TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/7 W124 2194369-1

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Veröffentlicht am 07.11.2018
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Entscheidungsdatum

07.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W124 2194369-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005

iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG sowie 55 FPG als unbegründet abgewiesen.in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG sowie 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX unter dem Namen XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 unter dem Namen römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. In der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab er an, er heiße XXXX , stamme aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Bundesstaat Punjab, Indien, sei ledig und gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikh sowie der Volksgruppe der Punjabi an. Er habe in XXXX und XXXX zehn Jahre die Grundschule und in XXXX zwei Jahre das College besucht. Der BF spreche Punjabi sowie ein wenig Englisch. Bis XXXX sei er als Landarbeiter tätig gewesen.2. In der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab er an, er heiße römisch 40 , stamme aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Bundesstaat Punjab, Indien, sei ledig und gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikh sowie der Volksgruppe der Punjabi an. Er habe in römisch 40 und römisch 40 zehn Jahre die Grundschule und in römisch 40 zwei Jahre das College besucht. Der BF spreche Punjabi sowie ein wenig Englisch. Bis römisch 40 sei er als Landarbeiter tätig gewesen.

Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, er gehöre der Partei Simranjeet Singh Mann an und habe andere Dorfbewohner auf dem Anhänger seines Traktors zu einer Veranstaltung dieser Partei in seinem Dorf gebracht. Die Congress-Partei, sohin die gegnerische Partei, habe die Polizei dort hingeschickt, um die Veranstaltung zu verhindern. Da die Polizei folglich die Veranstaltung unterbrechen habe wollen, sei es zu einem Streit gekommen, bei welchem ein Nachbarsjunge ein Kongressparteimitglied mit seiner Pistole am Bein verletzt habe. Daraufhin sei der BF weggelaufen. Am folgenden Tag sei der Nachbarsjunge von der Polizei verhaftet, geschlagen und ausgefragt worden. Da er auch den Namen des BF genannt habe, sei dieser am darauffolgenden Tag ebenso verhaftet und geschlagen worden. Sein Vater habe gemeinsam mit der Partei Simranjeet Singh Mann interveniert, woraufhin er unter Garantie freigekommen sei. Daraufhin habe er sich bei seinem Onkel versteckt. Als die Polizei erneut zu seinen Eltern gekommen sei und es zwischen ihnen zu einem Streit gekommen sei, bei dem der Vater geschlagen worden sei, habe sich der Vater entschlossen, den BF wegzuschicken, um dessen Leben zu retten.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) am XXXX gab der BF zu seiner Familie an, seine leibliche Mutter sei bereits verstorben. Sein Vater, seine Stiefmutter und seine Großmutter würden zusammenleben. Auch er habe vor seiner Ausreise bei seinen Eltern im Haus gewohnt. Sein jüngerer Bruder würde bei einem Onkel leben, der selber zwei Töchter und einen Sohn habe. Er habe auch Tanten, die im Punjab leben würden. Die Entfernung zwischen seinem Heimatdorf und deren Wohnort betrage ca. 10 bis 15 km bzw. 30 bis 40 km.Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) am römisch 40 gab der BF zu seiner Familie an, seine leibliche Mutter sei bereits verstorben. Sein Vater, seine Stiefmutter und seine Großmutter würden zusammenleben. Auch er habe vor seiner Ausreise bei seinen Eltern im Haus gewohnt. Sein jüngerer Bruder würde bei einem Onkel leben, der selber zwei Töchter und einen Sohn habe. Er habe auch Tanten, die im Punjab leben würden. Die Entfernung zwischen seinem Heimatdorf und deren Wohnort betrage ca. 10 bis 15 km bzw. 30 bis 40 km.

Nach dem College habe er noch ein Jahr eine höhere Ausbildung zum Dieselmechaniker gemacht, sei anschließend aber als Landarbeiter tätig gewesen. Sein Leben in Indien habe so ausgesehen, dass er entweder zuhause oder auf seinem Ackerland gewesen sei. Er habe zwei engere Freunde gehabt, die ihn manchmal am Ackerland, manchmal zuhause besucht hätten.

