TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/22 W101 2188468-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.10.2018
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Entscheidungsdatum

22.10.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W101 2188470-1/3E

W101 2188468-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) der XXXX, geb. XXXX, und 2.) des mj. XXXX, geb. XXXX, dieser vertreten durch seine Mutter XXXX, beide StA. Somalia und vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft

Nairobi vom 24.10.2017, GZ.: Nairobi-ÖB/KONS/0765/2017, nach

Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2018, GZ.:

Nairobi-ÖB/KONS/0052/2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die zwei Beschwerdeführer, beide StA. Somalia, stellten am 11.09.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Nairobi (im Folgenden: ÖB Nairobi) unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge AsylG). Begründend führten sie aus,XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, sei der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und der Vater des mj. Zweitbeschwerdeführers. Die Bezugsperson sei am 09.07.2012 nach Österreich eingereist und habe am 06.11.2012 in Österreich den Status des Asylberechtigten erhalten.

Gleichzeitig legten die Beschwerdeführer folgende Unterlagen als Beweismittel vor:

-

Kopie der Reisepässe der Beschwerdeführer

-

Heiratsurkunde (Kopie)

-

Geburtsurkunden (Kopie)

-

Diverse Dokumente betreffend die Bezugsperson (Reisepass, Meldezettel, Lohnzettel, e-card, Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2012, Zl. 12.08.565-BAS, über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten)

2. Mit Schreiben vom 14.10.2016 übermittelte die ÖB Nairobi dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) das Antragsformular sowie die genannten Beilagen. Sie wies unter einem darauf hin, dass es bereits der dritte Antrag der Erstbeschwerdeführerin sei und legte gleichzeitig Kopien von Schriftstücken der vorangegangenen Anträge bei:

Das Schreiben vom 06.05.2014 an das (damals zuständige) Bundesasylamt Salzburg, worin die ÖB Nairobi auf mehrere Indizien hinwies, die für eine Fälschung der vorgelegten Dokumente sprechen würden (Schriftart, Jahresangaben, Unterschrift, Staatsnamen).

Des Weiteren legte die ÖB Nairobi einen Aktenvermerk vom 30.04.2014 über ein Interview mit der Erstbeschwerdeführerin mit Folgendem Inhalt bei: Die Erstbeschwerdeführerin habe die Bezugsperson am 2008 geheiratet (eigentlich Verlobung). Sie hätten sich beim Dorfbrunnen kennen gelernt. Er sei am Bau beschäftigt gewesen und sie habe bei ihrem Onkel im Hotel ausgeholfen. Kurz nach der Verlobung sei er von der Al-Shabab unter Druck gesetzt worden und habe vor der Hochzeitszeremonie nach Nairobi fliehen müssen. Die Verlobung sei praktisch gleichbedeutend als ob sie verheiratet wären. Sie habe die Bezugsperson erst 2013 in Äthiopien wiedergesehen (habe jedoch kein Visum für Äthiopien im Pass) und dann dort die Eheschließung vollzogen. Auf dem zum Beweis vorgelegten Foto würde die Frau keine Ähnlichkeit mit der Beschwerdeführerin aufweisen. Die Zahlen 2.13.15 auf der Rückseite des Fotos würden laut Erstbeschwerdeführerin das Datum nach äthiopischer Zeitrechnung sein. Dass die angeblich im Jahr 2008 ausgestellte, vorgelegte Heiratsurkunde sauber und unbenützt sei, habe sie damit erklärt, dass sie ein sauberer Mensch sei. Die vom Ehemann eingescannten Unterlagen seien schmuddelig und mit Fettflecken gewesen.

In einem Aktenvermerk vom 24.02.2015 hielt die ÖB Nairobi ein weiteres Interview mit der Erstbeschwerdeführerin fest, worin sie ausführte: Sie habe die Bezugsperson am 08.01.2008 geheiratet. Zurzeit lebe die Bezugsperson hier mit ihr in Nairobi. Er sei er am 08.01.2015 hier angekommen. Sein Pass weise jedoch keine Einreisetempel für Kenia, sondern u.a. für Uganda auf. Warum ihr Mann über Uganda angereist sei, könne sie nicht erklären.

3. Daraufhin führte das BFA in seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 06.04.2017 aus, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da es sich bei sämtlichen von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumenten laut Gutachten des Bundekriminalamtes um Totalfälschungen handle und eine Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht festgestellt werden habe können, weshalb diese keine Familienangehörige iSd 4. Hauptstückes des AsylG 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005).

Begründend führte es in seiner Stellungnahme vom 06.04.2017 dazu Folgendes aus: Der angeführten Bezugsperson, sei mit Bescheid des (damals zuständigen) Bundesasylamtes vom 06.11.2012, Zl. 12.08.565-BAS, rechtskräftig seit 22.11.2012, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Im vorliegenden Fall würden sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben, weil eine Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht festgestellt werden habe können, weshalb die Erstbeschwerdeführerin keine Familienangehörige iSd 4. Hauptstückes des AslyG 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005), sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe sich ergeben, dass die Eigenschaft der Erstbeschwerdeführerin als Familienangehörige iSd § 35 AsylG 2005 nicht bestehe, zumal diese nicht als Ehegattin der Bezugsperson identifiziert werden habe können. Die von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumente hätten sich nach den am 15.07.2014 durchgeführten Untersuchungen des Bundeskriminalamtes als Totalfälschungen herausgestellt. Diese Erkenntnisse seien dem BFA schon im Zuge der ersten und zweiten Einreiseantragsprüfung zu Grunde gelegen, weshalb schon diesen nicht habe stattgegeben werden können. Weder bei der Erstbefragung am 09.07.2012 noch bei der Einvernahme am 25.09.2012 habe die Bezugsperson irgendwelche Kinder erwähnt. Der angebliche Sohn sei am XXXX geboren. Zum Zeitpunkt der Geburt des mj.

Zweitbeschwerdeführers habe sich die Bezugsperson schon seit 3 Jahren in Österreich aufgehalten. Die Bezugsperson habe bei der Erstbefragung angegeben, Somalia am 15.08.2011 verlassen zu haben. Der mj. Zweitbeschwerdeführer könne daher nicht der Sohn der Bezugsperson sein. Die Vaterschaft werde angezweifelt. Aus den oben genannten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich.

5. Mit Schreiben vom 07.04.2017 (übernommen am 12.04.2017) war den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb der Frist von einer Woche eingeräumt worden. Sie waren davon in Kenntnis gesetzt worden, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der Mitteilung des BFA vom 06.04.2017 nicht wahrscheinlich sei. Die oben beschriebene Stellungnahme des BFA lag dem Schreiben bei.

6. Am 19.04.2017 brachten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und führten darin im Wesentlichen Folgendes aus: Sie seien im Besitz neuer Dokumente, welche bestätigen würden, dass die Erstbeschwerdeführerin die Bezugsperson am 01.08.2008 vor dem Banadir Region Court geheiratet hätte. Selbst wenn die Echtheit der von ihr vorgelegten Dokumente angezweifelt würde, wäre dies für sich kein tauglicher Grund den Antrag abzuweisen, sondern wären sonstige Beweismittel zu prüfen. Weiteres werde der Antrag auf Durchführung einer DNA-Analyse gestellt. Die genannte Bestätigung des Banadir Region Court vom 15.04.2017 lag bei.

7. Diese Stellungnahmen waren am 25.04.2017 dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung weitergeleitet worden.

8. Mit Schreiben vom 02.06.2017 teilte das BFA mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose vom 06.04.2017 aufrecht bleibe. Für das BFA sei keine DNA-Analyse notwendig. Den Beschwerdeführern stehe es frei eine DNA-Analyse zu beantragen. Sollte dies der Fall sein, dann habe die Bezugsperson in Österreich die Möglichkeit sich mit dem BFA in Verbindung zu setzen. Der Sachverhalt werde dann neu beurteilt. Der Sachverhalt bleibe nach den derzeitigen Voraussetzungen für das BFA unverändert und könne somit nicht vom Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ausgegangen werden. Die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA bleibe demnach aufrecht, eine Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson könne nicht festgestellt werden, weshalb die Erstbeschwerdeführerin keine Familienangehörige iSd 4. Hauptstückes des AsylG 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005.) Die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG iSd sei daher nicht wahrscheinlich. Ein Eheverhältnis bzw. ein Familienleben iSd Art 8 EMRK zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern habe nicht festgestellt werden können. Im Übrigen wurde auf die detaillierten Ausführungen in der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA vom 06.04.2017 verwiesen.

9. In einer ergänzende Einvernahme am 23.10.2017 befragte das BFA die Bezugsperson über seine Reisen nach Afrika und seine Eheschließung mit der Erstbeschwerdeführerin. Dabei führte die Bezugsperson im Wesentlichen aus: Er sei zweimal in Uganda gewesen, um seine Familie in Kenia zu besuchen. Einmal 2015 und einmal 2016. Die entsprechenden Visa seien den beiden Konventionsreisepässen (ein abgelaufener und ein aktueller) zu entnehmen gewesen. 2015 sei er von Jänner bis April in Uganda gewesen. Wann er das letzte Mal in Somalia gewesen wäre, habe er zunächst nicht gewusst und dann angegeben, dass es 2011 oder 2012 gewesen wäre. Er habe in Kenia seine Familie besucht. Er weise deswegen keine Stempel von Kenia in seinen Reisepässen auf, weil man in diesem Reisepass keine Stempel eintragen, sondern nur bezahlen müsse. Er habe auch keinen anderen Reisepass in Kenia verwendet. Aus einem weiteren Reisepass sei ein Eintrag über ein Visum für Äthiopien von 04.09.2013 bis 02.10.2013 hervorgegangen.

Er habe seine Frau in Ceelasha Biyaha, Mogadishu, Somalia geheiratet. Auf Vorhalt, dass seine Frau sage, sie hätten sich in Somalia nur verlobt, habe er angegeben an: "Wir haben in Somalia geheiratet. Wir haben uns verlobt. Die Hochzeit hat nicht stattgefunden. BFA: "Warum sagen Sie dann erst, dass die Hochzeit stattgefunden hat?" BP: "Die Hochzeit hat stattgefunden".

Die dem Einreiseantrag beigelegten Dokumente (Heiratsurkunde und Geburtsurkunde) habe seine Frau 2008 in Mogadishu machen lassen. Seine Frau habe Somalia im Jahr 2014 verlassen. Dass seine Frau laut ihren eigenen Angaben Mogadishu 2012 verlassen habe, stimme nicht. Er habe im Jahr 2012 Mogadishu verlassen. In Somalia habe er mit seiner Frau insgesamt zwei Monate verbracht. Befragt, warum sich seine Frau nicht erinnere, wo sie in Mogadishu gelebt habe, gab er an, dass sie Analphabetin sei. Dass sie laut Aussage seiner Frau die Ehe 2008 in Nairobi geschlossen hätten, verneinte er. Zuerst habe sie ihn 2013 in Äthiopien besucht, dann sei sie nach Somalia zurückgereist. 2014 sei sie wieder ausgereist. Sie habe in Mogadishu im Bezirk Wardhigley gelebt. Sie sei in Mogadishu geboren und habe ihr ganzes Leben in Mogadishu gelebt. Nur einmal seien sie nach Ceelah Biyaha geflohen, wenn es militärische Auseinandersetzungen gegeben habe. Sein Kind sei in Nairobi auf die Welt gekommen. Dass seine Frau überdies angegeben habe, dass sie noch vor der Hochzeitszeremonie nach Nairobi geflohen seien, verneinte er.

Er habe seine Frau auf einer Baustelle in Ceelaha Biyaha, wo er gearbeitete habe, kennen gelernt. Sie habe daneben Tee verkauft. Die Frage, ob dort ein Brunnen gewesen sei, sowie ob es in Ceelaha Biyaha einen Dorfbrunnen gegeben habe, habe er verneint.

Seine Frau habe bei ihrem Onkel, einem Hilfsarbeiter, gewohnt, da ihre Eltern beide gestorben seien. Dass seine Frau angegeben habe, ihr Onkel hätte ein Hotel betrieben, habe er verneint.

Seine Frau habe in Nairobi im Bezirk, Islii bei seiner Tante, der Schwester seiner Mutter, gelebt. Er dürfe dort mit seinem Reisepass nicht einreisen. Die Kenianische Botschaft in Österreich erteile ihm kein Visum für Kenia. Deswegen sei er über Uganda eingereist. In Äthiopien habe seine Frau in Adis Abeba im Bezirk Boli alleine gelebt und dort ein Zimmer gemietet.

Dass alle von seiner Frau vorgelegten Dokumente am selben Tag ausgestellt worden seien, obwohl darauf vermerkt sei, dass diese aus den Jahren 1992, 1993 und 2008 stammen würden sei in Somalia normal. Ein Büro stelle diese Dokumente aus, diese seien somit Original.

Dass die Erstbeschwerdeführerin keine Ähnlichkeit mit der Frau auf dem Hochzeitsfoto habe, erkläre er sich damit, dass seine Frau damals schlanker gewesen sei. Sie habe nach der Geburt zugenommen. Es sei die gleiche Ehefrau, die er auch bei der Erstbefragung angegeben habe. Er habe jeden Tag Kontakt zu seiner Frau und seinem Kind. Sie sei derzeit in Mogadishu bei ihrem Onkel.

10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.10.2017 (übernommen am 25.10.2017), GZ.: Nairobi-ÖB/KONS/0765/2017, verweigerte die ÖB Nairobi den Beschwerdeführern die Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005.

Begründend führte die ÖB Nairobi im Wesentlichen aus: Das BFA habe nach erneuter Prüfung mitgeteilt, dass die Stattgebung des Antrages auf internationalen Schutzes durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeitig erfolgten Mitteilung nicht wahrscheinlich sei.

11. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 21.11.2017 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausführte: Es sei zuletzt u.a. eine Geburtsurkunde der Erstbeschwerdeführerin vorgelegt worden, welche am 18.04.2017 durch die somalische Botschaft in Nairobi ausgestellt worden sei. Darüber hinaus seien auch die ebenfalls von der Botschaft Somalias in Nairobi ausgestellten Reisepässe vorgelegt worden. Zudem habe die Bezugsperson angeboten zum Beweis der Vaterschaft einem DNA-Gutachten zuzustimmen. Diesfalls würde wohl auch die Eheschließung glaubhaft sein, weil die Mutter unverheiratet in Somalia kein Kind zur Welt bringen könnte. Angesichts des Umstandes, dass die Geburtsurkunde durch die somalische Vertretung in Nairobi ausgestellt worden sei, gebe es auch keinen Grund an der Echtheit des Dokuments zu zweifeln, die Rechtmäßigkeit der Urkunde folge dann unmittelbar aus Artikel 5 Z 1 der Wiener Konsularkonvention. Ein in Somalia und in Kenia gültiges Dokument könne nicht in Österreich ungültig und keinesfalls falsch sein.

12. Mit Verbesserungsauftrag vom 27.11.2017 forderte die ÖB Nairobi die Beschwerdeführer auf, Übersetzungen in deutscher Sprache der vorgelegten drei Geburtsurkunden, sowie der Heiratsbestätigung und der Heiratsurkunde, beizubringen, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde. Diesem Verbesserungsauftrag leisteten die Beschwerdeführer am 21.12.2017 durch ihren Rechtsvertreter folge.

13. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2018, GZ.:

Nairobi-ÖB/KONS/0052/2018, wies die ÖB Nairobi die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab. Begründend wiederholte sie im Wesentlichen den Verfahrensgang und führte aus, dass sie die rechtliche Beurteilung des BFA in der Stellungnahme vom 06.04.2017 teile. Den Beschwerdeführern sei es damit nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

14. Am 01.02.2018 brachte der einschreitende Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dagegen bei der ÖB Nairobi einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein.

15. Mit Schreiben vom 02.03.2018 legte das Bundesministerium für Inneres dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer stellten am 11.09.2016 bei der ÖB Nairobi einen Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Abs. 1 AsylG.

Als Bezugsperson wurde XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, als angeblicher Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und als angeblicher Vater des mj. Zweitbeschwerdeführers genannt. Er ist seit 09.07.2012 in Österreich aufhältig und hat am 06.11.2012 den Status des Asylberechtigten erlangt.

Die vorgelegten Urkunden (Heiratsurkunde, Heiratsbestätigung, Geburtsurkunden) waren aufgrund massiver Zweifel an deren Echtheit nicht geeignet, das behauptete Familienverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson nachzuweisen.

Es ist der Erstbeschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht gelungen, ein in sich schlüssiges Beweisvorbringen betreffend ihre Eheschließung mit der Bezugsperson sowie der Vaterschaft der Bezugsperson zum Zweitbeschwerdeführer darzutun.

Der mj. Zweitbeschwerdeführer wurde am XXXX in Nairobi geboren. Laut Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson wurde der mj. Zweitbeschwerdeführer während eines Aufenthaltes der Bezugsperson von Jänner bis April 2015 in Kenia gezeugt. In den Reisepässen der Bezugsperson finden sich ein Visum für Äthiopien für das Jahr 2013 sowie VISA für 2015 und 2016 für die Einreise nach Uganda. Ein Visum für die Einreise nach Kenia konnte die Bezugsperson nicht vorlegen.

Es kann somit auch nicht festgestellt werden, dass die Bezugsperson zum fraglichen Zeitraum vor der Geburt des mj.

Zweitbeschwerdeführers die Erstbeschwerdeführerin in Kenia getroffen hat.

Es konnte daher keine Familieneigenschaft zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern festgestellt werden.

Es ist davon auszugehen, dass das Vorbringen über eine angebliche Eheschließung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson sowie die Vaterschaft der Bezugsperson zum mj. Zweitbeschwerdeführer lediglich zum Zweck der Einreise in Österreich vorgebracht wurde.

2. Beweiswürdigung:

Dass die Bezugsperson seit 09.07.2012 in Österreich aufhältig ist und am 06.11.2012 den Status des Asylberechtigten erlangt hat, ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2012, Zl. 12.08.565-BAS.

Mit aktenkundigen Schreiben vom 06.05.2014 wies die ÖB Nairobi das (damals zuständige) Bundesasylamt Salzburg auf mehrere Indizien hin, die für eine Fälschung der von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Dokumente sprechen (Schriftart, Jahresangaben, Unterschrift, Staatsnamen). In der Folge deklarierte auch das Bundeskriminalamt mit Gutachten vom 15.07.2014 die von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Urkunden als Fälschungen. Es ist daher mehr als zweifelhaft, dass diese Urkunden von offiziellen somalischen Behörden ausgestellt wurden.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens haben sich folgende Widersprüche ergeben:

Die Erstbeschwerdeführerin gibt in dem Interview vom 30.04.2014 an, dass sie sich in Somalia nur mit der Bezugsperson verlobt und diese erst später im Jahr 2013 in Äthiopien geheiratet hätte. Dies widerspricht den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 19.04.2017, wonach sie die Bezugsperson am 01.08.2008 in Äthiopien geheiratet hätte. Im Zuge der ergänzenden Einvernahme der Bezugsperson vom 23.10.2017, gibt dieser an, dass die beiden in Somalia geheiratet hätten. Auf Vorhalt, dass die Erstbeschwerdeführerin sage, sie hätten sich in Somalia nur verlobt, sagte die Bezugsperson Folgendes: "Wir haben in Somalia geheiratet.

Wir haben uns verlobt. Die Hochzeit hat nicht stattgefunden. BFA:

"Warum sagen Sie dann erst, dass die Hochzeit stattgefunden hat?"

BP: "Die Hochzeit hat stattgefunden".

Die Beschwerdeführerin gibt in dem im Aktenvermerk vom 30.04.2014 festgehaltenen Interview vor der ÖB Nairobi an, sie habe die Bezugsperson beim Dorfbrunnen kennen gelernt. Die Bezugsperson führt hingegen bei der Einvernahme vom 23.10.2017 auf die Frage, wo er seine Frau kennen gelernt habe an, dass dies auf einer Baustelle, auf der er gearbeitete habe in Ceelaha Biyaha (Somalia), gewesen sei. Die Frage, ob dort ein Brunnen gewesen sei, sowie, ob es in Ceelaha Biyaha einen Dorfbrunnen gebe, verneinte er.

Auf Nachfrage, ob die Verwandtschaft seiner Frau damals Geschäfte oder Hotels gehabt habe, gab er an, dass seine Frau bei ihrem Onkel gewohnt hätte, da ihre Eltern beide gestorben seien. Er sei Hilfsarbeiter gewesen. Er verneinte den Vorhalt, dass seine Frau angegeben habe, dass ihr Onkel ein Hotel betrieben hätte. Die Erstbeschwerdeführerin hingegen hat laut Aktenvermerk vom 30.04.2018 angegeben, zum damaligen Zeitpunkt im Hotel ihres Onkels gearbeitet zu haben.

In einer Gesamtschau gestalten sich somit die Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson als widersprüchlich in sich sowie auch im Vergleich untereinander, weshalb kein in sich schlüssiges Vorbringen der maßgeblichen Eheschließung vermittelt werden konnte. Eine für gegenständlichen Fall rechtlich relevante Eheschließung ist daher nicht nachvollziehbar.

Aufgrund obiger Erwägungen ist es daher unglaubwürdig, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau der Bezugsperson ist.

Ein Treffen mit der Erstbeschwerdeführerin in Kenia Anfang des Jahres 2015, aus welchem in der Folge der mj. Zweitbeschwerdeführer als Sohn der Bezugsperson entstanden sein soll, konnte überdies nicht glaubwürdig nachgewiesen werden, zumal die Bezugsperson keinen Nachweis für eine Einreise nach Kenia vorlegen konnte.

Auf den Vorhalt, wieso er keine Stempel von Kenia in seinen Reisepässen aufweise, gab die Bezugsperson lediglich an, dass man in diesem Reisepass keine Stempel eintragen, sondern nur bezahlen müsse. Dies erweist sich gemeinsam mit der Behauptung, dass ihm die Kenianische Botschaft in Österreich kein Visum für Kenia erteilen würde, als reine Schutzbehauptung.

Maßgebend ist, dass ein Aufenthalt der Bezugsperson in Kenia zum Zeitpunkt des in Frage kommenden Zeitraums der Zeugung des mj. Zweitbeschwerdeführers daher nicht nachvollzogen werden konnte.

Vor dem Hintergrund der oben angeführten, zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten im Laufe des gesamten Verfahrens, ist es deshalb mehr als zweifelhaft, dass der mj. Zweitbeschwerdeführer, der gemeinsame Sohn der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson ist.

Überdies erhärtet die Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin den Antrag bereits zum dritten Mal gestellt hat und sich über den Zeitraum des gesamten Ermittlungsverfahrens von der ersten Antragstellung im Jahr 2014 bis zum jetzigen Zeitpunkt zahlreiche Widersprüche zwischen den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson aufgetan haben und weder der glaubwürdige Nachweis einer gültigen Eheschließung noch ein nachvollziehbares Vorbringen betreffend die Zeugung des mj. Zweitbeschwerdeführers erfolgt ist, die Zweifel an der gesamten Glaubwürdigkeit des Beschwerdevorbringens.

Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass das Vorbringen über eine angebliche Eheschließung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson sowie die angebliche Vaterschaft der Bezugsperson zum mj. Zweitbeschwerdeführer lediglich zum Zweck der Einreise in Österreich vorgebracht wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

"§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat;

dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;

§ 34 AsylG idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."

§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

"§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."

§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

"(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter."

§ 11 Abs. 1 bis 3 und § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen."

"Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

"§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034, unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).

Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen.

Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).

Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) BFA über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige BFA die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (vgl. BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1 u.a.).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des BFA nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:

Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte XXXX, geb. XXXX, als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und als Vater des mj. Zweitbeschwerdeführers genannt.

Der im gegenständlichen Verfahren anwendbare § 35 Abs. 5 AsylG idF BGBl. I Nr. idF BGBl. I Nr. 56/2018 bestimmt, dass der Ehegatte als Familienangehöriger eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Sinne des Abs. 1 leg. cit. zu betrachten ist, sofern die Ehe bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Der Nachweis, dass die Ehe zwischen einem Antragsteller und seiner Bezugsperson bereits vor der Einreise bestanden hat, ist daher zwingend geboten. Überdies normiert leg. cit. dass ein minderjähriges lediges Kind eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, als Familienangehöriger im Sinne des Abs. 1 leg. cit. zu betrachten ist.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht in seiner bisherigen Rechtsprechung vom traditionellen Bild der Ehe zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts aus (vgl. EGMR 24.01.1986. Rees, Serie A 106, Z 49 f.; EGMR 27.09.1990, Cossey, Serie A 184, Z 43; EGMR 11.07.2002 [GK], Christine Goodwin, RJD 2002-VI, Z 98). Es entspricht damit dem Ehebegriff aller europäischen Rechtsordnungen, in denen übereinstimmend unter "Ehe" eine auf Dauer angelegte, unter Beachtung bestimmter staatlicher Formvorschriften geschlossene Bindung eines Mannes und einer Frau verstanden wird.

Wie oben festgestellt und in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist die von den Beschwerdeführern behauptete Familieneigenschaft iSd § 35 Abs. 5 AsylG unglaubwürdig, zumal die vorgelegten Urkunden aufgrund massiver Zweifel an deren Echtheit nicht geeignet waren, das behauptete Familienverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson nachzuweisen. Zudem ist es der Erstbeschwerdeführerin aufgrund zahlreicher Widersprüche, zwischen ihrem Vorbringen und den Ausführungen der Bezugsperson, welche sich seit Jahren durch das gesamte Verfahren ziehen, nicht gelungen, ein in sich schlüssiges Beweisvorbringen betreffend ihre Eheschließung sowie die Vaterschaft der Bezugsperson zum mj. Zweitbeschwerdeführer darzutun. Zudem konnte auch kein glaubhafter Aufenthalt der Bezugsperson in Kenia zu dem in Frage kommenden Zeitraum der Zeugung des mj. Zweitbeschwerdeführers nachgewiesen werden. Daher ist es unglaubwürdig, dass das von den Beschwerdeführern behauptete Familienverhältnis iSd § 35 Abs. 5 AsylG besteht und konnte keine Familieneigenschaft zwischen den beiden Beschwerdeführern und der Bezugsperson festgestellt werden.

Da die belangte Behörde über die betreffenden Einreiseanträge ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des eines Antrages auf internationalen Schutz oder des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführer in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann bzw. Vater nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführer aus rechtlicher Sicht keine Familienangehörigen iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG bzw. § 35 Abs. 5 AsylG sind.

Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung von humanitären Einreisetiteln gibt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Der gegenständliche Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln wurde am 11.09.2016 und damit nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des § 35 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 eingebracht. Gemäß § 75 Abs. 24 AsylG ist der gegenständliche Sachverhalt grundsätzlich anhand der neuen Rechtslage, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG zu beurteilen. Fallbezogen konnte jedoch bereits aufgrund der Verneinung der Familienangehörigeneigenschaft eine Prüfung nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG unterbleiben.

Da aus oben genannten Gründen dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

3.2.3. Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des § 11a Abs. 2 FPG entgegen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung, Ehe, Einreisetitel, gefälschtes
Beweismittel, Nachweismangel, österreichische Botschaft,
Vaterschaft, Vorlageantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W101.2188468.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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