TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/15 96/03/0009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.09.1999
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §48;
StVO 1960 §51 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z13b;
StVO 1960 §89a Abs2a litd;
VStG §5 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des BD, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 20. November 1995, Zl. MD/I-6864/1995, betreffend Kostenvorschreibung nach § 89a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer für die Entfernung seines verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeuges ein Kostenbeitrag von S 2.628,-- vorgeschrieben.

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer sein Kfz auf einem Behindertenparkplatz abgestellt habe, weshalb dieses entfernt bzw. an den Verwahrungsort gebracht worden sei. Beim Abstellen eines Fahrzeuges auf einem Behindertenparkplatz ohne Anbringung eines Ausweises nach § 29b Abs. 3 StVO 1960 liege ein Sachverhalt vor, der die Entfernung des Kfz nach § 89a Abs. 2 StVO 1960 rechtfertige. Die Kundmachung des Halte- und Parkverbotes, ausgenommen Behinderte, durch Anbringung des Verkehrszeichens ("bestehend aus einem Halte- und Parkverbot und einer Zusatztafel mit Behindertensymbol samt einer mit Pfeilen die Länge der Behindertenzone angebenden Meterangabe/6 m") parallel zur Fahrbahnlängsachse sei dem § 48 StVO 1960 entsprechend erfolgt gewesen, weil diese Bestimmung keinerlei Aussage über den Montagewinkel zwischen Verkehrszeichen und Fahrbahnachse treffe. Ebenso wenig habe ein "Aufkleber" am Hinweisschild die ordnungsgemäße Kundmachung verhindern können. Nach einem Foto des Abschleppunternehmens habe dieser Aufkleber - "von dessen Dimensionierung und Platzierung her (sowohl das Behindertensymbol als auch die Meterangabe im Hinblick auf die Behindertenzone waren klar erkennbar)" - "in keinster Weise" vermocht, den Inhalt der Verordnung zu beeinträchtigen. Auch habe der Beschwerdeführer zwar angeboten, Lichtbilder zur Klärung der im Anlassfall gegenständlichen Fragen vorzulegen, diese jedoch im Verfahren nicht vorgelegt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof rügt der Beschwerdeführer, dass die Kundmachung der Halte- und Parkverbotszone (Behindertenparkplatz) durch ein parallel zur Fahrbahnlängsachse angebrachtes Verkehrszeichen nicht ordnungsgemäß erfolgt sei.

Diesbezüglich genügt es im Grunde des § 43 Abs. 2 VwGG, auf das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1990, Zl. 88/03/0257, zu verweisen, wonach eine solche Art der Aufstellung (des im Beschwerdefall in Frage stehenden Verkehrszeichens) nicht im Widerspruch zu § 48 StVO 1960 steht. Nach diesem Erkenntnis stellt es auch keinen Kundmachungsmangel dar, wenn, was vom Beschwerdeführer ebenfalls bekämpft wird, die Angabe des Bereiches des Halte- und Parkverbotes auf einer Zusatztafel durch nach beiden Richtungen gehende Pfeile und Entfernungsangabe erfolgt.

Die Beschwerde führt auch nicht zum Erfolg, wenn auf einen am Verkehrszeichen angebrachten "privaten Aufkleber" verwiesen wird. Der Beschwerdeführer behauptet nämlich nicht einmal, die Feststellung der belangten Behörde, dass die Wahrnehmbarkeit des Inhaltes der Halte- und Parkverbotstafel "in keinster Weise" durch den Aufkleber beeinträchtigt gewesen sei, wäre unzutreffend.

Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, auf seinen diesbezüglichen Antrag hin, einen Ortsaugenschein zur Nachtzeit durchzuführen, ob das Scheinwerferlicht eines in den Parkplatz einfahrenden Kraftfahrzeuges das Verkehrszeichen überhaupt erfassen könne und ob das Verkehrszeichen auf Grund der Blendwirkung der Auslagenbeleuchtung (das Kfz wurde bei Dunkelheit abgestellt) überhaupt erkennbar sei.

Auch damit vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt zu werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 22. März 1991, Zl. 89/18/0007, ausgesprochen, dass ein Kraftfahrer gerade im Stadtgebiet mit Halteverboten zu rechnen und daher - hat er die Absicht, sein Fahrzeug abzustellen - gezielt nach entsprechenden Straßenverkehrszeichen Ausschau zu halten hat. Vor diesem Hintergrund lässt das Beschwerdevorbringen die Wesentlichkeit eines in der Unterlassung eines Ortsaugenscheines zur Nachtzeit allenfalls gelegenen Verfahrensmangels nicht erkennen.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 461/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 15. September 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996030009.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten