TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/23 W171 2200799-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.10.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs3
AsylG 2005 §12a Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W171 2200799-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA Gambia, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, gegen die Anwendung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form von Abschiebung am XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Gambia, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, gegen die Anwendung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form von Abschiebung am römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I.römisch eins.

Die Beschwerde wird gemäß § 12a Abs. 3 iVm Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II.römisch zwei.

Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III.römisch drei.

Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2009, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.01.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2009, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.01.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2014, GZ. XXXX, wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2014, GZ. römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 22.04.2015, Zl. XXXX, gem. § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen gemäß § 52 Abs. 1 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gleichzeitig wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Gemäß 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z.1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren erlassen.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 22.04.2015, Zl. römisch 40 , gem. Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Gemäß 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren erlassen.

Der Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 08.06.2015, Zl. XXXX, die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2014 betreffend die Verweigerung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab.Der Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 08.06.2015, Zl. römisch 40 , die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2014 betreffend die Verweigerung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.04.2015 gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG abgwiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.04.2015 gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG abgwiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Am 02.02.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.Am 02.02.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.

Mit Bescheid des BFA vom 15.11.2017, Zl. XXXX wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen, gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig sei, die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgesetzt und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot verhängt. Der Bescheid erwuchs am 29.12.2017 in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 15.11.2017, Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen, gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig sei, die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgesetzt und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot verhängt. Der Bescheid erwuchs am 29.12.2017 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer wurde am 09.05.2018 von der Exekutive aufgrund eines vom BFA erlassenen Festnahmeauftrages nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Am 11.05.2018 wurde er niederschriftlich einvernommen und darüber informiert, dass ein Heimreisezertifikat bei der Botschaft Gambias beantragt worden sei. Nach Ausstellung werde die Abschiebung des Beschwerdeführers zeitnah erfolgen.Der Beschwerdeführer wurde am 09.05.2018 von der Exekutive aufgrund eines vom BFA erlassenen Festnahmeauftrages nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Am 11.05.2018 wurde er niederschriftlich einvernommen und darüber informiert, dass ein Heimreisezertifikat bei der Botschaft Gambias beantragt worden sei. Nach Ausstellung werde die Abschiebung des Beschwerdeführers zeitnah erfolgen.

Mit Mandatsbescheid vom 11.05.2018 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG, iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid vom 11.05.2018 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Die Ausstellung des Heimreisezertifikats erfolgte am XXXX. Mit Schreiben vom 23.05.2018 wurde der Beschwerdeführer über die am XXXX geplante Abschiebung nach Gambia informiert.Die Ausstellung des Heimreisezertifikats erfolgte am römisch 40 . Mit Schreiben vom 23.05.2018 wurde der Beschwerdeführer über die am römisch 40 geplante Abschiebung nach Gambia informiert.

Der Beschwerdeführer stellte am 24.05.2018 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 29.05.2018 niederschriftlich einvernommen und stütze seine Asylantragstellung auf ein Vorbringen, welches bereits Gegenstand seines mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2014 abgeschlossenen Asylverfahrens war.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2018, XXXX, wurde die Anhaltung des Beschwerdeführers von 09.05.2018 bis 11.05.2018 gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 40 BFA-VG für rechtswidrig erklärt. Die Anhaltung in Schubhaft vom 11.05.2018 bis zum 30.05.2018 wurde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG, § 76 Abs. 6 FPG, § 76 Abs. 2a FPG für rechtmäßig erklärt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2018, römisch 40 , wurde die Anhaltung des Beschwerdeführers von 09.05.2018 bis 11.05.2018 gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG für rechtswidrig erklärt. Die Anhaltung in Schubhaft vom 11.05.2018 bis zum 30.05.2018 wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG, Paragraph 76, Absatz 6, FPG, Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG für rechtmäßig erklärt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen.

Mit Mandatsbescheid vom 04.06.2018, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt.Mit Mandatsbescheid vom 04.06.2018, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX nach Gambia überstellt.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 nach Gambia überstellt.

Mit Bescheid vom 04.07.2018, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.05.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig sei.Mit Bescheid vom 04.07.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.05.2018 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig sei.

Mit Schriftsatz vom 12.07.2018 erhob der Beschwerdeführer Maßnahmenbeschwerde gegen die am XXXX erfolgte Abschiebung. Entsprechend dem Urteil des EuGH vom 19.06.2018, C-181/16, Gnandi dürften Asylwerber im Land bleiben, bis ein Gericht über ihre Beschwerde entschieden habe. Die Mitgliedstaaten hätten einen "wirksamen Rechtsbehelf" mit aufschiebender Wirkung zu gewähren. Dies gelte auch für den Beschwerdeführer als Folgeantragsteller. Dieser habe keinen wirksamen Zugang zu einem Gericht gehabt, da gegen die Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes ein wirksames Rechtsmittel nicht zulässig gewesen wäre. Die Abschiebung am XXXX sei daher rechtswidrig erfolgt. Abschließend wurden der Ersatz der Eingabegebühr und Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang beantragt, wobei die Eingabegebühr als ersatzfähige Barauslage gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 VwGVG anzusehen sei.Mit Schriftsatz vom 12.07.2018 erhob der Beschwerdeführer Maßnahmenbeschwerde gegen die am römisch 40 erfolgte Abschiebung. Entsprechend dem Urteil des EuGH vom 19.06.2018, C-181/16, Gnandi dürften Asylwerber im Land bleiben, bis ein Gericht über ihre Beschwerde entschieden habe. Die Mitgliedstaaten hätten einen "wirksamen Rechtsbehelf" mit aufschiebender Wirkung zu gewähren. Dies gelte auch für den Beschwerdeführer als Folgeantragsteller. Dieser habe keinen wirksamen Zugang zu einem Gericht gehabt, da gegen die Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes ein wirksames Rechtsmittel nicht zulässig gewesen wäre. Die Abschiebung am römisch 40 sei daher rechtswidrig erfolgt. Abschließend wurden der Ersatz der Eingabegebühr und Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang beantragt, wobei die Eingabegebühr als ersatzfähige Barauslage gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG anzusehen sei.

Das BFA führte in seiner Stellungnahme vom 13.07.2018 nach Zusammenfassung des Verfahrensganges aus, dass der Beschwerdeführer während der aufrechten Schubhaft und innerhalb von 18 Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin, am 24.05.2018, einen Asyl-Folgeantrag gestellt habe Dem Beschwerdeführer sei mit diesem Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 12a Abs. 3 AsylG der faktische Abschiebeschutz nicht zugekommen, da gegen ihn bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG bestanden habe, er zuvor nachweislich über den Abschiebetermin informiert worden und er zum Zeitpunkt der Antragstellung in Schubhaft angehalten worden sei.Das BFA führte in seiner Stellungnahme vom 13.07.2018 nach Zusammenfassung des Verfahrensganges aus, dass der Beschwerdeführer während der aufrechten Schubhaft und innerhalb von 18 Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin, am 24.05.2018, einen Asyl-Folgeantrag gestellt habe Dem Beschwerdeführer sei mit diesem Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG der faktische Abschiebeschutz nicht zugekommen, da gegen ihn bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG bestanden habe, er zuvor nachweislich über den Abschiebetermin informiert worden und er zum Zeitpunkt der Antragstellung in Schubhaft angehalten worden sei.

Der Gesetzgeber habe die Zu- und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in den §§ 16 ff BFA-VG im 5. Hauptstück ausführlich geregelt und gehe aus dem Gesetz klar und deutlich hervor, dass in der vorliegenden Konstellation trotz Stellung eines Folgeantrags dem Beschwerdeführer kein faktischer Abschiebeschutz zukomme und die Abschiebung somit im Gleichklang mit dem Gesetzgeber und rechtskonform sei.Der Gesetzgeber habe die Zu- und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in den Paragraphen 16, ff BFA-VG im 5. Hauptstück ausführlich geregelt und gehe aus dem Gesetz klar und deutlich hervor, dass in der vorliegenden Konstellation trotz Stellung eines Folgeantrags dem Beschwerdeführer kein faktischer Abschiebeschutz zukomme und die Abschiebung somit im Gleichklang mit dem Gesetzgeber und rechtskonform sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, stellte am 19.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2009 wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, stellte am 19.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2009 wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2014 wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2014 wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 22.04.2015 gem. § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gleichzeitig wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Gemäß 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z.1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren erlassen.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 22.04.2015 gem. Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Gemäß 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren erlassen.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.04.2015 gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.04.2015 gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

Mit Mandatsbescheid vom 11.05.2018 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG, iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid vom 11.05.2018 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Mit Schreiben vom 23.05.2018 wurde der Beschwerdeführer über die amXXXX geplante Abschiebung nach Gambia informiert.

Der Beschwerdeführer stellte am 24.05.2018 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2018 wurde die Anhaltung in Schubhaft vom 11.05.2018 bis zum 30.05.2018 gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG, § 76 Abs. 6 FPG, § 76 Abs. 2a FPG für rechtmäßig erklärt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2018 wurde die Anhaltung in Schubhaft vom 11.05.2018 bis zum 30.05.2018 gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG, Paragraph 76, Absatz 6, FPG, Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG für rechtmäßig erklärt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen.

Mit Mandatsbescheid vom 04.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt.Mit Mandatsbescheid vom 04.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX nach Gambia überstellt.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 nach Gambia überstellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Zu Spruchpunkt I.:1. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a (1) ...Paragraph 12 a, (1) ...

(2) ...

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.

(5) ...

(6) ...

Der nunmehrige zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.05.2018 ist als Folgeantrag gem. § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG zu qualifizieren. Zu Recht hat das BFA ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Folgeantrages gemäß § 12a Abs. 3 AsylG ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, da er diesen Folgeantrag am 24.05.2018, sohin binnen 18 Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin amXXXX, gestellt hat, wobei dem Beschwerdeführer dieser Abschiebetermin am 23.05.2018 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden ist, der Beschwerdeführer sich überdies in Schubhaft befunden hat und gegen ihn aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2015 gemäß § 10 AsylG eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung bestanden hat.Der nunmehrige zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.05.2018 ist als Folgeantrag gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG zu qualifizieren. Zu Recht hat das BFA ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Folgeantrages gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, da er diesen Folgeantrag am 24.05.2018, sohin binnen 18 Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin amXXXX, gestellt hat, wobei dem Beschwerdeführer dieser Abschiebetermin am 23.05.2018 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden ist, der Beschwerdeführer sich überdies in Schubhaft befunden hat und gegen ihn aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2015 gemäß Paragraph 10, AsylG eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung bestanden hat.

Das BFA hätte dem Beschwerdeführer sohin lediglich dann faktischen Abschiebeschutz gem. § 12a Abs. 4 AsylG zuerkennen müssen, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hätte, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen habe können oder sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hätte.Das BFA hätte dem Beschwerdeführer sohin lediglich dann faktischen Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG zuerkennen müssen, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hätte, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen habe können oder sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hätte.

Aus dem gesamten Akteninhalt haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag nicht zu einem früheren Zeitpunkt hätte stellen können. Er war nicht in der Lage, schlüssig darzulegen, warum er den gegenständlichen Antrag nicht bereits früher, sondern erst unmittelbar vor der geplanten Abschiebung, gestellt hat. Zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens lagen immerhin zwei Jahre. Der Beschwerdeführer hatte in der Zwischenzeit auch einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gestellt. Auch die Beschwerde enthielt kein entsprechendes nachvollziehbares Vorbringen. Die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 1 AsylG für die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes war sohin nicht erfüllt.Aus dem gesamten Akteninhalt haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag nicht zu einem früheren Zeitpunkt hätte stellen können. Er war nicht in der Lage, schlüssig darzulegen, warum er den gegenständlichen Antrag nicht bereits früher, sondern erst unmittelbar vor der geplanten Abschiebung, gestellt hat. Zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens lagen immerhin zwei Jahre. Der Beschwerdeführer hatte in der Zwischenzeit auch einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gestellt. Auch die Beschwerde enthielt kein entsprechendes nachvollziehbares Vorbringen. Die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG für die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes war sohin nicht erfüllt.

Dem BFA ist auch zuzustimmen, wenn es unter Berücksichtigung der seiner Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen davon ausgeht, dass sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat Gambia nicht entscheidungsrelevant geändert hatte. Der Beschwerdeführer hat keine ihn betreffende bzw. entscheidungsrelevante allgemeine Lageänderung im Herkunftsstaat dargelegt. Sein Fluchtvorbringen wurde bereits vormals für unglaubwürdig befunden, wobei auch ausreichend auf den Gesundheitszustand sowie die familiären als auch privaten Verhältnisse des Beschwerdeführers eingegangen bzw. diese Aspekte ausreichend berücksichtigt wurden. Es sind auch keine Umstände amtsbekannt, dass in ganz Gambia eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet Gambias ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Gambia für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. Die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 für die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes war demnach ebenfalls nicht erfüllt. Das BFA hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht keinen faktischen Abschiebeschutz aufgrund des Folgeantrags vom 24.05.2018 zuerkannt.Dem BFA ist auch zuzustimmen, wenn es unter Berücksichtigung der seiner Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen davon ausgeht, dass sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat Gambia nicht entscheidungsrelevant geändert hatte. Der Beschwerdeführer hat keine ihn betreffende bzw. entscheidungsrelevante allgemeine Lageänderung im Herkunftsstaat dargelegt. Sein Fluchtvorbringen wurde bereits vormals für unglaubwürdig befunden, wobei auch ausreichend auf den Gesundheitszustand sowie die familiären als auch privaten Verhältnisse des Beschwerdeführers eingegangen bzw. diese Aspekte ausreichend berücksichtigt wurden. Es sind auch keine Umstände amtsbekannt, dass in ganz Gambia eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet Gambias ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Gambia für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. Die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005 für die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes war demnach ebenfalls nicht erfüllt. Das BFA hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht keinen faktischen Abschiebeschutz aufgrund des Folgeantrags vom 24.05.2018 zuerkannt.

Die Beschwerde stützt sich auf die Entscheidung des EuGH vom 19.06.2018, C-181/16, Gnandi. Zunächst ist festzuhalten, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers am XXXX erfolgte, das Urteil des EuGH jedoch vom 19.06.2018 stammt und daher vor der Abschiebung des EuGH nicht berücksichtigt werden hätte können. Dem Unionsrecht kann nicht entnommen werden, dass rechtskräftige Entscheidungen zurückgenommen bzw. rechtmäßige Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nachträglich für rechtswidrig erklärt werden müssten, um einer späteren Vorabentscheidung des EuGH zu entsprechen (EuGH vom 13.01.2004, C-453/00).Die Beschwerde stützt sich auf die Entscheidung des EuGH vom 19.06.2018, C-181/16, Gnandi. Zunächst ist festzuhalten, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers am römisch 40 erfolgte, das Urteil des EuGH jedoch vom 19.06.2018 stammt und daher vor der Abschiebung des EuGH nicht berücksichtigt werden hätte können. Dem Unionsrecht kann nicht entnommen werden, dass rechtskräftige Entscheidungen zurückgenommen bzw. rechtmäßige Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nachträglich für rechtswidrig erklärt werden müssten, um einer späteren Vorabentscheidung des EuGH zu entsprechen (EuGH vom 13.01.2004, C-453/00).

Im Beschwerdefall kann auch nicht der Auffassung gefolgt werden, dass die in § 12a Abs. 3 AsylG vorgesehene Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Grund des Urteils C-181/16, Gnandi, unzulässig wäre.Im Beschwerdefall kann auch nicht der Auffassung gefolgt werden, dass die in Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG vorgesehene Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Grund des Urteils C-181/16, Gnandi, unzulässig wäre.

Der EuGH hat in diesem Urteil zwar ausgesprochen, dass die Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) in Verbindung mit der Richtlinie 2005/85/EG (Verfahrensrichtlinie; nunmehr Richtlinie 2013/32/EU) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig mit der erstbehördlichen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz zulässt, sofern die Wirkungen der Rückkehrentscheidung während des Verfahrens über das Rechtsmittel gegen die Abweisung des internationalen Schutzes gehemmt werden.

Diese Auslegung traf der EuGH aber zu einem Ausgangsverfahren, in dem er jene Bestimmungen auszulegen hatte, die Vorschriften für den Regelfall eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz treffen. Dies ergibt sich bereits aus der im Urteil getroffenen Auswahl bei der Wiedergabe anwendbarer Rechtsvorschriften (aaO Rn 10-12), wo der EuGH Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU zitierte. Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU normiert Folgendes:Diese Auslegung traf der EuGH aber zu einem Ausgangsverfahren, in dem er jene Bestimmungen auszulegen hatte, die Vorschriften für den Regelfall eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz treffen. Dies ergibt sich bereits aus der im Urteil getroffenen Auswahl bei der Wiedergabe anwendbarer Rechtsvorschriften (aaO Rn 10-12), wo der EuGH Artikel 46, Absatz 5, der Richtlinie 2013/32/EU zitierte. Artikel 46, Absatz 5, der Richtlinie 2013/32/EU normiert Folgendes:

"RECHTSBEHELFE

Artikel 46

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben gegen

a) eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz

...,

...

(5) Unbeschadet des Absatzes 6 gestatten die Mitgliedstaaten den Antragstellern den Verbleib im Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts der Antragsteller auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf."

Nicht zitiert wurden aber die für den gegenständlichen Fall relevanten Art. 40 und 41:Nicht zitiert wurden aber die für den gegenständlichen Fall relevanten Artikel 40 und 41 :

"Artikel 40

Folgeanträge

(1) Wenn eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gestellt hat, in demselben Mitgliedstaat weitere Angaben vorbringt oder einen Folgeantrag stellt, prüft dieser Mitgliedstaat diese weiteren Angaben oder die Elemente des Folgeantrags im Rahmen der Prüfung des früheren Antrags oder der Prüfung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, insoweit die zuständigen Behörden in diesem Rahmen alle Elemente, die den weiteren Angaben oder dem Folgeantrag zugrunde liegen, berücksichtigen können.

(2) Für die Zwecke der gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz wird ein Folgeantrag auf internationalen Schutz zunächst daraufhin geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.

(3) Wenn die erste Prüfung nach Absatz 2 ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichk

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten