TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/16 W235 2200058-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.10.2018
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Entscheidungsdatum

16.10.2018

Norm

AVG §74 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
FPG §27a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 27a heute
  2. FPG § 27a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 27a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 27a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 27a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. FPG § 27a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

W235 2200057-1/5E

W235 2200059-1/5E

W235 2200058-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Tirana vom 11.05.2018, Zl. Tirana-ÖB/KONS/0241/2018, aufgrund der Vorlageanträge von 1. XXXX, geb.XXXX, 2. XXXX, geb. XXXX und 3. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Albanien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Tirana vom 30.03.2018, Zl. Tirana-ÖB/KONS/0130/2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Tirana vom 11.05.2018, Zl. Tirana-ÖB/KONS/0241/2018, aufgrund der Vorlageanträge von 1. römisch 40 , geb.XXXX, 2. römisch 40 , geb. römisch 40 und 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Albanien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Tirana vom 30.03.2018, Zl. Tirana-ÖB/KONS/0130/2018, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 27a FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 27 a, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Das Kostenbegehren der Beschwerdeführer wird gemäß § 17 VwGVG iVm. § 74 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Das Kostenbegehren der Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern des Drittbeschwerdeführers. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Albanien und stellten am 05.02.2018 bei der Österreichischen Botschaft Tirana (erstmals) jeweils einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Wiedereinreise gemäß § 27a FPG.1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern des Drittbeschwerdeführers. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Albanien und stellten am 05.02.2018 bei der Österreichischen Botschaft Tirana (erstmals) jeweils einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Wiedereinreise gemäß Paragraph 27 a, FPG.

Diesen Anträgen wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen in Kopie beigelegt:

* Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes, Außenstelle Graz, vom XXXX01.2018 zu den Zln. XXXX, XXXX und XXXX, mit welcher die Beschwerdeführer im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den XXXX02.2018 geladen wurden;* Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes, Außenstelle Graz, vom XXXX01.2018 zu den Zln. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , mit welcher die Beschwerdeführer im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den XXXX02.2018 geladen wurden;

* Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer vom 31.01.2018, mit welcher dieser die Beschwerdeführer über die Ladung informiert und auffordert, einen Einreisesichtvermerk bei der Österreichischen Botschaft Tirana zu beantragen sowie

* Auszüge aus den Reisepässen der Beschwerdeführer

1.2. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 06.02.2016, Zl. XXXX, wurde die Österreichische Botschaft in Tirana unter Bezugnahme auf die Antragstellung vom 05.02.2018 darüber informiert, dass der Erteilung einer besonderen Bewilligung zur Wiedereinreise gemäß § 27a FPG nicht zugestimmt werde, da weder wichtige öffentliche noch wichtige private Interessen gegenständlich vorliegen würden. Zudem scheine die Wiederausreise der Beschwerdeführer aufgrund der mehrfachen negativen Asylverfahren und dem unerlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet in der Vergangenheit massiv zweifelhaft.1.2. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 06.02.2016, Zl. römisch 40 , wurde die Österreichische Botschaft in Tirana unter Bezugnahme auf die Antragstellung vom 05.02.2018 darüber informiert, dass der Erteilung einer besonderen Bewilligung zur Wiedereinreise gemäß Paragraph 27 a, FPG nicht zugestimmt werde, da weder wichtige öffentliche noch wichtige private Interessen gegenständlich vorliegen würden. Zudem scheine die Wiederausreise der Beschwerdeführer aufgrund der mehrfachen negativen Asylverfahren und dem unerlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet in der Vergangenheit massiv zweifelhaft.

1.3. Der für den XXXX02.2018 anberaumten Verhandlung blieben die Beschwerdeführer sohin fern.

1.4. In der Folge wurde in einem weiteren Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 06.03.2018, Zl.XXXX, mitgeteilt, dass einer Visumserteilung an die Beschwerdeführer neuerlich nicht zugestimmt werde, da die Beschwerdeführer am XXXX01.2018 nach Albanien abgeschoben hätten werden müssen, da sie der Aufforderung, nach ihrem negativen Asylverfahren freiwillig in ihr Heimatland zurückzukehren, nicht nachgekommen seien, weshalb der Visaerteilung die nicht gesicherte Wiederausreise entgegenstehe.

