Entscheidungsdatum
02.11.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z17Spruch
W170 2122254-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2016, Zl. 15-1066143006-150421629, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2016, Zl. 15-1066143006-150421629, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 28, Absatz 2
Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, abgewiesen.Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 26.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. römisch 40 (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 26.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, sie habe Syrien etwa im April 2013 legal verlassen, da in Syrien Krieg herrsche, sie alles verloren habe und außerdem zum Militär hätte gehen müssen; dies obwohl sie der einzige Sohn der Familie sei und niemals einen Einberufungsbefehl erhalten habe. Der Reisepass der beschwerdeführenden Partei sei am 02.03.2015 durch die syrische Migrationsbehörde verlängert worden, dies habe der Vater der beschwerdeführenden Partei erreicht. Im Rahmen des Administrativverfahrens legte die beschwerdeführende Partei ihren syrischen Reisepass und ihren syrischen Personalausweis vor.
3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 04.02.2016, erlassen am 08.02.2016, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei vom Wehrdienst befreit sei und ansonsten eine Verfolgung in Syrien nicht glaubhaft gemacht habe.
4. Mit am 15.02.2016 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.4. Mit am 15.02.2016 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei als junger Mann sowohl von der Al Nusra Front als auch von der FSA aufgefordert worden sei, zu kämpfen.
5. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 29.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und nach entsprechender Abnahme am 20.04.2018 der Gerichtsabteilung W170 zugeteilt.
Nachdem im Mai 2018 eine Ladung zu einer mündliche Verhandlung mangels Zustelladresse der beschwerdeführenden Partei nicht zugestellt werden konnte und das Beschwerdeverfahren eingestellt werden musste, konnte - nach Bekanntgabe einer Zustelladresse der beschwerdeführenden Partei - das Verfahren fortgesetzt und vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes am 24.10.2018 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten werden. Obwohl dieser die Ladung persönlich zugestellt wurde, erschien die beschwerdeführende Partei nicht zur Verhandlung.
Am 25.10.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein E-Mail ein, in dem die beschwerdeführende Partei angab am 24. und 25.10.2018 nicht arbeitsfähig gewesen zu sein und daher weder zur Verhandlung erscheinen noch sich entschuldigen habe können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1. XXXX ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist.1. römisch 40 ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist.
2. XXXX hat in Österreich am 26.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde; unter einem wurde XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Bescheid wurde am 08.02.2016 zugestellt.2. römisch 40 hat in Österreich am 26.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde; unter einem wurde römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Bescheid wurde am 08.02.2016 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 15.02.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachte Beschwerde.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde im Mai 2018 versucht, XXXX eine Ladung an seiner damaligen Meldeadresse in Wien XXXX zuzustellen. XXXX war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an dieser Meldeadresse aufhältig, aber noch aufrecht gemeldet; es bestand zu diesem Zeitpunkt keine andere aufrechte Meldeadresse. XXXX hat die Änderung seines Wohnsitzes weder dem Bundesverwaltungsgericht bekanntgegeben noch eine entsprechende melderechtliche Ummeldung veranlasst.Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde im Mai 2018 versucht, römisch 40 eine Ladung an seiner damaligen Meldeadresse in Wien römisch 40 zuzustellen. römisch 40 war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an dieser Meldeadresse aufhältig, aber noch aufrecht gemeldet; es bestand zu diesem Zeitpunkt keine andere aufrechte Meldeadresse. römisch 40 hat die Änderung seines Wohnsitzes weder dem Bundesverwaltungsgericht bekanntgegeben noch eine entsprechende melderechtliche Ummeldung veranlasst.
Seit 05.09.2018 ist XXXX in Wien XXXX aufhältig und gemeldet. Dort wurde ihm eine Ladung für die am 24.10.2018 anberaumte mündliche Verhandlung zugestellt und von diesem persönlich übernommen. XXXX ist unentschuldigt der für den 24.10.2018 anberaumten Verhandlung ferngeblieben, auch im Nachhinein wurde das Fernbleiben nicht entschuldigt.Seit 05.09.2018 ist römisch 40 in Wien römisch 40 aufhältig und gemeldet. Dort wurde ihm eine Ladung für die am 24.10.2018 anberaumte mündliche Verhandlung zugestellt und von diesem persönlich übernommen. römisch 40 ist unentschuldigt der für den 24.10.2018 anberaumten Verhandlung ferngeblieben, auch im Nachhinein wurde das Fernbleiben nicht entschuldigt.
3. Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsatz verbunden sind, ableisten.
Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden oder diesen aufschieben. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, die Situation in der Praxis ist jedoch anders. Präsident al-Assad versucht den Druck in Bezug auf den Wehrdienst zu erhöhen, und es gibt nun weniger Befreiungen und Aufschübe beim Wehrdienst. Generell werden die Regelungen nun strenger durchgesetzt, außerdem gibt es Gerüchte, dass Personen trotz einer Befreiung oder eines Aufschubs rekrutiert werden. Was die Regelungen zur Befreiung oder zum Aufschub des Wehrdienstes betrifft, so hat man als einziger Sohn der Familie noch die besten Chancen. Das Risiko der Willkür ist jedoch immer gegeben. In der syrischen Armee gibt es eine Tradition der Bestechung, und es gibt die Möglichkeit, durch Bestechung eine bessere Position oder einfachere Aufgaben zu erhalten. Es gibt Beispiele, dass Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann, sondern schlicht Willkür darstellt.
4. XXXX hat Syrien legal verlassen und ist im Besitz seines syrischen Reisepasses. Er hat diesen Reisepass nach seiner Ausreise durch seinen Vater bei der syrischen Behörde verlängern lassen und diese Verlängerung ohne Probleme erhalten.4. römisch 40 hat Syrien legal verlassen und ist im Besitz seines syrischen Reisepasses. Er hat diesen Reisepass nach seiner Ausreise durch seinen Vater bei der syrischen Behörde verlängern lassen und diese Verlängerung ohne Probleme erhalten.
XXXX stammt aus der Stadt Damaskus, diese befindet sich derzeit und wohl auf Dauer in der Hand des syrischen Regimes und haben - vom syrischen Regime abgesehen - dort keine potentiellen Verfolger Zugriff auf XXXX .römisch 40 stammt aus der Stadt Damaskus, diese befindet sich derzeit und wohl auf Dauer in der Hand des syrischen Regimes und haben - vom syrischen Regime abgesehen - dort keine potentiellen Verfolger Zugriff auf römisch 40 .
XXXX hat im Administrativverfahren angegeben, unter anderem wegen des drohenden Militärdienstes geflohen zu sein; im deutschsprachigen Teil der Beschwerde hat er angegeben, auch aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch Al Nusra-Front und FSA geflohen zu sein.römisch 40 hat im Administrativverfahren angegeben, unter anderem wegen des drohenden Militärdienstes geflohen zu sein; im deutschsprachigen Teil der Beschwerde hat er angegeben, auch aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch Al Nusra-Front und FSA geflohen zu sein.
XXXX ist der einzige Sohn seiner Familie, er ist vom Wehrdienst befreit und hat nicht glaubhaft machen können, dass trotz dieser Befreiung die Gefahr besteht, dass er zum Wehrdienst gezwungen werden würde.römisch 40 ist der einzige Sohn seiner Familie, er ist vom Wehrdienst befreit und hat nicht glaubhaft machen können, dass trotz dieser Befreiung die Gefahr besteht, dass er zum Wehrdienst gezwungen werden würde.
5. Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe auf Grund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit hat XXXX ausdrücklich ausgeschlossen und sind Hinweise für eine solche Verfolgung auch amtswegig nicht hervorgekommen.5. Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe auf Grund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit hat römisch 40 ausdrücklich ausgeschlossen und sind Hinweise für eine solche Verfolgung auch amtswegig nicht hervorgekommen.
2. Beweiswürdigung:
1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und der in das Verfahren eingeführten Strafregisterauskunft.
2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus dem Akteninhalt, hinsichtlich der Adresse XXXX insbesondere dem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 08.06.2018, PAD/18/01043261/002/VW, hinsichtlich der persönlichen Übernahme der Ladung für die Verhandlung am 24.10.2018 aus der im Gerichtsakt (Oz 17Z) einliegenden Übernahmebestätigung, auf der der Zusteller dokumentiert hat, dass er die Identität des Unterschreibenden überprüft hat. Dass die beschwerdeführende Partei weder zur Verhandlung erschienen ist noch sich für deren Fernbleiben entschuldigt hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt; das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die beschwerdeführende Partei am 25.10.2018 via E-Mail eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbestätigung übermittelt hat. Nach § 1 Abs. 1 BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung, BGBl. II Nr. 515/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 222/2016, ist das elektronische Einbringen (1.) im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, (2.) über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des ZustG,2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus dem Akteninhalt, hinsichtlich der Adresse römisch 40 insbesondere dem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 08.06.2018, PAD/18/01043261/002/VW, hinsichtlich der persönlichen Übernahme der Ladung für die Verhandlung am 24.10.2018 aus der im Gerichtsakt (Oz 17Z) einliegenden Übernahmebestätigung, auf der der Zusteller dokumentiert hat, dass er die Identität des Unterschreibenden überprüft hat. Dass die beschwerdeführende Partei weder zur Verhandlung erschienen ist noch sich für deren Fernbleiben entschuldigt hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt; das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die beschwerdeführende Partei am 25.10.2018 via E-Mail eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbestätigung übermittelt hat. Nach Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2016,, ist das elektronische Einbringen (1.) im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, (2.) über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des ZustG,
(3.) im Wege des elektronischen Aktes, (4.) im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion, (5.) mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern und (6.) (seit 1.2.2015) mit Telefax zulässig. Ausdrücklich nicht zulässig ist die Einbringung mittels E-Mail. Daher hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061). Selbst wenn diese Bestätigung gültig eingebracht worden wäre, ist darauf hinzuweisen, dass die Partei im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun hat, insbesondere genügt nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung, sondern muss auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen, behauptet und dargetan werden. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein. Daher reicht eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung alleine nicht aus, es bedarf viel mehr einer ärztlichen Bestätigung, dass die Teilnahme an der Verhandlung nicht möglich war (VwGH 18.06.2015, Ra 2015/20/0110; VwGH 15.12.2016, Ra 2016/02/0242). Daher kommt dem Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 25.10.2018 keine rechtliche Relevanz zu.
3. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus dem in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den Parteien vorgehaltenem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.1.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 24.8.2018; es wurde diesem weder widersprochen noch eine Stellungnahme dazu abgegeben.
4. Hinsichtlich der Feststellungen zu 1.4. zur legalen Ausreise aus Syrien und dazu, dass die beschwerdeführende Partei im Besitz ihres syrischen Reisepasses ist, ist auf deren Angaben im Administrativverfahren (siehe hiezu die Niederschrift zur Erstbefragung hinsichtlich der Ausreise) und auf die Aktenlage - in der Beschwerdevorlage befand sich der Reisepass nicht und wurde nicht einmal behauptet, dass dieser noch bei der Behörde aufliegt oder verloren wurde - verwiesen. Dass die beschwerdeführende Partei ihren Reisepass nach ihrer Ausreise durch ihren Vater bei der syrischen Behörde verlängern lassen und diese Verlängerung ohne Probleme erhalten hat, ergibt sich aus deren Aussagen vor der Verwaltungsbehörde (siehe S. 4 der Niederschrift der behördlichen Einvernahme) sowie aus dem Umstand, dass diesbezügliche Probleme nie behauptet wurden. Ebenso ergibt sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei, dass diese aus der Stadt Damaskus stammt (siehe S. 5 der Niederschrift der behördlichen Einvernahme).4. Hinsichtlich der Feststellungen zu 1.4. zur legalen Ausreise aus Syrien und dazu, dass die beschwerdeführende Partei im Besitz ihres syrischen Reisepasses ist, ist auf deren Angaben im Administrativverfahren (siehe hiezu die Niederschrift zur Erstbefragung hinsichtlich der Ausreise) und auf die Aktenlage - in der Beschwerdevorlage befand sich der Reisepass nicht und wurde nicht einmal behauptet, dass dieser noch bei der Behörde aufliegt oder verloren wurde - verwiesen. Dass die beschwerdeführende Partei ihren Reisepass nach ihrer Ausreise durch ihren Vater bei der syrischen Behörde verlängern lassen und diese Verlängerung ohne Probleme erhalten hat, ergibt sich aus deren Aussagen vor der Verwaltungsbehörde (siehe Sitzung 4 der Niederschrift der behördlichen Einvernahme) sowie aus dem Umstand, dass diesbezügliche Probleme nie behauptet wurden. Ebenso ergibt sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei, dass diese aus der Stadt Damaskus stammt (siehe Sitzung 5 der Niederschrift der behördlichen Einvernahme).
Dass sich die Stadt Damaskus derzeit und wohl auf Dauer in der Hand des syrischen Regimes befindet, ergibt sich aus dem in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den Parteien vorgehaltenem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.1.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 24.8.2018; diesem wurde nicht widersprochen bzw. nie das Gegenteil behauptet. Daher haben - vom syrischen Regime abgesehen - im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei keine anderen Verfolger Zugriff auf diese.
Die Angaben der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus dem Akteninhalt; das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die beschwerdeführende Partei der Beschwerde einen Teil in arabischer Sprache beigelegt hat. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde schon auf Grund der deutschsprachigen Teile für zulässig erachtet hat und daher diesbezüglich eine Übersetzung nicht notwendig war (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288); allerdings sind schriftliche Anbringen grundsätzlich in deutscher Sprache zu formulieren; ebenso wie bei unzulässigen kann auch bei fremdsprachigen Eingaben von der Behörde nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen werden (VwGH 22.11.2011, 2007/04/0096, und insbesondere VwGH vom 26.09.2007, 2007/19/0086). Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die formelle Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens verzichtet, weil es dem Beschwerdeführer offengestanden wäre, diese Fluchtgründe in der vom Bundesverwaltungsgericht - nach Aktenlage - zwingend anzuberaumenden mündlichen Verhandlung zu erörtern; hiezu wäre er auch, wenn er denn erschienen wäre, aufgefordert worden.Die Angaben der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus dem Akteninhalt; das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die beschwerdeführende Partei der Beschwerde einen Teil in arabischer Sprache beigelegt hat. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde schon auf Grund der deutschsprachigen Teile für zulässig erachtet hat und daher diesbezüglich eine Übersetzung nicht notwendig war vergleiche VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288); allerdings sind schriftliche Anbringen grundsätzlich in deutscher Sprache zu formulieren; ebenso wie bei unzulässigen kann auch bei fremdsprachigen Eingaben von der Behörde nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgegangen werden (VwGH 22.11.2011, 2007/04/0096, und insbesondere VwGH vom 26.09.2007, 2007/19/0086). Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die formelle Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens verzichtet, weil es dem Beschwerdeführer offengestanden wäre, diese Fluchtgründe in der vom Bundesverwaltungsgericht - nach Aktenlage - zwingend anzuberaumenden mündlichen Verhandlung zu erörtern; hiezu wäre er auch, wenn er denn erschienen wäre, aufgefordert worden.
Dass die beschwerdeführende Partei der einzige Sohn seiner Familie und vom Wehrdienst befreit ist, ergibt sich aus seinem Vorbringen.
Dass die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft hat machen können, dass trotz dieser Befreiung die Gefahr besteht, dass er zum Wehrdienst gezwungen werden würde, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser erst im 20. Lebensjahr und noch dazu legal ausgereist ist und vorher, trotz nach seinen Angaben mehrfachen Kontrollen, nicht eingezogen wurde. Darüber hinaus eröffnet die unter 1.3. festgestellte Bestechlichkeit der syrischen Militärbehörden der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit, sich auch weiterhin einer gesetzwidrigen Rekrutierung zu entziehen, da die Familie der beschwerdeführenden Partei, der es immerhin gelang den Reisepass dieser in Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei problemlos verlängern zu lassen, offenbar über entsprechende Beziehungen verfügt. Dass diese Beziehungen nicht vorhanden sind, hat die beschwerdeführende Partei nicht behauptet, sondern hat sich einer entsprechenden Befragung durch Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung unter Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten auch entzogen. Auf die - hier: mehrfach nicht erfolgte - Mitwirkung im Verfahren ist gemäß § 13 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Fremden Bedacht zu nehmen und somit festzustellen, dass dem Fluchtvorbringen, vom Regime zwangsrekrutiert zu werden im gegenständlichen Einzelfall die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist.Dass die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft hat machen können, dass trotz dieser Befreiung die Gefahr besteht, dass er zum Wehrdienst gezwungen werden würde, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser erst im 20. Lebensjahr und noch dazu legal ausgereist ist und vorher, trotz nach seinen Angaben mehrfachen Kontrollen, nicht eingezogen wurde. Darüber hinaus eröffnet die unter 1.3. festgestellte Bestechlichkeit der syrischen Militärbehörden der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit, sich auch weiterhin einer gesetzwidrigen Rekrutierung zu entziehen, da die Familie der beschwerdeführenden Partei, der es immerhin gelang den Reisepass dieser in Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei problemlos verlängern zu lassen, offenbar über entsprechende Beziehungen verfügt. Dass diese Beziehungen nicht vorhanden sind, hat die beschwerdeführende Partei nicht behauptet, sondern hat sich einer entsprechenden Befragung durch Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung unter Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten auch entzogen. Auf die - hier: mehrfach nicht erfolgte - Mitwirkung im Verfahren ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Fremden Bedacht zu nehmen und somit festzustellen, dass dem Fluchtvorbringen, vom Regime zwangsrekrutiert zu werden im gegenständlichen Einzelfall die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist.
5. Die Feststellungen zu 1.5. ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der behördlichen Einvernahme vom 20.01.2016 (siehe letzte Frage auf S. 8 des Protokolls der Niederschrift) sowie aus dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei keine Hinweise auf das Vorliegen einer solchen Verfolgung geliefert hat bzw. nicht einmal ein Hinweis auf eine solche amtswegig zu ersehen war.5. Die Feststellungen zu 1.5. ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der behördlichen Einvernahme vom 20.01.2016 (siehe letzte Frage auf Sitzung 8 des Protokolls der Niederschrift) sowie aus dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei keine Hinweise auf das Vorliegen einer solchen Verfolgung geliefert hat bzw. nicht einmal ein Hinweis auf eine solche amtswegig zu ersehen war.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.1. Gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG gesetzt hat.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien, da die beschwerdeführende Partei syrischer Staatsangehöriger ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien, da die beschwerdeführende Partei syrischer Staatsangehöriger ist.
Es ist daher zu prüfen, ob der beschwerdeführenden Partei in Syrien vor deren Ausreise Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass der beschwerdeführenden Partei mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).Es ist daher zu prüfen, ob der beschwerdeführenden Partei in Syrien vor deren Ausreise Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass der beschwerdeführenden Partei mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).
2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).2. Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, Bundesge