TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/17 G308 2202928-1

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Veröffentlicht am 17.10.2018
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Entscheidungsdatum

17.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FSVG §2
FSVG §3
FSVG §5
FSVG §6
FSVG §8
GSVG §25
GSVG §25a

Spruch

G308 2202928-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch WALCH - ZEHETBAUER - MOTTER Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 21.06.2018, VSNR: XXXX, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 21.06.2018, GZ: VSNR XXXX, stellte diese gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG über Antrag des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) fest, dass dieser ab 01.01.2018 der Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung nach dem FSVG unterliege (Spruchpunkt 1.), die monatliche vorläufige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem FSVG am 01.01.2018 EUR 5.944,29 betrage (Spruchpunkt 2.) und der BF verpflichtet sei, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung nach dem FSVG ab 01.01.2018 in Höhe von vorläufig EUR 1.188,86 zu leisten.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seit 19.10.1987 als Facharzt für Frauenheilkunde selbstständig erwerbstätig und als solcher laufend ordentliches Mitglied der Ärztekammer sei. Darüber hinaus habe der BF im Zeitraum 06.02.2007 bis 30.09.2017 das Gewerbe "Drogist" selbstständig ausgeübt. Die Pflichtversicherung nach dem GSVG aufgrund des ausgeübten Gewerbes "Drogist" habe aufgrund der Zurücklegung des Gewerbes mit 30.09.2017 geendet. Aufgrund der laufenden Zugehörigkeit zur Ärztekammer und der fortgesetzten Ausübung der Tätigkeit als selbstständiger Arzt trotz des Bezuges einer Alterspension sei der BF nach wie vor in der Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert und habe entsprechende Versicherungsbeiträge zu entrichten. Die Berechnung der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage und der vorläufigen monatlichen Versicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung basiere auf den im letzten Einkommenssteuerbescheid vom 12.01.2017 ausgewiesenen Einkünften des BF.

2. Mit Schriftsatz vom 13.07.2018 erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu die monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung neu in niedrigerem Ausmaß festsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen, gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG ein Normprüfungsverfahren über die Verfassungsmäßigkeit von "§ 8 iVm § 8 FSVG und § 248c ASVG" beim VfGH zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Pensionsbeitragsleistung in voller Höhe für über das gesetzliche Pensionsantrittsalter hinausgehende erwerbstätige Personen einleiten.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Vollendung des 65. Lebensjahres seit 01.10.2017 in Alterspension befinde. Er sei darüber hinaus weiterhin selbstständig als Facharzt für Frauenheilkunde erwerbstätig und würden ihm als solchem nach wie vor Beiträge in der Pensionsversicherung in voller Höhe vorgeschrieben werden. Der BF erachte sich durch den angefochtenen Bescheid durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes verletzt und leide der angefochtene Bescheid daher an Rechtswidrigkeit des Inhalts. Nach Wiedergabe der §§ 2, 3 und 5 bis 9 FSVG sowie des § 248c ASVG wurde ausgeführt, dass die Vorschreibung von Pensionsbeiträgen in voller Höhe gegenüber Personen wie dem BF, welche das gesetzliche Pensionsantrittsalter bereits erreicht haben, einen unverhältnismäßigen Eingriff des Gesetzgebers gegenüber Leistenden darstelle. Es handle sich bei der Sozialversicherung gemäß ständiger Rechtsprechung des VfGH zwar um eine Risikogemeinschaft, welche Vorteile des Einzelnen durch seine Beitragsleistung grundsätzlich hintanstelle. Es könne dennoch nicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Vorschreibung der Pensionsbeiträge völlig außer Acht gelassen werden. Gerade in der Pensionsversicherung dürfe bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Pensionsbeiträge bei Personen, die das gesetzliche Pensionsalter erreicht hätten und weiterhin erwerbstätig seien, die weitere Lebenserwartung sowie die Höhe der durch die weiteren Beitragsleistungen erhöhten Pension nicht gänzlich unbeachtet bleiben. Die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) sehe zu Eigentumsbeschränkungen generell vor, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich unbedenkliche Eigentumsbeschränkungen verfügen könne, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechts auf Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Grundsatz verstößt und die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (vgl VfSlg 14075/1995, 12227/1989, 9911/1983, 11689/1989, 12100/1989 mwH). Zwar sehe § 248c ASVG eine besondere Höherversicherung von Personen vor, die nach Erreichung des Regelpensionsalters weiterhin erwerbstätig seien. Die dazu ergangene Verordnung sehe Faktoren vor, mit welchen die geleisteten Beiträge zu multiplizieren seien, wobei sich diese mit zunehmendem Alter erhöhen würden. Beim 65-jährigen BF werde der Beitrag mit dem Faktor 0,00395 multipliziert und mit einem Jahresfaktor (2018: 0,94194) vervielfacht. Dies bedeute für den BF eine Höherversicherung von derzeit brutto EUR 53,08. Die vorgeschriebenen Pensionsversicherungsbeiträge in der Höhe von monatlich EUR 1.188,86 würden daher in keinem angemessenen Verhältnis stehen. Trotz des Konzepts der Risikogemeinschaft in der Sozialversicherung könne ein 65-Jähriger hinsichtlich seiner Pensionsbeitragsleistung nicht gleich gehandelt werden, wie eine Person, die am Beginn ihres Erwerbslebens stehe. Die Vorschreibung in voller Höhe für den BF sei daher unverhältnismäßig und als den Gleichheitssatz sowie das Eigentumsrecht verletzend verfassungswidrig.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und langten am 07.08.2018 ein.

Im Begleitschreiben der belangten Behörde vom 07.08.2018 wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde entgegen der Ausführungen des BF der Meinung sei, dass das anzuwendende Gesetz nicht rechtswidrig sei, zumal in der Verordnung, wie selbst vom BF aufgezeigt, altersbezogene Faktoren festgelegt seien und das Alter daher bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit während des Bezuges einer Pension sehr wohl berücksichtigt werde. Eine Erhöhung der Pension um EUR 53,08 (besondere Höherversicherung) bewirke bei einer Zahlung von EUR 1.188,56 an Pensionsversicherungsbeiträgen und dem höchsten Lohnsteuerabzug schon nach drei Jahren eine Amortisation.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Facharzt für Frauenheilkunde und weist in seinem Sozialversicherungsdatenauszug nachfolgende Versicherungszeiten auf (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.10.2018):

-

01.03.1974 - 31.12.1975 Angestellter

-

01.01.1976 - 31.12.1978 Arbeiter

-

01.11.1978 - 30.06.1982 Angestellter

-

01.01.1983 - 31.10.1983 Angestellter

-

01.10.1987 - 31.08.1993 freiberufliche Tätigkeit

-

01.09.1993 - 31.03.1998 freiberufliche und gewerblich selbstständige Tätigkeit

-

01.04.1998 - 31.01.2007 freiberufliche Tätigkeit

-

01.02.2017 - 30.09.2017 freiberufliche und gewerblich selbstständige Tätigkeit

-

01.10.2017 - laufend freiberufliche Tätigkeit

-

01.10.2017 - laufend Alterspensionsbezug

Der BF ist daher beginnend mit 19.10.1987 und auch zum Entscheidungszeitpunkt als Arzt selbstständig und freiberuflich erwerbstätig. Er ist als solcher nach wie vor Mitglied der Ärztekammer (vgl angefochtener Bescheid vom 21.06.2018, S 2).

Der BF war zuletzt von 06.02.2007 bis 30.09.2017 zudem im Gewerbe "Drogist" selbstständig erwerbstätig und hat sein Gewerbe mit 30.09.2017 zurückgelegt. Der BF bezieht seit 01.10.2017 eine Alterspension (vgl angefochtener Bescheid vom 21.06.2018, S 2; Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.10.2018).

Aus dem letzten Einkommenssteuerbescheid des BF vom 12.01.2017 ergeben sich neben Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 2.583,71 sowie aus selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 56.994,25 (vgl angefochtener Bescheid vom 21.06.2018, S 2).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der BF ab 01.01.2018 weiterhin der Pflichtversicherung in der Unfall- sowie Pensionsversicherung nach dem FSVG unterliegt, seine vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem FSVG ab 01.01.2018 monatlich EUR 5.944,29 beträgt und er vorläufig monatlich EUR 1.188,86 an Beiträgen zur Pensionsversicherung zu leisten hat.

Der Sachverhalt sowie die grundsätzliche Berechnung der vorläufigen Beitragsgrundlage und monatlichen vorläufigen Beiträge zur Pensionsversicherung sind unbestritten.

Der BF bestreitet die Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der angewandten Bestimmungen des FSVG und des GSVG.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in die Sozialversicherungsdaten des BF. Die übrigen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sowie dem Vorlagebericht und der Stellungnahme vom 07.08.2018 sowie andererseits aus den Angaben des BF in der Beschwerde. Der Sachverhalt, und insbesondere die von der belangten Behörde berechneten vorläufigen Beitragsgrundlagen sowie monatlichen vorläufigen Beiträge in der Pensionsversicherung sind unbestritten.

Im Übrigen wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Der BF bestreitet die Recht- und Verfassungsmäßigkeit der von der belangten Behörde angewandten Bestimmungen des FSVG bzw. des GSVG aus dem Grunde der Gleichheitswidrigkeit sowie der Verletzung des Grundrechtes auf Eigentum. Nach Ansicht des BF sei eine Vorschreibung von Pensionsversicherungsbeiträgen aufgrund freiberuflicher Tätigkeit bei bereits eingetretenem Bezug einer Alterspension unverhältnismäßig.

3.2. Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 FSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung in der gewerblichen Wirtschaft selbstständig Erwerbstätige pflichtversichert, die ordentliche Kammerangehörige einer Ärztekammer sind, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 des Ärztegesetzes 1998) in die Ärzteliste eingetragen sind. Gemäß Abs. 3 leg. cit besteht eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.

Der mit "Anwendung von Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes" betitelte § 3 FSVG lautet:

"§ 3. (1) Auf die Pensionsversicherung der nach § 2 pflichtversicherten Personen sind, mit Ausnahme des § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, und soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die für Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes maßgeblichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(10. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 9 Z 3) - 1.1.1998.

(2) Auf die Unfallversicherung der nach § 2 in diesem Versicherungszweig pflichtversicherten Personen sind die gesetzlichen Bestimmungen entsprechend anzuwenden, die für die Unfallversicherung der gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, teilversicherten Personen gelten."

Der mit "Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung" betitelte § 5 FSVG lautet:

"§ 5. Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 sind ausgenommen

1. Personen im Sinne des § 2 Abs. 2, die die Nichtausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit (Schließung der Ordination) der Ärztekammer oder der Österreichischen Zahnärztekammer angezeigt haben;

2. Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des Abs. 2, die auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht, oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß beziehen;

3. Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie;

4. Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3, die das Ruhen ihrer Berufsbefugnis angezeigt haben."

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 FSVG beginnt die Pflichtversicherung mit dem Ersten des Kalendermonats, in dem der für die Versicherung maßgebliche Sachverhalt eingetreten ist.

Gemäß § 8 haben die Pensionsversicherten und die Weiterversicherten als Beitrag zur Pensionsversicherung für die Dauer der Versicherung 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Davon entfallen auf die Versicherten 20 % und auf den Bund 2,8 % als Partnerleistung. § 33 Abs. 9 GSVG ist anzuwenden.

Der mit "Beitragsgrundlage" betitelte § 25 GSVG lautet:

"§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)

2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;

3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.

(4) Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).

(Anm.: Abs. 4a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)

(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.

(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.

(6a) Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (§ 108c ASVG) zu erfolgen hat.

(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben.)

(9) Beitragsgrundlage für die gemäß § 3 Abs. 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind."

Der mit "Vorläufige Beitragsgrundlage" betitelte § 25a GSVG lautet:

"§ 25a. (1) Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4,

1. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, die monatliche Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 4. Bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie nach § 2 Abs. 1 Z 4, so ist § 359 Abs. 3a anzuwenden.

2. in allen anderen Fällen die Summe der gemäß § 25 Abs. 2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß § 25 für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß § 25 Abs. 6 erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.

Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)

(3) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß § 25 gleichzuhalten.

(4) Für die ersten beiden Kalenderjahre einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 gilt der Betrag nach § 25 Abs. 4 als vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung), wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat. § 25 Abs. 6 ist nicht anzuwenden.