1.5. In einer Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht vom 15.03.2018 wurde auf § 26a FPG hingewiesen und in diesem Zusammengang ausgeführt, dass das Interesse gemäß § 26a Abs. 1 Z 1 FPG durch die dem Bundesministerium für Inneres zur Kenntnis gebrachte Anberaumung der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und der daraus ersichtlichen Notwenigkeit, an der Verhandlung als Partei persönlich teilzunehmen, erfüllt sei. Die Argumentation des Bundesministeriums für Inneres, dass die Wiederausreise der Beschwerdeführer nicht gesichert sei, sei im gegenständlichen Kontext nicht zulässig, da sie auf die gänzliche Vereitelung des Tatbestandes des § 26a FPG hinausliefe. Dieser Tatbestand sehe auch spezielle Kautelen und Auflagen nach Abs. 2 und Abs. 3 der besagten gesetzlichen Bestimmung vor, von denen die Behörde Gebrauch machen könne. Die vom Bundesministerium für Inneres gebotene Vorwegverweigerung der Erteilung des gesetzmäßig vorgesehenen Widereinreise-Sichtvermerks, stelle aufgrund der Vereitelung eines dem Art 47 GRC unterliegenden Verfahrens, mit dem der Anspruch auf Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verwirklicht werde, einen einfachgesetzlich als auch verfassungsgesetzlich rechtswidrigen als auch EU-rechtswidrigen Eingriff dar, der absolut unvertretbar sei. Seitens des Bundesministers für Inneres sei ein rechtsstaatliches Verfahren, das unter spezieller Kautelen des EU-Grundrechtsschutzes stehe, missachtet worden. Der Ordnung halber werde zur Kenntnis gebracht, dass die Beschwerdeführer, wie bereits für die durch die schon einmal erfolgte rechtswidrige Verweigerung des Sichtvermerks für die Zureise zur mündlichen Verhandlung am XXXX02.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgesehen, für die neuerliche Anreise wieder den Bustransfer von Tirana nach Wien wählen würden. Zum Zweck der Zureise zur anberaumten mündlichen Verhandlung am XXXX03.2018 würden die Beschwerdeführer erneut bei der österreichischen Botschaft in Tirana einen Wiedereinreise-Sichtvermerk beantragen.1.5. In einer Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht vom 15.03.2018 wurde auf Paragraph 26 a, FPG hingewiesen und in diesem Zusammengang ausgeführt, dass das Interesse gemäß Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG durch die dem Bundesministerium für Inneres zur Kenntnis gebrachte Anberaumung der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und der daraus ersichtlichen Notwenigkeit, an der Verhandlung als Partei persönlich teilzunehmen, erfüllt sei. Die Argumentation des Bundesministeriums für Inneres, dass die Wiederausreise der Beschwerdeführer nicht gesichert sei, sei im gegenständlichen Kontext nicht zulässig, da sie auf die gänzliche Vereitelung des Tatbestandes des Paragraph 26 a, FPG hinausliefe. Dieser Tatbestand sehe auch spezielle Kautelen und Auflagen nach Absatz 2 und Absatz 3, der besagten gesetzlichen Bestimmung vor, von denen die Behörde Gebrauch machen könne. Die vom Bundesministerium für Inneres gebotene Vorwegverweigerung der Erteilung des gesetzmäßig vorgesehenen Widereinreise-Sichtvermerks, stelle aufgrund der Vereitelung eines dem Artikel 47, GRC unterliegenden Verfahrens, mit dem der Anspruch auf Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verwirklicht werde, einen einfachgesetzlich als auch verfassungsgesetzlich rechtswidrigen als auch EU-rechtswidrigen Eingriff dar, der absolut unvertretbar sei. Seitens des Bundesministers für Inneres sei ein rechtsstaatliches Verfahren, das unter spezieller Kautelen des EU-Grundrechtsschutzes stehe, missachtet worden. Der Ordnung halber werde zur Kenntnis gebracht, dass die Beschwerdeführer, wie bereits für die durch die schon einmal erfolgte rechtswidrige Verweigerung des Sichtvermerks für die Zureise zur mündlichen Verhandlung am XXXX02.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgesehen, für die neuerliche Anreise wieder den Bustransfer von Tirana nach Wien wählen würden. Zum Zweck der Zureise zur anberaumten mündlichen Verhandlung am XXXX03.2018 würden die Beschwerdeführer erneut bei der österreichischen Botschaft in Tirana einen Wiedereinreise-Sichtvermerk beantragen.

Dieser Stellungnahme wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen in Kopie beigelegt:

* Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes, Außenstelle Graz, vom XXXX02.2018 zu den Zln. XXXX, XXXX undXXXX, mit welcher die Beschwerdeführer im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den XXXX03.2018 geladen wurden und* Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes, Außenstelle Graz, vom XXXX02.2018 zu den Zln. römisch 40 , römisch 40 undXXXX, mit welcher die Beschwerdeführer im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den XXXX03.2018 geladen wurden und

* Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer vom 16.03.2018, mit welcher dieser die Beschwerdeführer über die Ladung informiert und auffordert, bei der Österreichischen Botschaft Tirana darauf zu bestehen, dass der Sichtvermerksantrag entgegengenommen wird

2.1. Am 20.03.2018 stellten alle drei Beschwerdeführer neuerlich Anträge auf Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung gemäß § 27a2.1. Am 20.03.2018 stellten alle drei Beschwerdeführer neuerlich Anträge auf Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung gemäß Paragraph 27 a

FPG.

2.2. Mit Schreiben vom 20.03.2018, Zl. Tirana-ÖB/KONS/0115/2018, legte die Österreichische Botschaft Tirana die neuerlichen Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung gemäß § 27a FPG dem Bundesministerium für Inneres mit dem Ersuchen um eine Weisung vor. Dabei teilte die Österreichische Botschaft mit, dass die Beschwerdeführer angegeben hätten, bei bestehendem Einreiseverbot zu einer Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend Asylverfahren am XXXX03.2018 einreisen zu wollen.2.2. Mit Schreiben vom 20.03.2018, Zl. Tirana-ÖB/KONS/0115/2018, legte die Österreichische Botschaft Tirana die neuerlichen Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung gemäß Paragraph 27 a, FPG dem Bundesministerium für Inneres mit dem Ersuchen um eine Weisung vor. Dabei teilte die Österreichische Botschaft mit, dass die Beschwerdeführer angegeben hätten, bei bestehendem Einreiseverbot zu einer Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend Asylverfahren am XXXX03.2018 einreisen zu wollen.

2.3. Am 22.03.2018 forderte die Österreichische Botschaft Tirana die Beschwerdeführer im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters zur Stellungnahme betreffend ihre Anträge auf Wiedereinreise auf. Begründend wurde ausgeführt, dass von Seiten der Botschaft Bedenken bestünden, da die Wiederausreise in den Heimatstaat nicht gesichert erscheine. Es würden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben bestehen, da die Beschwerdeführer am XXXX01.2018 nach Albanien abgeschoben worden seien, da sie der Aufforderung, nach negativem Asylverfahren freiwillig ins Heimatland zurückzukehren, nicht nachgekommen seien.

Eine Stellungnahme ist in der Folge nicht eingelangt.

3. Mit Bescheiden der Österreichischen Botschaft Tirana vom 30.03.2018, Zl. Tirana-ÖB/KONS/0130/2018 wurde den Beschwerdeführer die Bewilligung zur Wiedereinreise gemäß § 27a FPG verweigert.3. Mit Bescheiden der Österreichischen Botschaft Tirana vom 30.03.2018, Zl. Tirana-ÖB/KONS/0130/2018 wurde den Beschwerdeführer die Bewilligung zur Wiedereinreise gemäß Paragraph 27 a, FPG verweigert.

Begründend führte die Behörde aus, dass ein Fremder im Sinne des FPG, der nicht der Visumspflicht unterliege, während der Gültigkeitsdauer des Einreise- oder Aufenthaltsverbotes, nicht ohne Bewilligung wieder einreisen dürfe. Die Bewilligung der Wiedereinreise könne dem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig sei, wenn die für die Erlassung des Einreise- oder Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe dem nicht entgegenstünden und auch sonst kein Grund gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 bis 13 FPG vorliege. Die Beschwerdeführer würden die Voraussetzungen für die Erteilung der Wiedereinreisebewilligung nicht erfüllen. Dies begründete die Behörde damit, dass eine Wiederausreise der Beschwerdeführer in den Heimatstaat nicht gesichert erscheine. Es bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer seien der Aufforderung, nach negativen Asylverfahren freiwillig in ihr Herkunftsland zurückzukehren, nicht nachgekommen, weshalb sie am am XXXX01.2018 nach Albanien abgeschoben worden seien.Begründend führte die Behörde aus, dass ein Fremder im Sinne des FPG, der nicht der Visumspflicht unterliege, während der Gültigkeitsdauer des Einreise- oder Aufenthaltsverbotes, nicht ohne Bewilligung wieder einreisen dürfe. Die Bewilligung der Wiedereinreise könne dem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig sei, wenn die für die Erlassung des Einreise- oder Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe dem nicht entgegenstünden und auch sonst kein Grund gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins bis 13 FPG vorliege. Die Beschwerdeführer würden die Voraussetzungen für die Erteilung der Wiedereinreisebewilligung nicht erfüllen. Dies begründete die Behörde damit, dass eine Wiederausreise der Beschwerdeführer in den Heimatstaat nicht gesichert erscheine. Es bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer seien der Aufforderung, nach negativen Asylverfahren freiwillig in ihr Herkunftsland zurückzukehren, nicht nachgekommen, weshalb sie am am XXXX01.2018 nach Albanien abgeschoben worden seien.

4. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters mit Schriftsatz vom 23.04.2018 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dabei wurde der Inhalt der Stellungnahme vom 15.03.2018 wiedergegeben und des Weiteren im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer bereits am XXXX03.2014 wegen [behaupteter] asylrelevanter Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung (Homosexualität) legal in das Bundesgebiet eingereist und sein Antrag auf internationalen Schutz am XXXX04.2014 abgelehnt worden sei. Dagegen habe der Erstbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und sei während des Beschwerdeverfahrens freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist, weil er eine deutliche Besserung der Verhältnisse im Herkunftsstaat vermutet habe. Seine Beschwerde sei nicht abgewiesen, sondern von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes als gegenstandlos abgelegt worden. Aufgrund erneuter Bedrohungen habe der Erstbeschwerdeführer wieder aus Albanien fliehen müssen und habe nach seiner zweiten legalen Einreise am XXXX10.2016 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, der am XXXX11.2016 abgewiesen worden sei. Da sich entgegen seiner Vermutungen im Jahr 2014 die Lage im Herkunftsland verschlechtert habe, habe er am XXXX05.2017 einen Folgeantrag stellen müssen. Mit Bescheiden vom XXXX11.2017 habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz abgewiesen und wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Zugleich seien gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen sowie Einreiseverbote für die Dauer von drei Jahren ausgesprochen und es sei keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt worden. Zudem seien den Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Gegen diese Bescheide vom XXXX11.2017 hätten die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Folglich seien die Beschwerdeführer am XXXX01.2018 in Schubhaft genommen und am XXXX01.2018 nach Albanien abgeschoben worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe für den XXXX02.2018 eine mündliche Verhandlung anberaumt, die auf denXXXX03.2018 vertagt worden sei, da die Beschwerdeführer an der serbisch-ungarischen Grenze trotz Mitnahme der Ladung nicht in den EU-Raum hätten einreisen dürfen. Die für den XXXX03.2018 anberaumte Verhandlung sei auf den XXXX04.2018 verlegt worden und trotz Ersuchen um Vertagung lediglich im Beisein des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer durchgeführt worden. In der Verhandlung sei dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer aufgetragen worden, die Geschäftszahlen der gegenständlichen Beschwerden im Wiedereinreiseverfahren dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, damit gegebenenfalls doch noch eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführer stattfinden könne.4. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters mit Schriftsatz vom 23.04.2018 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dabei wurde der Inhalt der Stellungnahme vom 15.03.2018 wiedergegeben und des Weiteren im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer bereits am XXXX03.2014 wegen [behaupteter] asylrelevanter Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung (Homosexualität) legal in das Bundesgebiet eingereist und sein Antrag auf internationalen Schutz am XXXX04.2014 abgelehnt worden sei. Dagegen habe der Erstbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und sei während des Beschwerdeverfahrens freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist, weil er eine deutliche Besserung der Verhältnisse im Herkunftsstaat vermutet habe. Seine Beschwerde sei nicht abgewiesen, sondern von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes als gegenstandlos abgelegt worden. Aufgrund erneuter Bedrohungen habe der Erstbeschwerdeführer wieder aus Albanien fliehen müssen und habe nach seiner zweiten legalen Einreise am XXXX10.2016 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, der am XXXX11.2016 abgewiesen worden sei. Da sich entgegen seiner Vermutungen im Jahr 2014 die Lage im Herkunftsland verschlechtert habe, habe er am XXXX05.2017 einen Folgeantrag stellen müssen. Mit Bescheiden vom XXXX11.2017 habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz abgewiesen und wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Zugleich seien gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen sowie Einreiseverbote für die Dauer von drei Jahren ausgesprochen und es sei keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt worden. Zudem seien den Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Gegen diese Bescheide vom XXXX11.2017 hätten die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Folglich seien die Beschwerdeführer am XXXX01.2018 in Schubhaft genommen und am XXXX01.2018 nach Albanien abgeschoben worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe für den XXXX02.2018 eine mündliche Verhandlung anberaumt, die auf denXXXX03.2018 vertagt worden sei, da die Beschwerdeführer an der serbisch-ungarischen Grenze trotz Mitnahme der Ladung nicht in den EU-Raum hätten einreisen dürfen. Die für den XXXX03.2018 anberaumte Verhandlung sei auf den XXXX04.2018 verlegt worden und trotz Ersuchen um Vertagung lediglich im Beisein des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer durchgeführt worden. In der Verhandlung sei dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer aufgetragen worden, die Geschäftszahlen der gegenständlichen Beschwerden im Wiedereinreiseverfahren dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, damit gegebenenfalls doch noch eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführer stattfinden könne.

Eine Ladung zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sei ohne Zweifel ein wichtiger Grund und erfülle den Tatbestand des § 27a Abs. 2 FPG. Es würden keinerlei sonstige Visumsversagungsgründe im Sinne des Abs. 2 leg. cit. vorliegen. Das Einreiseverbot stehe einer Einreise grundsätzlich entgegen, jedoch müssten besondere bzw. außergewöhnliche Gründe hinzutreten, die die Verweigerung der Wiedereinreise trotz wichtiger Gründe rechtfertige. Die Behörde habe die gebotene Abwägung und Interessensabwägung im Sinne des § 27a FPG unterlassen. Ferner seien die Schubhaftbescheide damit begründet worden, dass die Beschwerdeführer ihren Aufenthalt mit unbegründeten Asylfolgeanträgen hätten verlängern wollen. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zeige allerdings, dass die Folgeanträge nicht unbegründet gewesen seien. Obwohl die Beschwerdeführer durch ihr bisheriges Verhalten im ersten Asylverfahren gezeigt hätten, dass sie sogar vor der rechtskräftigen Entscheidung über ihre Anträge auf internationalen Schutz ausgereist seien, beharre die Behörde grundlos darauf, dass die Beschwerdeführer nicht ausreisen würden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer im Jahr 2014 freiwillig zurück nach Albanien gereist seien, beweise, dass sie nicht aus wirtschaftlichen Gründen in Österreich sein wollen würden. Zudem würden sie aus dem Verkauf einer Immobilie über genügend Barmittel verfügen und somit keineswegs aus wirtschaftlichen Gründen in Österreich bleiben wollen. Zudem habe der Erstbeschwerdeführer ein Deutschzertifikat über die bestandene Prüfung auf dem Niveau A1 vorgelegt. Die Beschwerdeführer seien in Österreich hervorragend integriert und würden ein schützenswertes Familienleben führen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei Mathematiklehrerin und könne in Österreich albanisch-sprachigen Schülern Nachhilfe geben. Im negativen Bescheid sei das Einreiseverbot mit der unzutreffenden Feststellung, die Beschwerdeführer könnten in Österreich nicht für ihren Unterhalt sorgen, was nach dem Verkauf der Immobilie in Tirana nicht den Tatsachen entspreche, begründet worden. Die Ansicht der Behörde, dass Albanien ein sicheres Herkunftsland sei, sei denkunmöglich und könne nicht geteilt werden. Ferner seien die Anträge auf internationalen Schutz offensichtlich nicht rechtsmissbräuchlich gestellt worden, zumal das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Akteninhaltes beabsichtigt habe, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Asylanträge eingehend zu prüfen. Bei eingehender Auseinandersetzung mit dem Akteninhalt zum bisherigen Verhalten der Beschwerdeführer ließen sich keine besonderen schwerwiegenden Gründe für die Erteilung des Einreiseverbotes oder die Verhängung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen finden. Den Beschwerdeführern sei gemäß §§ 26[a] iVm 27a FPG ein Visum trotz aufrechten Einreiseverbots aus wichtigem Grund zu erteilen, zumal keine besonders schwerwiegenden Gründe für die Erteilung eines Einreiseverbotes und die aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche der Weidereinreise entgegenstünden, vorliegen würden.Eine Ladung zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sei ohne Zweifel ein wichtiger Grund und erfülle den Tatbestand des Paragraph 27 a, Absatz 2, FPG. Es würden keinerlei sonstige Visumsversagungsgründe im Sinne des Absatz 2, leg. cit. vorliegen. Das Einreiseverbot stehe einer Einreise grundsätzlich entgegen, jedoch müssten besondere bzw. außergewöhnliche Gründe hinzutreten, die die Verweigerung der Wiedereinreise trotz wichtiger Gründe rechtfertige. Die Behörde habe die gebotene Abwägung und Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 27 a, FPG unterlassen. Ferner seien die Schubhaftbescheide damit begründet worden, dass die Beschwerdeführer ihren Aufenthalt mit unbegründeten Asylfolgeanträgen hätten verlängern wollen. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zeige allerdings, dass die Folgeanträge nicht unbegründet gewesen seien. Obwohl die Beschwerdeführer durch ihr bisheriges Verhalten im ersten Asylverfahren gezeigt hätten, dass sie sogar vor der rechtskräftigen Entscheidung über ihre Anträge auf internationalen Schutz ausgereist seien, beharre die Behörde grundlos darauf, dass die Beschwerdeführer nicht ausreisen würden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer im Jahr 2014 freiwillig zurück nach Albanien gereist seien, beweise, dass sie nicht aus wirtschaftlichen Gründen in Österreich sein wollen würden. Zudem würden sie aus dem Verkauf einer Immobilie über genügend Barmittel verfügen und somit keineswegs aus wirtschaftlichen Gründen in Österreich bleiben wollen. Zudem habe der Erstbeschwerdeführer ein Deutschzertifikat über die bestandene Prüfung auf dem Niveau A1 vorgelegt. Die Beschwerdeführer seien in Österreich hervorragend integriert und würden ein schützenswertes Familienleben führen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei Mathematiklehrerin und könne in Österreich albanisch-sprachigen Schülern Nachhilfe geben. Im negativen Bescheid sei das Einreiseverbot mit der unzutreffenden Feststellung, die Beschwerdeführer könnten in Österreich nicht für ihren Unterhalt sorgen, was nach dem Verkauf der Immobilie in Tirana nicht den Tatsachen entspreche, begründet worden. Die Ansicht der Behörde, dass Albanien ein sicheres Herkunftsland sei, sei denkunmöglich und könne nicht geteilt werden. Ferner seien die Anträge auf internationalen Schutz offensichtlich nicht rechtsmissbräuchlich gestellt worden, zumal das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Akteninhaltes beabsichtigt habe, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Asylanträge eingehend zu prüfen. Bei eingehender Auseinandersetzung mit dem Akteninhalt zum bisherigen Verhalten der Beschwerdeführer ließen sich keine besonderen schwerwiegenden Gründe für die Erteilung des Einreiseverbotes oder die Verhängung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen finden. Den Beschwerdeführern sei gemäß Paragraphen 26 [, a, ], in Verbindung mit 27a FPG ein Visum trotz aufrechten Einreiseverbots aus wichtigem Grund zu erteilen, zumal keine besonders schwerwiegenden Gründe für die Erteilung eines Einreiseverbotes und die aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche der Weidereinreise entgegenstünden, vorliegen würden.

Weiters enthalte der angefochtene Bescheid keine ordnungsgemäße Begründung und entspreche somit nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 60 AVG.Weiters enthalte der angefochtene Bescheid keine ordnungsgemäße Begründung und entspreche somit nicht den gesetzlichen Anforderungen des Paragraph 60, AVG.

5.1. Mit Verbesserungsauftrag der Österreichischen Botschaft Tirana vom 30.04.2018 wurde darauf verwiesen, dass - entgegen der Rechtsmittelbelehrung in den angefochtenen Bescheiden - der Beschwerde nicht sämtliche von den Beschwerdeführern im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen gewesen seien und wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, die Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes zur mündlichen Verhandlung am XXXX03.2018, die Flugreservierungen, die Reisekrankenversicherungen sowie einen Auszug aus dem Familienbuch gemäß § 11a Abs. 1 letzter Satz FPG iVm § 17 VwGVG jeweils unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens der Vertretungsbehörde vorzulegen.5.1. Mit Verbesserungsauftrag der Österreichischen Botschaft Tirana vom 30.04.2018 wurde darauf verwiesen, dass - entgegen der Rechtsmittelbelehrung in den angefochtenen Bescheiden - der Beschwerde nicht sämtliche von den Beschwerdeführern im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen gewesen seien und wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, die Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes zur mündlichen Verhandlung am XXXX03.2018, die Flugreservierungen, die Reisekrankenversicherungen sowie einen Auszug aus dem Familienbuch gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, letzter Satz FPG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG jeweils unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens der Vertretungsbehörde vorzulegen.

5.2. In einer im Wege des rechtsfreundlichen Vertreters in der Folge eingebrachten Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 07.05.2018 wurde angemerkt, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den XXXX03.2018 sowie die bereits mit Antragstellung übermittelten Unterlagen an die Österreichische Botschaft Tirana neuerlich vorgelegt würden. Zudem wurde darauf verwiesen, dass der vorherigen Stellungnahme zu entnehmen sei, dass die Reise mittels Bus geplant sei. Nachdem bereits eine gebuchte Anreise zur Verhandlung am XXXX02.2018 an der serbisch-ungarischen Grenze gescheitert sei, sei es zum Zweck der Zureise zur Verhandlung am XXXX03.2018 aufgrund der vorweg erfolgten Weisung des Bundesministeriums für Inneres, wonach die Erteilung eines Wiedereinreisesichtvermerks von vornherein versagt werde, weder zu einer Buchung der Reise noch zum Abschluss einer Reisekrankenversicherung gekommen.

6. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 11.05.2018, Zl. Tirana-ÖB/KONS/0241/2018, der Österreichischen Botschaft Tirana wurden die Beschwerden zurückgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführer der Aufforderung, die vorhandenen Mängel zu beheben nicht vollständig nachgekommen seien, weil sie nicht sämtliche im Verbesserungsauftrag angeführten und diesem angeschlossenen Dokumente samt Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt hätten.

7. Folglich stellten die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 18.06.2018 unter Bezugnahme auf die Beschwerde vom 23.04.2018 gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag. Zudem wurde ein Antrag auf Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu Handen des Beschwerdeführervertreters (samt Kostenverzeichnis), gestellt.7. Folglich stellten die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 18.06.2018 unter Bezugnahme auf die Beschwerde vom 23.04.2018 gemäß Paragraph 15, VwGVG einen Vorlageantrag. Zudem wurde ein Antrag auf Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu Handen des Beschwerdeführervertreters (samt Kostenverzeichnis), gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern des Drittbeschwerdeführers. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Albanien und stellten jeweils am 05.02.2018 und am 20.03.2018 bei der Österreichischen Botschaft Tirana Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zur Wiedereinreise gemäß § 27a FPG während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern des Drittbeschwerdeführers. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Albanien und stellten jeweils am 05.02.2018 und am 20.03.2018 bei der Österreichischen Botschaft Tirana Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zur Wiedereinreise gemäß Paragraph 27 a, FPG während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer erstmals am XXXX03.2014 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich stellten. Gegen die abweisenden Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX04.2014 wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Da die Beschwerdeführer freiwillig ausreisten, wurden die Verfahren mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX11.2014 gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG als gegenstandslos abgelegt.Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer erstmals am XXXX03.2014 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich stellten. Gegen die abweisenden Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX04.2014 wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Da die Beschwerdeführer freiwillig ausreisten, wurden die Verfahren mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX11.2014 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG als gegenstandslos abgelegt.

Die Beschwerdeführer reisten erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten der Drittbeschwerdeführer am XXXX07.2016 sowie der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX10.2016 ihre jeweils zweiten Anträge auf internationalen Schutz, ein, die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX11.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten sowie bezüglich des Status von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurden. Ferner wurde den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Albanien zulässig ist. Darüber hinaus wurde den Beschwerdeführern keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und den Beschwerden gegen diese Bescheide die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen und erwuchsen am XXXX02.2017 (Drittbeschwerdeführer) bzw. am XXXX02.2017 (Erst- und Zweitbeschwerdeführerin) in Rechtskraft.

Weiters wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in der Folge nicht ausreisten, sondern am XXXX05.2017 ihre jeweiligen dritten Anträge auf internationalen Schutz stellten, welche mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX11.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien abgewiesen wurden. Den Beschwerdeführern wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Albanien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Zudem wurde gegen die Beschwerdeführer ein Einreiseverbot gemäß § 52 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG für die Dauer von drei Jahren erlassen und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Bescheide die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer am XXXX12.2017 wiederum eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieser Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Weiters wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in der Folge nicht ausreisten, sondern am XXXX05.2017 ihre jeweiligen dritten Anträge auf internationalen Schutz stellten, welche mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX11.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien abgewiesen wurden. Den Beschwerdeführern wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Albanien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Zudem wurde gegen die Beschwerdeführer ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 52, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG für die Dauer von drei Jahren erlassen und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Bescheide die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer am XXXX12.2017 wiederum eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieser Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Die Beschwerdeführer sind in weiterer Folge wieder nicht ausgereist, sondern im österreichischen Bundesgeiet geblieben, weshalb sie am XXXX01.2018 gemäß § 76 FPG in Schubhaft genommen und am XXXX01.2018 nach Albanien abgeschoben wurden.Die Beschwerdeführer sind in weiterer Folge wieder nicht ausgereist, sondern im österreichischen Bundesgeiet geblieben, weshalb sie am XXXX01.2018 gemäß Paragraph 76, FPG in Schubhaft genommen und am XXXX01.2018 nach Albanien abgeschoben wurden.

Die mündliche Verhandlung betreffend das dritte Asylverfahren der Beschwerdeführer wurde nach zweimaliger Anberaumung bzw. Vertagung (XXXX02.2018 bzw. XXXX03.2018) am XXXX04.2018 in Abwesenheit der Beschwerdeführer sowie im Beisein ihres rechtsfreundlichen Vertreters durchgeführt.

Es liegen keine wichtigen öffentlichen oder private Gründe für die Bewilligung der beantragten Wiedereinreise trotz bestehenden, aufrechten Einreiseverbots vor.

Das Verfahren zur Überprüfung der Voraussetzungen des § 27a FPG leidet unter keinen Verfahrensmängeln und wurde insgesamt korrekt durchgeführt.Das Verfahren zur Überprüfung der Voraussetzungen des Paragraph 27 a, FPG leidet unter keinen Verfahrensmängeln und wurde insgesamt korrekt durchgeführt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen zum gegenständlichen Verfahren und zu den in Österreich geführten Asylverfahren der Beschwerdeführer, zur Verhängung eines Einreiseverbotes und der Abschiebung der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Tirana, einem aktuellen Auszug aus dem Informationssystems des Zentralen Fremdenregisters sowie aus den Angaben der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens.

Dass keine wichtigen öffentlichen oder privaten Gründe für die Bewilligung der beantragten Wiedereinreise trotz bestehenden, aufrechten Einreiseverbots vorliegen, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführer selbst und aus dem Umstand, dass die mündliche Verhandlung am XXXX04.2018 in Abwesenheit der Beschwerdeführer durchgeführt werden konnte, was sich wiederum aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom XXXX04.2018 ergibt. Auch der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde vom XXXX12.2017 die aufschiebende Wirkung (neuerlich) nicht zuerkannt hat, spricht dafür, dass für die Bewilligung der beantragten Wiedereinreise (trotz aufrechten Einreiseverbots) zum Zweck der Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht keine wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen vorliegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gesetzliche Grundlagen:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

§26a Visa zur Wiedereinreise

(1) Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden auf Antrag ein Visum zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes erteilen, wenn

1. dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist,

2. die Gründe, die zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt haben, dem nicht entgegenstehen und

3. sonst kein Visumsversagungsgrund vorliegt.

(2) Die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer des Visums ist festzulegen.

(3) Das Visum kann im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mit Auflagen belegt werden; dabei ist auf den Zweck des Aufenthaltes Bedacht zu nehmen. Auflagen sind insbesondere die Vorschreibung bestimmter Grenzübergangsstellen und Reiserouten, die Beschränkung des Aufenthaltes auf den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Verpflichtung, sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden.

§27a Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbots

(1) Während der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes darf der Fremde, der nicht der Visumpflicht unterliegt, ohne Bewilligung nicht wieder einreisen.

(2) Die Bewilligung zur Wiedereinreise kann dem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist, die für das Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründe dem nicht entgegenstehen und auch sonst kein Visumsversagungsgrund vorliegt. Mit der Bewilligung ist auch die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer festzulegen.

(3) Die Bewilligung kann im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mit Auflagen belegt werden; hiebei ist auf den Zweck des Aufenthalts Bedacht zu nehmen. Auflagen sind insbesondere die Vorschreibung bestimmter Grenzübergangsstellen und Reiserouten, die Beschränkung des Aufenthalts auf den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Verpflicht

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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