Entscheidungsdatum
06.11.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W118 2198005-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121644389, nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.07.2017, AZ II/7-EBP/11-7194605010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121644389, nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.07.2017, AZ II/7-EBP/11-7194605010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht:
A)
I. Der Bescheid der AMA vom 27.07.2017, AZ II/7-EBP/11-7194605010, wird ersatzlos behoben.römisch eins. Der Bescheid der AMA vom 27.07.2017, AZ II/7-EBP/11-7194605010, wird ersatzlos behoben.
II. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG mit der Maßgabe teilweise stattgegeben, dass der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 auf Basis von 34,58 vorhandenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 56,07 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 30,20 ha und eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,00 ha zugrunde zu legen ist.römisch zwei. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG mit der Maßgabe teilweise stattgegeben, dass der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 auf Basis von 34,58 vorhandenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 56,07 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 30,20 ha und eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,00 ha zugrunde zu legen ist.
III. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen gemäß Spruchpunkt II. durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.römisch drei. Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen gemäß Spruchpunkt römisch zwei. durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 16.03.2011 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Darüber hinaus trieb der BF Tiere auf die Alm/Gemeinschaftsweide mit der BNr. XXXX (Interessentschaftsweide XXXX) auf. Im Antragsjahr 2011 wurden auf dieser Weide Futterflächen im Gesamtausmaß von 172,05 ha beantragt.Darüber hinaus trieb der BF Tiere auf die Alm/Gemeinschaftsweide mit der BNr. römisch 40 (Interessentschaftsweide römisch 40 ) auf. Im Antragsjahr 2011 wurden auf dieser Weide Futterflächen im Gesamtausmaß von 172,05 ha beantragt.
2. Mit Bescheid vom 30.12.2011 gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.234,72. Dabei wurden 34,58 Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 56,07 ha, davon 38,55 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 34,58 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 34,58 ha zugrunde gelegt. In der Begründung wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne.
3. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle der Flächen der Interessentschaftsweide XXXX am 28.10. und 30.10.2013, wurden betreffend das Antragsjahr 2011 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von insgesamt 115,39 ha festgestellt (anteilige Differenz: 25,85 ha).3. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle der Flächen der Interessentschaftsweide römisch 40 am 28.10. und 30.10.2013, wurden betreffend das Antragsjahr 2011 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von insgesamt 115,39 ha festgestellt (anteilige Differenz: 25,85 ha).
4. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 28.08.2014 wurde dem BF eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.941,33 gewährt; ein Betrag in Höhe von EUR 2.293,39 wurde rückgefordert. Dabei wurden 34,58 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 56,07 ha, davon 38,55 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 34,58 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 30,20 ha, davon 12,70 ha Almfläche, zugrunde gelegt. In einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung unter Verweis auf Art. 9 VO 1290/2005 i.V.m. Art. 5b VO 885/2006 ausgeschlossen.4. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 28.08.2014 wurde dem BF eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.941,33 gewährt; ein Betrag in Höhe von EUR 2.293,39 wurde rückgefordert. Dabei wurden 34,58 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 56,07 ha, davon 38,55 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 34,58 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 30,20 ha, davon 12,70 ha Almfläche, zugrunde gelegt. In einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung unter Verweis auf Artikel 9, VO 1290/2005 i.V.m. Artikel 5 b, VO 885/2006 ausgeschlossen.
Der Begründung ist zu entnehmen, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 30.10.2013 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien. Der Beihilfebetrag habe daher um das Doppelte der Differenzfläche (4,38 ha) gekürzt werden müssen.
Die belangte Behörde wies überdies darauf hin, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne ("VWK ohne Sanktion" in der Flächentabelle).
5. Mit Datum vom 08.06.2016 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.08.2014 und führte zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels aus, er habe den Bescheid per Post nicht erhalten und sei zum ePostkasten der AMA nicht angemeldet. Am 08.06.2016 habe er den Posteingang im ePostkasten erstmals eingesehen und den Bescheid auf diesem Wege erhalten.
Der BF erstattete Vorbringen zur Zuweisung der Zahlungsansprüche im Jahr 2005 und beantragte:
1. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass
a) die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolge,
b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt würden, andernfalls
c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt würden;
2. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genützt würden;
3. eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
4. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfenantrages zuzulassen;
5. der Beschwerde als fristgerecht anzuerkennen, da der BF den Bescheid nicht per Post erhalten habe und den Posteingang - zu dem er nicht angemeldet sei - am 08.06.2016 erstmals eingesehen habe.
Der BF führte begründend im Wesentlichen aus, die beihilfefähige Fläche sei immer sorgfältig nach den örtlichen Verhältnissen beantragt worden. Der BF beantragte die Zustellung des Prüfberichtes zur Vor-Ort-Kontrolle sowie einen Augenschein an Ort und Stelle.
Die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfenfähigen Fläche seien falsch. Die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen auf der Alm mit der BNr. XXXX würden im Bescheid unberücksichtigt bleiben und habe sich der BF bei der Antragstellung am Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2009 orientiert.Die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfenfähigen Fläche seien falsch. Die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen auf der Alm mit der BNr. römisch 40 würden im Bescheid unberücksichtigt bleiben und habe sich der BF bei der Antragstellung am Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2009 orientiert.
Es sei zu Unrecht keine Verrechnung von Unter- mit Übererklärungen erfolgt und treffe den BF an einer allfällig falschen Beantragung kein Verschulden, zumal sich die Antragstellung am Ergebnis der alten Vor-Ort-Kontrolle orientiert habe. Bei den Digitalisierungen der nachfolgenden Jahre habe sich die Antragsfläche verringert, weil die Almaußengrenze teilweise verändert wurde, Überschirmungsstufen auf einzelnen Schlägen geändert wurden bzw. teilweise eine Neubildung von Schlägen mit unterschiedlichen NLN- und Überschirmungsstufen erfolgt sei.
Seit 2011 und 2012 sei medial und in Fachzeitschriften von teilweise massiven Problemen mit Almfutterflächen bei Vor-Ort-Kontrollen berichtet worden. Die AMA habe im Winter 2012/2013 allein aus den Luftbildern ein vorläufiges Ausmaß an Almfutterfläche ermittelt und dem Almbewirtschafter zur Kenntnis gebracht, welches jedoch in Anbetracht eines viel zu geringen Ausmaßes unmöglich mit dem tatsächlichen Ausmaß an vorhandenen Futterflächen übereinstimmen hätte können. Aus dieser sich vor allem seit 2012 verbreitenden Unsicherheit sei trotz der vollen Überzeugung von der Richtigkeit der in der Vergangenheit beantragten Fläche die Almfutterfläche aus reiner Vorsicht reduziert worden.
Die Ergebnisse der früheren amtlichen Erhebungen fänden ohne jegliche Begründung im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung, sondern würden die Ergebnisse der letzten Vor-Ort-Kontrolle ungeprüft auf frühere Wirtschaftsjahre übertragen. Diese Vorgangsweise sei unsachlich. Die ungeprüfte Annahme, dass die Fläche stetig aufgrund der Zunahme der Überschirmung um 5 % abnehme, widerspreche dem Unmittelbarkeitsgrundsatz und habe die belangte Behörde es jedenfalls unterlassen, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt für die vor 2012/2013 liegenden Wirtschaftsjahre zu erheben. An dieser Vorgangsweise hafte der Mangel der Behördenwillkür.
Nach Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 für die Wirtschaftsjahre 2010 und Folgende bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerwiese nicht erkennen konnte. Im Rahmen von aufeinander folgenden Vor-Ort-Kontrolle liege ein Irrtum der Behörde vor, wenn unterschiedliche Flächenmaße festgestellt würden, wobei sich die Abweichung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen durch geänderte Verhältnisse in der Natur nicht erklären ließen. Überdies sei das unzutreffende Flächenmaß, das für die Fördergewährung maßgeblich gewesen sei, im Rahmen der zumutbaren Sorgfalt für den Almbewirtschafter nicht erkennbar gewesen. Im Rahmen der Digitalisierung liege ein Irrtum der Behörde vor, wenn die Abweichung der gemäß Almleitfaden vorgenommenen Digitalisierung sich zu den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur nicht erklären lasse und trotz gehöriger Sorgfalt des Almbewirtschafters (insbesondere im Rahmen der Mitwirkung anlässlich der Digitalisierung) die Fehlerhaftigkeit nicht habe erkannt werden können.Nach Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122/2009 für die Wirtschaftsjahre 2010 und Folgende bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerwiese nicht erkennen konnte. Im Rahmen von aufeinander folgenden Vor-Ort-Kontrolle liege ein Irrtum der Behörde vor, wenn unterschiedliche Flächenmaße festgestellt würden, wobei sich die Abweichung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen durch geänderte Verhältnisse in der Natur nicht erklären ließen. Überdies sei das unzutreffende Flächenmaß, das für die Fördergewährung maßgeblich gewesen sei, im Rahmen der zumutbaren Sorgfalt für den Almbewirtschafter nicht erkennbar gewesen. Im Rahmen der Digitalisierung liege ein Irrtum der Behörde vor, wenn die Abweichung der gemäß Almleitfaden vorgenommenen Digitalisierung sich zu den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur nicht erklären lasse und trotz gehöriger Sorgfalt des Almbewirtschafters (insbesondere im Rahmen der Mitwirkung anlässlich der Digitalisierung) die Fehlerhaftigkeit nicht habe erkannt werden können.
