Entscheidungsdatum
24.10.2018Norm
BSVG §2 Abs1 Z1Spruch
L510 2017236-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Dr. Raphael WIMMER, Mag. Gabriele HEBESBERGER, Landwirtschaftskammer OÖ, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, vom 01.12.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Dr. Raphael WIMMER, Mag. Gabriele HEBESBERGER, Landwirtschaftskammer OÖ, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, vom 01.12.2014, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise stattgegeben und ausgesprochen, dass der BF aufgrund der von ihm ausgeübten Tätigkeit der Herstellung der Käsesorten "Ziegenkäse trocken/Ziegenschichtkäse (zwischen zwei Lagen Ziegenkäse befinden sich Kräuter)", "Ziegenkäse in Sojaöl (gewürfelt oder in Becher/Glas)" und "Ziegeneckerl (das ist gepresster Ziegenkäse mit deutlich weniger Wassergehalt und fester Konsistenz, mit Kräuter oder Pfeffer), in Eckerl geschnitten" nicht der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 letzter Satz lit. a Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliegt.1. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise stattgegeben und ausgesprochen, dass der BF aufgrund der von ihm ausgeübten Tätigkeit der Herstellung der Käsesorten "Ziegenkäse trocken/Ziegenschichtkäse (zwischen zwei Lagen Ziegenkäse befinden sich Kräuter)", "Ziegenkäse in Sojaöl (gewürfelt oder in Becher/Glas)" und "Ziegeneckerl (das ist gepresster Ziegenkäse mit deutlich weniger Wassergehalt und fester Konsistenz, mit Kräuter oder Pfeffer), in Eckerl geschnitten" nicht der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz Litera a, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliegt.
2. Für den BF ist daher in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern folgende Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen:
von bis monatliche Bei- monatl. monatl. monatl.
tragsgrundlage Beitrag Beitrag Beitrag
EUR
KV PV UV
01.06.2012 30.06.2012 2.402,57 183,80 372,40 45,65
01.07.2012 31.12.2012 2.402,57 183,80 384,41 45,65
01.01.2013 30.06.2013 2.543,02 194,54 406,88 48,32
01.07.2013 31.12.2013 2.543,02 194,54 419,60 48,32
3. Die zur Nachverrechnung gelangenden Sozialversicherungsbeiträge werden mit € 466,32 bestimmt und der verhängte Beitragszuschlag mit € 23,32 festgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "SVB") stellte mit im Spruch angeführten Bescheid vom 01.12.2014 (betreffend Beitragspflicht und Höhe der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)) fest, dass1. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "SVB") stellte mit im Spruch angeführten Bescheid vom 01.12.2014 (betreffend Beitragspflicht und Höhe der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)) fest, dass
1. für den BF in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern folgende Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sei:
vom bis monatliche Bei- monatl. monatl. monatl.
tragsgrundlage Beitrag Beitrag Beitrag
EUR
KV PV UV
01.06.2012 30.06.2012 2.471,06 189,04 383,01 46,95
01.07.2012 31.12.2012 2.471,06 189,04 395,37 46,95
01.01.2013 30.06.2013 2.587,15 197,92 413,94 49,16
01.07.2013 31.12.2013 2.587,15 197,92 426,88 49,16
und
2. wegen der Verletzung der Meldepflicht für die für die Zeit von 01.06.2012 bis 31.12.2013 nach zu verrechnenden Beiträge ein Beitragszuschlag in Höhe von € 36,26 verhängt werde.
Verwiesen wurde diesbezüglich auf folgende Rechtsgrundlagen: §§ 20, 20a, 23, 30 Abs. 1, 24, 24a, 24d, 32 Abs. 1, 33 Abs. 1 und 34 Abs. 4 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Anlage 2 zum BSVG.Verwiesen wurde diesbezüglich auf folgende Rechtsgrundlagen: Paragraphen 20, 20 a, 23, 30, Absatz eins, 24, 24 a, 24 d, 32, Absatz eins, 33, Absatz eins und 34 Absatz 4, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Anlage 2 zum BSVG.
Nach Zitierung der einschlägigen Normen führte die SVB aus, dass der Entscheidung folgender Sachverhalt zu Grunde liege:
Unbestritten sei, dass der BF seit 01.06.2012 Alleinpächter der elterlichen Liegenschaft XXXX (Liegenschaft EZ XXXX, KG XXXX) mit einem laut Wertfortschreibungsbescheid des Finanzamtes XXXX zum 01.01.2001 festgestellten Grundausmaß von 22,5340 Hektar land- und forstwirtschaftlichen Flächen und einem Einheitswert von gerundet EUR 13.200,00 sei.Unbestritten sei, dass der BF seit 01.06.2012 Alleinpächter der elterlichen Liegenschaft römisch 40 (Liegenschaft EZ römisch 40 , KG römisch 40 ) mit einem laut Wertfortschreibungsbescheid des Finanzamtes römisch 40 zum 01.01.2001 festgestellten Grundausmaß von 22,5340 Hektar land- und forstwirtschaftlichen Flächen und einem Einheitswert von gerundet EUR 13.200,00 sei.
Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des § 23 BSVG betrage:Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des Paragraph 23, BSVG betrage:
Ausmaß in ha Einheitswert in EUR
vom-bis Eigen- Pachtgrund Eigen- Pachtgrund
grund 3/3 2/3 grund 3/3 2/3
01.06.2012 22,5340 13.200,00
bis 31.12.2013
Zusätzlich stehe außer Streit, dass der BF in der im Spruch angeführten Zeit nachstehend angeführte mit dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zusammenhängende Nebentätigkeiten nach Punkt 3.1 der Anlage 2 zum BSVG ausgeübt habe und zwar "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte".
Weiters sei unbestritten, dass überwiegend eigene Produkte be- und verarbeitet werden.
Im Zuge der Betriebsprüfung im Betrieb des BF in XXXX, XXXX, am 17.09.2014 sei folgendes festgestellt worden:Im Zuge der Betriebsprüfung im Betrieb des BF in römisch 40 , römisch 40 , am 17.09.2014 sei folgendes festgestellt worden:
Der BF habe der Sozialversicherungsanstalt der Bauern für die Zeit ab 01.06.2012 nur Einnahmen aus dem Verkauf von Getreidewaren gemeldet.
Die Einnahmen aus der Vermarktung be- und verarbeiteter Ziegenmilchprodukte seien nicht gemeldet worden.
Die Rechtsfrage im gegenständlichen Verfahren beziehe sich einzig und allein auf die Frage, ob einzelne Produkte aus der vom BF betriebenen Vermarktung be- und verarbeiteter Ziegenmilch noch unter den Begriff der Urprodukte fallen oder nicht.
Nach der von der SVA der Bauern zur Abgrenzung herangezogenen Urprodukteverordnung, BGBl. II 410/2008, sei in Ziffer 2 u.a. auch der Schaf- und Ziegen(misch)frischkäse (auch eingelegt in Öl und/oder gewürzt) als land- und forstwirtschaftliches Urprodukt angeführt.Nach der von der SVA der Bauern zur Abgrenzung herangezogenen Urprodukteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 410 aus 2008,, sei in Ziffer 2 u.a. auch der Schaf- und Ziegen(misch)frischkäse (auch eingelegt in Öl und/oder gewürzt) als land- und forstwirtschaftliches Urprodukt angeführt.
Auf Basis dieser Verordnung hätten im Rahmen der Betriebsprüfung folgende Produkte als Urprodukte anerkannt werden können:
Als veredeltes und marktgängiges Produkt wurden folgende Erzeugnisse beurteilt:
Von diesen als veredelte und neue marktgängige Produkte der Be- und Verarbeitung zu beurteilenden Erzeugnisse sei ein Großteil im Rahmen der Betriebsprüfung außer Streit gestellt worden. Bei den folgenden Produkten werde vom BF das Vorliegen einer Veredelung bzw. einer beitragspflichtigen Be- und Verarbeitung und Vermarktung bestritten:
Da es sich bei diesen be- und verarbeiteten Produkten nach Ansicht der SVA der Bauern aber auch um die Veredelung der Urprodukte Ziegenmilch und Ziegenfrischkäse handle, seien auch die auf diese Erzeugnisse entfallenden Einnahmen der Nebentätigkeit "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" zuzuordnen und seien nach Punkt 3.1 der Anlage 2 zum BSVG die Einnahmen bei der Bildung der Beitragsgrundlage nach dem BSVG mit zu berücksichtigen.
Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend eigener Produkte bedeute das Entstehen eines neuen marktgängigen Produktes und zähle die Vermarktung des Veredelungsproduktes zur nebengewerblichen Tätigkeit (u.a. VwGH vom 26.04.2006, Zl. 2005/08/0140 bzw. vom 25.10.2006, Zl. 2004/08/0046).
Die Bruttoeinnahmen seien anhand der vom BF im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegten Aufzeichnungen und Kassahefte ermittelt worden:
Nebentätigkeit 2012 2013
Be- und Verarbeitung überwiegend eigne Naturprodukte 20.218,49 19.840,42
(davon entfallen auf Ziegenkäse trocken; Ziegenschichtkäse/ 2.739,50 1.765,27
Ziegenkäse in Sojaöl; Ziegeneckerl gepresst Kräuter/Pfeffer)
Daraus wurden für das Beitragsjahr 2012 folgende anteilige Einnahmen errechnet:
Somit ergeben sich aus den von Ihnen ausgeübten Nebentätigkeiten beitragspflichtige Einnahmen wie folgt:
im Jahr 2012 EUR 11.794,12 abzüglich Freibetrag von EUR 3.700,00 = EUR 8.094,12
im Jahr 2013 EUR 19.840,42 abzüglich Freibetrag von EUR 3.700,00 = EUR 16.140,42.
Die entsprechende Beitragsgrundlage ist nach § 23 Abs. 4b BSVG in Verbindung mit der Anlage 2 auf Basis von 30 % der sich aus den Aufzeichnungen ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) zu ermitteln, das sind:Die entsprechende Beitragsgrundlage ist nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG in Verbindung mit der Anlage 2 auf Basis von 30 % der sich aus den Aufzeichnungen ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) zu ermitteln, das sind:
Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage und erhöht sich dadurch die Beitragsgrundlage aus dem Einheitswert der Pachtgründe (Versicherungswert) um monatlich:
Aus der Summe der außer Streit stehenden Beitragsgrundlagen aus dem Versicherungswert (errechnet aus dem Einheitswert der Pachtflächen des Flächenbetriebes) und den nach § 23 Abs. 4b BSVG errechneten Nebeneinkünften ergeben sich folgende Gesamtbeitragsgrundlagen:Aus der Summe der außer Streit stehenden Beitragsgrundlagen aus dem Versicherungswert (errechnet aus dem Einheitswert der Pachtflächen des Flächenbetriebes) und den nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG errechneten Nebeneinkünften ergeben sich folgende Gesamtbeitragsgrundlagen:
von - bis mtl. Beitrags- mtl. Beitrags- mtl. Beitrags-
grundlage grundlage grundlage
Flächen Nebentätig- gesamt
keiten
06/12 - 12/12 EUR 2.124,17 EUR 346,89 EUR 2.471,06
01/13 - 12/13 EUR 2.183,64 EUR 403,51 EUR 2.587,15"
Aus diesen Gesamtbeitragsgrundlagen würden sich in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung die im Spruch angeführten Beitragsgrundlagen und Monatsbeiträge ergeben.
Aus den fehlenden Einnahmenmeldungen für die Zeit von 01.06.2012 bis 31.12.2013 ergebe sich eine Gesamtnachverrechnung an Sozialversicherungsbeiträgen von EUR 725,15 und daraus ein Beitragszuschlag nach § 34 Abs. 4 BSVG in Höhe von insgesamt EUR 36,26.Aus den fehlenden Einnahmenmeldungen für die Zeit von 01.06.2012 bis 31.12.2013 ergebe sich eine Gesamtnachverrechnung an Sozialversicherungsbeiträgen von EUR 725,15 und daraus ein Beitragszuschlag nach Paragraph 34, Absatz 4, BSVG in Höhe von insgesamt EUR 36,26.
Der Bescheid wurde dem Akteninhalt nach am 03.12.2014 übernommen.
2. Der vorliegende Verwaltungsverfahrensakt der SVB beinhaltet neben Bescheid und Beschwerde die vorgängige Korrespondenz zwischen BF und der SVB, und Elemente der stattgefundenen Betriebsprüfung.
3. Mit Schriftsatz der Vertreter des BF vom 23.12.2014 wurde Beschwerde gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, vom 01.12.2014, AZ: XXXX wegen Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen Verfahrensmängel, unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Begründend wurde ausgeführt, es stehe außer Streit, dass der BF seit 01.06.2012 Alleinpächter der elterlichen Landwirtschaft mit einem Einheitswert von € 13.200,-- sei. Unstrittig sei auch, dass auf dem Betrieb Getreide und Ziegenmilchprodukte verarbeitet werden. Die Einnahmen aus dem Verkauf von Getreidewaren seien stets gemeldet worden. Die Einnahmen aus der Vermarktung von Ziegenmilchprodukten seien nicht gemeldet worden; der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass es sich um Urprodukte handle. Anlässlich der Beitragsprüfung im Jahr 2014 seien folgende Erzeugnisse als be- und verarbeitete Produkte qualifiziert worden:3. Mit Schriftsatz der Vertreter des BF vom 23.12.2014 wurde Beschwerde gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, vom 01.12.2014, AZ: römisch 40 wegen Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen Verfahrensmängel, unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Begründend wurde ausgeführt, es stehe außer Streit, dass der BF seit 01.06.2012 Alleinpächter der elterlichen Landwirtschaft mit einem Einheitswert von € 13.200,-- sei. Unstrittig sei auch, dass auf dem Betrieb Getreide und Ziegenmilchprodukte verarbeitet werden. Die Einnahmen aus dem Verkauf von Getreidewaren seien stets gemeldet worden. Die Einnahmen aus der Vermarktung von Ziegenmilchprodukten seien nicht gemeldet worden; der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass es sich um Urprodukte handle. Anlässlich der Beitragsprüfung im Jahr 2014 seien folgende Erzeugnisse als be- und verarbeitete Produkte qualifiziert worden:
Seitens des Beschwerdeführers wird das Vorliegen eines be- und verarbeiteten Produktes bei den folgenden Erzeugnissen bestritten:
Die belangte Behörde gehe davon aus, dass es sich bei den angeführten Produkten um be- und verarbeitete Erzeugnisse handle, da es sich nach ihrer Ansicht um das Entstehen eines neuen marktgängigen Produktes (Veredelung) eines Urproduktes handle und die Vermarktung des Veredelungsproduktes zur nebengewerblichen Tätigkeit zähle.
Dazu sei Folgendes auszuführen:
"Das Produkt Ziegenkäse trocken/gepresst mit Kräuter oder Pfeffer trägt den Etikettennamen ‚Ziegenecken'. Es handelt sich dabei um einen Frischkäse, wobei jene Frischkäse verwendet werden, die nicht formschön sind. Dieses Produkt ist ein Frischkäse, der in eine größere Form mit ca. 14 cm Durchmesser gegeben wird. Damit der Frischkäse die Form annimmt, wird er mit der Hand in die Form gedrückt und für ca. 6 Stunden in den Kühlschrank gegeben. Er verliert bei diesem Vorgang auch noch etwas Molke. Nach ungefähr 6 Stunden wird er herausgenommen und mit einem Garn geviertelt, mit Kräutern und Pfeffer bestreut und vakuumiert.
Beim Ziegenkäse in Sojaöl handelt es sich ebenso um Frischkäse, der in die Form gegeben und anschließend mit Kräutern zu kleinen Bällchen geformt und in ein Glas bzw. Becher mit Sojaöl gelegt wird.
Ebenso ist die Vorgangsweise beim Schichtkäse. Es wird ein Teil des Frischkäses aus der Form in eine Kastenform gedrückt, mit einer Schicht Kräutern belegt und dann wieder eine Schicht Frischkäse, eine Schicht Kräuter und nochmals eine Schicht Frischkäse darauf gegeben. Anschließend wird der Schichtkäse mit Kräutern bestreut und in 2 cm Schnitten geteilt."
Somit handle es sich bei sämtlichen streitgegenständlichen Ziegenprodukten um Ziegenfrischkäse, der mit entsprechenden Gewürzen versehen oder in Öl eingelegt wird.
Bei den beschwerdegegenständlichen Produkten handle es sich um Ziegenfrischkäseprodukte, die mit Kräutern oder Gewürzen versetzt und teilweise in Öl eingelegt wurden. Die Argumentation der belangten Behörde, dass es sich um ein neues marktgängiges Produkt handle, sowie der Verweis auf die dazu ergehende Verwaltungsgerichtshofjudikatur sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Dies deshalb, da zum Zeitpunkt der Judikate keine Urprodukteverordnung bestand. Vor Erlassung der Urprodukteverordnung sei es gängige Praxis gewesen, die Grenze zwischen land- und forstwirtschaftlichen Urprodukten und Produkten des Verarbeitungsgewerbes dort zu ziehen, wo (erstmals) ein vermarktungsfähiges Produkt hergestellt worden sei. So sei unter anderem Almkäse schon damals als Urprodukt eingestuft worden, weil die auf der Alm gewonnene Milch wegen des erforderlichen Transports nicht anders vermarktungsfähig gewesen sei (siehe Holzer in "Bäuerliche Direktvermarktung", Seite 23). Durch die neue Urprodukteverordnung, auf die sich auch die belangte Behörde stütze, gehe die Unterscheidung zwischen Urprodukteverordnung und Be- und Verarbeitung anhand der Marktfähigkeit der Produkte ins Leere. Wie bereits dargelegt, handle es sich bei den Urprodukten laut der Urprodukteverordnung nicht mehr um die erste vermarktbare Form des Produktes, sondern gehe es oft darüber hinaus. Dies dürfte auch auf die geänderte Auffassung über die Vermarktungsfähigkeit von Produkten und auf die Verbrauchererwartung zurückzuführen sein.
Fest stehe, dass es sich bei den streitgegenständlichen Ziegenkäsesorten um Ziegenfrischkäse mit etwas festerer Konsistenz handle, der teilweise auch vakuumiert werde. Das Verpacken (bis hin zum Vakuumieren) zähle zur Urproduktion (siehe Holzer in "Bäuerliche Direktvermarktung", Seite 24). Seitens des Beschwerdeführers handle es sich bei dem dargelegten Herstellungsverfahren um einen reinen Ziegenfrischkäse, der laut Urprodukteverordnung auch als Urprodukt gelte.
Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und auszusprechen, dass die Verhängung eines Beitragszuschlages rechtswidrig sei.
4. Mit Schreiben der SVB - einlangend am 16.01.2015 -- erfolgte die Beschwerdevorlage an das BVwG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist seit 01.06.2012 Alleinpächter der elterlichen Liegenschaft XXXX (Liegenschaft EZ XXXX, KG XXXX) mit einem laut Wertfortschreibungsbescheid des Finanzamtes XXXX zum 01.01.2001 festgestellten Grundausmaß von 22,5340 Hektar land- und forstwirtschaftlichen Flächen und einem Einheitswert von gerundet EUR 13.200,00.1.1. Der BF ist seit 01.06.2012 Alleinpächter der elterlichen Liegenschaft römisch 40 (Liegenschaft EZ römisch 40 , KG römisch 40 ) mit einem laut Wertfortschreibungsbescheid des Finanzamtes römisch 40 zum 01.01.2001 festgestellten Grundausmaß von 22,5340 Hektar land- und forstwirtschaftlichen Flächen und einem Einheitswert von gerundet EUR 13.200,00.
Die Produkte
sind Urprodukte im Sinne der Urprodukteverordnung.
Die Beschwerde bestreitet die Beträge, die sich aus der entgegengesetzten Rechtsansicht hinsichtlich dieser drei Produkte ergeben, nicht aber die weiteren im Bescheid angeführten Werte und Beträge.
1.2. Unter Zugrundelegung dieser Qualifizierung ergeben sich bei einer Neuberechnung die Beträge (Beitragsgrundlagen und Beitragsbemessung) wie folgt:
vom bis monatliche Bei- monatl. monatl. monatl.
tragsgrundlage Beitrag Beitrag Beitrag
EUR
KV P V UVKV P römisch fünf UV
01.06.2012 30.06.2012 2.402,57 183,80 372,40 45,65
01.07.2012 31.12.2012 2.402,57 183,80 384,41 45,65
01.01.2013 30.06.2013 2.543,02 194,54 406,88 48,32
01.07.2013 31.12.2013 2.543,02 194,54 419,60 48,32
1.3. Daraus ergeben sich bei einer Neuberechnung die Beträge (Nachverrechnung und Beitragszuschlag) wie folgt:
Gesamtnachverrechnung an Sozialversicherungsbeiträgen: € 466,32
Beitragszuschlag: € 23,32
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes der SVB, aus welchem sich der Sachverhalt - im Hinblick auf die zu lösende Rechtsfrage - zweifelsfrei ergibt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) insoweit, als § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) insoweit, als Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO,