TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/19 W135 2195173-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VOG §2
VOG §6a
VOG §8

Spruch

W135 2195173-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 09.04.2018, Zl. 114-616106-001, betreffend die Abweisung des Antrages vom 27.11.2017 auf Gewährung von Hilfeleistungen in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 1 und 6, § 2 Z 10 sowie § 6a Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG) stattgegeben und dem Beschwerdeführer eine einmalige Geldleistung in Höhe von € 4.000,- als Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gewährt.

Die Durchführung obliegt dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 27.11.2017 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld ein. Antragsbegründend gab der Beschwerdeführer an, am 19.07.2016 in Wien nach einer verbalen Auseinandersetzung von dem namentlich genannten Täter mit einem Messer in den Rücken gestochen worden zu sein und dadurch eine Stichverletzung am unteren Rippenbogen und ein Hämatom bei Verletzung des Colons, des Pankreas, der Milz und der Niere erlitten zu haben. Der Täter N.S. sei rechtskräftig verurteilt worden.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 09.12.2016, XXXX , wurde erkannt, dass der Täter N.S. dem Beschwerdeführer am 19.07.2016 eine an sich schwere Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen absichtlich zugefügt hat, indem er ihm mit einem Messer einen Stich in den Bauch versetzte und die Tat eine Stichverletzung im Bereich des linken Oberbauches mit Einblutung in die hintere Leibeswand im Bereich der linken Niere mit Durchbruch der Blutung in die Bauchhöhle zur Folge hatte.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 09.04.2018 wie die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG gemäß § 1 Abs. 1 und 6, § 6a sowie § 8 VOG abgewiesen.

Die belangte Behörde stellte in diesem Bescheid als Sachverhalt fest, dass der Beschwerdeführer am 19.07.2017 mit einem Freund ein Lokal in Wien besucht habe. An der Jukebox sei es mit dem, dem Beschwerdeführer nicht bekannten N.S. zu einer verbalen Konfrontation gekommen. Zu einem späteren Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer mit zwei Kellnerinnen und einer weiteren Frau auf der Tanzfläche getanzt und sei dem N.S. bei einer Rückwärtsbewegung unabsichtlich auf den Fuß getreten. N.S. sei hinter dem Beschwerdeführer stehen geblieben, während dieser sich umgedreht habe und sich von dessen naher Präsenz bedroht gefühlt habe. Der Beschwerdeführer habe daher N.S. auf den Kopf geschlagen, woraufhin eine Rauferei zwischen den beiden ausgebrochen sei. Andere Gäste hätten erfolglos versucht die Rauferei zu beenden. Schließlich sei N.S. auf dem Beschwerdeführer gesessen und habe nunmehr von dem, dem Beschwerdeführer zu Hilfe kommenden L. weggezerrt werden können. N.S. sei hinter die Bar gelaufen, habe ein dort liegendes Messer ergriffen und dem Beschwerdeführer in den Bauch gestochen, um sich gegen diesen und L. zu verteidigen.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien angegeben habe, den ersten Angriff gesetzt zu haben. Auch in der polizeilichen Einvernahme am 03.08.2016 habe der Beschwerdeführer angegeben: "Er hat mich angeschaut, als ich mich umgedreht habe und ich wusste, dass nun gleich eine Rauferei entsteht. Deswegen habe ich ihm gleich mit dem Kopf auf seinen Kopf geschlagen." Da der Beschwerdeführer den ersten tätlichen Angriff gesetzt habe, sei er der Konfrontation mit N.S. keineswegs aus dem Weg gegangen und sei damit der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VOG, wonach Opfer von den Hilfeleistungen ausgeschlossen sind, wenn sie sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden, erfüllt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.05.2018 - bei der belangten Behörde am 04.05.2018 eingelangt - das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer vorbringt, sich gegen den Täter lediglich verteidigt und keine Rauferei geplant zu habe. Nach dem Dienst habe er sich einfach nur gemütlich unterhalten wollen. Der Täter habe ihm das Leben komplett zerstört. Er habe seinen Job verloren und leide bis jetzt an Schmerzen.

Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.05.2018 zur Entscheidung vorgelegt.

Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes legte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 04.10.2018 weitere medizinische Beweismittel zum Nachweis der Zeiträume seiner Arbeitsunfähigkeit vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Tschechischen Republik.

Am 19.07.2016 um 1 Uhr besuchte der Beschwerdeführer nach seiner Arbeitsschicht gemeinsam mit seinem Arbeitskollegen L. ein Lokal in Wien. An der Jukebox kam es mit einer dem Beschwerdeführer unbekannten Person namens N.S. zu einer verbalen Konfrontation, wobei sich der Beschwerdeführer und N.S. nach einer kurzen Aussprache wieder trennten.

Zu einem späteren Zeitpunkt tanzte der Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei Frauen auf der Tanzfläche, während sein Arbeitskollege L. das Geschehen abseits der Tanzfläche beobachtete. Als N.S. die Toilette aufsuchen wollte und auf dem Weg dorthin an der Tanzfläche vorbeikam, stieg ihm der mit dem Rücken zu ihm stehende Beschwerdeführer unabsichtlich auf den Fuß. N.S. berührte den Beschwerdeführer daraufhin mit der Hand im Schulterbereich. Der Beschwerdeführer drehte sich zu diesem um und versetzte dem N.S. einen Kopfstoß gegen dessen Kopf. In weiterer Folge schlugen der Beschwerdeführer und N.S. mit den Fäusten aufeinander ein. Dabei stolperten sie über einen Tisch zu einer Sitzbank und fielen schließlich übereinander zu Boden, wobei N.S. auf dem Beschwerdeführer zu sitzen kam. Um den Streit zu schlichten und die beiden Männer auseinander zu bringen, packte der Arbeitskollege des Beschwerdeführers L. den N.S. von hinten im Halsbereich und zog ihn vom Beschwerdeführer weg. Der Beschwerdeführer stand auf und blieb stehen. N.S. lief plötzlich hinter den Bartresen und nahm ein dort liegendes spitzes Küchenmesser und hielt die Messerspitze in die Richtung des Beschwerdeführers, welcher auf der anderen Seite der Bar auf der Tanzfläche ein paar Meter entfernt von N.S. stand. Als der Beschwerdeführer N.S. mit dem Messer sah, machte er eine beschwichtigende Geste mit seinen Händen, indem er diese auf Bauchhöhe mit offenen Handflächen zu ihm zeigte, sagte sinngemäß, dass es nun genug sei und N.S. sich beruhigen solle. Der Beschwerdeführer versuchte rückwärts nach hinten zu gehen. Ohne einem unmittelbar drohenden Angriff des Beschwerdeführers ausgesetzt zu sein oder einen solchen anzunehmen, trat N.S., der das Messer in seiner rechten Hand hielt, an den Beschwerdeführer heran und stach ihm in die linke hintere Brustkorbseite unterhalb des Rippenbogens hinter der hinteren Achsellinie mehr als vier Zentimeter tief in den seitlichen Bauch. N.S. handelte zumindest mit Vorsatz. Danach lief N.S. aus dem Lokal in den nächst gelegenen Park und vergrub dort die Tatwaffe in der Erde.

Der Beschwerdeführer erlitt dadurch eine an sich schwere Körperverletzung in Form einer Stichverletzung im Bereich des linken Oberbauches mit Einblutung in die hintere Leibeswand im Bereich der linken Niere mit Durchbruch der Blutung in die Bauchhöhle.

Der Beschwerdeführer befand sich in Folge der Stichverletzung vorerst vom 16.07.2016 bis zum 11.09.2016 im Krankenstand und fanden weitere Behandlungen aufgrund nachfolgender Komplikationen von 08.01.2018 bis zum 12.03.2018 statt, wobei sich der Beschwerdeführer noch bis zum 16.05.2018 im Krankenstand befand.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 09.12.2016 wurde erkannt, dass der Täter dem Beschwerdeführer eine an sich schwere Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen absichtlich zugefügt hat, indem er ihm mit einem Messer einen Stich in den Bauch versetzte. Er hat hiedurch das Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB begangen. Der namentlich genannte Täter wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt. Der Täter wurde zudem schuldig gesprochen, dem Beschwerdeführer (als Privatbeteiligten) den Betrag von € 4.070,- binnen 14 Tagen zu zahlen. Mit den übrigen Ansprüchen wurde der Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers basiert auf der Angabe des Beschwerdeführers im Antrag vom 27.11.2017, welche durch einen vorgelegten Personalausweis bestätigt werden konnte.

Die Feststellungen zum Tathergang am 19.07.2016 gründen auf den von der belangten Behörde eingeholten - im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden - Unterlagen, insbesondere auf der Zeugen-/Opfervernehmung des Beschwerdeführers vom 03.08.2016, der Zeugenvernehmung des Arbeitskollegen des Beschwerdeführers vom 20.07.2016, der Beschuldigtenvernehmungen des Täters vom 03.10.2016 sowie vom 05.10.2016, und der Aussagen des Beschwerdeführers, des Arbeitskollegen sowie des Täters in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung am 09.12.2016.

Bis zum Einschreiten des Arbeitskollegen des Beschwerdeführers wurde der Tathergang von allen Beteiligten im Wesentlichen gleich geschildert. Insbesondere gab auch der Beschwerdeführer selbst an, mit dem Kopfstoß die erste Angriffshandlung gegen den N.S. gesetzt zu haben.

Die dahingehende Feststellung, dass L. den N.S. vom Beschwerdeführer herunterzog, um den Streit zwischen den beiden Männern zu schlichten und sie auseinander zu bringen, war aufgrund der übereinstimmenden und nachvollziehbaren Aussagen des Beschwerdeführers und des Arbeitskollegen L. zu treffen. Die Angabe des Täters, dass er mit Schlägen von hinten weggezogen worden sei, folglich L. auf N.S. losgegangen sei, diesen geschlagen hätte und N.S. sich gegen L. in weiterer Folge verteidigen habe müssen, ist hingegen nicht glaubhaft, da sich L., hätte er an dem Kampf teilnehmen wollen, bereits früher eingemischt hätte und auf N.S. einschlagen hätte können. N.S. schilderte, sich vom Beschwerdeführer und nicht von L. bedroht gefühlt zu haben, somit ist das Vorbringen des Täters sich gegen L. verteidigen haben zu müssen nicht schlüssig und damit nicht nachvollziehbar.

Den Angaben des Beschwerdeführers wird auch im Hinblick auf die Frage, wie es zu dem Messerangriff des N.S. auf den Beschwerdeführer gekommen sei, die höhere Glaubwürdigkeit zugemessen, als den Angaben des strafgerichtlich rechtskräftig verurteilten Täters N.S. Der Beschwerdeführer gab in seiner polizeilichen Einvernahme am 03.08.2016 sowie in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen am 09.12.2016 übereinstimmend an, dass N.S. - nachdem ihn sein Kollege vom Beschwerdeführer heruntergezogen hätte - hinter die Bar gelaufen sei, ein Messer erlangt und sich in die Richtung des Beschwerdeführers gewandt hätte. Der Beschwerdeführer habe seine Hände gehoben und zu N.S. gesagt, dass nun genug sei und dies nicht notwendig sei, jedenfalls habe er beruhigende Worte verwendet.

Der Täter gab bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 03.10.2016 hingegen an, dass L. ihm von hinten Schläge versetzt hätte, um ihn vom Beschwerdeführer herunterzuholen. Es seien beide auf ihn losgegangen und habe er sich deshalb hinter der Bar etwas zu seiner Verteidigung gesucht, um die beiden auf Abstand zu halten. Es sei ihm gelungen den Beschwerdeführer, der inzwischen seine Hände erhoben hätte, etwas zurückzudrängen und er habe nunmehr aus dem Lokal laufen können. Von einem Messerstich hätte er nichts mitbekommen. In der Einvernahme vor dem Haftrichter am 05.10.2016 und in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen am 09.12.2016 schilderte der Täter N.S. hingegen, dass der Beschwerdeführer im Sprung auf ihn zukommen sei, N.S. ihm gedroht habe "geh weg, sonst bring ich dich um", dabei mit dem Messer herumgefuchtelt habe und so den Beschwerdeführer mit der Spitze erwischt habe müssen. Er hätte Stichbewegungen nach vorne gemacht, damit der Beschwerdeführer weggehe. Er habe ihm drohen wollen.

Die dahingehende Verantwortung des N.S., wonach er sich mit dem Messer bloß gegen Angriffe verteidigen habe wollen und den Beschwerdeführer dabei unabsichtlich mit dem Messer erwischt hätte, ist aus den folgenden Erwägungen unglaubwürdig:

Im Gegensatz zum Beschwerdeführer, der bei seinen Einvernahmen stets dieselben Angaben machte, widerspricht sich der Täter in seinen Aussagen, wenn er bei der Polizei angibt, dass der Beschwerdeführer, als er N.S. mit dem Messer in der Hand gesehen habe, seine Hände erhoben hätte und zurückgegangen sei, und schließlich in der Einvernahme am 05.10.2016 sowie in der Hauptverhandlung am 09.12.2016 angibt, der Beschwerdeführer sei auf ihn zugekommen und hätte ihn schlagen wollen.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Täter wegen des Messerstichs in den Bauch des Beschwerdeführers rechtskräftig wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB verurteilt wurde und ihm vom Strafgericht nicht etwa Notwehr oder entschuldigender Notstand zugebilligt wurde. Das Landesgericht für Strafsachen ging daher bei der rechtskräftigen Verurteilung nicht davon aus, dass sich dieser bei der Führung seines Messerstichs in den Bauch des Beschwerdeführers nur der Verteidigung bediente, die notwendig war, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren.

Es war daher die Feststellung zu treffen, dass der Täter ohne einem unmittelbar drohenden Angriff des Beschwerdeführers ausgesetzt zu sein oder einen solchen anzunehmen, an den Beschwerdeführer herantrat und ihm mit dem Messer vorsätzlich in den seitlichen Bauch stach.

Dass sich der Täter N.S. nach dem Messerstich aus dem Lokal entfernte und im nächst gelegenen Park die Tatwaffe in der Erde vergrub, blieb in der strafgerichtlichen Verhandlung am 09.12.2016 unbestritten. Der Täter gab dazu an, wegen seiner Vorstrafe Angst gehabt zu haben und deshalb das Messer vergraben zu haben. Auch diese Handlung lässt darauf schließen, dass der Täter nicht aus Notwehr gehandelt hat, sondern zumindest mit Vorsatz auf den Beschwerdeführer eingestochen hat.

Die Feststellungen zur erlittenen Körperverletzung basieren auf den im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Unterlagen sowie auf dem im strafgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der gerichtlichen Medizin, welcher Ausführungen zum Schweregrad der Verletzungen des Beschwerdeführers tätigte. Die Qualifikation des Verletzungsgrades als schwere Körperverletzung, blieb im strafgerichtlichen Verfahren unbestritten und wurde der Täter N.S. wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 abs. 1 StGB verurteilt. In Anbetracht der gutachterlichen Aussage in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung am 09.12.2016, wonach die Verletzung, wäre sie nicht chirurgisch versorgt worden, mit Lebensgefahr verbunden gewesen wäre, ist die Qualifikation als schwere Körperverletzung jedenfalls auch nachvollziehbar.

Den vorgelegten medizinischen Unterlagen zufolge befand sich der Beschwerdeführer direkt nach der Stichverletzung vom 19.07.2016 bis zum 07.08.2016 stationär im Lorenz Böhler Unfallkrankenhaus und ist aufgrund einer vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung von einer weiterführenden Arbeitsunfähigkeit bis zum 11.09.2016 auszugehen. Des Weiteren legte er eine Bestätigung über einen stationären Aufenthalt vom 08.01.2018 bis zum 12.01.2018 und eine darüberhinausgehende Arbeitsunfähigkeit bis zum 16.05.2018 vor. Aus ebenfalls vorgelegten, übersetzten Berichten des Krankenhauses XXXX vom Februar bzw. März 2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 27.01.2018 bis zum 12.03.2018 wegen seiner Stichverletzung stationär im Krankenhaus XXXX aufhältig war und behandelt wurde. Hinsichtlich der festgestellten Zeiträume ist damit von einer verbrechenskausalen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, womit insgesamt ein dreimonatiger Zeitraum überschritten wird.

Laut dem von Amts wegen eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug befand sich der Beschwerdeführer im Zeitraum von 11.01.2018 bis 16.05.2018 im Krankenstand.

Die Feststellung der rechtskräftigen Verurteilung des Täters wegen des Messerstiches in den Bauch des Beschwerdeführers gründet auf dem im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden Hauptverhandlungsprotokoll zur Strafverhandlung vom 09.12.2016, in welchem sich ein Vermerk über die mündlich verkündete Verurteilung des N.S. befindet, sowie dem in weiterer Folge ausgefertigten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 9d Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG).

Zu A)

Gemäß § 1 Abs. 1 VOG haben Anspruch auf Hilfe österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.

Gemäß § 1 Abs. 6 leg.cit. ist Hilfe Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1

1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder

2. im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde.

Nach § 2 Z 10 leg.cit. ist als Hilfeleistung unter anderem die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld vorgesehen.

Nach § 6a Abs. 1 lec.cit. ist Hilfe nach § 2 Z 10 für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.

Der Abs. 2 sieht vor, dass eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro gebührt, wenn die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich zieht; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.

§ 8 leg.cit. regelt die Ausschlussbestimmungen, wonach gemäß Abs. 1 Opfer von den Hilfeleistungen ausgeschlossen sind, wenn sie

1. an der Tat beteiligt gewesen sind,

2. ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden,

3. an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) erlitten haben oder

4. es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 19.07.2016 Opfer einer zum Entscheidungszeitpunkt mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung wurde und dabei eine an sich schwere Körperverletzung erlitt. Zudem ist der Beschwerdeführer als tschechischer Staatsangehöriger auch insofern anspruchsberechtigt, als die Voraussetzung des § 1 Abs. 6 Z 1 VOG vorliegt, da die Handlung nach Abs. 1 im Inland, und zwar - den Feststellungen zu Folge - in Wien, begangen wurde.

Damit sind die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und § 6a Abs. 1 VOG erfüllt.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind die durch die erlittene schwere Körperverletzung verursachten Zeiten einer Berufsunfähigkeit, bei nicht aneinanderhängenden Zeiträumen, wie es beim Beschwerdeführer gegenständlich der Fall ist, zusammenzurechnen.

Rechnet man die Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zusammen, liegt ein Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit infolge der erlittenen Körperverletzung von mehr als drei Monaten vor. Damit sind auch die Anspruchsvoraussetzungen auf das erhöhte Schmerzengeld gemäß § 6a Abs. 1 zweiter Halbsatz VOG erfüllt, wonach die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld 4.000,- Euro beträgt, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursache Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.

Hinzuweisen ist darauf, dass der Täter mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien schuldig gesprochen wurde, dem Beschwerdeführer (als Privatbeteiligten) einen Betrag in Höhe von € 4.070,- binnen 14 Tagen zu zahlen; vom Täter erhaltene Schadenersatzleistungen werden auf die Pauschalentschädigung nach dem Verbrechensopfergesetz anzurechnen sein.

Die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid vom 09.04.2018 vom Vorliegen des Ausschlusstatbestandes nach § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VOG aus, da der Beschwerdeführer mit dem Kopfstoß den ersten tätlichen Angriff gesetzt, damit die Tätlichkeiten des N.S. provoziert und sich daher grob fahrlässig der Gefahr, Opfer eines Verbrechens zu werden, ausgesetzt hätte. Die belangte Behörde führte in ihrer Begründung des Weiteren aus, dass dem Beschwerdeführer nach der allgemeinen Lebenserfahrung hätte klar sein müssen, dass N.S. den Kopfstoß nicht reaktionslos hinnehmen würde. Er habe durch sein Verhalten besonders nachlässig und leichtsinnig gehandelt und die zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Zudem habe er weiterhin die Konfrontation gesucht, indem er sich auf eine Schlägerei mit dem Täter eingelassen habe und nicht durch Verlassen des Lokals dem Streit aus dem Weg gegangen sei.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist diese rechtliche Anschauung aus den folgenden Gründen verfehlt:

Ein Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VOG ist dann gegeben, wenn sich der Betroffene ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr aussetzt, Opfer eines Verbrechens zu werden. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (vgl. § 6 Abs. 1 StGB). Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des "bösen Vorsatzes" naheliegt. Dabei ist auch das Element der schweren subjektiven Vorwerfbarkeit einzubeziehen: Zum Umstand, dass ein Verstoß objektiv ohne Zweifel als besonders schwer anzusehen ist, muss hinzutreten, dass er auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist. Bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit sind stets die Umstände des Einzelfalles heranzuziehen (vgl. VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025 mwN).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe geht das Bundesverwaltungsgericht entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht davon aus, dass in der gegenständlichen Fallkonstellation der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VOG erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat sich zwar grob fahrlässig der Gefahr einer Schlägerei mit dem Täter ausgesetzt, indem er sich zu diesem umdrehte und ihm einen Kopfstoß gegen dessen Kopf versetzte, doch war der Ausgang mit einem Messer angestochen zu werden für ihn nicht als wahrscheinlicher Schaden vorhersehbar, zumal der Täter zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz eines Messers war. Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Angriff mit dem Messer hingegen keineswegs provoziert hat. Die von ihm gesetzten beschwichtigenden Gesten mit den Händen sprechen gegen jegliche Provokation. Ganz im Gegenteil versuchte der Beschwerdeführer den Täter N.S. - nachdem die beiden auseinandergezogen wurden - zur Streitbeilegung zu bewegen, indem er sinngemäß zu diesem sagte, dass es nun genug sei und N.S. sich beruhigen solle. Zudem versuchte der Beschwerdeführer rückwärts nach hinten zu gehen, also dem Angriff des N.S. auszuweichen. Der Täter trat sodann ohne einem unmittelbar drohenden Angriff des Beschwerdeführers ausgesetzt zu sein oder einen solchen anzunehmen, an den Beschwerdeführer heran und stach ihm mit dem Messer in den seitlichen Bauch. Damit liegt der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VOG nicht vor.

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z 3 VOG nicht zur Anwendung kommt, da eine Schlägerei gemäß § 91 StGB (Raufhandel) eine wechselseitige, feindselige Auseinandersetzung von mindestens drei Personen darstellt. Wenn sich nur zwei Personen gegenseitig attackieren, so liegt eine Schlägerei erst dann vor, wenn sich ein Dritter einschaltet und mitrauft (Lambauer in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer, Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch [2010], § 91 Rz 19). Aus den Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass sich L. an dem Streit des Beschwerdeführers und des N.S. beteiligte. Er griff lediglich ein, um den Streit der beiden zu schlichten, packte den N.S. dabei von hinten und zog ihn vom Beschwerdeführer weg. Da im gegenständlichen Fall lediglich der Beschwerdeführer und der namentlich bekannte Täter N.S. als Kontrahenten an der Auseinandersetzung beteiligt waren, kann somit vom Vorliegen eines Raufhandels im Sinne des § 91 StGB nicht ausgegangen werden, weshalb auch der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z 3 VOG nicht zum Tragen kommt.

Ausschlussgründe im Sinne des § 8 VOG bestehen zum Entscheidungszeitpunkt unter Zugrundelegung des Inhaltes des Verwaltungsaktes der belangten Behörde daher nicht.

Es war daher der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob der Beschwerdeführer eine Handlung gesetzt hat, welche einen Ausschlussgrund nach § 8 VOG verwirklicht. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde bereits durch die belangte Behörde durch entsprechende Erhebungen geklärt. Der Beschwerdeführer erstattete in seiner Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen, welches dazu geführt hätte, dass das Bundesverwaltungsgericht von einem gänzlich anderen Sachverhalt, als die belangte Behörde ausgegangen wäre. Vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt den Unterlagen des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde zu entnehmen war, sohin der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch reines Aktenstudium geklärt werden konnte, die aufgeworfene Rechtsfrage betreffend den Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VOG durch die bisherige - an entsprechender Stelle zitierte - Rechtsprechung beantwortet ist und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, war eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt VwGH vom 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0007, mwN) nicht geboten. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall ist nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG), weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Rechtsfrage, ab wann der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VOG vorliegt, war die entsprechende unter Punkt A) zitierte höchstgerichtliche Judikatur heranzuziehen. Betreffend die Frage, ab wann einem Verbrechensopfer die Hilfeleistung in Form der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gebührt, konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine klare Rechtslage des VOG stützen.

Schlagworte

Arbeitsunfähigkeit, Körperverletzung, Schmerzengeld

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W135.2195173.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten