TE Bvwg Beschluss 2018/10/31 W164 2200907-2

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Veröffentlicht am 31.10.2018
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Entscheidungsdatum

31.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W164 2200907-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, SVNR XXXX, vertreten durch Mag. Marina POLLY, Wirtschaftreuhänderin und Steuerberaterin, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 13.06.2018, Aktenzeichen XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 13.06.2018 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gem. § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit dem §§ 409 und 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) fest, dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer) im Zeitraum von 01.01.2014 bis 31.12.2014 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterliege.

Er sei verpflichtet für das Jahr 2014 monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von € 977,73 und zur Krankenversicherung in Höhe von € 404,31 zu zahlen.

Dieser Bescheid wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 18.06.2018 nachweislich zugestellt.

2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid durch seine Rechtsvertretung mit Schreiben vom 11.07.2018 Beschwerde und brachte diese beim Bundesverwaltungsgericht ein (Einlangensdatum 16.07.2018).

Da Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht gem. § 12 VwGVG bei der den Bescheid erlassenden Behörde einzubringen sind, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die genannte Beschwerde mit Schreiben vom 17.07.2018 gem. § 6 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 17 VwGVG an die SVA (nachweisliche Zustellung am 24.07.2018).

3. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 23.07.2018 unter Hinweis der verspäteten Einbringung der Beschwerde und mit dem Antrag die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

4. Mit Schreiben 01.08.2018, nachweislich zugestellt am 07.08.2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die festgestellte Verspätung vor und gewährte die Möglichkeit einer Stellungnahme.

Es langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der verfahrensgegenständliche Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 18.06.2018 nachweislich zu gestellt. Der Bescheid verweist der in seiner Rechtsmittelbelehrung darauf, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen ab Zustellung beträgt und dass die Beschwerde bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einzubringen sei. Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeeinbringung endete am 16.07.2018. Die mit 11.07.2018 datierte Beschwerde wurde von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit dem Einlangensdatum 16.07.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Beschwerde mit Schreiben vom 17.07.2018 gem. § 6 AVG iVm § 17 VwGVG weiter. Das Schreiben wurde der belangten Behörde am 24.07.2018 nachweislich zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Von der Möglichkeit, zum Vorhalt der Verspätung der Beschwerde Stellung zu nehmen hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 13.06.2018 nachweislich am 18.06.2018 zugestellt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am Montag, 18.06.2018 zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am Montag, 16.07.2018.

Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides weist korrekt und verständlich darauf hin, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen ab Zustellung beträgt und dass die Beschwerde bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einzubringen sei.

Die am 16.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde wurde mit Schreiben vom 17.07.2018, somit ohne Verzug, gem. § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet und dieser am 24.07.2018 nachweislich zugestellt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden die Tage des Postenlaufes nur insoweit nicht gerechnet , als es sich um den Postenlauf zur richtigen Stelle handelt; der Postenlauf an die unrichtige Stelle ist in die Frist einzurechnen. Die Tage des Postenlaufes von der unzuständigen an die zuständige Behörde sind hingegen nicht in die Frist einzurechnen. (vgl. VwGH 90/08/0140 vom 25.09.1990).

Maßgeblich für die vorliegende Beurteilung ist daher jenes Datum, mit dem das oben genannte Weiterleitungsschreiben des Bundesverwaltungsgerichts zur Post gegeben wurde.

Da bereits am 17.07.2018, jenem Datum, mit dem das genannte Weiterleitungsschreiben des Bundesverwaltungsgerichts genehmigt wurde, die Beschwerdefrist abgelaufen war, ist die Beschwerde im vorliegenden Fall aber jedenfalls als nicht rechtzeitig eingebracht zu beurteilen. Das exakte Datum der Postaufgabe dieses Weiterleitungsschreibens muss nicht mehr ermittelt werden.

Die Beschwerde war als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W164.2200907.2.00

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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