Entscheidungsdatum
25.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W238 2109385-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, p.A. Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, p.A. Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2018, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVGA) römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG
stattgegeben. Die Spruchpunkte I., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.stattgegeben. Die Spruchpunkte römisch eins., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
II. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 12.04.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 25.10.2020 erteilt wird.römisch zwei. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 12.04.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 25.10.2020 erteilt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 05.07.2014 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: BFA) vom 10.06.2015, Zahl XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.06.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: BFA) vom 10.06.2015, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihm wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.06.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2016, Zahl W163 2109385-1/6E, betreffend Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen wurde.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2016, Zahl W163 2109385-1/6E, betreffend Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen wurde.
4. Mit Bescheid des BFA vom 09.06.2016, Zahl XXXX, wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrags vom 02.05.2016 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.06.2018 erteilt.4. Mit Bescheid des BFA vom 09.06.2016, Zahl römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrags vom 02.05.2016 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.06.2018 erteilt.
5. Am 12.04.2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Verlängerung der bis 10.06.2018 befristeten Aufenthaltsberechtigung.
6. Daraufhin wurde vom BFA am 19.07.2018 eine Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführt. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer auch Unterlagen zum Beweis seiner Integration in Österreich vor.
7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.07.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 10.06.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und der Antrag vom 12.04.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.07.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 10.06.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag vom 12.04.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtswidrig erfolgt sei, da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt habe, inwiefern sich die Lage in Afghanistan oder die persönliche Situation des Beschwerdeführers seit Zuerkennung des Schutzstatus wesentlich geändert habe.
9. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 27.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Anlässlich der Beschwerdevorlage verzichtete das BFA auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung.
10. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2018 reichte die belangte Behörde am 17.09.2018 ihren Bescheid vom 10.06.2015 und am 21.09.2018 den darauf bezughabenden Verwaltungsakt nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage des vorangegangenen Asylaktes (Verw