TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/22 W204 1429176-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.10.2018
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Entscheidungsdatum

22.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W204 1429176-2/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther Schneider über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther Schneider über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt (Spruchpunkte II. und III.).römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt II. ausgeführt, der BF verfüge über keine Schul- oder Berufsbildung und kein Vermögen. Da auch nicht mit einer finanziellen Unterstützung durch seine Familie gerechnet werden könne, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gerate.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch zwei. ausgeführt, der BF verfüge über keine Schul- oder Berufsbildung und kein Vermögen. Da auch nicht mit einer finanziellen Unterstützung durch seine Familie gerechnet werden könne, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gerate.

I.2. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2015 zu W171 1429176-1 als unbegründet abgewiesen wurde.römisch eins.2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2015 zu W171 1429176-1 als unbegründet abgewiesen wurde.

I.3. Die Aufenthaltsberechtigung wurde nach entsprechenden Anträgen bescheidmäßig verlängert, zuletzt bis zum XXXX.römisch eins.3. Die Aufenthaltsberechtigung wurde nach entsprechenden Anträgen bescheidmäßig verlängert, zuletzt bis zum römisch 40 .

I.4. Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung.römisch eins.4. Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung.

I.5. Am XXXX wurde der BF vom zum Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari einvernommen und zu seiner Situation in Österreich und seinen Familienangehörigen in Afghanistan befragt. Als Beilage zur Niederschrift wurden diverse Integrationsunterlagen genommen.römisch eins.5. Am römisch 40 wurde der BF vom zum Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari einvernommen und zu seiner Situation in Österreich und seinen Familienangehörigen in Afghanistan befragt. Als Beilage zur Niederschrift wurden diverse Integrationsunterlagen genommen.

I.6. Mit Bescheid vom XXXX, dem BF am XXXX durch Hinterlegung zugestellt, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I), die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II), ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).römisch eins.6. Mit Bescheid vom römisch 40 , dem BF am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins), die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt römisch zwei), ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier).

I.7. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.7. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.8. Mit Schreiben vom XXXX (gemeint wohl: XXXX), beim BFA am XXXX eingelangt, erhob der BF vertreten durch den im Spruch genannten Vertreter vollumfänglich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Insbesondere wurden dabei mangelhafte (Länder)Feststellungen gerügt. Die Rückkehrentscheidung sei aufgrund des schützenswerten Privatlebens des BF unzulässig, da er sich gut in Österreich integriert habe. Zum Beweis dafür wurden mehrere Lohnbestätigungen und Deutschzertifikate vorgelegt. Es wurde beantragt, den Bescheid zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu Spruchpunkt III zu beheben und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.römisch eins.8. Mit Schreiben vom römisch 40 (gemeint wohl: römisch 40 ), beim BFA am römisch 40 eingelangt, erhob der BF vertreten durch den im Spruch genannten Vertreter vollumfänglich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Insbesondere wurden dabei mangelhafte (Länder)Feststellungen gerügt. Die Rückkehrentscheidung sei aufgrund des schützenswerten Privatlebens des BF unzulässig, da er sich gut in Österreich integriert habe. Zum Beweis dafür wurden mehrere Lohnbestätigungen und Deutschzertifikate vorgelegt. Es wurde beantragt, den Bescheid zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu Spruchpunkt römisch drei zu beheben und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

I.9. Am XXXX langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.9. Am römisch 40 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.10. Die Verwaltungsakten wurden der erkennenden Gerichtsabteilung mit XXXX neu zugewiesen.römisch eins.10. Die Verwaltungsakten wurden der erkennenden Gerichtsabteilung mit römisch 40 neu zugewiesen.

I.11. Am XXXX wurde durch das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an der der BF und sein bevollmächtigter Rechtsvertreter teilnahmen. Das BFA verzichtete bereits mit der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung. Dem BF waren zuvor Länderinformationen zur Situation in Afghanistan übermittelt worden. Im Rahmen der Verhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari unter anderem zu seinem Gesundheitszustand und seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.römisch eins.11. Am römisch 40 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an der der BF und sein bevollmächtigter Rechtsvertreter teilnahmen. Das BFA verzichtete bereits mit der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung. Dem BF waren zuvor Länderinformationen zur Situation in Afghanistan übermittelt worden. Im Rahmen der Verhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari unter anderem zu seinem Gesundheitszustand und seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.

Als Beilage zur Niederschrift wurden diverse Lohnbestätigungen und eine Kopie des Arbeitsvertrags sowie die vom Vertreter vorgelegten Länderberichte genommen.

I.12. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem BF Parteiengehör zu seinen privaten Verhältnissen gewährt. Ebenfalls wurden ihm die aktuellen Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.römisch eins.12. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem BF Parteiengehör zu seinen privaten Verhältnissen gewährt. Ebenfalls wurden ihm die aktuellen Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.

I.13. Am XXXX langte eine Stellungnahme ein, in der unter Zitierung mehrerer Berichte und eines Gutachtens in einem deutschen Verfahren vorgebracht wird, die Situation habe sich nicht nachhaltig verbessert, sondern vielmehr verschlechtert. Dem BF, der überdies den Risikoprofilen der UNHCR-Richtlinie entspräche, drohe daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Darüber hinaus sei ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative auch nicht zuzumuten, weil er dort über kein familiäres oder soziales Netzwerk verfüge.römisch eins.13. Am römisch 40 langte eine Stellungnahme ein, in der unter Zitierung mehrerer Berichte und eines Gutachtens in einem deutschen Verfahren vorgebracht wird, die Situation habe sich nicht nachhaltig verbessert, sondern vielmehr verschlechtert. Dem BF, der überdies den Risikoprofilen der UNHCR-Richtlinie entspräche, drohe daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung von Artikel 3, EMRK. Darüber hinaus sei ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative auch nicht zuzumuten, weil er dort über kein familiäres oder soziales Netzwerk verfüge.

I.14. Am XXXX wurde dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vomXXXX mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Der BF machte davon keinen Gebrauch.römisch eins.14. Am römisch 40 wurde dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vomXXXX mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Der BF machte davon keinen Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF; insbesondere in die Befragungsprotokolle;

  • -Strichaufzählung
    Befragung des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX;Befragung des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ;

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in die in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat;

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in die im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Unterlagen;

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in die Stellungnahme anlässlich des Parteiengehörs

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.

II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:

II.1.1. Zum BF und seiner Situation im Falle einer Rückkehr:römisch zwei.1.1. Zum BF und seiner Situation im Falle einer Rückkehr:

Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem.

Der BF stammt ursprünglich aus der Provinz XXXX, wo zumindest seine Mutter, seine Tante und deren Mann noch immer wohnhaft sind. Die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise nach Europa verbrachte der BF im Iran, wo er als Schweißer arbeitete. In Afghanistan hat der BF keine Schule besucht. Er hat dort Schafe gehütet. Der BF verfügt weiterhin über Kontakte nach Afghanistan. Im Bundesgebiet befinden sich keine Familienangehörige des BF.Der BF stammt ursprünglich aus der Provinz römisch 40 , wo zumindest seine Mutter, seine Tante und deren Mann noch immer wohnhaft sind. Die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise nach Europa verbrachte der BF im Iran, wo er als Schweißer arbeitete. In Afghanistan hat der BF keine Schule besucht. Er hat dort Schafe gehütet. Der BF verfügt weiterhin über Kontakte nach Afghanistan. Im Bundesgebiet befinden sich keine Familienangehörige des BF.

Der BF befindet sich seit seiner Einreise im XXXX im Bundesgebiet. Er befand sich nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten noch bis zumXXXX und dann wieder vomXXXX bis zum XXXXin Grundversorgung.Der BF befindet sich seit seiner Einreise im römisch 40 im Bundesgebiet. Er befand sich nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten noch bis zumXXXX und dann wieder vomXXXX bis zum XXXXin Grundversorgung.

Der BF arbeitete vom XXXX bis zum XXXX als Arbeiter bei der XXXX in Wien. Von XXXX bis zum XXXXerhielt der BF eine Urlaubsabfindung. Seit XXXX bis dato arbeitet der BF wiederum 40 Wochenstunden als Abwäscher bei der XXXX und verdient monatlich EUR XXXX brutto.Der BF arbeitete vom römisch 40 bis zum römisch 40 als Arbeiter bei der römisch 40 in Wien. Von römisch 40 bis zum XXXXerhielt der BF eine Urlaubsabfindung. Seit römisch 40 bis dato arbeitet der BF wiederum 40 Wochenstunden als Abwäscher bei der römisch 40 und verdient monatlich EUR römisch 40 brutto.

Der BF lebt in Österreich mit zwei Afghanen in einer Wohngemeinschaft. Auch sonst verkehrt er hauptsächlich unter Afghanen und hat keinen österreichischen Freundeskreis. Er ist kein Mitglied in einem Verein, besucht jedoch zweimal wöchentlich ein Fitnessstudio. Der BF beschäftigte sich während seines Aufenthalts im Bundesgebiet nicht ehrenamtlich.

Die Muttersprache des BF ist Hazaragi, ein Dari-Dialekt. Er spricht auch Dari auf Muttersprachenniveau und kann auf Dari lesen, aber nicht schreiben. Er versteht auch etwas Paschtu. Deutsch beherrscht der BF zumindest auf A2-Niveau und kann sich im Alltag verständigen.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist strafrechtlich unbescholten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in seine Heimatprovinz oder in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif real Gefahr laufen würde, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können und daher in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Notsituation zu geraten.

II.1.2. Zur Situation in Afghanistan:römisch zwei.1.2. Zur Situation in Afghanistan:

Politische Lage:

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).

Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhau

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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