Da der für den BF nicht erkennbare Irrtum mehr als zwölf Monate zurückliege, bestünde keine Verpflichtung diesen Betrag zurückzuzahlen. Die Förderungsbeiträge seien gutgläubig verbraucht worden und deswegen wäre die Rückforderung auch unzulässig (siehe "Rechtsgutachten zu Aspekten der Rückforderung von Agrarbeihilfen in Bezug auf Almfutterflächen", Prof. Arno Kahl und Prof. Thomas Müller, Universität Innsbruck, August 2013).
Bei Änderung der Berechnungsmethoden bzw. Mess-Systeme treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an einem ex-nunc unrichtigen Förderungsantrag, wenn der sorgfältige Beschwerdeführer beantragt habe, was er für richtig hält und nicht nur, was tatsächlich richtig wäre (vgl. VG Augsburg Au 3 K 08.837, juris, RN. 46; VG Göttingen 2 A 156/08, Juris, Rn. 29). Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der Europäische Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T 368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (zB Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.Bei Änderung der Berechnungsmethoden bzw. Mess-Systeme treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an einem ex-nunc unrichtigen Förderungsantrag, wenn der sorgfältige Beschwerdeführer beantragt habe, was er für richtig hält und nicht nur, was tatsächlich richtig wäre vergleiche VG Augsburg Au 3 K 08.837, juris, RN. 46; VG Göttingen 2 A 156/08, Juris, Rn. 29). Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der Europäische Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T 368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (zB Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.
Weiters bestehe ein Irrtum bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6 %). Die 6 %-Hürde müsse bei jeder Abstufung der 10 %-Stufe berücksichtigt werden. Dies ergäbe eine andere Abstufung als die von der Behörde praktizierte. Der Vorhalt, der Antragsteller habe den Irrtum selbst in den Antrag aufgenommen, sei zurückzuweisen, da im GIS eine andere Berücksichtigung nicht möglich gewesen sei.
Die Behörde habe bei der Vor-Ort-Kontrolle vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden in Schritten von 100 %, 70 %, 30 % und 0 % beurteilt. Flächen, die nicht als Futterfläche anzuerkennen seien, seien ohne genaue prozentuelle Schätzung pauschal geschätzt und ausgeschieden worden.
Im Jahr 2010 seien von der Agrarmarkt Austria neue Flächenbeurteilungskriterien (NLN-Faktoren) eingeführt worden, mittels die Nicht-Futterflächen in 10% Schritten zu ermitteln seien. Durch diese genaueren Kontrollen würde deutlich weniger Futterfläche festgestellt werden als bei früheren amtlichen Erhebungen. Die Behörde wende diesen neuen Maßstab nunmehr aber auch auf frühere Wirtschaftsjahre vor 2010 und verhänge Sanktionen. Die beschwerdeführende Partei habe auf die jahrelange und im Almleitfaden festgelegte Behördenpraxis als fachlich einwandfrei vertrauen dürfen. Ein Verschulden könne dem BF daher nicht angelastet werden und sei die Verhängung von Sanktionen rechtswidrig.
Der Hutweide-N-Faktor sei erst 2011 eingeführt worden und könne daher keine Rückrechnung bis zum Jahr 2009 erfolgen.
Die verhängte Sanktion sei überdies unangemessen hoch und daher nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gleichheitswidrig.
Der BF beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung von Befund und Gutachten des Amtssachverständigen der Behörde im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle, da schlagbezogene Ausführungen erst seit der flächendeckenden Digitalisierung der Behörde möglich seien und bei früheren Vor-Ort-Kontrollen die Beurteilung nur über die gesamte Almfläche habe erfolgen können.
Der Beschwerde wurden Stellungnahmen des BF als Obmann der Interessentschaftsweide XXXX zu den Vor-Ort-Kontrollen 2013 und 2015 beigeschlossen und zum Inhalt der gegenständlichen Beschwerde erhoben. In dem Schreiben betreffend die Vor-Ort-Kontrolle 2013 wird darauf hingewiesen, dass dem erhaltenen Prüfbericht lediglich eine Weidefläche im Ausmaß von 56,39 ha zu entnehmen ist, bei der Vor-Ort-Kontrolle 2009 allerdings eine Futterfläche im Ausmaß von 172,26 ha festgestellt worden sei. Das damalige Ergebnis sei bis auf wenige Ar Abweichung in den darauffolgenden Jahren beantragt worden. Die Gesamtflächen und die Bewirtschaftungsweise der Weide seien seit Jahrzehnten gleich und seien im Sommer 2013 184,8 Großvieheinheiten aufgetrieben worden, denen die Weidefläche als Futtergrundlage gedient habe. Lediglich den Milchkühen werde im Heimstall zur leistungsgerechten Fütterung eine Kraftfutterzugabe gegeben. Änderungen der technischen Möglichkeiten zur Futterflächenerhebung bzw. der Auffassung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen dürften nicht zu Lasten der Auftreiber und Bewirtschafter erfolgten. Da die Angaben des Obmannes immer nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt und die Flächenabweichungen nicht erkennbar gewesen seien, fordere er die Behörde auf, von Rückforderungen und Sanktionen abzusehen.Der Beschwerde wurden Stellungnahmen des BF als Obmann der Interessentschaftsweide römisch 40 zu den Vor-Ort-Kontrollen 2013 und 2015 beigeschlossen und zum Inhalt der gegenständlichen Beschwerde erhoben. In dem Schreiben betreffend die Vor-Ort-Kontrolle 2013 wird darauf hingewiesen, dass dem erhaltenen Prüfbericht lediglich eine Weidefläche im Ausmaß von 56,39 ha zu entnehmen ist, bei der Vor-Ort-Kontrolle 2009 allerdings eine Futterfläche im Ausmaß von 172,26 ha festgestellt worden sei. Das damalige Ergebnis sei bis auf wenige Ar Abweichung in den darauffolgenden Jahren beantragt worden. Die Gesamtflächen und die Bewirtschaftungsweise der Weide seien seit Jahrzehnten gleich und seien im Sommer 2013 184,8 Großvieheinheiten aufgetrieben worden, denen die Weidefläche als Futtergrundlage gedient habe. Lediglich den Milchkühen werde im Heimstall zur leistungsgerechten Fütterung eine Kraftfutterzugabe gegeben. Änderungen der technischen Möglichkeiten zur Futterflächenerhebung bzw. der Auffassung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen dürften nicht zu Lasten der Auftreiber und Bewirtschafter erfolgten. Da die Angaben des Obmannes immer nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt und die Flächenabweichungen nicht erkennbar gewesen seien, fordere er die Behörde auf, von Rückforderungen und Sanktionen abzusehen.
6. Mit Bescheid vom 22.08.2016, AZ 16231Inv/1/1/1/Ho, wurde einem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.08.2014 stattgegeben.
Der Begründung ist zu entnehmen, seitens der Behörde das Vorbringen des BF hinsichtlich des per Post nicht erhaltenen Bescheides vom 28.08.2014 als Wiedereinsetzungsantrag gewertet wurde. Die AMA ging davon aus, dass der BF den ohne Zustellnachweis per Post übermittelten Bescheid vom 28.08.2014 nicht erhalten habe. Der BF sei nicht zum ePostkasten der AMA angemeldet und habe daher auf diesem Wege keine rechtmäßige Zustellung erfolgen können. Der BF sei erst am 08.06.2016 auf den Bescheid aufmerksam geworden und habe am selben Tag Beschwerde erhoben. Dem Antrag habe daher stattgegeben werden können und würde der Bescheid überdies nochmals postalisch zugestellt, da keine rechtmäßige Zustellung erfolgt sei.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.07.2017 gewährte die AMA dem BF auf Basis von 30,20 ha ermittelter Fläche eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.406,74. Die belangte Behörde ging nunmehr von einer Differenzfläche von 0,00 ha aus und brachte keine Flächensanktion in Abzug, da vom BF der Nachweis erbracht worden sei, dass ihn an der verfehlten Flächenbeantragung hinsichtlich der Alm/Weide BNr. XXXX keine Schuld treffe.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.07.2017 gewährte die AMA dem BF auf Basis von 30,20 ha ermittelter Fläche eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.406,74. Die belangte Behörde ging nunmehr von einer Differenzfläche von 0,00 ha aus und brachte keine Flächensanktion in Abzug, da vom BF der Nachweis erbracht worden sei, dass ihn an der verfehlten Flächenbeantragung hinsichtlich der Alm/Weide BNr. römisch 40 keine Schuld treffe.
8. Mit Datum vom 08.08.2017 beantragte der BF die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde ausgeführt, dass nunmehr zwar die Sanktionen aufgehoben worden seien, jedoch dadurch, dass vor allem in Bezug auf die Feldstücksbildung bei Kontrollen von Gemeinschaftsweiden eine geänderte Vorgehensweise zum Nachteil der Landwirte während der Förderperiode erkennbar gewesen sei, erscheine dem BF die Aufhebung der Rückforderungen aufgrund des Behördenirrtums als gerechtfertigt. Einen beifügten Einspruch betreffend ÖPUL 2008-2014 erhebe er zum Inhalt des Vorlageantrages.
9. Im Rahmen der Beschwerdevorlage am 12.06.2018 wies die AMA betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 27.07.2017 darauf hin, dass von Sanktionen Abstand genommen werden konnte, das der BF annähernd das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2009 beantragt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Datum vom 16.03.2011 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus nutzte der BF anteilige Weideflächen der Alm/Gemeinschaftsweide mit der BNr. XXXX (Interessentschaftsweide XXXX). In Summe wurde vom BF eine Fläche im Ausmaß von 56,07 ha, davon 38,55 ha Almfläche, beantragt. Dem BF standen in diesem Jahr 34,58 Zahlungsansprüche zur Antragstellung zur Verfügung.Mit Datum vom 16.03.2011 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus nutzte der BF anteilige Weideflächen der Alm/Gemeinschaftsweide mit der BNr. römisch 40 (Interessentschaftsweide römisch 40 ). In Summe wurde vom BF eine Fläche im Ausmaß von 56,07 ha, davon 38,55 ha Almfläche, beantragt. Dem BF standen in diesem Jahr 34,58 Zahlungsansprüche zur Antragstellung zur Verfügung.
Von der beantragten Fläche erreichte auf dem Feldstück 19 eine Fläche im Ausmaß von 0,02 ha nicht die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen, für die ein Antrag gestellt werden kann (0,10 ha).
Die Interessentschaftsweide XXXX wurde im Antragsjahr 2011 vom BF als deren Obmann mit einer Futterfläche von insgesamt 172,05 ha beantragt. Tatsächlich war in diesem Jahr auf der Weide nur eine beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche im Ausmaß von 56,66 ha vorhanden. Nach Maßgabe der vom BF aufgetrieben Tiere (38,00 von insgesamt 169,60 GVE) beträgt der auf den BF entfallende Anteil der Überbeantragung 25,85 ha.Die Interessentschaftsweide römisch 40 wurde im Antragsjahr 2011 vom BF als deren Obmann mit einer Futterfläche von insgesamt 172,05 ha beantragt. Tatsächlich war in diesem Jahr auf der Weide nur eine beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche im Ausmaß von 56,66 ha vorhanden. Nach Maßgabe der vom BF aufgetrieben Tiere (38,00 von insgesamt 169,60 GVE) beträgt der auf den BF entfallende Anteil der Überbeantragung 25,85 ha.
Bei der Beantragung der Futterflächen der Gemeinschaftsweide mit der BNr. XXXX hat sich der BF am Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2009 orientiert und auf dessen Richtigkeit vertraut. Für den BF war nicht erkennbar, dass sich die Futterfläche seit der Vor-Ort-Kontrolle 2009 in einem relevanten Ausmaß verringert hat.Bei der Beantragung der Futterflächen der Gemeinschaftsweide mit der BNr. römisch 40 hat sich der BF am Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2009 orientiert und auf dessen Richtigkeit vertraut. Für den BF war nicht erkennbar, dass sich die Futterfläche seit der Vor-Ort-Kontrolle 2009 in einem relevanten Ausmaß verringert hat.
Nach Abzug der anteiligen Überbeantragung auf der genannten Gemeinschaftsweide und unter Berücksichtigung der Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen, für die ein Antrag gestellt werden kann, ergibt sich für die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 30,20 ha.
Der angefochtene Bescheid der AMA vom 28.08.2014 wurde per Post ohne Zustellnachweis an den BF gesendet, der BF hat diesen allerdings nie erhalten. Der BF war für das elektronische Kommunikationssystem der Behörde ("ePostkasten") nicht angemeldet, hat aber am 08.06.2016 von einer auf diesem Wege vorgenommenen Zustellung des genannten Bescheides Kenntnis erlangt und den Bescheid an diesem Tag erhalten.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei substantiiert bestritten. Auch sonst haben sich keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit des von der belangten Behörde ermittelten Sachverhaltes ergeben.
Die festgestellten Flächenabweichungen auf der Alm/Gemeinschaftsweide mit der BNr. XXXX beruhen auf den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013, denen der BF nicht hinreichend konkret entgegengetreten ist; der BF hat insbesondere nicht dargetan, inwiefern die Beurteilung durch die Prüforgane der AMA unzutreffend wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165).Die festgestellten Flächenabweichungen auf der Alm/Gemeinschaftsweide mit der BNr. römisch 40 beruhen auf den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013, denen der BF nicht hinreichend konkret entgegengetreten ist; der BF hat insbesondere nicht dargetan, inwiefern die Beurteilung durch die Prüforgane der AMA unzutreffend wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können vergleiche VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165).
Auch mit den der Beschwerde beigefügten Stellungnahmen des BF als Obmann der Interessentschaftsweide XXXX wird dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle am 28.10. und 30.10.2013 nicht substantiiert entgegengetreten und im Wesentlichen lediglich vorgebracht, die Weide sei unverändert genutzt worden und habe sich vielmehr die Beurteilung der AMA geändert. Darauf gestützt wurde ein Absehen von der Verhängung von Sanktionen bzw. aufgrund eines Behördenirrtums die Abstandnahme von einer Rückforderung gefordert; konkretes Vorbringen zu einer beihilfefähigen Fläche, die das Ausmaß der bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Futterfläche übersteigt, wurde nicht erstattet.Auch mit den der Beschwerde beigefügten Stellungnahmen des BF als Obmann der Interessentschaftsweide römisch 40 wird dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle am 28.10. und 30.10.2013 nicht substantiiert entgegengetreten und im Wesentlichen lediglich vorgebracht, die Weide sei unverändert genutzt worden und habe sich vielmehr die Beurteilung der AMA geändert. Darauf gestützt wurde ein Absehen von der Verhängung von Sanktionen bzw. aufgrund eines Behördenirrtums die Abstandnahme von einer Rückforderung gefordert; konkretes Vorbringen zu einer beihilfefähigen Fläche, die das Ausmaß der bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Futterfläche übersteigt, wurde nicht erstattet.
Das Vorbringen betreffend ein mangelndes Verschulden des BF aufgrund der Zugrundelegung der amtlichen Feststellungen (Vor-Ort-Kontrolle 2009) bei der Antragstellung wurde von der belangten Behörde im Rahmen der (verspäteten) Beschwerdevorentscheidung vom 27.07.2017 berücksichtigt und kann dieser Beurteilung auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gefolgt werden. Kürzungen- oder Ausschlüsse waren daher nicht vorzunehmen, sondern lediglich die Futterflächen entsprechend den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle anzupassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl. 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541).Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl. 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen vergleiche VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541).
Die Feststellungen zur Zustellung des Bescheides vom 28.08.2014 beruhen auf dem Vorbringen des BF im Rahmen der Beschwerde sowie der AMA in der Begründung des Bescheides betreffend einen Antrag auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand vom 22.08.2016.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 6, MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009, ABl. L 30 vom 31.01.2009, Sitzung 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[...],
erhalten haben.
[...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009, ABl. L 316 vom 02.12.2009, Sitzung 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
1. "landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kult