TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/23 W102 2207453-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2018
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Entscheidungsdatum

23.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §16 Abs4
BFA-VG §17 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  4. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 17 heute
  2. BFA-VG § 17 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 17 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 17 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. BFA-VG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W102 2207453-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ, über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2018, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ, über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 05.08.2011 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 22.09.2016, Zl. IFA XXXX + VZ XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt I. und II.). Weiters sprach sie aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und zugleich festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den Beschwerdeführer für die Dauer von 10 Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 22.09.2016, Zl. IFA römisch 40 + VZ römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Weiters sprach sie aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und zugleich festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den Beschwerdeführer für die Dauer von 10 Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben, weshalb dieser in Rechtskraft erwuchs.

2. Der Beschwerdeführer blieb trotz rechtskräftiger Ausweisung illegal in Österreich und stellte am 02.03.2017 in der Justizanstalt Josefstadt einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).

Am selben Tag erfolgte durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes seine Erstbefragung zum Folgeantrag. Befragt zu den Gründen für seine (neuerliche) Asylantragstellung führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder am 02.01.2017 getötet worden sei. Aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich wisse er jedoch nicht von wem oder warum. Vom Tod seines Bruders habe er am 02.01.2017 erfahren. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten habe, antwortete der Beschwerdeführer lediglich, dass er in Afghanistan Probleme habe.

3. Mit Verfahrensanordnung vom 13.03.2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Am 21.03.2017 wurde der Beschwerdeführer in die Justizanstalt Innsbruck verlegt.

4. Am 16.07.2018 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt Innsbruck.

Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Gründen weshalb er damals seinen Herkunftsstaat verlassen habe blieben unkonkret und vage. Auf Nachfragen wich der Beschwerdeführer der Beantwortung der Frage entweder aus oder beschränkte sich auf sehr allgemein gehaltene Ausführungen.

In Bezug auf seine zweite Antragstellung, führte der Beschwerdeführer aus, sich an die Angaben seiner Erstbefragung zum Folgeantrag vom 02.03.2017 noch erinnern zu können. Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, kurz vor dem Tod seines Bruders eine Sprachnachricht von ihm erhalten zu haben. Er habe diese Sprachnachricht ungefähr am 30.12.2016 erhalten, sie aber erst eine Woche später abgerufen. Der Beschwerdeführer wisse nicht von wem sein Bruder ermordet wurde, in Afghanistan könne alles passieren. Nachgefragt, ob es sich um einen Mord oder einen Unfall gehandelt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass es sicher ein Mord gewesen sei. Dieser Vorfall habe sich in Kabul ereignet, es sei eine Bombe explodiert. Es habe sich um einen allgemeinen Anschlag gehandelt, der nicht konkret auf seinen Bruder gerichtet gewesen sei. Befragt, wie der Beschwerdeführer wissen könne, dass es sich hierbei um keinen Unfall gehandelt habe, gab er an, dass es in Afghanistan keine Unfälle gebe. Sofern Menschen sterben würden, würde es sich um einen Anschlag handeln. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge leben seine restlichen Familienmitglieder nach wie vor in Kabul. Nachgefragt versicherte der Beschwerdeführer, dass er sich sicher sei, die Sprachnachricht seines Bruders am 31.12.2016 erhalten zu haben. Zugleich führte der Beschwerdeführer aber auch aus, die Aussagen seiner Erstbefragung anlässlich seiner zweiten Antragsstellung nach wie vor aufrecht zu halten. Daraufhin wurde ihm seine Aussage der Erstbefragung vorgehalten, bei der er angab sein Bruder sei am 02.01.2017 getötet worden und ersucht dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer bestritt, jemals gesagt zu haben, dass sein Bruder am 02.01.2017 ermordet worden sei; er habe 31.12.2016 gesagt, das andere Datum habe er nie genannt.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.09.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.03.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.09.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.03.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte die belangte Behörde darin zum einen aus, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers bereits im Vorverfahren einer ausreichenden und sorgfältigen Prüfung unterzogen worden sei. Die belangte Behörde sei damals zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer keine konkrete Verfolgung oder sonstige Umstände vorgebracht habe, welche bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könnte. Auch im gegenständlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer keine konkrete, persönlich gegen seine Person gerichtete Verfolgung oder Bedrohung vorgebracht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Tod seines Bruders könne lediglich als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, welcher aufgrund seiner Unwissenheit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne. Dem Beschwerdeführer war es insgesamt nicht möglich, konkrete bzw. glaubwürdige Angaben bezüglich seiner angeblichen Probleme in Afghanistan zu machen, weshalb die belangte Behörde in einer Gesamtschau zur Überzeugung gelangt, dass ihm im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan keine unmenschliche Behandlung droht.

Für die belangte Behörde steht fest, dass vom Beschwerdeführer kein - nach rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens - neu entstandener und asylrelevanter Sachverhalt vorgebracht wurde.

Die belangte Behörde traf umfassende herkunftsbezogene Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und führte aus, dass es seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens des Beschwerdeführers zu keinen derartigen Änderungen der Lage in seinem Herkunftsstaat gekommen wäre. Die nunmehr vorgebrachten Gründe, warum es dem Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr möglich wäre, in sein Herkunftsland zurückzukehren, seien nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin auch kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Begehren im Wesentlichen mit dem früheren decken würde. Der Beschwerdeführer stützte sich im gegenständlichen Antrag im Wesentlichen voll inhaltlich auf seine Angaben aus dem Vorverfahren, welche bereits als unglaubwürdig angesehen worden seien.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Beschwerde wurde zunächst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer als Grund für das Verlassen seines Heimatlandes angab Verfolgungsmaßnahmen durch die Taliban zu befürchten.

Nach allgemein gehaltenen rechtlichen Ausführungen, wonach im vorliegenden Fall zu prüfen sei, ob die belangte Behörde aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse zu Recht von entschiedener Sache ausgegangen sei, gelangt die Beschwerde - ohne nähere Ausführungen - zu dem Schluss, dass aufgrund "obiger unzureichender Ermittlungen in Bezug auf die einschlägige asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan" diese Frage zu verneinen und der angefochtene Bescheid daher zu beheben sei. Aufgrund "des sachlichen Konnexes" seien auch die anderen Spruchpunkte von dieser Behebung mitumfasst. Im Zusammenhang mit dem Schutz des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers sei die belangte Behörde verpflichtet dies zu prüfen und habe es bei der Überprüfung des Antrages auf internationalen Schutz zu berücksichtigen. Es sei daher zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2011 in Österreich aufhält und bereits sehr gut Deutsch spricht (Niveau B1) und zudem bei der Caritas arbeite.

Abschließend wird vorgebracht, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 und 8 EMRK bedeuten würde, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei.Abschließend wird vorgebracht, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3 und 8 EMRK bedeuten würde, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der volljährige aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen mit sunnitischen Glaubensbekenntnis. Nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellte er am 05.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde in weiterer Folge von der belangten Behörde mit Bescheid vom 22.09.2016, Zl. IFA XXXX + VZ XXXX , wegen Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens als unbegründet abgewiesen. Vom Beschwerdeführer wurde gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben.Der volljährige aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen mit sunnitischen Glaubensbekenntnis. Nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellte er am 05.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde in weiterer Folge von der belangten Behörde mit Bescheid vom 22.09.2016, Zl. IFA römisch 40 + VZ römisch 40 , wegen Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens als unbegründet abgewiesen. Vom Beschwerdeführer wurde gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben.

Der Beschwerdeführer hielt sich trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung weiterhin illegal im österreichischen Bundesgebiet auf.

Am 02.03.2017 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, dass sein Bruder bei einem Anschlag in Kabul Ende 2016 bzw. Anfang 2017 getötet worden sei.

Dieser Antrag wurde in der Folge mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2018 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über seinen ersten Asylantrag kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft dartun konnte. Er bezieht sich in seinem (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz lediglich auf den Tod seines Bruders, der von der belangten Behörde jedoch - insbesondere aufgrund der vagen Vermutungen und pauschalen Äußerungen des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens - für unglaubwürdig bzw. nicht näher verifizierbar erklärt wurde.

Der Beschwerdeführer ist alleinstehend, ledig und hat keine Sorgepflichten. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer verfügt über keine abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung und auch über keine nennenswerte Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige engere Bezugspersonen in Österreich oder im sonstigen Europa.

Eine nachhaltige, umfassende und fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat mehrere Deutschkurse besucht und spricht mittlerweile recht gut Deutsch. Der Beschwerdeführer hat in Österreich die Polytechnische Schule besucht, aber nicht abgeschlossen. Er ist kein Mitglied in einem Verein.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich bescholten. Während seines Aufenthaltes in Österreich ist er mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde mehrmals strafrechtlich verurteilt:

* Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG und § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter Verhängung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt (Jugendstraftat). Dieses Urteil wurde am 27.03.2013 rechtskräftig.* Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 3, SMG und Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter Verhängung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt (Jugendstraftat). Dieses Urteil wurde am 27.03.2013 rechtskräftig.

* Mit Urteil vom LG für Strafsachen Wien vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 125 StGB und § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, unter Verhängung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt (Jugendstraftat). Dieses Urteil wurde am 09.04.2014 rechtskräftig.* Mit Urteil vom LG für Strafsachen Wien vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 125, StGB und Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, unter Verhängung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt (Jugendstraftat). Dieses Urteil wurde am 09.04.2014 rechtskräftig.

* Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 84 Abs. 1 StGB und § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde am 23.03.2015 rechtskräftig.* Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 84, Absatz eins, StGB und Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde am 23.03.2015 rechtskräftig.

* Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 107 Abs. 1 StGB sowie wegen § 15 StGB iVm § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde am 20.02.2017 rechtskräftig.* Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie wegen Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde am 20.02.2017 rechtskräftig.

* Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 107 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde am 14.03.2017 rechtskräftig.* Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 107, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde am 14.03.2017 rechtskräftig.

* Mit Urteil des LG Wiener Neustadt vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3 StGB, § 83 Abs. 1StGB, § 229 Abs. 1 StGB und § 107 Abs. 1 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten unter Verhängung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Dieses Urteil wurde am 13.06.2017 rechtskräftig* Mit Urteil des LG Wiener Neustadt vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB, Paragraph 83, Absatz eins S, t, G, B,, Paragraph 229, Absatz eins, StGB und Paragraph 107, Absatz eins, StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten unter Verhängung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Dieses Urteil wurde am 13.06.2017 rechtskräftig

* Mit Urteil des LG für Strafsachen Graz vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG und §§ 28a Ab. 1 5. Fall, 28a Abs. 4 Z 3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde am 21.03.2018 rechtskräftig.* Mit Urteil des LG für Strafsachen Graz vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27, Absatz eins, 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG und Paragraphen 28 a, Ab. 1 5. Fall, 28a Absatz 4, Ziffer 3, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde am 21.03.2018 rechtskräftig.

Es kann nicht festgestellt werden, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach dem Beschwerdeführer in Afghanistan aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer leidet an keiner zwischenzeitlich aufgetretenen lebensbedrohlichen oder im Herkunftsland nicht behandelbaren Krankheit.

Zwischenzeitlich kam es auch zu keiner entscheidungswesentlichen Änderung der Situation in Afghanistan, eine Lageänderung wurde vom Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylverfahren vor der belangten Behörde zudem auch nicht vorgebracht.

Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Nationalität, Volks- und Religionszugehörigkeit, schulischen und beruflichen Werdeganges sowie zu seiner Familie und seinen Gesundheitszustand stützen sich auf seine Angaben im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich im Wesentlichen durchgehend gleichbleibende und glaubhafte Angaben. Die Feststellung zum (neuerlichen) Fluchtvorbringen gründet sich insbesondere auf die Einvernahme des Beschwerdeführers in der Justizanstalt Innsbruck sowie dem Protokoll der Erstbefragung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren.

Die festgestellten rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem hg. eingeholten aktuellen Strafregisterauszug vom 22.10.2018.

Die Feststellungen zum Gang des ersten Asylverfahrens sowie des gegenständlichen Asylverfahrens und der darin vorgebrachten Fluchtvorbringen werden auf Grundlage der entsprechenden Akte der belangten Behörde getroffen.

Das (neue) Vorbringen des Beschwerdeführers, hinsichtlich der Ermordung seines Bruders, kann dahingestellt bleiben, weil sich aus diesem Umstand für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages keine Änderung ergibt. Es handelt sich hierbei nämlich nicht um die Änderung, der für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache relevanter Umstände. Zudem weist die behauptete Sachverhaltsänderung darüber hinaus auch keinen "glaubhaften Kern" auf (siehe dazu auch die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.1.).

Die seitens der belangten Behörde im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers werden in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers als weiterhin aktuell angesehen. Die von der belangten Behörde von verschiedenen allgemein anerkannten Institutionen herangezogenen Berichte liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht somit kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A I.)Zu Spruchpunkt A römisch eins.)

3.1. Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Folgeantrags

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.

"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235; 17.09.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.02.2009, 2008/01/0344 und 06.11.2009, 2008/19/0783). Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050). Bei der Beurteilung der Identität der Sache ist zudem in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzuhalten, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 24.03.2011, 2007/07/0155). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556 und 26.07.2005, 2005/20/0343 mwN)."Entschiedene Sache" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235; 17.09.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.02.2009, 2008/01/0344 und 06.11.2009, 2008/19/0783). Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050). Bei der Beurteilung der Identität der Sache ist zudem in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzuhalten, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 24.03.2011, 2007/07/0155). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556 und 26.07.2005, 2005/20/0343 mwN).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344 und 06.11.2009, 2008/19/0783).Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344 und 06.11.2009, 2008/19/0783).

Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100 und 17.09.2008, 2008/23/0684).Wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100 und 17.09.2008, 2008/23/0684).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht.Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht.

Darüber hinaus muss die behauptete Sach

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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