Entscheidungsdatum
23.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W220 2015916-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2014, Zl. 221549102-140139764, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2014, Zl. 221549102-140139764, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt I., soweit damit über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 abgesprochen wurde, behoben.römisch zwei. Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt römisch eins., soweit damit über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgesprochen wurde, behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer hat nach unrechtmäßiger Einreise ins österreichische Bundesgebiet am 19.02.2001 unter der Identität XXXX , StA Indien, einen Asylantrag gestellt.1.1. Der Beschwerdeführer hat nach unrechtmäßiger Einreise ins österreichische Bundesgebiet am 19.02.2001 unter der Identität römisch 40 , StA Indien, einen Asylantrag gestellt.
1.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 14.08.2001, AZ. 01 03.268-BAW, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II).1.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 14.08.2001, AZ. 01 03.268-BAW, den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).
1.3. Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.01.2002, Zl. 223.794/0-IV/29/01, abgewiesen.
1.4. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 12.09.2002, Zl. 2002/20/0149, ab.
2.1. Mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 13.09.2002, Zl. III-1068733/FrB/02, wurde der Beschwerdeführer gem. § 33 Abs. 1 Fremdengesetz ausgewiesen und ausgesprochen, dass er das Bundesgebiet gem. § 40 Abs. 1 Fremdengesetz sofort nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides zu verlassen habe.2.1. Mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 13.09.2002, Zl. III-1068733/FrB/02, wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 33, Absatz eins, Fremdengesetz ausgewiesen und ausgesprochen, dass er das Bundesgebiet gem. Paragraph 40, Absatz eins, Fremdengesetz sofort nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides zu verlassen habe.
2.2. Der gegen diesen Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 25.11.2002, Zl. SD 949/02, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG bestätigt.2.2. Der gegen diesen Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 25.11.2002, Zl. SD 949/02, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG bestätigt.
3.1. Mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 14.02.2003, Zl. III-1068733/FrB/03, wurde gegen den Beschwerdeführer gem. § 61 Abs. 1 des Fremdengesetzes iVM § 57 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung, des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der Abschiebung angeordnet.3.1. Mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 14.02.2003, Zl. III-1068733/FrB/03, wurde gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 61, Absatz eins, des Fremdengesetzes iVM Paragraph 57, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung, des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der Abschiebung angeordnet.
Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge ab dem 18.05.2003 in der Schubhaft angehalten.
3.2. Mit Straferkenntnis vom 20.05.2003, Zl. III-1068733/FrB/03, wurde über den Beschwerdeführer wegen §§ 40 iVm 107 Abs. 1 Z 1 FrG eine Geldstrafe von EUR 120,- verhängt.3.2. Mit Straferkenntnis vom 20.05.2003, Zl. III-1068733/FrB/03, wurde über den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 40, in Verbindung mit 107 Absatz eins, Ziffer eins, FrG eine Geldstrafe von EUR 120,- verhängt.
4.1. Der Beschwerdeführer stellte am 20.05.2003 einen zweiten Asylantrag.
4.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 12.06.2003, AZ. 03 14.536-BAW, den zweiten Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.4.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 12.06.2003, AZ. 03 14.536-BAW, den zweiten Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.
4.3. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung (vgl. dazu Punkt 9.).4.3. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung vergleiche dazu Punkt 9.).
5. Der Beschwerdeführer wurde am 12.08.2003 aus der Schubhaft entlassen.
6.1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.05.2004 bei der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, unter Berufung auf eine mit einer österreichischen Staatsbürgerin eingegangene Ehe einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger (§ 49 Abs. 1 FrG).6.1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.05.2004 bei der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, unter Berufung auf eine mit einer österreichischen Staatsbürgerin eingegangene Ehe einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger (Paragraph 49, Absatz eins, FrG).
Unter einem wurde die - nicht vollständige - Kopie eines auf den Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX , geb. am XXXX , von der indischen Botschaft in Wien ausgestellten Reisepasses, Nr. XXXX mit einer Gültigkeit vom 02.09.2003 bis 01.09.2004, beigebracht.Unter einem wurde die - nicht vollständige - Kopie eines auf den Beschwerdeführer unter dem Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , von der indischen Botschaft in Wien ausgestellten Reisepasses, Nr. römisch 40 mit einer Gültigkeit vom 02.09.2003 bis 01.09.2004, beigebracht.
Zudem wurde die Kopie einer Heiratsurkunde vom 06.04.2004 über die Heirat des Beschwerdeführers (unter der dem Reisepass entsprechenden Identität) mit einer österreichischen Staatsbürgerin sowie ein Konvolut von Dokumenten beigebracht.
6.2. In weiterer Folge wurde der unter Punkt 6.1. genannte Antrag zuständigkeitshalber gem. § 81 NAG an das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, weitergeleitet.6.2. In weiterer Folge wurde der unter Punkt 6.1. genannte Antrag zuständigkeitshalber gem. Paragraph 81, NAG an das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, weitergeleitet.
6.3. Der unter Punkt 6.1. genannte Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16.11.2006, Zl. MA35-9/2753491-01-7, gem. § 1 Abs. 2 Z 1 NAG abgewiesen.6.3. Der unter Punkt 6.1. genannte Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16.11.2006, Zl. MA35-9/2753491-01-7, gem. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG abgewiesen.
6.4. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 08.05.2007, GZ 148.470/2-III/4/06, gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 1 Abs. 2 Z 1 NAG abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass aufgrund des anhängigen Asyl-Berufungsverfahrens (Anm.: vgl. Punkt 4. samt Unterpunkten) der Beschwerdeführer eine asylrechtliche, vorläufige Aufenthaltsberechtigung habe und angesichts dessen das NAG nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 2 Z 1 leg. cit. nicht anwendbar sei.6.4. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 08.05.2007, GZ 148.470/2-III/4/06, gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass aufgrund des anhängigen Asyl-Berufungsverfahrens Anmerkung, vergleiche Punkt 4. samt Unterpunkten) der Beschwerdeführer eine asylrechtliche, vorläufige Aufenthaltsberechtigung habe und angesichts dessen das NAG nach dem klaren Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. nicht anwendbar sei.
6.5. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 06.09.2007, Zl. 2007/18/0445, als unbegründet abgewiesen.
7. Eingehend am 27.05.2004 wurde eine Reisepasskopie des Beschwerdeführers mit einer Verlängerung der Gültigkeit des Reisepasses bis 01.09.2006 vorgelegt.
8.1. Mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 23.06.2006, Zl. III-1068733/FrB/06, wurde gegen den Beschwerdeführer gem. § 62 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z 9 FPG und gem. § 63 Abs. 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit der österreichischen Staatsbürgerin eine Aufenthaltsehe eingegangen sei.8.1. Mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 23.06.2006, Zl. III-1068733/FrB/06, wurde gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 62, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 9, FPG und gem. Paragraph 63, Absatz eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit der österreichischen Staatsbürgerin eine Aufenthaltsehe eingegangen sei.
8.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde (vgl. dazu Punkt 10.).8.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde vergleiche dazu Punkt 10.).
9.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 01.09.2008, Zl. C7 223794-14/2008, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 12.06.2003 (vgl. Punkt 4. samt Unterpunkten) gem. § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.9.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 01.09.2008, Zl. C7 223794-14/2008, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 12.06.2003 vergleiche Punkt 4. samt Unterpunkten) gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
9.2. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 07.11.2008, Zl U414/08, abgelehnt und der Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.
10.1. Mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15.05.2009, Zl. SD 866/06, wurde der Berufung gegen den Bescheid vom 23.06.2006 (vgl. Punkt 8.1.) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe bestätigt, dass gegen den Beschwerdeführer gem. § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde.10.1. Mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15.05.2009, Zl. SD 866/06, wurde der Berufung gegen den Bescheid vom 23.06.2006 vergleiche Punkt 8.1.) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit der Maßgabe bestätigt, dass gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 87, in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde.
10.2. Der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. dazu Punkt 13.).10.2. Der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt vergleiche dazu Punkt 13.).
11. Der Beschwerdeführer wurde am 21.01.2010 wegen unbefugten Aufenthalts gem. § 120 FPG angezeigt.11. Der Beschwerdeführer wurde am 21.01.2010 wegen unbefugten Aufenthalts gem. Paragraph 120, FPG angezeigt.
12.1. Am 16.06.2011 stellte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots und begründete dies damit, dass er in Deutschland aufgrund der Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin einen Aufenthaltstitel zuerkannt bekommen hätte. Übermittelt wurde in Kopie eine "Aufenthaltskarte Bundesrepublik Deutschland", ausgestellt am XXXX von der Stadtverwaltung XXXX , lautend auf den Namen XXXX , geb. am XXXX , mit einer Gültigkeit bis 12.07.2014.12.1. Am 16.06.2011 stellte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots und begründete dies damit, dass er in Deutschland aufgrund der Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin einen Aufenthaltstitel zuerkannt bekommen hätte. Übermittelt wurde in Kopie eine "Aufenthaltskarte Bundesrepublik Deutschland", ausgestellt am römisch 40 von der Stadtverwaltung römisch 40 , lautend auf den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , mit einer Gültigkeit bis 12.07.2014.
12.2. Dieser Antrag wurde von der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, mit Bescheid vom 20.03.2012, Zl. III-1068733/FrB/12, abgewiesen. Die Behörde ging dabei davon aus, dass der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Ehe, bezüglich derer von einer Scheinehe auszugehen sei, nachdem gegen ihn deshalb ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen wurde, die deutschen Behörden unter Vortäuschung einer aufrechten Ehe zur Erteilung eines Aufenthaltstitels verleitet habe.
13. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 13.09.2012, Zl 2011/23/0427-1, die Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15.05.2009 (vgl. Punkt 10.) als unbegründet ab.13. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 13.09.2012, Zl 2011/23/0427-1, die Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15.05.2009 vergleiche Punkt 10.) als unbegründet ab.
14.1. Am 07.11.2012 wurde beim Beschwerdeführer ein indischer Reisepass, Nr. XXXX , ausgestellt von der indischen Botschaft in Wien und gültig von 02.09.2003 bis 01.09.2003, sichergestellt. Aus dem vollständigen Reisepass ergibt sich u.a.:14.1. Am 07.11.2012 wurde beim Beschwerdeführer ein indischer Reisepass, Nr. römisch 40 , ausgestellt von der indischen Botschaft in Wien und gültig von 02.09.2003 bis 01.09.2003, sichergestellt. Aus dem vollständigen Reisepass ergibt sich u.a.:
Die Gültigkeitsdauer wurde verlängert bis 01.09.2006, dann bis 01.09.2007 und schließlich bis 01.09.2013.
Der Reisepass enthält mehrere Ein- und Ausreisestempel, etwa:
XXXX : Immigration Rajasansi Airport Amritsarrömisch 40 : Immigration Rajasansi Airport Amritsar
XXXX : Bratislavarömisch 40 : Bratislava
XXXX : Immigration India Departed IGI Airport New Delhirömisch 40 : Immigration India Departed IGI Airport New Delhi
XXXX : Immigration India Arrived IGI Airport Delhirömisch 40 : Immigration India Arrived IGI Airport Delhi
XXXX : Immigration India Departed IGI Airport New Delhirömisch 40 : Immigration India Departed IGI Airport New Delhi
XXXX : Immigration India Arrivedrömisch 40 : Immigration India Arrived
XXXX : Bureau of Immigration Departure Airport New Delhi.römisch 40 : Bureau of Immigration Departure Airport New Delhi.
Zudem findet sich eine Quittung der indischen Botschaft in Rom über den Erhalt von EUR 63,-.
14.2. Am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gem. § 120 Abs. 1a FPG angezeigt. In der diesbezüglichen Sachverhaltsdarstellung des LKA Wien, GZ E1/397601/2012, wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf Befragung zu der "Scheinehe" sinngemäß angegeben habe, dass er und seine Frau, nachdem er in Österreich keinen Aufenthaltstitel bekommen habe (wegen Scheinehe), sich in Deutschland angemeldet hätten - aufgrund dessen habe er in Deutschland die deutsche Aufenthaltskarte bekommen. Kurz nach Erhalt der Aufenthaltskarte hätten sie sich scheiden lassen.14.2. Am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gem. Paragraph 120, Absatz eins a, FPG angezeigt. In der diesbezüglichen Sachverhaltsdarstellung des LKA Wien, GZ E1/397601/2012, wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf Befragung zu der "Scheinehe" sinngemäß angegeben habe, dass er und seine Frau, nachdem er in Österreich keinen Aufenthaltstitel bekommen habe (wegen Scheinehe), sich in Deutschland angemeldet hätten - aufgrund dessen habe er in Deutschland die deutsche Aufenthaltskarte bekommen. Kurz nach Erhalt der Aufenthaltskarte hätten sie sich scheiden lassen.
15.1. Am 25.02.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Rückkehrverbots.
15.2. Nach Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2014, wonach nach der geänderten Gesetzeslage das Aufenthaltsverbot (vgl. Punkt 8.1) bis 15.06.2014 gültig gewesen sei und die Ausschreibung bereits gelöscht worden sei, zog der Beschwerdeführer den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots zurück.15.2. Nach Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2014, wonach nach der geänderten Gesetzeslage das Aufenthaltsverbot vergleiche Punkt 8.1) bis 15.06.2014 gültig gewesen sei und die Ausschreibung bereits gelöscht worden sei, zog der Beschwerdeführer den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots zurück.
16.1. Der Beschwerdeführer wurde am 05.11.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
16.2. In einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.11.2014 wurde mitgeteilt, dass zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und iVm einem Einreiseverbot eine Beweisaufnahme stattgefunden hätte und wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme aufgefordert.16.2. In einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.11.2014 wurde mitgeteilt, dass zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und in Verbindung mit einem Einreiseverbot eine Beweisaufnahme stattgefunden hätte und wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme aufgefordert.
16.3. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.11.2014 Stellung.
16.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2014, Zl. 221549102-140139764, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 55, 57 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.).16.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2014, Zl. 221549102-140139764, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 55, 57, AsylG nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.).
16.5. Gegen diesen am 21.11.2014 an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde am 05.12.2014 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde erhoben.
17. Am 20.11.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Dabei gab er im Formular u.a. einen gültigen Reisepass, Nr. XXXX , ausgestellt am 29.11.2012 in Rom und gültig bis 28.11.2022, an.17. Am 20.11.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Dabei gab er im Formular u.a. einen gültigen Reisepass, Nr. römisch 40 , ausgestellt am 29.11.2012 in Rom und gültig bis 28.11.2022, an.
18.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die eingebrachte Beschwerde am 02.10.2018 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Parteienvernehmung des Beschwerdeführers.
Verlesen und erörtert wurden die beigeschafften Berichte zur Situation in Indien
18.2. Am 10.10.2018 langte eine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger.
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX .Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 .
Bei der ersten Asylantragstellung trat der Beschwerdeführer unter dem Namen " XXXX " auf, den übrigen Teil des Namens verschwieg er. Der tatsächliche Name des Beschwerdeführers wurde erst später aufgeklärt.Bei der ersten Asylantragstellung trat der Beschwerdeführer unter dem Namen " römisch 40 " auf, den übrigen Teil des Namens verschwieg er. Der tatsächliche Name des Beschwerdeführers wurde erst später aufgeklärt.
1.2. Der Beschwerdeführer lebt seit Februar 2001 überwiegend im österreichischen Bundesgebiet.
1.3. Der Beschwerdeführer stellte einen unberechtigten Asylantrag und einen unberechtigten Folgeantrag.
Der Beschwerdeführer hat bei einer Rückkehr keine Gefährdung und Verfolgung seiner Person zu gewärtigen. Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er dort jemals erkennungsdienstlich behandelt. Er hatte nie Probleme mit den Behörden seines Heimatstaates.
1.4. Der Beschwerdeführer ging im April 2004 mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine A