Entscheidungsdatum
06.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W220 2208176-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2018, Zl. 810658805-180874255, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2018, Zl. 810658805-180874255, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VII. gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sieben. gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
III. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VIII. gemäß §§ 15b Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch acht. gemäß Paragraphen 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Erstes vorangegangenes Verfahren:
1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, stellte nach illegaler Einreise unter dem Namen XXXX, geb. XXXX, am 01.07.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, stellte nach illegaler Einreise unter dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , am 01.07.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer in diesem Verfahren im Rahmen der Erstbefragung am 02.07.2011 an, sein Freund habe eine Affäre gehabt und die Brüder des Mädchens hätten den Freund ermordet. Daraufhin hätten die Brüder den Beschwerdeführer des Mordes beschuldigt und sei er von den Brüdern, den Angehörigen seines Freundes und auch von der Polizei verfolgt und mit dem Umbringen bedroht worden.
1.1.2. Am 06.07.2011 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei hielt er im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen aufrecht, gab jedoch ergänzend an, außer ihm seien noch zwei weitere Freunde des Mordes bezichtigt worden und hätte ihn die Familie des Freundes auch bei seinem Onkel in Delhi gesucht, wo er zwischenzeitig hin geflohen sei.
1.1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2011, Zl. 11 06.588-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.07.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II.). Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2011, Zl. 11 06.588-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.07.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
1.1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 16.07.2011 fristgerecht Beschwerde.
1.1.5. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2011, Zl. C12 420.289-1/2011/3E als unbegründet abgewiesen.
In den Entscheidungsgründen führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatland von den Angehörigen des Mordopfers oder den Brüdern von dessen Freundin ohne Aussicht auf staatlichen Schutz bedroht oder verfolgt worden wäre bzw. dass ihm eine solche Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens drohen würde. Ebenso hätten sich keine Hinweise auf ungesetzmäßige Ermittlungshandlungen der lokalen Polizeibehörden ergeben. Selbst für den Fall polizeilicher Verfolgung bestünde in anderen Landesteilen eine innerstaatliche Fluchtalternative.
1.1.6. Am 03.11.2011 erging gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien wegen Verletzung der Meldeverpflichtung gem. § 121 FPG. Ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei seiner Meldeverpflichtung gem. § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 laut Auszug des Meldeblattes für den 28.10.2011 nicht nachgekommen. Gleichzeitig wurde das Bundesasylamt über die Verletzung der Meldeverpflichtung informiert.1.1.6. Am 03.11.2011 erging gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien wegen Verletzung der Meldeverpflichtung gem. Paragraph 121, FPG. Ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei seiner Meldeverpflichtung gem. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 laut Auszug des Meldeblattes für den 28.10.2011 nicht nachgekommen. Gleichzeitig wurde das Bundesasylamt über die Verletzung der Meldeverpflichtung informiert.
1.1.7. In weiterer Folge erging eine öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustellG betreffend des o.a. Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 30.09.2011. Der Aushang erfolgte am 03.10.2011, die Abnahme am 18.10.2011.1.1.7. In weiterer Folge erging eine öffentliche Bekanntmachung gem. Paragraph 25, ZustellG betreffend des o.a. Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 30.09.2011. Der Aushang erfolgte am 03.10.2011, die Abnahme am 18.10.2011.
1.2. Zweites vorangegangenes Verfahren:
1.2.1. Am 29.04.2014 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).
Im Rahmen seiner Erstbefragung am 01.05.2014 gab er zunächst an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Auf Nachfrage zu seinen Fluchtgründen führte er an, er habe keine neuen Gründe. Bei einer Rückkehr in die Heimat habe er Angst um sein Leben.Im Rahmen seiner Erstbefragung am 01.05.2014 gab er zunächst an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Auf Nachfrage zu seinen Fluchtgründen führte er an, er habe keine neuen Gründe. Bei einer Rückkehr in die Heimat habe er Angst um sein Leben.
Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ entschieden worden sei.
1.2.2. Am 13.05.2014 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Folgeantrag niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er vor, er hätte Österreich 2011 in Richtung Italien verlassen und sei dort zweieinhalb Jahre in Haft gewesen. Von Italien sei er nach Paris gefahren und am 30.04.2014 wieder nach Österreich gekommen. Der Beschwerdeführer hielt weiterhin sein bisheriges Fluchtvorbringen aufrecht. Nachgefragt, was sich seit dem ersten Verfahren aus dem Jahr 2011 geändert hätte, gab er an, er sei zweieinhalb Jahre im Gefängnis gewesen und habe überhaupt keinen Kontakt mehr nach Indien. Er wisse nicht, wie die Situation derzeit sei. Der Beschwerdeführer gab auch an, dass drei Monate nach seiner Ankunft in Österreich im Jahr 2011 ein weiterer Freund getötet worden sei. Dies habe ihm ein Familienmitglied telefonisch erzählt, kurz bevor er nach Italien gefahren sei.
1.2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2014, Zl. 810658805 - EAST Ost, wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 29.04.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Neuerungen vorgebracht hätte und unter Berücksichtigung der bereits im Vorverfahren festgestellten Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und mangels Nachweises für das tatsächliche Bestehen der behaupteten Rückkehrbefürchtungen davon auszugehen sei, dass die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe nicht den Tatsachen entsprächen. Der Beschwerdeführer halte es offensichtlich nicht für notwendig, nähere Angaben im Asylverfahren zu machen, so sei er auch einer Ladung zum Parteiengehör nicht nachgekommen und habe seine Mitwirkungspflicht verletzt.1.2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2014, Zl. 810658805 - EAST Ost, wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 29.04.2014 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Neuerungen vorgebracht hätte und unter Berücksichtigung der bereits im Vorverfahren festgestellten Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und mangels Nachweises für das tatsächliche Bestehen der behaupteten Rückkehrbefürchtungen davon auszugehen sei, dass die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe nicht den Tatsachen entsprächen. Der Beschwerdeführer halte es offensichtlich nicht für notwendig, nähere Angaben im Asylverfahren zu machen, so sei er auch einer Ladung zum Parteiengehör nicht nachgekommen und habe seine Mitwirkungspflicht verletzt.
1.2.4. Der Bescheid vom 02.07.2014 wurde mit Wirksamkeit vom 02.07.2014 gem. § 8 Abs. 3 iVm § 23 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.1.2.4. Der Bescheid vom 02.07.2014 wurde mit Wirksamkeit vom 02.07.2014 gem. Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.
1.3. Drittes vorangegangenes Verfahren:
1.3.1. Am 20.05.2015 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 22.05.2015 erstbefragt wurde. Im Zuge dieser Erstbefragung gab er an, er sei am 15.06.2014 selbstständig von Wien nach Berlin gefahren und habe dort einen Asylantrag gestellt. Von den Behörden in Deutschland sei er aufgefordert worden, nach Österreich zurückzukehren, was er im April 2015 gemacht habe. Seine alten Asylgründe seien nicht mehr aufrecht. Er habe jetzt neue Gründe.
Aufgefordert, diese neuen Gründe zu schildern, gab er an, sein Vater sei Mitglied einer politischen Partei in Indien gewesen. Er habe einen Konflikt mit den Mitgliedern der gegnerischen Partei gehabt. Im März 2015 sei sein Vater von der gegnerischen Partei bedroht worden, dass seine ganze Familie umgebracht würde. Es habe mehrere Angriffe auf seine Familie gegeben, welche derzeit versteckt leben würde. Im Falle einer Rückkehr könne ihn die gegnerische Partei unschuldig einsperren lassen.
1.3.2. Am 18.06.2015 wurde gegen den Beschwerdeführer gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen.1.3.2. Am 18.06.2015 wurde gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen.
Am selben Tag wurde das Asylverfahren mit Aktenvermerk gem. § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.Am selben Tag wurde das Asylverfahren mit Aktenvermerk gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.
Am 06.08.2015 wurde der Festnahmeauftrag vom 18.06.2015 widerrufen, da die Voraussetzungen der Erlassung nicht mehr vorlagen, weil beim Beschwerdeführer laut ZMR eine Meldeadresse aufschien.
Das Verfahren wurde von Amts wegen fortgesetzt.
1.3.3. Am 03.10.2016 wurde der Beschwerdeführer zu seinem zweiten Folgeantrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, psychisch durcheinander zu sein und sich nicht konzentrieren zu können. Er wurde aufgefordert, binnen vierzehn Tagen ein ärztliches Attest vorzulegen.
Am 14.10.2016 gab der Beschwerdeführer bekannt, er sei am 11.10.2016 beim Arzt gewesen und habe ihm dieser für zehn Tage Tabletten (Escitalopram ratiopharm) verschrieben. Der nächste Kontrolltermin sei am 23.10.2016. Bestätigung legte der Beschwerdeführer keine vor.
1.3.4. In Folge wurde der Beschwerdeführer für den 01.12.2016 zu einer ärztlichen Untersuchung geladen. Im Bericht über die medizinische Begutachtung, erstattet am 19.12.2016 von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, wurde zusammenfassend ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an einer leichten depressiven Episode, die vornehmlich vor dem Hintergrund des Erlebten und des unentschiedenen Asylverfahrens zu sehen sei. Er sei diesbezüglich medizinisch abgeklärt und therapiert worden. Eine stationäre Aufnahme sei bisher nicht notwendig gewesen. Empfohlen würde die Fortführung der Medikation. Der Beschwerdeführer erscheine zum Untersuchungszeitpunkt medikamentös kompensiert, sodass eine Überstellung (i.S.e. Reisefähigkeit) und eine allfällige medizinische Betreuung im Ankunftsland möglich sei.1.3.4. In Folge wurde der Beschwerdeführer für den 01.12.2016 zu einer ärztlichen Untersuchung geladen. Im Bericht über die medizinische Begutachtung, erstattet am 19.12.2016 von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, wurde zusammenfassend ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an einer leichten depressiven Episode, die vornehmlich vor dem Hintergrund des Erlebten und des unentschiedenen Asylverfahrens zu sehen sei. Er sei diesbezüglich medizinisch abgeklärt und therapiert worden. Eine stationäre Aufnahme sei bisher nicht notwendig gewesen. Empfohlen würde die Fortführung der Medikation. Der Beschwerdeführer erscheine zum Untersuchungszeitpunkt medikamentös kompensiert, sodass eine Überstellung (i.S.e. Reisefähigkeit) und eine allfällige medizinische Betreuung im Ankunftsland möglich sei.
1.3.5. Am 06.02.2017 wurde der Beschwerdeführer erneut zu seinem zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei gab er an, die Angaben, die er bisher in diesem Asylverfahren gemacht hätte, würden nicht stimmen. Er habe früher Drogen konsumiert und wisse nicht, welche Angaben er gemacht habe. Heute würde er die Wahrheit sagen, da er jetzt keine Drogen mehr nehme. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab er an, er habe drei oder vier Joints am Tag geraucht. Nun habe sich seine Einstellung zu Drogen geändert und wolle er sich verändern.
Aufgefordert, seinen Fluchtgrund darzulegen, gab der Beschwerdeführer an, seine Familie habe eine Partei namens "Mann" unterstützt und habe er selbst sich auch der Partei angeschlossen. Er habe für ein Referendum für einen eigenen Staat Khalistan Poster verteilt. Viele, die diese Poster verteilt hätten, seien im Gefängnis. Sieben bis acht Personen seien festgenommen worden. Auch er selbst sei festgenommen worden. Die Polizei habe ihn und die anderen geschlagen. Nach zwei Monaten seien sie auf Kaution freigekommen. Nach etwa einem Monat seien sie wieder festgenommen worden, damit sie keine Propaganda machen könnten. Seine Eltern hätten sehr viel Geld gezahlt, um ihn frei zu bekommen. Als die Polizei zum dritten Mal die anderen wieder mitgenommen habe, sei er geflüchtet. Der Prozess gegen die anderen laufe immer noch. Nachgefragt, ob er noch andere Fluchtgründe habe, gab er an, er habe Drogen genommen, seine Freundin sei weg und sein Leben sei kaputt.
Der Beschwerdeführer machte weitere Angaben zur Organisation "Simranjeet Mann" und der Situation der Sikhs in Indien.
1.3.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2017, Zl. 810658805-150535730, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.05.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest gestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 46 zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III.).1.3.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2017, Zl. 810658805-150535730, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.05.2015 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gleichzeitig gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest gestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß Paragraph 46, zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kern des neuen Vorbringens des Beschwerdeführers beruhe, wie bei den beiden Vorverfahren, darauf, dass er zu Unrecht - wegen einer falschen Anzeige - von der Justiz verfolgt würde. Der Nebenumstand, also die Frage, weshalb er verfolgt würde, ändere sich. Diesmal habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Sikh und zur Partei "Simranjeet Mann" verfolgt würde. Der Beschwerdeführer habe keine Beweismittel beigebracht, obwohl er bis dato fünf Jahre Zeit gehabt hätte, um diese Beweismittel beizuschaffen. Bei seiner ersten, aufgrund seines Gesundheitszustandes abgebrochenen Einvernahme zum zweiten Folgeantrag habe er selbst angegeben, einen Monat zu brauchen, um sämtliche Beweismittel vorlegen zu können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig.
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesamt aus, dass sich weder die maßgebliche Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen zuzugreifen sei - geändert habe, noch im Begehren oder in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Daher stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom 30.09.2011 und des erlassenen Bescheides vom 02.07.2014 einem neuerlichen Antrag entgegen. Selbst bei näherer Betrachtung des neu hervorgebrachten Sachverhaltes gelange das Bundesamt zur Ansicht, dass das Ergebnis aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit nicht anders gelautet hätte, als jenes der beiden Vorverfahren.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.02.2017 nachweislich zugestellt.
1.4. Gegenständliches Verfahren:
1.4.1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.09.2018 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung am darauffolgenden Tag führte er aus, er habe Probleme mit der indischen Polizei und Angst, dass diese ihn im Falle einer Rückkehr sofort festnehmen und ins Gefängnis stecken würde.
Weiters gab er an, er habe sich von Juli bis August 2018 in Deutschland aufgehalten. Er habe außerdem nicht gewusst, dass sein Asylantrag bereits rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Er habe keine Post bekommen.
1.4.2. Mit Verfahrensanordnung vom 14.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15b AsylG 2005 iVm § 7 Abs. 1 VwGVG aufgetragen, in einem näher bezeichneten Quartier durchgehend Unterkunft zu nehmen.1.4.2. Mit Verfahrensanordnung vom 14.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15 b, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG aufgetragen, in einem näher bezeichneten Quartier durchgehend Unterkunft zu nehmen.
1.4.3. Am 25.09.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum gegenständlichen Folgeantrag niederschriftlich einvernommen. Bereits mit der Ladung wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt für Indien, Stand 11.04.2017, zugestellt.
In der Einvernahme führte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund aus, gegen ihn bestünden ein oder mehrere "first information reports" (FIR). Die Personen, die nach Indien geschickt würden und gegen die solche FIR bestünden, würden sofort festgenommen und ins Gefängnis gesteckt. Wenn man in dem Gefängnis in Delhi sei, gehe man verloren. Man brauche sehr viel Geld, um auf Kaution freizukommen. Er gab an, diese FIR nicht schon im ersten Verfahren erwähnt und absichtlich nicht erzählt zu haben, dass die Polizei hinter ihm her sei. Weiters gab er an, das Vorverfahren sei nicht gut geführt worden.
Der Beschwerdeführer meinte in der Einvernahme, er sei gesund. Zu seinem Leben in Österreich sagte er, gearbeitet zu haben, wollte jedoch auf Nachfrage seine Arbeitgeber nicht nennen, da diese sonst kontrolliert und Probleme bekommen würden. Er habe auch Freunde, die Freundschaften hätten schon vor Rechtskraft des vorigen Verfahrens bestanden.
Mit seinen Familienmitgliedern in Indien habe er schon lange nicht mehr telefoniert.
1.4.4. Am 09.10.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum gegenständlichen Folgeantrag einvernommen. Dabei hielt der Beschwerdeführer seine bisher gemachten Angaben aufrecht. Ihm wurde vorgehalten, er habe gegen die Verfahrensanordnung zur Unterkunftnahme verstoßen. Dazu gab er an, es sei kein Zug mehr gefahren und er sei deswegen nicht rechtzeitig zurückgekommen.
1.4.5. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.09.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-vG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.). Weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen wurde, ab 14.09.2018 in einem im Spruch näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.1.4.5. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.09.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-vG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Para