Entscheidungsdatum
23.10.2018Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W141 2185904-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 28.12.2017, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 28.12.2017, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Am 03.11.2017 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gemäß §29b der Straßenverkehrsordnung gestellt.
1.2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von einer Fachärztin für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.12.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses auf Grund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung vorliegen und die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen.
1.3. Mit Wirksamkeit 27.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ausgestellt.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen.
Dem Bescheid war das Sachverständigengutachten der Fachärztin für Orthopädie beigelegt.
2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 31.01.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines weiteren medizinischen Beweismittels wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass im fachärztlichen Gutachten nicht auf die Polyneuropathie des Beschwerdeführers eingegangen worden sei. Aufgrund anhaltender massiver Schmerzen und einschießender Krämpfe in den Beinen leide er zudem an Einschränkungen der Gehfähigkeit.
3.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 26.04.2018, und ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten, ebenfalls basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 18.06.2018, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen.
3.2. Mit Schreiben vom 05.07.2018 reichte der Beschwerdeführer einen Patientenbrief vom 26.06.2018 des Krankenhaus XXXX nach.3.2. Mit Schreiben vom 05.07.2018 reichte der Beschwerdeführer einen Patientenbrief vom 26.06.2018 des Krankenhaus römisch 40 nach.
3.3. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs am 24.09.2018 haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben.3.3. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs am 24.09.2018 haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichen, Sachverhalt aus.
1.1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses.
1.2. Zur beantragten Zusatzeintragung:
Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
1.2.1. Art der Funktionseinschränkungen:
Schwerhörigkeit beidseits bei Zustand nach Mittelohroperation beidseits
1.2.2. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: gut, Größe: 180 cm.
Gewicht: 92,5 kg
Caput/Hals: unauffällig, keine Lippenzyanose
keine Halsvenenstauung, Schilddrüse schluckverschieblich.
Cor: Systolikum mit punktum maximuni über der Herzspitze, rhythmische Herzaktion, Blutdruck: 125/70,
Pulmo: vesikuläre Atmung, sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe, keine Kurzatmigkeit bei Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer,
Abdomen: unauffällig, weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo palp., Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Rectusdiastase, kleiner Nabelbruch. Nierenlager bds. frei,
HWS: Kopfdrehung und -seitneigung: nach rechts und links, Inkl. und Rekl. endlagig eingeschränkt, BWS: gerade, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung: endlagig eingeschränkt
Extremitäten:
obere Extremitäten: Schultergelenk rechts: Beweglichkeit frei.
Schultergelenk links: Beweglichkeit frei, Nackengriff und Schürzengriff beidseits durchführbar, Ellenbogengelenke: frei beweglich. Handgelenke frei beweglich, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei. Faustschluß bds. komplett durchführbar, Zangengriff bds. durchführbar, Greif- und Haltefunktion beidseits unauffällig,
untere Extremitäten: Hüftgelenk rechts: Flexion 95°, Abd. und Add. altersentsprechend frei, Hüftgelenk links: Flexion 95°, Abduktion und Adduktion frei,
Kniegelenk rechts: Beugung und Streckung frei, bandstabil,
Kniegelenk links: Beugung und Streckung frei, bandstabil, Sprunggelenke bds. frei beweglich, Zehenbeweglichkeit unauffällig.
Fußheben und -senken links und rechts durchführbar,
beide UE können gut von der Unterlage abgehoben werden (80°),
Bein- und Fußpulse bds. palp.,
Venen: verstärkte Venenzeichnung beidseits, Ödeme: keine.
Gang: kommt mit einem Gehstock rechts geführt bei etwas verlangsamtem, etwas vorsichtig wirkendem, kleinschrittiger und insgesamt etwas unsicher wirkendem, ataktischem Gangbild in Konfektionsturnschuhen. Aufstehen aus sitzender Körperhaltung und liegender Körperhaltung selbstständig möglich. Freies Gehen im Untersuchungszimmer möglich, vorsichtiger, etwas unsicher wirkend. Zehenspitzen- und Fersenstand mit Anhalten durchführbar. Das Aus- und Ankleiden erfolgt selbstständig. Die Treppen zum Empfangsschalter werden langsam begangen.
Neurologischer Status:
Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Bis auf Schwerhörigkeit beidseits. Keine Halbseitenzeichen. Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Der oberen Extremitäten. Aber an den unteren Extremitäten schwache Reflexe der Pateflarsehnenreflexe, Achillessehnenreflexe fehlend. Dys- und Parästhesien beidseits bis zu den Waden. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. Romberg, Unterberger, Zehen- und Fersenstand insgesamt unsicher. Gangbild ohne Stock, den er in der rechten Hand zur Unterstützung trägt, unsicher. Breitbeinig, ataktisch. Mit Stock kaum Erhöhung der Sicherheit.
