iSd Paragraph 355, ASVG vergleiche Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, RZ 117 zu Paragraph 136, ASVG).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde