Entscheidungsdatum
06.11.2018Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W154 2206705-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Tunesien, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2018, Zl.1095096908-180487796, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Tunesien, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2018, Zl.1095096908-180487796, zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 16.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 05.04.2018 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Mit diesem Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer keine Beschwerde.
2. Mit Urteil des LG Wr. Neustadt vom 01.03.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB, §§ 127, 129 Abs. 1 Z1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.2. Mit Urteil des LG Wr. Neustadt vom 01.03.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 15, StGB, Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Z1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
Mit Urteil vom 16.09.2016 des LG für Strafsachen Wien wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 und §§ 127, 130 Abs. 1 1. Fall, § 129 Abs. 1 Z 1 StGB § 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Die bedingte Nachsicht der Strafe aus der Verurteilung des LG Wr. Neustadt vom 01.03.2016 wurde widerrufen.Mit Urteil vom 16.09.2016 des LG für Strafsachen Wien wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, Absatz eins und Paragraphen 127, 130, Absatz eins, 1. Fall, Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB Paragraph 15, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Die bedingte Nachsicht der Strafe aus der Verurteilung des LG Wr. Neustadt vom 01.03.2016 wurde widerrufen.
3. Der Beschwerdeführer verfügt über kein gültiges Reisedokument. Am 17.04.2018 wurde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (Tunesien) für den Beschwerdeführer eingeleitet. Am 11.05.2018 wurde bezüglich des Heimreisezertifikates bei der tunesischen Botschaft urgiert. Am 03.07.2018 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (In Folge: Bundesamt) von der tunesischen Vertretungsbehörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht als tunesischer Staatsangehöriger identifiziert werden könne.
Mit Schreiben datiert vom 04.07.2018 wurde vom Bundesamt bei den Vertretungsbehörden von Ägypten, Libyen, Algerien und Marokko Anträge auf Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes gestellt. Mit Schreiben der ägyptischen Botschaft vom 28.08.2018 wurde der Direktion des Bundesamtes mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht identifiziert werden konnte und daher kein Staatsangehöriger von Ägypten sei.
Das Bundesamt steht mit den Vertretungsbehörden von Marokko, Algerien und Libyen in Kontakt und am 28.09.2018 wurde die Veranlassung einer Ausstellung eines Heimreisezertifikats urgiert.
4. Am 24.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer das Parteiengehör über die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme über das Verfahren zur Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung übermittelt. In diesem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesamt beabsichtige gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zu erlassen.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.06.2018 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seit 05.05.2018 verpflichtet gewesen sei, Österreich zu verlassen. Dieser Ausreiseverpflichtung sei er jedoch nicht nachgekommen und verfüge auch nicht über finanzielle Mittel oder einen ordentlichen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer habe sich während seines 2 1/2 -jährigen Aufenthaltes in Österreich 26 Monate in österreichischen Gefängnissen aufgehalten habe, die restliche Zeit sei der Beschwerdeführer in Flüchtlingsquartieren untergebracht gewesen und zum Teil sei er unbekannten Aufenthalts gewesen. Einer geregelten Beschäftigung gehe er nicht nach. Auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers sei auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 3 und 9 FPG von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.06.2018 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seit 05.05.2018 verpflichtet gewesen sei, Österreich zu verlassen. Dieser Ausreiseverpflichtung sei er jedoch nicht nachgekommen und verfüge auch nicht über finanzielle Mittel oder einen ordentlichen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer habe sich während seines 2 1/2 -jährigen Aufenthaltes in Österreich 26 Monate in österreichischen Gefängnissen aufgehalten habe, die restliche Zeit sei der Beschwerdeführer in Flüchtlingsquartieren untergebracht gewesen und zum Teil sei er unbekannten Aufenthalts gewesen. Einer geregelten Beschäftigung gehe er nicht nach. Auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers sei auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 FPG von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.06.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.
6. Der Beschwerdeführer wurde von der Justizanstalt Krems a.d. Donau in die Schubhaft überstellt.
7. In der Nacht vom 03.07.2018 auf den 04.07.2018 fügte der Beschwerdeführer einem Mitgefangenen Verletzungen am Körper zu aufgrund dessen wurde eine Disziplinarmaßnahme verfügt und der Beschwerdeführer in eine Einzelzelle verbracht.
Am 21.08.2018 kam es zwischen dem Beschwerdeführer und zwei Mitgefangenen zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Der Beschwerdeführer wurde wegen Körperverletzung angezeigt, als Disziplinarmaßnahme wurde der Beschwerdeführer in eine Einzelzelle verbracht.
8. Der Beschwerdeführer befand sich von 28.09.2018, 11:30 Uhr bis 29.09.2018 11:30 Uhr in Hungerstreik.
9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2018 wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
10. Am 02.11.2018 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt neuerlich zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor.10. Am 02.11.2018 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt neuerlich zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor.
11. Anlässlich der Aktenvorlage gab das Bundesamt eine Stellungnahme ab, in der es ausführte:
"Über den im Betreff genannten Fremden wurde mit Bescheid vom 06.06.2018 gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Anhaltung in Schubhaft erfolgt seit 08.06.2018 (Entlassung aus der Strafhaft)."Über den im Betreff genannten Fremden wurde mit Bescheid vom 06.06.2018 gemäß Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Anhaltung in Schubhaft erfolgt seit 08.06.2018 (Entlassung aus der Strafhaft).
Betreffend die Gründe ist auf den Schubhaftbescheid zur oa. IFA-Zahl zu verweisen, die während der Schubhaft keine Änderung erfahren haben.
Gegenständlich soll der Fremde länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden. Nach § 22a Abs. 4 BFA-VG ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde (08.10.2018), und danach alle vier Wochen, vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht.Gegenständlich soll der Fremde länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden. Nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde (08.10.2018), und danach alle vier Wochen, vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht.
Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist.
Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion NÖ, Außenstelle St. Pölten, vom 05.04.2018, Zahl 1095096908 / 151790665, wurde der Asylantrag des Genannten abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig ist. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. § 18 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion NÖ, Außenstelle St. Pölten, vom 05.04.2018, Zahl 1095096908 / 151790665, wurde der Asylantrag des Genannten abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig ist. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. Paragraph 18, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Es wurde dagegen keine Beschwerde eingebracht und der Bescheid erwuchs somit mit 05.05.2018 in 1. Instanz in Rechtskraft.
Die Behörde stellte am 17.04.2018 einen Antrag auf Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der Botschaft der Republik Tunesien und am 11.05.2018 erfolgte eine Urgenz.
Am 03.07.2018 wurde der BFA Direktion von der tunesischen Vertretungsbehörde berichtet, dass der Fremde nicht als tunesischer Staatsangehöriger identifiziert werden konnte.
Mit 04.07.2018 wurden bei den Vertretungsbehörden von Ägypten, Libyen, Algerien und Marokko Anträge auf Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes gestellt.
Mit Schreiben der ägyptischen Botschaft vom 28.08.2018 wurde der Direktion des BFA mitgeteilt, dass die Person nicht identifiziert werden konnte und daher kein Staatsangehöriger von Ägypten sei.
Der Fremde wird am 06.11.2018 zur Identitätsprüfung einer algerischen Delegation vorgeführt.
Der Fremde verletzte dadurch die ihn treffende Mitwirkungspflicht. Es ist daher nach Ansicht der erkennenden Behörde legitim und keinesfalls ungesetzlich, wenn die Behörde, von einer angegebenen Identität ausgehend, Kontakt zu einer Vertretungsbehörde zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aufnimmt und der Fremde in weiterer Folge bis zur Klärung seiner Nationalität auf diesem Wege innerhalb angemessener Frist in Gewahrsam der Behörde zu verbleiben hat (so auch BVwG 24.2.2017, W171 2148052-1).
Es liegt im konkreten Fall gänzlich in der Hand des Fremden, durch richtige Angaben über seine Identität und Staatsangehörigkeit die Erlangung eines Heimreisezertifikates im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht zu ermöglichen und dadurch die laufende Schubhaft so kurz als möglich zu halten. Es kann nicht sein, dass der Fremde durch Verstoß gegen ihn treffende Mitwirkungspflichten bzw. durch Fehlinformationen der Behörden gegenüber insofern einen Vorteil ziehen kann, als dadurch eine rechtmäßige Abschiebung von vornherein unmöglich gemacht wird. Durch ein rechtmäßiges Alternativverhalten würde zu jeder Zeit des Verfahrens die Möglichkeit bestehen, dieses wesentlich zu verkürzen und eine ehebaldigste Beendigung der Schubhaft durch Ausreise in seinen Herkunftsstaat zu erreichen. Tut er dies nicht, so ist ihm nach Ansicht ho. Behörde das angemessene Zuwarten einer Klärung im Stande der Schubhaft zumutbar (so auch BVwG 24.2.2017, W171 2148052-1).
Der Genannte befindet sich derzeit im Stande der Schubhaft im PAZ Hernalser Gürtel.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher im gegenständlichen Fall, dass das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06).
Eine diesbezügliche Abwägung ergibt im konkreten Fall:
* Der Fremde ist illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 16.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
* Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig mit 05.05.2018 abgewiesen und es besteht gegen die Person eine ebenso rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm. Einreiseverbot.* Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig mit 05.05.2018 abgewiesen und es besteht gegen die Person eine ebenso rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot.
* Der Fremde ist ein gerichtlich verurteilter Rechtsbrecher. Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Eintragungen auf:
1) LG WR.NEUSTADT046 HV 1/2016v vom 01.03.2016 RK 05.03.2016 § 15 StGB §§ 127, 129 (1) Z 1 StGB Datum der (letzten) Tat 30.12.2015 Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat1) LG WR.NEUSTADT046 HV 1/2016v vom 01.03.2016 RK 05.03.2016 Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 129, (1) Ziffer eins, StGB Datum der (letzten) Tat 30.12.2015 Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat
zu LG WR.NEUSTADT 046 HV 1/2016v RK 05.03.2016 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG F.STRAFS.WIEN 154 HV 62/2016s vom 16.09.2016
2) LG F.STRAFS.WIEN 154 HV 62/2016s vom 16.09.2016 RK 16.09.2016 § 83 (1) StGB§§ 127, 130 (1) 1. Fall, 129 (1) Z 1 StGB § 15 StGB Datum der (letzten) Tat 06.05.2016 Freiheitsstrafe 20 Monate Junge(r) Erwachsene(r)2) LG F.STRAFS.WIEN 154 HV 62/2016s vom 16.09.2016 RK 16.09.2016 Paragraph 83, (1) StGB§§ 127, 130 (1) 1. Fall, 129 (1) Ziffer eins, StGB Paragraph 15, StGB Datum der (letzten) Tat 06.05.2016 Freiheitsstrafe 20 Monate Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 08.06.2018
* Trotz erfolgter Festnahmen, gerichtlicher Verurteilungen und erlittenem Haftübel sah er sich zu keiner Zeit persönlich in der Lage, sein bisheriges Verhalten vernünftig zu reflektieren und einen positiven Lebenswandel zu vollziehen.
* Der Fremde besitzt kein gültiges Reisedokument. Er kann Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.
* Der Fremde verfügt im Bundesgebiet über keinen Wohnsitz.
* Im Zentralen Melderegister scheinen folgende Eintragungen auf:
Nebenwohnsitz: 1080 Wien, Josefstadt, Wickenburggasse 18-22/ Von:
27.06.2016 Bis: 12.12.2016 Hauptwohnsitz: 3500 Krems an der Donau, Kasernstraße 9/Landesgericht/2 Von: 12.12.2016 Bis: Hauptwohnsitz:
1070 Wien, Neubau, Lindengasse 48-50/ Von: 01.04.2016 Bis:
01.09.2016 Nebenwohnsitz: 2100 Korneuburg, Landesgerichtsplatz 1/Justizanstalt/0002 Von: 20.06.2016 Bis: 27.06.2016
Nebenwohnsitz: 1080 Wien, Josefstadt, Wickenburggasse 18-22/ Von:
06.05.2016 Bis: 20.06.2016
Hauptwohnsitz: 2651 Reichenau an der Rax, Kurhauspromenade 4/ Von:
18.02.2016 Bis: 19.02.2016
Hauptwohnsitz: 1080 Wien, Josefstadt, Wickenburggasse 18-22/ Von:
30.12.2015 Bis: 31.12.2015
Die Person war melderechtlich fast ausschließlich in den Justizanstalten in Österreich registriert. Sie befindet sich spätestens seit 16.11.2015 in Österreich, das sind ca. 2 Y Jahre und war in dieser Zeit bis dato insgesamt ca. 26 Monate in österreichischen Gefängnissen in Haft. Die restliche Zeit war der Fremde in einem Flüchtlingsquartier untergebracht bzw. zum Teil unbekannten Aufenthalts und daher für die Behörde nicht greifbar.
* Wie aus den Aktenteilen unzweifelhaft hervorgeht liegen keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration vor.
* Der Fremde verfügt nicht über ausreichend Barmittel, um seinen weiteren Unterhalt zu finanzieren. Der Fremde ist bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen.
* Der Fremde ist zur legalen Arbeitsaufnahme nicht berechtigt und besteht in Anbetracht seines bisherigen Verhaltens durchaus die Gefahr, dass er durch die Begehung von Strafrechtsdelikten seine finanzielle Lage aufzubessern versucht oder in die real existierende und gesellschaftlich unerwünschte Schattenwirtschaft abwandert.
* Am 04.07.2018 wurde gegen den Fremden im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel aufgrund einer tätlichen Auseinandersetzung mit anderen in Schubhaft angehaltenen Fremden eine Disziplinierungsmaßnahme (Verlegung in eine Einzelzelle) angeordnet werden.
* Am 21.08.2018 war der Fremde im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel neuerlich an einer tätlichen Auseinandersetzung mit anderen in Schubhaft angehaltenen Fremden beteiligt. Er wurde wegen Körperverletzung zur Anzeige gebracht und eine Disziplinierungsmaßnahme (Verlegung in eine Einzelzelle) angeordnet.
* Es ist aufgrund des Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit, nach wie vor gegeben sind.
Das Bundesamt steht nach wie vor mit den Vertretungsbehörden von Marokko, Algerien und Libyen in Kontakt und es wurde die Urgenz zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates über die Direktion des BFA bereits veranlasst (28.09.2018).
Wie bereits ausführlich dargelegt, besteht im konkreten Fall aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens ein hohes Risiko des Untertauchens.
Zur Sicherung der Abschiebung ist daher die Schubhaft über den Zeitraum von 4 Monaten aufrecht zu halten."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zum Verfahrensgang (I.1. - I.10.)1. Zum Verfahrensgang (römisch eins.1. - römisch eins.10.)
Der unter Punkt I.1. bis I.10. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins.1. bis römisch eins.10. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
2.1. Der Beschwerdeführer hat keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität belegen. Er gibt an, tunesischer Staatsangehöriger zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Seine Identität steht nicht fest. Es bestehen keine Zweifel darüber, dass der Beschwerdeführer volljährig ist. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
2.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG Wr. Neustadt vom 01.03.2016 wegen § 15 StGB, §§ 127, 129 Abs. 1 Z1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Dieser Verurteilung liegt eine Tat zu Grunde, die der Beschwerdeführer am 30.12.2015 begangen hat.2.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG Wr. Neustadt vom 01.03.2016 wegen Paragraph 15, StGB, Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Z1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Dieser Verurteilung liegt eine Tat zu Grunde, die der Beschwerdeführer am 30.12.2015 begangen hat.
Mit Urteil vom 16.09.2016 des LG für Strafsachen Wien wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 und §§ 127, 130 Abs. 1 1. Fall, § 129 Abs. 1 Z 1 StGB § 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Die bedingte Nachsicht der Strafe aus der Verurteilung des LG Wr. Neustadt vom 01.03.2016 wurde widerrufen. Dieser Verurteilung liegen Taten zu Grunde, die der Beschwerdeführer am 06.05.2016, 30.04.2016, 17.03.2016, und 14.02.2016 begangen hat.Mit Urteil vom 16.09.2016 des LG für Strafsachen Wien wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, Absatz eins und Paragraphen 127, 130, Absatz eins, 1. Fall, Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB Paragraph 15, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Die bedingte Nachsicht der Strafe aus der Verurteilung des LG Wr. Neustadt vom 01.03.2016 wurde widerrufen. Dieser Verurteilung liegen Taten zu Grunde, die der Beschwerdeführer am 06.05.2016, 30.04.2016, 17.03.2016, und 14.02.2016 begangen hat.
2.3. Der Beschwerdeführer wird seit 08.06.2018 in Schubhaft angehalten.
2.4. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.
3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
3.1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.04.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.11.2015 vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer getroffen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist und eine Frist für eine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Einer Beschwerde wurde nicht eingebracht. Die Rückkehrentscheidung ist rechtskräftig und durchsetzbar.
3.2. Der Beschwerdeführer hat sich während seines 2 1/2 -jährigen Aufenthaltes in Österreich 26 Monate in österreichischen Gefängnissen aufgehalten, die restliche Zeit war der Beschwerdeführer in Flüchtlingsquartieren untergebracht und vom 16.11.2015 bis 18.02.2016 war er unbekannten Aufenthalts und war für das Bundesamt nicht greifbar.
3.3. Der Beschwerdeführer befand sich von 28.09.2018, 11:30 Uhr bis 29.09.2018, 11:30 Uhr in Hungerstreik um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen.
3.4. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
3.5. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.
3.6. In Österreich leben keine Familienangehörigen und keine engen Freunde des Beschwerdeführers.
4. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
4.1. Der Beschwerdeführer ist unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er verfügt weder über familiäre noch soziale Anknüpfungspunkte in Österreich.
4.2. Am 17.04.2018 wurde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (Tunesien) für den Beschwerdeführer eingeleitet. Am 11.05.2018 wurde bezüglich des Heimreisezertifikates bei der tunesischen Botschaft urgiert. Am 03.07.2018 wurde dem Bundesamt von der tunesischen Vertretungsbehörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht als tunesischer Staatsangehöriger identifiziert werden kann.
Mit Schreiben datiert vom 04.07.2018 wurde vom Bundesamt bei den Vertretungsbehörden von Ägypten, Libyen, Algerien und Marokko Anträge auf Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes gestellt. Mit Schreiben der ägyptischen Botschaft vom 28.08.2018 wurde der Direktion des Bundesamtes mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht identifiziert werden konnte und daher kein Staatsangehöriger von Ägypten ist.
Das Bundesamt steht mit den Vertretungsbehörden von Marokko, Algerien und Libyen in Kontakt und am 28.09.2018 wurde die Veranlassung einer Ausstellung eines Heimreisezertifikats urgiert.
Am 06.11.2018 wird der Beschwerdeführer einer algerischen Delegation zur Identitätsprüfung vorgeführt.
4.3. Der Beschwerdeführer hat bisher keinen Reisepass vorgelegt und behindert und verzögert das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates.
4.4. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates scheint eine zeitnahe Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung möglich.
4.5. Während seiner Anhaltung in Schubhaft trat der Beschwerdeführer von 28.09.2018, 11:30 Uhr bis 29.09.2018, 11.30 Uhr in den Hungerstreik.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, in den Akt des Bundesamtes das Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffend, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
1. Zum Verfahrensgang, zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft
1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, und den Akt des Bundesamtes das Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffend.
1.2. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde vollinhaltlich abgewiesen, dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der BF ist daher weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.3. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister sowie die im Akt des Bundesamtes einliegende gekürzte Urteilsausfertigung vom 16.09.2016.
1.4. Dass der Beschwerdeführer seit 08.06.2018 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
1.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit des Beschwerdeführers sind darauf zurückzuführen, dass sich aus dem Verwaltungsakt keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben.
2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
2.1. Die Feststellungen zur rechtskräftigen Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.11.2015 sowie der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes das Asylverfahren des BF betreffend.
2.3. Dass der Beschwerdeführer sich während seines 2 1/2 -jährigen Aufenthaltes in Österreich 26 Monate in österreichischen Gefängnissen aufgehalten hat, die restliche Zeit in Flüchtlingsquartieren untergebracht war und vom 16.11.2015 bis 18.02.2016 unbekannten Aufenthalts war, steht auf Grund der Angaben im Zentralen Melderegister fest.
2.4. Die Feststellungen zum Hungerstreik konnten auf Grund der Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres getroffen werden.
2.5. Die Feststellungen zur familiären, sozialen und beruflichen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Angaben in den Einvernahmen vom 17.11.2015 und 05.04.2018. Darin gibt er jeweils übereinstimmend an, dass er in Österreich über keine Familienangehörigen verfügt, er keinen Beruf ausübt und über kein Geld verfügt. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines nennenswerten sozialen Netzes finden sich im Akt nicht und wurden auch vom Beschwerdeführer keinerlei Angaben gemacht, die auf eine soziale Verankerung schließen lassen.
3. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
3.1. Dass der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren, wonach er ohne Reisedokument in Österreich eingereist ist.
3.2. Die Feststellungen zum Verfahren über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sowie zur Vorführung vor die algerische Delegation am 06.11.2018 beruhen auf der Stellungnahme des Bundesamtes vom 02.11.2018.
3.3. Im Akt finden sich keine Hinderungsgründe, dass nach Erlangung eines Heimreisezertifikates eine zeitnahe Außerlandesbringung des Beschwerdeführers möglich ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. - Fortsetzungsausspruch
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 56/2018 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, idgF, lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnism