Entscheidungsdatum
17.10.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G308 2202928-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch WALCH - ZEHETBAUER - MOTTER Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 21.06.2018, VSNR: XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch WALCH - ZEHETBAUER - MOTTER Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 21.06.2018, VSNR: römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 21.06.2018, GZ: VSNR XXXX, stellte diese gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG über Antrag des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) fest, dass dieser ab 01.01.2018 der Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung nach dem FSVG unterliege (Spruchpunkt 1.), die monatliche vorläufige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem FSVG am 01.01.2018 EUR 5.944,29 betrage (Spruchpunkt 2.) und der BF verpflichtet sei, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung nach dem FSVG ab 01.01.2018 in Höhe von vorläufig EUR 1.188,86 zu leisten.1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 21.06.2018, GZ: VSNR römisch 40 , stellte diese gemäß Paragraph 410, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG über Antrag des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) fest, dass dieser ab 01.01.2018 der Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung nach dem FSVG unterliege (Spruchpunkt 1.), die monatliche vorläufige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem FSVG am 01.01.2018 EUR 5.944,29 betrage (Spruchpunkt 2.) und der BF verpflichtet sei, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung nach dem FSVG ab 01.01.2018 in Höhe von vorläufig EUR 1.188,86 zu leisten.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seit 19.10.1987 als Facharzt für Frauenheilkunde selbstständig erwerbstätig und als solcher laufend ordentliches Mitglied der Ärztekammer sei. Darüber hinaus habe der BF im Zeitraum 06.02.2007 bis 30.09.2017 das Gewerbe "Drogist" selbstständig ausgeübt. Die Pflichtversicherung nach dem GSVG aufgrund des ausgeübten Gewerbes "Drogist" habe aufgrund der Zurücklegung des Gewerbes mit 30.09.2017 geendet. Aufgrund der laufenden Zugehörigkeit zur Ärztekammer und der fortgesetzten Ausübung der Tätigkeit als selbstständiger Arzt trotz des Bezuges einer Alterspension sei der BF nach wie vor in der Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert und habe entsprechende Versicherungsbeiträge zu entrichten. Die Berechnung der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage und der vorläufigen monatlichen Versicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung basiere auf den im letzten Einkommenssteuerbescheid vom 12.01.2017 ausgewiesenen Einkünften des BF.
2. Mit Schriftsatz vom 13.07.2018 erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu die monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung neu in niedrigerem Ausmaß festsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen, gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG ein Normprüfungsverfahren über die Verfassungsmäßigkeit von "§ 8 iVm § 8 FSVG und § 248c ASVG" beim VfGH zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Pensionsbeitragsleistung in voller Höhe für über das gesetzliche Pensionsantrittsalter hinausgehende erwerbstätige Personen einleiten.2. Mit Schriftsatz vom 13.07.2018 erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu die monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung neu in niedrigerem Ausmaß festsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen, gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG ein Normprüfungsverfahren über die Verfassungsmäßigkeit von "§ 8 in Verbindung mit Paragraph 8, FSVG und Paragraph 248 c, ASVG" beim VfGH zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Pensionsbeitragsleistung in voller Höhe für über das gesetzliche Pensionsantrittsalter hinausgehende erwerbstätige Personen einleiten.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Vollendung des 65. Lebensjahres seit 01.10.2017 in Alterspension befinde. Er sei darüber hinaus weiterhin selbstständig als Facharzt für Frauenheilkunde erwerbstätig und würden ihm als solchem nach wie vor Beiträge in der Pensionsversicherung in voller Höhe vorgeschrieben werden. Der BF erachte sich durch den angefochtenen Bescheid durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes verletzt und leide der angefochtene Bescheid daher an Rechtswidrigkeit des Inhalts. Nach Wiedergabe der §§ 2, 3 und 5 bis 9 FSVG sowie des § 248c ASVG wurde ausgeführt, dass die Vorschreibung von Pensionsbeiträgen in voller Höhe gegenüber Personen wie dem BF, welche das gesetzliche Pensionsantrittsalter bereits erreicht haben, einen unverhältnismäßigen Eingriff des Gesetzgebers gegenüber Leistenden darstelle. Es handle sich bei der Sozialversicherung gemäß ständiger Rechtsprechung des VfGH zwar um eine Risikogemeinschaft, welche Vorteile des Einzelnen durch seine Beitragsleistung grundsätzlich hintanstelle. Es könne dennoch nicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Vorschreibung der Pensionsbeiträge völlig außer Acht gelassen werden. Gerade in der Pensionsversicherung dürfe bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Pensionsbeiträge bei Personen, die das gesetzliche Pensionsalter erreicht hätten und weiterhin erwerbstätig seien, die weitere Lebenserwartung sowie die Höhe der durch die weiteren Beitragsleistungen erhöhten Pension nicht gänzlich unbeachtet bleiben. Die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) sehe zu Eigentumsbeschränkungen generell vor, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich unbedenkliche Eigentumsbeschränkungen verfügen könne, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechts auf Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Grundsatz verstößt und die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (vgl VfSlg 14075/1995, 12227/1989, 9911/1983, 11689/1989, 12100/1989 mwH). Zwar sehe § 248c ASVG eine besondere Höherversicherung von Personen vor, die nach Erreichung des Regelpensionsalters weiterhin erwerbstätig seien. Die dazu ergangene Verordnung sehe Faktoren vor, mit welchen die geleisteten Beiträge zu multiplizieren seien, wobei sich diese mit zunehmendem Alter erhöhen würden. Beim 65-jährigen BF werde der Beitrag mit dem Faktor 0,00395 multipliziert und mit einem Jahresfaktor (2018: 0,94194) vervielfacht. Dies bedeute für den BF eine Höherversicherung von derzeit brutto EUR 53,08. Die vorgeschriebenen Pensionsversicherungsbeiträge in der Höhe von monatlich EUR 1.188,86 würden daher in keinem angemessenen Verhältnis stehen. Trotz des Konzepts der Risikogemeinschaft in der Sozialversicherung könne ein 65-Jähriger hinsichtlich seiner Pensionsbeitragsleistung nicht gleich gehandelt werden, wie eine Person, die am Beginn ihres Erwerbslebens stehe. Die Vorschreibung in voller Höhe für den BF sei daher unverhältnismäßig und als den Gleichheitssatz sowie das Eigentumsrecht verletzend verfassungswidrig.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Vollendung des 65. Lebensjahres seit 01.10.2017 in Alterspension befinde. Er sei darüber hinaus weiterhin selbstständig als Facharzt für Frauenheilkunde erwerbstätig und würden ihm als solchem nach wie vor Beiträge in der Pensionsversicherung in voller Höhe vorgeschrieben werden. Der BF erachte sich durch den angefochtenen Bescheid durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes verletzt und leide der angefochtene Bescheid daher an Rechtswidrigkeit des Inhalts. Nach Wiedergabe der Paragraphen 2, 3 und 5 bis 9 FSVG sowie des Paragraph 248 c, ASVG wurde ausgeführt, dass die Vorschreibung von Pensionsbeiträgen in voller Höhe gegenüber Personen wie dem BF, welche das gesetzliche Pensionsantrittsalter bereits erreicht haben, einen unverhältnismäßigen Eingriff des Gesetzgebers gegenüber Leistenden darstelle. Es handle sich bei der Sozialversicherung gemäß ständiger Rechtsprechung des VfGH zwar um eine Risikogemeinschaft, welche Vorteile des Einzelnen durch seine Beitragsleistung grundsätzlich hintanstelle. Es könne dennoch nicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Vorschreibung der Pensionsbeiträge völlig außer Acht gelassen werden. Gerade in der Pensionsversicherung dürfe bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Pensionsbeiträge bei Personen, die das gesetzliche Pensionsalter erreicht hätten und weiterhin erwerbstätig seien, die weitere Lebenserwartung sowie die Höhe der durch die weiteren Beitragsleistungen erhöhten Pension nicht gänzlich unbeachtet bleiben. Die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) sehe zu Eigentumsbeschränkungen generell vor, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich unbedenkliche Eigentumsbeschränkungen verfügen könne, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechts auf Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Grundsatz verstößt und die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt vergleiche VfSlg 14075/1995, 12227/1989, 9911/1983, 11689/1989, 12100/1989 mwH). Zwar sehe Paragraph 248 c, ASVG eine besondere Höherversicherung von Personen vor, die nach Erreichung des Regelpensionsalters weiterhin erwerbstätig seien. Die dazu ergangene Verordnung sehe Faktoren vor, mit welchen die geleisteten Beiträge zu multiplizieren seien, wobei sich diese mit zunehmendem Alter erhöhen würden. Beim 65-jährigen BF werde der Beitrag mit dem Faktor 0,00395 multipliziert und mit einem Jahresfaktor (2018: 0,94194) vervielfacht. Dies bedeute für den BF eine Höherversicherung von derzeit brutto EUR 53,08. Die vorgeschriebenen Pensionsversicherungsbeiträge in der Höhe von monatlich EUR 1.188,86 würden daher in keinem angemessenen Verhältnis stehen. Trotz des Konzepts der Risikogemeinschaft in der Sozialversicherung könne ein 65-Jähriger hinsichtlich seiner Pensionsbeitragsleistung nicht gleich gehandelt werden, wie eine Person, die am Beginn ihres Erwerbslebens stehe. Die Vorschreibung in voller Höhe für den BF sei daher unverhältnismäßig und als den Gleichheitssatz sowie das Eigentumsrecht verletzend verfassungswidrig.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und langten am 07.08.2018 ein.
Im Begleitschreiben der belangten Behörde vom 07.08.2018 wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde entgegen der Ausführungen des BF der Meinung sei, dass das anzuwendende Gesetz nicht rechtswidrig sei, zumal in der Verordnung, wie selbst vom BF aufgezeigt, altersbezogene Faktoren festgelegt seien und das Alter daher bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit während des Bezuges einer Pension sehr wohl berücksichtigt werde. Eine Erhöhung der Pension um EUR 53,08 (besondere Höherversicherung) bewirke bei einer Zahlung von EUR 1.188,56 an Pensionsversicherungsbeiträgen und dem höchsten Lohnsteuerabzug schon nach drei Jahren eine Amortisation.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Facharzt für Frauenheilkunde und weist in seinem Sozialversicherungsdatenauszug nachfolgende Versicherungszeiten auf (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.10.2018):Der BF ist Facharzt für Frauenheilkunde und weist in seinem Sozialversicherungsdatenauszug nachfolgende Versicherungszeiten auf vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.10.2018):
Der BF ist daher beginnend mit 19.10.1987 und auch zum Entscheidungszeitpunkt als Arzt selbstständig und freiberuflich erwerbstätig. Er ist als solcher nach wie vor Mitglied der Ärztekammer (vgl angefochtener Bescheid vom 21.06.2018, S 2).Der BF ist daher beginnend mit 19.10.1987 und auch zum Entscheidungszeitpunkt als Arzt selbstständig und freiberuflich erwerbstätig. Er ist als solcher nach wie vor Mitglied der Ärztekammer vergleiche angefochtener Bescheid vom 21.06.2018, S 2).
Der BF war zuletzt von 06.02.2007 bis 30.09.2017 zudem im Gewerbe "Drogist" selbstständig erwerbstätig und hat sein Gewerbe mit 30.09.2017 zurückgelegt. Der BF bezieht seit 01.10.2017 eine Alterspension (vgl angefochtener Bescheid vom 21.06.2018, S 2; Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.10.2018).Der BF war zuletzt von 06.02.2007 bis 30.09.2017 zudem im Gewerbe "Drogist" selbstständig erwerbstätig und hat sein Gewerbe mit 30.09.2017 zurückgelegt. Der BF bezieht seit 01.10.2017 eine Alterspension vergleiche angefochtener Bescheid vom 21.06.2018, S 2; Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.10.2018).
Aus dem letzten Einkommenssteuerbescheid des BF vom 12.01.2017 ergeben sich neben Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 2.583,71 sowie aus selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 56.994,25 (vgl angefochtener Bescheid vom 21.06.2018, S 2).Aus dem letzten Einkommenssteuerbescheid des BF vom 12.01.2017 ergeben sich neben Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 2.583,71 sowie aus selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 56.994,25 vergleiche angefochtener Bescheid vom 21.06.2018, S 2).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der BF ab 01.01.2018 weiterhin der Pflichtversicherung in der Unfall- sowie Pensionsversicherung nach dem FSVG unterliegt, seine vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem FSVG ab 01.01.2018 monatlich EUR 5.944,29 beträgt und er vorläufig monatlich EUR 1.188,86 an Beiträgen zur Pensionsversicherung zu leisten hat.
Der Sachverhalt sowie die grundsätzliche Berechnung der vorläufigen Beitragsgrundlage und monatlichen vorläufigen Beiträge zur Pensionsversicherung sind unbestritten.
Der BF bestreitet die Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der angewandten Bestimmungen des FSVG und des GSVG.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in die Sozialversicherungsdaten des BF. Die übrigen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sowie dem Vorlagebericht und der Stellungnahme vom 07.08.2018 sowie andererseits aus den Angaben des BF in der Beschwerde. Der Sachverhalt, und insbesondere die von der belangten Behörde berechneten vorläufigen Beitragsgrundlagen sowie monatlichen vorläufigen Beiträge in der Pensionsversicherung sind unbestritten.
Im Übrigen wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Der BF bestreitet die Recht- und Verfassungsmäßigkeit der von der belangten Behörde angewandten Bestimmungen des FSVG bzw. des GSVG aus dem Grunde der Gleichheitswidrigkeit sowie der Verletzung des Grundrechtes auf Eigentum. Nach Ansicht des BF sei eine Vorschreibung von Pensionsversicherungsbeiträgen aufgrund freiberuflicher Tätigkeit bei bereits eingetretenem Bezug einer Alterspension unverhältnismäßig.
3.2. Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 FSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung in der gewerblichen Wirtschaft selbstständig Erwerbstätige pflichtversichert, die ordentliche Kammerangehörige einer Ärztekammer sind, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 des Ärztegesetzes 1998) in die Ärzteliste eingetragen sind. Gemäß Abs. 3 leg. cit besteht eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.3.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung in der gewerblichen Wirtschaft selbstständig Erwerbstätige pflichtversichert, die ordentliche Kammerangehörige einer Ärztekammer sind, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (Paragraph 47, des Ärztegesetzes 1998) in die Ärzteliste eingetragen sind. Gemäß Absatz 3, leg. cit besteht eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
Der mit "Anwendung von Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes" betitelte § 3 FSVG