Psychischer Status:
Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit regelrecht. Gedankenductus regelrecht. Befindlichkeit ausgeglichen, freundlich, kooperativ. In alle Richtungen gut mitschwingend. Stabil. Keine Suizidalität.
1.2.3. Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Es liegen beim Beschwerdeführer erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der neurologischen Funktionen, nämlich in Form der diabetischen Polyneuropathie, vor. Er ist nicht in der Lage eine Strecke von 300 bis 400 Meter ausreichend sicher zurückzulegen. Es sind auch das Überwinden von Niveauunterschieden, das Ein- und Aussteigen aus öffentlichen Verkehrsmitteln sowie die sichere Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gewährleistet. Auch das Anhalten und die Sitzplatzsuche ist nicht ausreichend sicher möglich.
Dem Beschwerdeführer ist aufgrund der erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der diabetischen Polyneuropathie die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 03.11.2017 bei der belangten Behörde eingelangt.
1.4. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift und den dieser beigelegten Beweismittel am 12.02.2018 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
1.5. Das nachgereichte Beweismittel ist am 05.07.2018 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
2. Beweiswürdigung:
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel.
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befunden, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Diese stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigengutachten, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und es enthält auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Der Inhalt des nervenfachärztlichen und allgemeinmedizinischen Gutachtens wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten wird nachvollziehbar und schlüssig dargestellt, dass sich im Rahmen der klinischen Untersuchung an den Hüftgelenken geringgradige funktionelle Einschränkungen objektivieren lassen. Im Bereich der Kniegelenke und der Sprunggelenke lassen sich keine maßgeblichen funktionellen Einschränkungen erheben. Die Beweglichkeit der Zehen ist insgesamt frei. Aus allgemeinärztlicher Sicht lassen sich keine erheblichen Einschränkungen der Gelenksfunktion der unteren Extremitäten objektivieren.
Im Rahmen der klinischen Untersuchung stellen sich zudem ein guter Allgemeinzustand und ein guter Ernährungszustand dar.
Eine arterielle Verschlusskrankheit der unteren Extremitäten mit erheblicher Limitierung der Gehstrecke ist befundmäßig nicht belegt und lässt sich im Rahmen der klinischen Untersuchung nicht erheben. Bei tastbaren Beinpulsen liegt eine periphere arterielle Verschlusserkrankung der unteren Extremitäten erheblichen Ausmaßes nicht vor.
Der allgemeinmedizinische Sachverständige führt weiter aus, dass bei Bluthochdruck und dokumentierten Herzklappenveränderungen in der Echokardiographie vom 18.05.2017 eine gute systolische Pumpfunktion beschrieben ist. Im Rahmen der klinischen Untersuchung lassen sich keine maßgeblichen Hinweise auf eine kardiale Dekompensation objektivieren. Eine erheblich ausgeprägte Herzinsuffizienz liegt nicht vor.
Echokardiographisch ist eine normale Rechtsventrikelfunktion und eine normal große rechte Herzkammer beschrieben. Eine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz liegt nicht vor.
Ebenso wenig sind Lungengerüsterkrankungen mit erforderlicher Langzeitsauerstofftherapie befundmäßig beschrieben und lassen sich im Rahmen der klinischen Untersuchung auch nicht erheben. Eine Langzeitsauerstofftherapie ist nicht etabliert.
Eine chronisch-obstruktive Lungenerkrankung im GOLD- Stadium IV liegt nicht vor. Auch ein Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie ist nicht belegt. Die Benützung eines mobilen Gerätes mit Flüssigsauerstoff ist nicht erforderlich.Eine chronisch-obstruktive Lungenerkrankung im GOLD- Stadium römisch vier liegt nicht vor. Auch ein Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie ist nicht belegt. Die Benützung eines mobilen Gerätes mit Flüssigsauerstoff ist nicht erforderlich.
Zusammenfassend liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.
Darüber hinaus ist laut allgemeinmedizinischem Sachverständigengutachten eine schwere und anhaltende Erkrankung des Immunsystems befundmäßig nicht belegt und liegt nicht vor. Ebenso wenig liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.
Aus nervenärztlicher Sicht liegen jedoch infolge der Polyneuropathie erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Die Sachverständige führt in ihrem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer an erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und neurologischen Funktionen, infolge der diabetischen Polyneuropathie, leide, die es ihm unmöglich machen, eine Strecke von 300 bis 400 Meter ausreichend sicher zurückzulegen. Auch das sichere Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ist nicht gegeben. Ebenso wenig ist der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben. Dazu gehören auch die Sitzplatzsuche und das Anhalten.
Der allgemeinmedizinische Sachverständige schließt sich den Ausführungen der nervenfachärztlichen Sachverständigen, wonach die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf erhebliche Weise erschwert ist und somit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, an.
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 31.01.2018 unter anderem an, dass seine Gehfähigkeit auf Grund seiner Polyneuropathie eingeschränkt sei. Dies wird von der nervenfachärztlichen Sachverständigen als nachvollziehbar beschrieben und dahingehend bestätigt, dass auch der Befund vom 18.01.2018 dies bekräftige:
"Diagnose: Hochgradige large-fiber diabetische Polyneuropathie mit Ataxie und neuropathische Schmerzen. Störungen der Tiefensensibilität. Beeinträchtigung des Gangbildes. Sturzgefahr. Deutliche Verkürzung der Gehstrecke."
Es kommt daher im Vergleich zum Sachverständigengutachten vom 11.12.2017 bezüglich der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu einer geänderten Einschätzung.
Bezugnehmend auf den vom Beschwerdeführer nachgereichten Patientenbrief vom 28.06.2018 des Krankenhaus XXXX führt der allgemeinmedizinische Sachverständige aus: "Aufnahmegrund war die geplante Koronarangiographie bei grenzwertig hochgradig wirksamer Aortenklappenstenose. Die Koronarangiographie konnte am 26.06.2018 komplikationslos durchgeführt werden. Es zeigten sich 2 Stenosen im Bereich der Herzkranzgefäße. Von ärztlicher Seite wurde ein perkutaner Aortenklappensersatz sowie die Beseitigung der Gefäßverengungen mittels Katheter empfohlen und erfolgreich durchgeführt. Bei im Status beschriebenem grob neurologisch unauffälligem Zustandsbild und rhythmischer und normfrequenter Herzaktion gestaltete sich der Aufenthalt insgesamt unauffällig (Nachsatz: nach durchgeführter Intervention vorübergehend aufgetretene Doppelbilder verschwanden wieder und augenärztliche Kontrollen erbrachten ein unauffälliges Ergebnis)."Bezugnehmend auf den vom Beschwerdeführer nachgereichten Patientenbrief vom 28.06.2018 des Krankenhaus römisch 40 führt der allgemeinmedizinische Sachverständige aus: "Aufnahmegrund war die geplante Koronarangiographie bei grenzwertig hochgradig wirksamer Aortenklappenstenose. Die Koronarangiographie konnte am 26.06.2018 komplikationslos durchgeführt werden. Es zeigten sich 2 Stenosen im Bereich der Herzkranzgefäße. Von ärztlicher Seite wurde ein perkutaner Aortenklappensersatz sowie die Beseitigung der Gefäßverengungen mittels Katheter empfohlen und erfolgreich durchgeführt. Bei im Status beschriebenem grob neurologisch unauffälligem Zustandsbild und rhythmischer und normfrequenter Herzaktion gestaltete sich der Aufenthalt insgesamt unauffällig (Nachsatz: nach durchgeführter Intervention vorübergehend aufgetretene Doppelbilder verschwanden wieder und augenärztliche Kontrollen erbrachten ein unauffälliges Ergebnis)."
Auf Grund des nachgereichten Befundes vom 28.06.2018 ergibt sich jedoch keine Änderung der Einschätzung hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel".
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde und die vorgelegten Befunde waren sohin geeignet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen.
Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei 3.1.
Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 03.11.2017 auf.
Zu 1.4.) Das Schreiben mit welchem die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde erfolgt ist weist am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum 12.02.2018 auf.
zu 1.5.) Der vom Beschwerdeführer nachgereichte Patientenbrief vom 28.06.2018 des Krankenhaus XXXX weist am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum 05.07.2018 auf.zu 1.5.) Der vom Beschwerdeführer nachgereichte Patientenbrief vom 28.06.2018 des Krankenhaus römisch 40 weist am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum 05.07.2018 auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Falle des Eintretens von Änderungen durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Falle des Eintretens von Änderungen durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (Paragraph 43, Absatz eins, BBG)
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 46 BBG idF des BGBl. Nr. 57/2015 dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Gemäß Paragraph 46, BBG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 2015, dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Gemäß § 54 Abs. 18 BBG tritt § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 mit 1. Juli 2015 in Kraft.Gemäß Paragraph 54, Absatz 18, BBG tritt Paragraph 46, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, mit 1. Juli 2015 in Kraft.
Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 12.02.2018 vorgelegt worden ist, war der am 05.07.2018 vom Beschwerdeführer nachgereichte Befund nicht zu berücksichtigen.
Bezugnehmend auf die Ausführungen des allgemeinmedizinischen Sachverständigen kommt es jedoch auf Grund des nachgereichten Beweismittels zu keiner geänderten Einschätzung hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel".
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
In den Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, (auszugsweise):
Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Absatz 2, unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise):