Entscheidungsdatum
05.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W164 2168568-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, ehemals vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 06.09.2018, Zl. 1060209209/150353968, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, ehemals vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 06.09.2018, Zl. 1060209209/150353968, zu Recht erkannt:
A)s
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 08.04.2015 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 03.08.2017, Zl. 1060209209/150353968, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt und es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.Mit Bescheid vom 03.08.2017, Zl. 1060209209/150353968, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt und es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht und zulässig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der BF beantragte, den angefochtenen Beschied zu beheben und ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung vorliegen würden. Weiters beantragte der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX , XXXX vom 30.01.2017 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 STGB unter Anwendung des § 5 JGG zu einer Freiheitsstraße von einem Monat verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , römisch 40 vom 30.01.2017 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, STGB unter Anwendung des Paragraph 5, JGG zu einer Freiheitsstraße von einem Monat verurteilt.
Seiner dagegen erhobenen Berufung hat das Landesgericht XXXX mit Urteil XXXX vom 19.06.2017 insoweit Folge gegeben, als das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt blieb, im Strafausspruch dahingehend abgeändert wurde, dass der Ausspruch der zu verhängenden Strafe gem. § 13 JGG für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten wurde.Seiner dagegen erhobenen Berufung hat das Landesgericht römisch 40 mit Urteil römisch 40 vom 19.06.2017 insoweit Folge gegeben, als das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt blieb, im Strafausspruch dahingehend abgeändert wurde, dass der Ausspruch der zu verhängenden Strafe gem. Paragraph 13, JGG für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten wurde.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.02.2018 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs1, 5. Fall SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs 1 Z 1, 1. Fall und 2. Fall sowie Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.02.2018 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Abs1, 5. Fall SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins, Fall und 2. Fall sowie Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 06.09.2018, Zl. 1060209209/150353968, änderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seinen Bescheid vom 03.08.2017, Zl. 1060209209/150353968 unter ausdrücklicher Anwendung des § 68 Abs 2 AVG "im laufenden Beschwerdeverfahren" wie folgt ab:Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 06.09.2018, Zl. 1060209209/150353968, änderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seinen Bescheid vom 03.08.2017, Zl. 1060209209/150353968 unter ausdrücklicher Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG "im laufenden Beschwerdeverfahren" wie folgt ab:
I. Gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen.römisch eins. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
II. Gem. § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei.römisch zwei. Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei.
III. Gem. §13 Abs 2 Z 1 AsylG wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.01.2018 verloren habe.römisch drei. Gem. §13 Absatz 2, Ziffer eins, AsylG wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.01.2018 verloren habe.
IV. Gem. §53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch vier. Gem. §53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
V. Einer Beschwerde gegen "diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz" wurde gemäß § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch fünf. Einer Beschwerde gegen "diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz" wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
VI. Gem. § 55 Abs 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.römisch sechs. Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
Mit Verfahrensanordnung vom 10.09.2018, Zl. 1060209209/150353968, stellte das BFA dem BF die ARGE-Rechtsberatung Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite. Mit 02.10.2018 wurde die genannte Rechtsberatung vom BF bevollmächtigt.
Gegen den zuletzt genannten Bescheid richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des BF, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, mit der der genannte Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde.
Mit 02.11.2018 gab die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, die Zurücklegung der genannten Vollmacht vom 02.10.2018 bekannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 68 Abs 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist die formelle und materielle Rechtskraft des nun abgeänderten Bescheides:
§ 68 Abs 2 AVG ist unter Berücksichtigung des § 68 Abs 1 AVG zu lesen, wonach ein der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegender Bescheid gegeben sein muss (vgl. Hengstschläger-Lebb, AVG, 4. Teilband, Verlag Manz, § 68 AVG).Paragraph 68, Absatz 2, AVG ist unter Berücksichtigung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu lesen, wonach ein der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegender Bescheid gegeben sein muss vergleiche Hengstschläger-Lebb, AVG, 4. Teilband, Verlag Manz, Paragraph 68, AVG).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einen Bescheid abgeändert, gegen den Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben worden war: Der BF hatte gegen den Bescheid des BFA vom 03.08.2017, Zl. 1060209209/150353968, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen worden war, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt worden war und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war, fristgerecht und zulässig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Das BFA hat diese Beschwerde samt dem bezughabenden Akt mit Einlangensdatum 24.08.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einen Bescheid abgeändert, gegen den Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben worden war: Der BF hatte gegen den Bescheid des BFA vom 03.08.2017, Zl. 1060209209/150353968, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Sch