TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/18 W108 2162413-1

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Veröffentlicht am 18.10.2018
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Entscheidungsdatum

18.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
SDG §2 Abs2
SDG §2 Abs2 Z1 lite
SDG §2 Abs2 Z1 lith
SDG §2a
SDG §6 Abs2
VwGVG §28 Abs2
WTBG §8
WTBG §9

Spruch

W108 2162413-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien vom 21.04.2017, Zl. Pers 9-W-481, betreffend Rezertifizierung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Mit am 30.09.2016 bei der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) eingelangtem Antrag begehrte der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Wirtschaftstreuhänder, Buchprüfer und Steuerberater, die - zuletzt im Jahr 2011 bis 31.12.2016 - befristete Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen gemäß § 6 Abs. 2 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, SDG, für das Fachgebiet 92,05 "Buchführung, Bilanzierung, Jahresabschluss, Personalverrechnung" (neuerlich) zu verlängern (Rezertifizierung).

Im Zuge des im Jahr 2011 geführten Rezertifizierungsverfahrens war dem Beschwerdeführer (mit Schreiben des [früheren] Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom 10.08.2011) mitgeteilt worden, dass zahlreiche gegen den Beschwerdeführer gestellte Exekutionsanträge festgestellt worden seien und der Beschwerdeführer künftig dafür Sorge zu tragen habe, dass es zu keinen weiteren Exekutionsanträgen komme.

2. Die belangte Behörde pflog im Zuge des neuerlichen Rezertifizierungsverfahrens Ermittlungen, unter anderem zur Frage der "Vertrauenswürdigkeit" gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG und der "geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse" nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. h SDG.

Die zur Person des Beschwerdeführers eingeholte Strafregisterauskunft wies keine Verurteilungen auf.

Eine Abfrage im Verfahrensregister der Justiz ergab eine Vielzahl an (nach dem Jahr 2011) gegen den Beschwerdeführer geführten Exekutionsverfahren, von denen zwei Verfahren noch anhängig waren, sowie zwei gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren (wegen §§ 146, 147 und 148 StGB sowie wegen § 107 StGB), die mit Einstellung beendet wurden.

Mit Note vom 09.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs von der belangten Behörde die Abfrage im Verfahrensregisters der Justiz unter Beilage einer Liste mit den gegen ihn von 2011 bis 2016 geführten 29 Exekutionsverfahren mit dem Ersuchen um Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die "geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse" gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. h SDG eine Eintragungsvoraussetzung darstellten. Bei der Rezertifizierung im August 2011 sei er vom listenführenden Präsidenten darauf hingewiesen worden, Sorge zu tragen, dass es zu keinen weiteren Exekutionsanträgen mehr komme. Jedoch seien in den letzten Jahren wieder zahlreiche Exekutionsverfahren gegen ihn geführt worden, wovon zwei Verfahren (12 E 4122/15a; 12 E 1979/16f) noch nicht abgeschlossen seien.

Mit E-Mail vom 20.12.2016 musste die Behörde die aufgetragene Stellungnahme urgieren.

Der Beschwerdeführer reagierte darauf am 30.12.2016 mit dem Ersuchen um Fristerstreckung und übermittelte einen bezirksgerichtlichen Beschluss vom 07.12.2016, 12 E 1979/16f-6, über die Einstellung der Exekution. Zugleich legte der Beschwerdeführer eine - sichtlich das Verfahren 12 E 4122/15a betreffende - "Bewilligung einer Zahlungsvereinbarung" vom 26.11.2015 über monatliche Ratenzahlungen hinsichtlich eines Beitragsrückstandes von EUR 3.689,99 vor, in der ausgeführt wurde, dass die Zahlungsvereinbarung ihre Gültigkeit verliere, wenn der Beschwerdeführer seine Raten nicht pünktlich einzahle. Diesfalls werde der gesamte Betrag sofort fällig und der Gläubiger müsse eintreibende Maßnahmen einleiten.

Schließlich erstattete der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.01.2017 folgende Stellungnahme: Die Exekution im Verfahren zu 12 E 1979/16f sei zwischenzeitig eingestellt worden, nachdem er die Forderung bereits im Vorjahr beglichen habe. An den Gläubiger des Verfahrens zu 12 E 4122/15a leiste er laufend Zahlungen. Es sei zu einer vorübergehenden Einschränkung der Liquiditätslage gekommen, nachdem im Zeitraum zwischen Dezember 2015 und März 2016 drei (namentlich genannte) Firmen unvorhergesehen in ein Insolvenzverfahren involviert gewesen seien. Dadurch sei es zu einem Forderungsausfall in Höhe von rund EUR 140.000,00 gekommen; dies entspreche einem Fünftel seines Jahresumsatzes.

Da aus den von der belangten Behörde eingeholten Informationen zum Verfahren 12 E 4122/15a folgte, dass die betreibende Partei dieses Verfahrens am 06.09.2016 einen (bewilligten) Antrag auf neuerliche Anordnung des Vollzuges (auf Fortsetzung des Exekutionsverfahrens) eingebracht hatte, und die belangte Behörde ein weiteres offenes Verfahren feststellte, teilte sie dem Beschwerdeführer zu seiner Stellungnahme vom 20.01.2017 mit Schreiben vom 25.01.2017 mit, dass das Verfahren 12 E 4122/15a aufgrund eines Antrages auf neuerliche Anordnung des Vollzuges noch nicht abgeschlossen sei und dass seit 23.11.2016 ein neues Exekutionsverfahren gegen den Beschwerdeführer zu 12 E 4626/16w anhängig sei, und ersuchte sie den Beschwerdeführer, zu diesen Verfahren eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte jedoch nicht ein.

Eine neuerliche Abfrage der belangten Behörde im Verfahrensregisters der Justiz am 06.03.2017 ergab drei offene gegen den Beschwerdeführer geführte Exekutionsverfahren (12 E 4626/16w vom 23.11.2016 über EUR 6.888,44; 12 E 718/17s vom 14.02.2017 über EUR 29,00; 12 E 833/17b vom 22.02.2017 über EUR 24.640,19) sowie ein offenes gegen den Beschwerdeführer geführtes Verfahren C 222/16d vom 18.03.2016 wegen Räumung und EUR 91.768,83 Mietzins.

Mit weiterem Schreiben der belangten Behörde vom 09.03.2017 urgierte die belangte Behörde eine Stellungnahme des Beschwerdeführers und teilte dem Beschwerdeführer zu seiner Stellungnahme vom 20.01.2017 (nochmals) mit, dass das Verfahren 12 E 4122/15a aufgrund eines Antrages auf neuerliche Anordnung des Vollzuges noch nicht abgeschlossen sei und dass neue Exekutionsverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig seien (12 E 4626/16w seit 23.11.2016; 12 E 833/17b seit 14.02.2017; 12 E 718/17s seit 22.02.201). Der Beschwerdeführer wurde neuerlich ersucht, hierzu Stellung zu nehmen.

Auch dieses Schreiben blieb vom Beschwerdeführer unbeantwortet.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, seine Eintragung in der Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen gemäß § 6 Abs. 2 SDG zu verlängern, ab.

Begründend wurde zum Sachverhalt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits bei der letzten Rezertifizierung vom 10.08.2011 darauf hingewiesen worden sei, auf das Erfordernis der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse zu achten, da bereits damals zahlreiche Exekutionsanträge gegen den Beschwerdeführer festgestellt worden seien. Die Registerabfrage im Zuge des gegenständlichen Rezertifizierungsverfahrens habe ergeben, dass in den vergangenen fünf Jahren weit über 20 Exekutionsanträge gegen den Beschwerdeführer als Verpflichteter gestellt worden und gegenwärtig noch Verfahren offen seien. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, zu den (vor allem noch laufenden) Exekutionsverfahren Stellung zu nehmen. Da er dem nicht fristgerecht nachgekommen sei, sei er daran erinnert worden. In einer Stellungnahme habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass das Verfahren 12 E 1979/16f eingestellt worden sei, im Verfahren 12 E 4122/15a laufend Zahlungen getätigt würden und es aufgrund von Insolvenzen zur Einschränkung der Liquiditätslage gekommen sei. Eine neuerliche Registerabfrage habe gezeigt, dass zu 12 E 4626/16w eine Forderung von EUR 6.888,44 gegen den Beschwerdeführer als Verpflichteter betrieben werde und im Verfahren 12 E 4122/15a ein neuerlicher Vollzug beantragt worden sei. Der Beschwerdeführer sei mit weiterem Schreiben nochmals aufgefordert worden, zu den laufenden Exekutionsverfahren Stellung zu nehmen, der Beschwerdeführer sei jedoch untätig geblieben. In einem neuerlichen Schreiben sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass zwei neue Exekutionsverfahren (12 E 833/17b und 12 E 718/17s) dazugekommen seien. Trotz Aufforderung habe sich der Beschwerdeführer dazu nicht geäußert.

Eine Rezertifizierung könne nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SDG weiterhin gegeben seien. Im Fall des Beschwerdeführers lägen die Voraussetzungen der Vertrauenswürdigkeit und der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vor: Dem Beschwerdeführer sei es nach der letzten Rezertifizierung nicht gelungen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu ordnen. Nach wie vor seien Verfahren anhängig. Die Auskünfte des Beschwerdeführers hätten nicht den Tatsachen entsprochen. Überdies sei er den mehrfachen Aufforderungen zur Stellungnahme nicht oder nur erheblich verspätet nachgekommen. Der Beschwerdeführer erfülle nicht mehr die Anforderungen, die an die Person eines eingetragenen Sachverständigen gestellt würden. Weder sei er vertrauenswürdig noch lägen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vor. Der Antrag auf Rezertifizierung sei daher abzulehnen.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und führte darin Folgendes aus:

Die im angefochtenen Bescheid angeführten Exekutionen seien zwischenzeitig aufgrund voller Zahlung eingestellt worden (12 E 4122/15a, eingestellt am 20.03.2017; 12 E 4626/16w, eingestellt am 19.04.2017; 12 E 833/17b, eingestellt am 27.04.2017). Hinsichtlich des Verfahrens 12 E 718/17s verweise er auf den Zahlungsbeleg vom 24.03.2017.

Die Zahlungsstockungen seien auf Insolvenzen (28 S 35/14x, 28 S 148/15s, 3 S 13/16f, 38 S 169/15b und 6 S 153/16s) und dadurch bedingte Liquiditätsengpässe zurückzuführen.

Zwischenzeitig seien die Exekutionen voll ausbezahlt und eingestellt worden. Die Verfahren seien zum gegenständlichen Zeitpunkt - entgegen der Behauptungen im Bescheid - abgeschlossen, weshalb die Wiedereintragung begehrt werde.

5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.

Somit steht insbesondere fest, dass in den letzten fünf Jahren weit über 20 Exekutionsverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt wurden, dass in einem dieser Verfahren vom Gläubiger ein neuerlicher Vollzug beantragt wurde, dass bereits im Zuge des letzten Rezertifizierungsverfahrens im Jahr 2011 zahlreiche gegen den Beschwerdeführer geführte Exekutionsverfahren anhängig waren, dass der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, hinkünftig auf die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen zu achten, aber dennoch zahlreiche weitere Exekutionsverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig wurden, sowie dass der Beschwerdeführer den behördlichen Aufforderungen, zu den Verfahren Stellung zu nehmen, nicht oder nur mit erheblicher Verspätung nachkam und die der Behörde gegebenen Auskünfte des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprachen.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Punkt I. wiedergegebenen Ausführungen zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes (Personalakt der belangten Behörde betreffend den Beschwerdeführer), aus dem angefochtenen Bescheid und aus der Beschwerde.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt in einem mängelfreien Verfahren festgestellt bzw. erhoben (es liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes brauchbare Ermittlungsergebnisse vor). Der Beschwerdeführer trat diesen Feststellungen in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstiantiierter Begründung entgegen. Die von der belangten Behörde festgestellten, gegen den Beschwerdeführer geführten Exekutionsverfahren ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Abfragen aus dem Verfahrensregister der Justiz und werden vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Dass bereits im Zuge des letzten Rezertifizierungsverfahrens im Jahr 2011 zahlreiche gegen den Beschwerdeführer geführte Exekutionsverfahren anhängig waren und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden war, hinkünftig auf die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen zu achten, aber dennoch zahlreiche weitere Exekutionsverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig wurden, bestreitet der Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Der Feststellung der Behörde, dass im Verfahren 12 E 4122/15a ein neuerlicher Vollzug beantragt wurde, trat der Beschwerdeführer ebenso wenig entgegen wie dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer den behördlichen Aufforderungen nicht oder nur mit erheblicher Verspätung folgte und seine (mit Stellungnahme vom 20.01.2017 gegebenen) Auskünfte nicht den Tatsachen entsprachen (weil im Verfahren 12 E 4122/15a tatsächlich bereits am 06.09.2016 ein neuerlicher Vollzug beantragt wurde und der Beschwerdeführer ein bereits seit 23.11.2016 anhängiges neues Exekutionsverfahren nicht erwähnte). Dass dessen wirtschaftliche Situation prekär ist, wird durch das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es zu "Zahlungsstockungen" gekommen sei, bestätigt.

Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Verlängerung der Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen (Rezertifizierung), der mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde.

Gemäß § 6 Abs. 2 SDG kann die Rezertifizierung erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 SDG, mit Ausnahme der Z 1 lit. b und der Z 2, sowie nach § 2a weiterhin gegeben sind.

3.3.2. Eine solche Voraussetzung bilden nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. h SDG "geordnete wirtschaftliche Verhältnisse".

Hauptzweck der Forderung nach geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen ist, dass in einer objektiven Betrachtung von außen nicht der Eindruck entstehen kann, der jeweilige Sachverständige würde ob seiner prekären finanziellen Lage in Versuchung kommen, von einzelnen Parteien für Gefälligkeitsgutachten (finanzielle) Zuwendungen entgegenzunehmen; hierbei kommt es nicht auf die charakterlichen Eigenschaften des Sachverständigen an (dies fällt in den später zu behandelnden Bereich der Vertrauenswürdigkeit) sondern darauf, dass Personen in einer prekären finanziellen Situation in den Augen der rechtschutzsuchenden Bevölkerung eher dazu bereit sind, solche Gefälligkeitsgutachten gegen (finanzielle) Zuwendungen zu erstatten. Daher liegen bei Personen in prekären finanziellen Situationen keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des SDG vor. Es gehört nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Wesen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse einer Person, dass sie zur Erfüllung ihrer - gleichgültig, auf welchem Titel beruhenden - Zahlungsverpflichtungen in der Lage ist (VwGH 27.6.1990, 90/18/0070; 21.03.2001, 2001/10/0039).

Ausgehend von dieser Judikatur kann im Fall des Beschwerdeführers - objektiv betrachtet - von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht die Rede sein. Dies ergibt sich anschaulich schon aus der Vielzahl der gegen den Beschwerdeführer geführten Exekutionsverfahren (weit über 20 Verfahren in den vergangenen 5 Jahren) sowie aus dem sehr langen Zeitraum, in dem gegen den Beschwerdeführer Exekutionsverfahren angestrengt wurden (bereits beim letzten Rezertifizierungsverfahren im Jahr 2011 waren zahlreiche Exekutionsverfahren anhängig). Wenn der Beschwerdeführer gegen die Berücksichtigung der Exekutionsverfahren einwendet, dass er laufend Zahlungen tätige sowie zwischenzeitig die Verfahren abgeschlossen und die Exekutionen voll ausbezahlt und eingestellt worden seien, übersieht er, dass geordnete wirtschaftliche Verhältnisse keinesfalls dadurch zum Ausdruck kommen, dass in zahlreichen Fällen Gläubiger erst verspätet bzw. erst nach Durchführung eines Exekutionsverfahrens oder über Antrag auf neuerlichen Vollzug der Exekution befriedigt ("voll ausbezahlt") werden, vielmehr erhellt daraus die Unfähigkeit, den Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Überdies war der Beschwerdeführer bereits im Zuge des letzten Rezertifizierungsverfahrens mit seinen - zahlreichen - Exekutionsverfahren konfrontiert und darauf hingewiesen worden, künftig dafür Sorge zu tragen, dass es zu keinen weiteren Exekutionsanträgen kommt. Dennoch vermochte der Beschwerdeführer seine wirtschaftliche Situation nicht zu bereinigen, vielmehr wurden neuerlich zahlreiche Exekutionsverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig und ist auch der Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer seinen Zahlungsverpflichtungen erst nach der Anstrengung eines gerichtlichen Verfahrens nachkommt, beträchtlich. Es liegen hier konkrete Umstände vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer unfähig ist, seine Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen, was aber im Sinn der bereits wiedergegebenen Judikatur bedeutet, dass er sich nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Der vom Beschwerdeführer genannte Grund für seine (vorübergehende) Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit ("Zahlungsstockungen" infolge der Insolvenzen von Unternehmen, von denen er wirtschaftlich abhängig sei) ist nicht entscheidend (vgl. VwGH 31.05.1999, 99/10/0050), weil auf das objektive Merkmal geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse anzustellen ist, die im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben sind. Auf eine günstige Prognose der wirtschaftlichen Verhältnisse kann im Falle des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, wobei es auf eine allfällige günstige Prognose seiner wirtschaftlichen Verhältnisse für die Zukunft auch gar nicht ankommt (vgl. VwGH 13.12.1991, 91/18/0219). Sollte sich der Beschwerdeführer in Hinkunft wieder in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befinden, so steht ihm die Möglichkeit offen, eine neuerliche Eintragung in die Liste der Sachverständigen zu erwirken (vgl. VwGH 13.12.1991, 91/18/0219).

Dem Beschwerdeführer ist daher bereits allein aufgrund dieser mangelnden Voraussetzung die begehrte Verlängerung der Eintragung (Rezertifizierung) zu versagen.

3.3.3. Darüber hinaus ist die Ansicht der belangten Behörde, es sei auch die Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG nicht gegeben, zu teilen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betrifft die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen im Sinn des SDG seine persönlichen Eigenschaften. Es kommt darauf an, ob jemand in einem solchen Maß vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges - gravierendes - Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde auch bereits geklärt, dass es unmaßgeblich ist, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht. Es kann daher auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit steht, den Entziehungsgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit begründen (vgl. etwa VwGH 06.07.1999, 99/10/0090; 15.2.1999, 98/10/0422). So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.03.1988, 87/01/0214, ein Verhalten, das in keinem Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit stand, nämlich die Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen trotz Exekutionsführung, als Umstand gewertet, der mangelnde Vertrauenswürdigkeit nach sich zieht, sodass die Eigenschaft als allgemein gerichtlich beeideter Sachverständiger zu entziehen ist.

Vor diesem Hintergrund bestehen schon auf Grund des Umstandes, dass zahlreiche Exekutionsverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig wurden und in einem dieser Verfahren ein neuerlicher Vollzug beantragt wurde, erhebliche Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers. Denn das Verhalten des Beschwerdeführers, seinen Zahlungsverpflichtungen erst verspätet bzw. erst aufgrund eines Exekutionsverfahrens bzw. trotz eines Exekutionsverfahrens erst aufgrund der Beantragung des neuerlichen Vollzuges der Exekution nachzukommen, lässt einen - gravierenden - Mangel an Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke und Pflichtbewusstseins erkennen, weil sich daraus das Bild ergibt, dass der Beschwerdeführer verspätete Zahlungen an Gläubiger sowie eine Schädigung dieser in Kauf nimmt bzw. es hinnimmt, dass Gläubiger regelmäßig erst ein Exekutionsverfahren gegen ihn anstrengen müssen, um Zahlungen zu erhalten. Dies gilt im Besonderen für jenes Verfahren, in dem ein neuerlicher Vollzug der Exekution beantragt wurde, sohin in diesem Verfahren die Zahlungsverpflichtung trotz Exekution (zunächst) unerfüllt blieb. Die hohe Anzahl an Exekutionsverfahren gegen den Beschwerdeführer, der lange Zeitraum, in dem solche Verfahren laufend anhängig wurden, sowie der Umstand, dass trotz des an den Beschwerdeführer im Zuge des letzten Rezertifizierungsverfahrens ergangenen Hinweises, hinkünftig auf die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen zu achten, weitere Exekutionsverfahren anhängig wurden, verstärken diesen Eindruck mangelnder persönlicher Zuverlässigkeit massiv.

Zudem ist auch anhand des Verhaltens des Beschwerdeführers, den behördlichen Aufforderungen zur Abgabe einer Stellungnahme nicht oder nur mit erheblicher Verspätung nachzukommen und der Behörde nicht mitzuteilen, dass der neuerliche Vollzug der Exekution beantragt wurde und Exekutionsverfahren neu anhängig wurden, zu ersehen, dass beim Beschwerdeführer ein den Anforderungen an einen Sachverständigen gerecht werdendes Verhalten nicht mehr gegeben ist. Denn es darf von einem Sachverständigen erwartet werden, dass er (nicht nur der Gutachtenserstattung, sondern auch) behördlichen/gerichtlichen (verfahrensrechtlichen) Aufträgen fristgerecht, vollständig und richtig nachkommt, weshalb das in Rede stehende Verhalten gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers spricht. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie auch dadurch das Vertrauen in den Beschwerdeführer als Sachverständigen als massiv erschüttert ansah.

Bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit kommt es darauf an, ob das gesamte Verhalten geeignet ist, Vertrauen in die korrekte Berufsausübung zu erwecken. Es handelt sich um eine (u.a. unter Bedachtnahme auf vergangene Ereignisse und seitheriges Wohlverhalten zu treffende) Prognoseentscheidung (vgl. VwGH 18.09.2003, 2003/06/0103; 11.10.2017, Ro 2017/03/0024).

Nach den Umständen dieses Falles sind bei einer Gesamtbetrachtung des dargelegten, in Bezug auf die Zahlungsverpflichtungen schon seit Jahren bestehenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers - auch bei Zugrundelegung eines seitherigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers und bei Bedachtnahme auf den diesfalls seit Verwirklichung des Fehlverhaltens verstrichenen relativ kurzen Zeitraum sowie auch bei Berücksichtigung der (laufenden) (nachträglichen) Begleichung von Forderungen/Schulden durch den Beschwerdeführer - erhebliche Mängel an Sorgfalt, Korrektheit, Charakterstärke sowie unbeirrbarer und unerschütterlicher persönlicher Zuverlässigkeit zu erkennen, die dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG nehmen und die im Entscheidungszeitpunkt keine günstige Prognose über das künftige Verhalten des Beschwerdeführers erlauben. Im Übrigen sieht das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 - WTBG 2017 für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater eine besondere Vertrauenswürdigkeit vor (vgl. §§ 8, 9 WTBG 2017), bei der davon ausgegangen werden kann, dass es sich nicht nur um das Vertrauen der Allgemeinheit zu den als selbstverständlich vorausgesetzten beruflichen Kenntnissen handelt, sondern auch um das Vertrauen, dass der Wirtschaftsprüfer/Steuerberater seine Pflicht zur Verschwiegenheit, Gewissenhaftigkeit und Treue einhalten und in seinem ganzen Verhalten jene Anständigkeit beweisen werde, die man von ihm als Angehöriger eines Berufsstandes, dessen Träger zu den Vertretern und Wahrern fremder Wirtschaftsinteressen gehören, mit Fug und Recht erwarten dürfe (vgl. auch VwGH 28.05.1992, 93/02/0025).

Ob aufgrund der gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren wegen gefährlicher Drohung bzw. wegen schweren, gewerbsmäßigen Betruges, die jeweils eingestellt wurden, die Vertrauenswürdigkeit noch tiefer erschüttert wurde (zumal auch Handlungen, die nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben, geeignet sein können, das Vertrauen in eine korrekte Ausübung das Sachverständigentätigkeit zu erschüttern, sofern sie Zweifel an der Charakterstärke und dem Pflichtbewusstsein des Betreffenden aufzeigen; vgl. VwGH 23.03.1999, 96/19/1229) kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben.

3.3.4. Es kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die begehrte Rezertifizierung unter Hinweis auf seine mangelnde Vertrauenswürdigkeit und die bei ihm fehlenden geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse, somit wegen Nichtvorliegens zweier in § 2 Abs. 2 SDG genannter Voraussetzungen, versagt hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers führt zu keiner anderen Beurteilung. Andere vom Beschwerdeführer nicht vorgebrachte, gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

3.4. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGVG entfallen. Überdies lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und steht einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen, sodass die mündliche Verhandlung auch gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben konnte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet, sodass eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden kann. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Eintragungsvoraussetzungen, Exekutionsverfahren, Fehlverhalten,
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, Rezertifizierung,
Sachverständigenliste, Sachverständigenpflichten,
Verlängerungsantrag, Vertrauenswürdigkeit, Zahlungsverpflichtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W108.2162413.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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