(5) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag der versicherten Person zu ändern (Herab- oder Hinaufsetzung), wenn sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr abweichen. Eine Herabsetzung ist nur so weit zulässig, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Person gerechtfertigt erscheint. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach den §§ 25 Abs. 4 und 359 Abs. 3a nicht unterschreiten, die hinaufgesetzte Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 48 nicht überschreiten. Der Antrag auf Änderung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine neuerliche Antragstellung ist zulässig, wenn sich die Einschätzung der Höhe der Einkünfte ändert."

3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus:

Die belangte Behörde begründet die Berechnung und Vorschreibung der gegenständlichen vorläufigen Pensionsversicherungsbeiträge mit der Bestimmung des § 25a Abs. 1 Z 2 GSVG iVm § 3 FSVG und führt nachvollziehbar die entsprechenden Berechnungen im angefochtenen Bescheid an.

Der BF wendet sich einerseits sowohl gegen die Pensionsversicherungspflicht trotz seines Bezuges einer Alterspension und andererseits insofern gegen die Höhe die vorgeschriebenen vorläufigen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung, als keine entsprechende Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF aufgrund seines Alters daraus keine Versicherungsleistung mehr beziehen wird können, vorgenommen wurde. Dies jedoch ausschließlich aus verfassungsrechtlichen bzw. rechtspolitischen Gründen:

Das erkennende Gericht kann aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) und auch des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) keine Verfassungswidrigkeit der angewandten Gesetze und damit auch keine Verfassungs- bzw. Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennen:

So hat der VfGH etwa in seiner Entscheidung vom 14.06.1991, B418/90, bereits ausgeführt [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:

"[...]

II. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs entspricht die Zusammenfassung der Angehörigen eines Berufsstandes zu einer Riskengemeinschaft dem Grundgedanken der Sozialversicherung, auch wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Beiträgen und Leistungen nicht besteht. Schon im Erkenntnis VfSlg. 3670/1960, das die Finanzierung der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung durch Zuschläge zur Grundsteuer im Hinblick auf die unterschiedlichen Kreise von Grundsteuerzuschlagsschuldnern und Pflichtversicherten als kompetenzwidrig verwarf, räumte der Verfassungsgerichtshof ein, daß die Grundsätze der Vertragsversicherung nicht uneingeschränkt gelten können und es verfehlt wäre anzunehmen, der Grundsatz der Äquivalenz hätte auch für die Sozialversicherung zu gelten. In der Sozialversicherung trete der Versorgungsgedanke vielfach vor den Versicherungsgedanken. Wichtig sei jedoch, daß im Rahmen der Sozialversicherung jeder Versicherte einen Rechtsanspruch auf die im Gesetz vorgesehenen Leistungen hat, wobei es gleichgültig sei, ob er nach seinen persönlichen Verhältnissen der Sozialversicherung bedarf und ob er als ‚gutes Risiko' einen höheren Aufwand zu tragen habe als die ‚schlechten Risken'.

Ist der Kreis der Versicherungs- und damit Beitragspflichtigen aber sachlich abgegrenzt, so kommt es nicht darauf an, wie groß die Wahrscheinlichkeit der Erfüllung der Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch ist. So hatte der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 3723/1960 über die Beschwerde eines 68jährigen Gewerbetreibenden zu entscheiden, der aus der Pensionsversicherung der Angestellten eine Rente von monatlich nur 722,30 S bezog, sodaß die (damals bestehende) Grenze für die Ausnahme von der Versicherungspflicht nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz (in Höhe von 750 S monatlich für Verheiratete) nicht erreicht war. Der Gerichtshof sah die Abgrenzung der Pflichtversicherten nach der Berufsangehörigkeit als sachlich und das Mindestmaß des Rentenbezuges von 750 S für die Ausnahme von der Versicherungspflicht nach den damals gegebenen Lebensverhältnissen nicht als willkürlich an und sprach aus, daß es in einer Riskengemeinschaft in Kauf genommen werden müsse, wenn es ‚in manchen Fällen trotz bestehender Versicherungspflicht wegen der Verschiedenheit der Lebensverhältnisse, z.B. wegen des Lebensalters, zu keinem Rentenanfall kommt'.

Im Erkenntnis VfSlg. 4714/1964 folgerte der Gerichtshof aus dem Gemeinschaftsgedanken der Sozialversicherung ferner, daß eine Person, die mehreren Berufsgruppen angehöre, auch sozialversicherungsrechtlich jeder dieser Berufsgruppen zugeordnet werden könne, und die sich hieraus ergebende Doppelversicherung verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Deshalb blieb die Beschwerde einer Gewerbetreibenden, die eine Pension aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG bezog und aus diesem Grund nach §8 Abs1 Z1 lita ASVG in der Krankenversicherung (teil)versichert war, gegen ihre Einbeziehung in die Meisterkrankenkasse erfolglos. Es sei nicht zu prüfen, ob ihre Behauptung, daraus keine über die Leistungen der Krankenversicherung der Pensionisten hinausgehenden Leistungen erwarten zu können, zutreffe.

[...]

Demgegenüber hindert der Bezug einer Alterspension nach dem ASVG die Versicherungspflicht nach GSVG auch dann nicht, wenn die Versorgung durch diese Pension ohnehin ausreichend sichergestellt ist. Insoweit ist daher die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin des vorliegenden Verfahrens mit jener des Beschwerdeführers zu VfSlg. 3723/1960, der durch das System der sozialen Sicherung noch unzureichend versorgt war, nicht zu vergleichen. Daß die Wiederaufnahme des Gewerbes nach Erlangung einer Alterspension nach dem ASVG neuerlich eine Versicherungspflicht nach dem GSVG auslöst, entspricht nunmehr in den Auswirkungen der erstmaligen Aufnahme einer versicherungspflichtigen gewerblichen Tätigkeit.

Der im Erkenntnis VfSlg. 8533/1979 aus einem Vergleich zwischen der Behandlung bereits anderwärts Pflichtversicherter und der Lage von Pensionsbeziehern gewonnene Schluß, Pensionisten dürften nicht in die Pflichtversicherung einbezogen werden, weil sie bereits versorgt seien, läßt sich folglich nicht mehr ziehen. Da die Selbständigen-Pensionsversicherung gegenüber der Versicherung nach dem ASVG nicht mehr subsidiär ist, sondern beide Versicherungen nebeneinander bestehen und nur eine Überbelastung mehrfach Beitragspflichtiger vermieden wird, erübrigt sich eine besondere Bedachtnahme auf Pensionsbezieher, die nur für die wiederaufgenommene Beschäftigung Beiträge entrichten und keiner mehrfachen Belastung unterliegen. Sie sind auch von Leistungen aus der Versicherung, zu der sie wegen der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit beitragen, nicht etwa von vornherein (durch das Gesetz) ausgeschlossen. Zwar läßt §132 Abs2 GSVG einen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension aus dieser Pensionsversicherung nach Anfall einer Alterspension in einer anderen Versicherung nicht entstehen; dem Erwerb einer (weiteren) Alterspension (nach dem GSVG) stünde aber nur der aufrechte Fortbestand einer (weiteren) Pflichtversicherung im Wege, nicht die bereits zuerkannte Alterspension (nach dem ASVG). Auch die Beschwerdeführerin hat mithin grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Leistungen aus der sie neuerlich treffenden Pensionsversicherung. Daß sie vielleicht doch keine Leistung aus dieser Versicherung mehr erhalten wird, könnte nur daran liegen, daß sie die neue laufende Wartezeit für den Anfall der Pensionsversicherung nicht mehr zustande bringt. Im Ergebnis ist die Lage damit also doch keine andere als die zu VfSlg. 3723/1960 beurteilte. Im übrigen kommen auch Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes in Betracht (§120 Abs2 lita und c sowie Abs3 Z1 litb oder §148a GSVG).

[...]

Es macht die Beitragspflicht für die Wiederaufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht unsachlich, wenn die durch das System der Sozialversicherung vorgesehene Versorgung bereits eingetreten ist und die Aussicht auf weitere Leistungen - wie für den Beschwerdefall behauptet - eher theoretisch bleibt. Dem Sozialversicherungsrecht ist der Gedanke, daß der Eintritt des Versicherungsfalles die Beitragspflicht aus einer an sich versicherungspflichtigen Tätigkeit beendet oder bei Wiederaufnahme einer solchen Tätigkeit nicht wieder aufleben läßt, nicht eigen.

[...]

Der Verfassungsgerichtshof teilt daher die Bedenken der Beschwerde gegen die Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Bestimmungen über die Versicherungspflicht nicht."

Zudem hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 20.09.2000, 97/08/0617, bezogen auf eine beantragte Ausnahme aus der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG wegen einer bestehenden GSVG-Alterspension ausgeführt [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:

"[...]

Ihre Ansicht, als GSVG-Pensionistin müsse sie "unter analoger Anwendung des § 4 Abs. 3 Z. 2 GSVG" von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen sein, versucht die Beschwerdeführerin im Ergänzungsschriftsatz nicht näher zu begründen. Nach der erwähnten Vorschrift, zu deren Verständnis auf das Erkenntnis vom 13. Juni 1995, Zl. 95/08/0067, zu verweisen ist, sind - soweit hier relevant - Personen, die aufgrund der die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen, für die Dauer dieser Pflichtversicherung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen. Das Problem einer Mehrfachversicherung von der Art, wie sie damit ausgeschlossen wird, stellt sich im Fall der Beschwerdeführerin - bezogen auf deren Pensionsversicherung - aber nicht. Diesbezüglich genügt es daher, die Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der dem Eintritt der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG weder der Bezug etwa einer Berufsunfähigkeitspension nach dem ASVG (so das Erkenntnis vom 20. April 1993, Zl. 91/08/0115, mit weiteren Nachweisen und Behandlung auch des Argumentes der "völligen Nutzlosigkeit" der aufzuwendenden Pensionsversicherungsbeiträge; vgl. zu dem zuletzt genannten Gesichtspunkt in einem ähnlichen Zusammenhang auch das Erkenntnis vom 19. Oktober 1993, Zl. 92/08/0232) noch eben auch der Bezug einer Alterspension nach dem GSVG selbst (so das bereits erwähnte Erkenntnis vom 8. Februar 1994, Zl. 93/08/0234) entgegensteht."

Es bestehen daher weder seitens des VwGH noch des VfGH (verfassungs-)rechtliche Bedenken gegen eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG (bzw. FSVG) bei gleichzeitigem Bezug einer Pension nach dem ASVG oder GSVG selbst.

Mit dem im Wesentlichen rechtspolitischen, nicht auf strittige Punkte in der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der festgestellten Versicherungspflicht bzw. der Berechnung der vorläufigen Beitragsgrundlagen und Beiträge in der Pensionsversicherung Bezug nehmenden Vorbringen ist es dem BF somit nicht gelungen, beim erkennenden Gericht verfassungsrechtliche Bedenken - insbesondere vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung zur Unbedenklichkeit der Mehrfachversicherungspflicht - gegen die von der belangten Behörde im Verwaltungsverfahren angewendeten Bestimmungen zu wecken. Diesbezüglich ist auf die dargestellten Gründe des VfGH sowie des VwGH zu verweisen.

Andere Gründe für eine behauptete Rechtswidrigkeit wurden nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Die belangte Behörde wird bezogen auf ihr Vorbringen in der Beschwerdevorlage zur von ihr errechneten "Amortisation" der Pensionsversicherungsbeiträge innerhalb von drei Jahren wegen der stattfindenden Höherversicherung aufgrund des Alters von EUR 53,08 bei höchstmöglichem Lohnsteuerabzug darauf hingewiesen, dass es sich dabei um kein nachvollziehbares Argument handelt, da nicht nur die Pensionserhöhung um 53,08 monatlich (bzw. 14 x jährlich) erfolgt, sondern auch die vorläufigen Beitragszahlungen in der Pensionsversicherung in Höhe von EUR 1.188,56 monatlich und nicht nur einmal jährlich - wie der Berechnung der belangten Behörde offenbar zugrunde gelegt - erfolgt.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF auch nicht beantragt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH und des VfGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Alterspension, Arzt, Ärztekammer, Beitragsgrundlagen,
Beitragszahlungen, Pensionsversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G308.2202928.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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