Die Familie des BF habe ihr Einkommen durch Ackerbau erwirtschaftet, wobei ihre finanzielle Situation mittelmäßig sei. Zuletzt sei er am XXXX an seiner Arbeitsstelle gewesen. In Indien sei er von seinen Eltern unterstützt worden. Die Ausreise hätten sein Vater und sein Onkel je zur Hälfte finanziert. Am XXXX habe er den Entschluss gefasst, Indien zu verlassen. Daraufhin sei er am XXXX mit dem Bus von XXXX nach Delhi gefahren, in der Nacht mit dem Flugzeug nach Moskau weitergereist und sei über den Landweg nach Österreich gekommen.Die Familie des BF habe ihr Einkommen durch Ackerbau erwirtschaftet, wobei ihre finanzielle Situation mittelmäßig sei. Zuletzt sei er am römisch 40 an seiner Arbeitsstelle gewesen. In Indien sei er von seinen Eltern unterstützt worden. Die Ausreise hätten sein Vater und sein Onkel je zur Hälfte finanziert. Am römisch 40 habe er den Entschluss gefasst, Indien zu verlassen. Daraufhin sei er am römisch 40 mit dem Bus von römisch 40 nach Delhi gefahren, in der Nacht mit dem Flugzeug nach Moskau weitergereist und sei über den Landweg nach Österreich gekommen.

Mit seinen Eltern habe er etwa alle vier Tage telefonischen Kontakt. Mit seinen übrigen Verwandten sei er via Facebook vernetzt, habe aber derzeit keinen Kontakt mit ihnen. In der EU habe er keine Verwandten.

Der BF sei nicht vorbestraft, sei in seinem Heimatstaat nicht inhaftiert worden und hätte keine Probleme mit Behörden gehabt. Aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen würden gegen ihn nicht bestehen. Er habe weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses noch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt. Auch mit Privatpersonen hätte es keine Konflikte gegeben und er würde auch generell an keinen bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teilnehmen. Er sei Mitglied der Partei Simranjit Singh Mann gewesen, während sein Vater, sein Bruder und sein Onkel keiner politischen Partei angehört hätten.

Zu seinem Fluchtgrund gab er an, er sei als Parteimitglied der Simranjit Singh Mann Partei politisch aktiv gewesen, bevor er nach Österreich gekommen sei. Am XXXX habe eine Werbeveranstaltung dieser Partei am Dorfplatz in XXXX stattgefunden, im Zuge welcher sich die Partei vorstellen habe wollen. Der BF sei mit dem Traktor zu dieser Veranstaltung gefahren, wobei er am Anhänger 30 bis 40 Personen mitgenommen habe. Insgesamt hätten sich ca. 150 Personen auf dem Platz befunden. Zur Veranstaltung am Dorfplatz seien auch vier bis fünf Mitglieder der Congress-Partei gemeinsam mit 10 bis 15 Polizisten gekommen, um die Veranstaltung zu verhindern. Es sei zu Handgreiflichkeiten mit den Mitgliedern der Kongress-Partei gekommen. Leute hätten versucht, den Streit zu schlichten. Einer der beiden besseren Freunde des BF habe dann einen Revolver gezogen und auf ein Mitglied der Congress-Partei geschossen. Aufgrund des Schusses seien die Leute panisch herumgelaufen und auch der Beschwerdeführer sei die zwei bis drei Kilometer alleine nachhause gelaufen. Am nächsten Tag habe die Polizei den Freund mitgenommen, geschlagen und misshandelt. Auf die Frage, ob er alleine gewesen sei, habe er erklärt, dass der BF auch dabei gewesen sei. Schließlich sei der BF am darauffolgenden Tag in der Früh von der Polizei festgenommen und geschlagen worden. Daraufhin habe er zugegeben, dass er vor Ort gewesen sei, habe aber auch erklärt, dass er mit dem Schuss nichts zu tun gehabt hätte. Mittags sei sein Vater gemeinsam mit Mitgliedern der Simranjit Singh Mann Partei zur Polizei gekommen, woraufhin der BF auf Intervention der Parteivorsitzenden, die aus Amritsar angereist seien, auf Garantie freigekommen sei. Als er zuhause gewesen sei, habe ihn sein Vater zu seinem Onkel mütterlicherseits geschickt, um weitere Probleme zu vermeiden. Dieser Onkel habe ca. 20 km entfernt vom Haus seiner Familie gewohnt.Zu seinem Fluchtgrund gab er an, er sei als Parteimitglied der Simranjit Singh Mann Partei politisch aktiv gewesen, bevor er nach Österreich gekommen sei. Am römisch 40 habe eine Werbeveranstaltung dieser Partei am Dorfplatz in römisch 40 stattgefunden, im Zuge welcher sich die Partei vorstellen habe wollen. Der BF sei mit dem Traktor zu dieser Veranstaltung gefahren, wobei er am Anhänger 30 bis 40 Personen mitgenommen habe. Insgesamt hätten sich ca. 150 Personen auf dem Platz befunden. Zur Veranstaltung am Dorfplatz seien auch vier bis fünf Mitglieder der Congress-Partei gemeinsam mit 10 bis 15 Polizisten gekommen, um die Veranstaltung zu verhindern. Es sei zu Handgreiflichkeiten mit den Mitgliedern der Kongress-Partei gekommen. Leute hätten versucht, den Streit zu schlichten. Einer der beiden besseren Freunde des BF habe dann einen Revolver gezogen und auf ein Mitglied der Congress-Partei geschossen. Aufgrund des Schusses seien die Leute panisch herumgelaufen und auch der Beschwerdeführer sei die zwei bis drei Kilometer alleine nachhause gelaufen. Am nächsten Tag habe die Polizei den Freund mitgenommen, geschlagen und misshandelt. Auf die Frage, ob er alleine gewesen sei, habe er erklärt, dass der BF auch dabei gewesen sei. Schließlich sei der BF am darauffolgenden Tag in der Früh von der Polizei festgenommen und geschlagen worden. Daraufhin habe er zugegeben, dass er vor Ort gewesen sei, habe aber auch erklärt, dass er mit dem Schuss nichts zu tun gehabt hätte. Mittags sei sein Vater gemeinsam mit Mitgliedern der Simranjit Singh Mann Partei zur Polizei gekommen, woraufhin der BF auf Intervention der Parteivorsitzenden, die aus Amritsar angereist seien, auf Garantie freigekommen sei. Als er zuhause gewesen sei, habe ihn sein Vater zu seinem Onkel mütterlicherseits geschickt, um weitere Probleme zu vermeiden. Dieser Onkel habe ca. 20 km entfernt vom Haus seiner Familie gewohnt.

Die Polizei sei allerdings wieder zu seinen Eltern gekommen, um herauszufinden, wo sich der BF aufhalte. Als seine Eltern auf die Frage der Polizei nicht geantwortet hätten, sei es zu einem Wortgefecht und zu Handgreiflichkeiten gekommen. Die Polizei hätte sie dann mitgenommen und am Abend wieder freigelassen.

Sein Vater habe ihm daraufhin von diesem Vorfall erzählt. Er habe gesagt, dass die Kongressparteimitglieder die Polizei zu ihnen geschickt hätten, um nach dem BF zu fragen. Die Polizei habe gesagt, der Vater solle sagen, wo sein Sohn ist, ansonsten würden sie Anzeige erstatten und der Sohn werde das ganze Leben im Gefängnis verrecken. Aufgrund dieser Erzählung habe sich der BF am XXXX dazu entschlossen, das Land zu verlassen.Sein Vater habe ihm daraufhin von diesem Vorfall erzählt. Er habe gesagt, dass die Kongressparteimitglieder die Polizei zu ihnen geschickt hätten, um nach dem BF zu fragen. Die Polizei habe gesagt, der Vater solle sagen, wo sein Sohn ist, ansonsten würden sie Anzeige erstatten und der Sohn werde das ganze Leben im Gefängnis verrecken. Aufgrund dieser Erzählung habe sich der BF am römisch 40 dazu entschlossen, das Land zu verlassen.

Der Vater und der Bruder des BF seien weder Mitglieder der Simranjit Singh Mann Partei, noch hätten sie an der Veranstaltung am XXXX teilgenommen. Die Polizei sei hinter ihm her gewesen und nicht hinter den übrigen Dorfbewohnern, die an der Veranstaltung teilgenommen hätten, da sein Freund, mit dem er die meiste Zeit verbracht habe, den Schuss abgegeben habe.Der Vater und der Bruder des BF seien weder Mitglieder der Simranjit Singh Mann Partei, noch hätten sie an der Veranstaltung am römisch 40 teilgenommen. Die Polizei sei hinter ihm her gewesen und nicht hinter den übrigen Dorfbewohnern, die an der Veranstaltung teilgenommen hätten, da sein Freund, mit dem er die meiste Zeit verbracht habe, den Schuss abgegeben habe.

In der gesamten Provinz sei die Kongresspartei an der Macht. Mitglieder dieser Partei hätten ihn auch an einem anderen Ort, wie beispielsweise Amritsar, gefunden. Es bestehe eine Feindschaft zwischen den Parteien und sie sei auch korrupt. Daher würden die gegnerischen Parteimitglieder im Fall seiner Rückkehr versuchen, ihm etwas anzutun oder ihm etwas anzuhängen.

Im Falle einer verpflichtenden Rückkehr könne der BF nicht mehr in seinem Dorf, aber woanders bei seiner Familie leben. Ein Interesse an einer freiwilligen Ausreise in Österreich bestehe nicht.

Zu seiner Lebenssituation in Österreich brachte der BF vor, er werde im Sikh Tempel in XXXX verpflegt und er schlafe manchmal bei einem Freund, der bereits seit 15 Jahren in Österreich lebe. Diesen habe er über Facebook kennengelernt und manchmal im Sikh Tempel getroffen. Er sei auch an dessen Adresse gemeldet. Finanzielle Unterstützung würde er nicht erhalten. Nahrung würde er im Sikh Tempel sowie von seinem Freund erhalten. Geld habe er nicht. Er sei gesund, arbeitsfähig und würde in Österreich jede Arbeit annehmen. Bisher sei er in Österreich nicht erwerbstätig gewesen. In einem Camp habe er einen Deutschkurs absolviert, wobei er nur ganz wenig Deutsch spreche. In einem Verein oder einer Organisation engagiere er sich nicht. Als sonstigen Grund, der für seinen Verbleib in Österreich spreche, führte er seine Mittellosigkeit an.Zu seiner Lebenssituation in Österreich brachte der BF vor, er werde im Sikh Tempel in römisch 40 verpflegt und er schlafe manchmal bei einem Freund, der bereits seit 15 Jahren in Österreich lebe. Diesen habe er über Facebook kennengelernt und manchmal im Sikh Tempel getroffen. Er sei auch an dessen Adresse gemeldet. Finanzielle Unterstützung würde er nicht erhalten. Nahrung würde er im Sikh Tempel sowie von seinem Freund erhalten. Geld habe er nicht. Er sei gesund, arbeitsfähig und würde in Österreich jede Arbeit annehmen. Bisher sei er in Österreich nicht erwerbstätig gewesen. In einem Camp habe er einen Deutschkurs absolviert, wobei er nur ganz wenig Deutsch spreche. In einem Verein oder einer Organisation engagiere er sich nicht. Als sonstigen Grund, der für seinen Verbleib in Österreich spreche, führte er seine Mittellosigkeit an.

Am Ende der Einvernahme wurden dem BF die Quellen und Berichte zur Lage in Indien ausgehändigt und ihm eine Frist für eine etwaige Stellungnahme bis zum XXXX eingeräumt.Am Ende der Einvernahme wurden dem BF die Quellen und Berichte zur Lage in Indien ausgehändigt und ihm eine Frist für eine etwaige Stellungnahme bis zum römisch 40 eingeräumt.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Das Bundesamt stellte fest, dass der volljährige BF Staatsangehöriger von Indien sei. Er sei ledig, habe keine Kinder und sei voll handlungsfähig. An einer schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Erkrankung würde er nicht leiden. Im Falle des BF bestehe keine asylrelevante Verfolgung. Im Falle einer Rückkehr nach Indien sei auch keine Bedrohungssituation gegeben. In Österreich habe der BF weder familiäre noch sonstige soziale Anknüpfungspunkte. Seine Familie lebe in Indien.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, das Fluchtvorbringen des BF sei nicht glaubhaft, zumal er nach seinen Ausführungen wegen der Schussabgabe durch seinen Freund von der Polizei festgenommen worden sei, jedoch die bloße Intervention von Parteimitgliedern ausgereicht habe, um wieder freigelassen zu werden. Ferner hätten auch die Personen, welche der BF am Traktor mitgenommen habe, bezeugen könne, dass der BF mit dem Schusswaffengebrauch nichts zu tun gehabt habe. Überdies habe der BF trotz seiner Verfolgung bis zum XXXX auf den Äckern weitergearbeitet, wo er jederzeit aufgegriffen werden hätte können. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass er problemlos mit dem Flugzeug ausreisen habe können, obwohl er von der Polizei gesucht worden sei. Auch bei seinem Onkel hätte ihn die Polizei gefunden, wenn sie ihn wirklich festnehmen hätte wollen. Aus den allgemeinen Länderfeststellungen ergebe sich überdies keine generelle Verfolgung von Mitgliedern der Partei, welcher der BF angehöre. Im Übrigen könne seine Verfolgung ausgeschlossen werden, da ihm bei der von ihm geschilderten Veranstaltung keine maßgebliche Funktion zugekommen sei. Andere Probleme im Herkunftsstaat habe der BF nicht behauptet, weshalb eine gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr aus Konventionsgründen ausgeschlossen werden könne.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, das Fluchtvorbringen des BF sei nicht glaubhaft, zumal er nach seinen Ausführungen wegen der Schussabgabe durch seinen Freund von der Polizei festgenommen worden sei, jedoch die bloße Intervention von Parteimitgliedern ausgereicht habe, um wieder freigelassen zu werden. Ferner hätten auch die Personen, welche der BF am Traktor mitgenommen habe, bezeugen könne, dass der BF mit dem Schusswaffengebrauch nichts zu tun gehabt habe. Überdies habe der BF trotz seiner Verfolgung bis zum römisch 40 auf den Äckern weitergearbeitet, wo er jederzeit aufgegriffen werden hätte können. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass er problemlos mit dem Flugzeug ausreisen habe können, obwohl er von der Polizei gesucht worden sei. Auch bei seinem Onkel hätte ihn die Polizei gefunden, wenn sie ihn wirklich festnehmen hätte wollen. Aus den allgemeinen Länderfeststellungen ergebe sich überdies keine generelle Verfolgung von Mitgliedern der Partei, welcher der BF angehöre. Im Übrigen könne seine Verfolgung ausgeschlossen werden, da ihm bei der von ihm geschilderten Veranstaltung keine maßgebliche Funktion zugekommen sei. Andere Probleme im Herkunftsstaat habe der BF nicht behauptet, weshalb eine gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr aus Konventionsgründen ausgeschlossen werden könne.

Aus dem Vorbringen des BF seien auch keine Anhaltspunkte für das Bestehen außergewöhnlicher Umstände in Bezug auf seine Person oder eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage ersichtlich, weshalb nicht davon ausgegangen werde, dass er im Fall seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er sei ein mobiler, junger, gesunder und arbeitsfähiger Mensch und komme aus einem Staat, in welchem die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet sei. Er verfüge über eine zehnjährige Schulausbildung, eine zweijährige Collegeausbildung sowie eine einjährige höhere Ausbildung zum Dieselmechaniker und habe als Landarbeiter gearbeitet. Zudem habe er selbst die finanzielle Situation der Familie als "Mittelklasse" bezeichnet und angegeben, er könne bei seiner Rückkehr bei Familienangehörigen leben. Insgesamt ist nicht anzunehmen, dass er einem Personenkreis angehöre, der sich im Hinblick auf seine individuelle Versorgungslage als qualifiziert schutzbedürftiger erweist als die übrige Bevölkerung. Aus den allgemeinen Länderfeststellungen gehe hervor, dass er in der Lage sein werde, in Indien Erwerbsmöglichkeiten zu finden und ein adäquates Leben zu führen. Zum Länderinformationsblatt habe er keine Stellungnahme abgegeben.

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass er keine asylrelevanten Verfolgungsgründe glaubhaft dartun habe können. Aus dem Ermittlungsverfahren hätten sich auch keine sonstigen Anhaltspunkte für eine Verfolgung aus Konventionsgründen ergeben. Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass sich - wie aus der Beweiswürdigung ersichtlich - keine begründeten Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der BF durch seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinen nach Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder dem Protokoll Nr. 6 zur EMRK gewährleisteten Rechten verletzt werde. Die Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 würden nicht vorliegen (Spruchpunkt III). Zum Privat- und Familienleben des BF (Spruchpunkt IV.) wurde zusammengefasst ausgeführt, dass entscheidungserhebliche integrative Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet, welche zu einem Überwiegen seiner privaten Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht erkannt werden hätten können. Anhaltspunkte, dass eine Abschiebung gemäß § 50 FPG unzulässig sei, hätten sich nicht ergeben (Spruchpunkt V.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise sei mit 14 Tagen festzusetzen gewesen, zumal keine berücksichtigungswürdigen Umstände hervorgekommen seien, welche eine längere Frist erforderlich gemacht hätten.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass er keine asylrelevanten Verfolgungsgründe glaubhaft dartun habe können. Aus dem Ermittlungsverfahren hätten sich auch keine sonstigen Anhaltspunkte für eine Verfolgung aus Konventionsgründen ergeben. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgehalten, dass sich - wie aus der Beweiswürdigung ersichtlich - keine begründeten Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der BF durch seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinen nach Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder dem Protokoll Nr. 6 zur EMRK gewährleisteten Rechten verletzt werde. Die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 würden nicht vorliegen (Spruchpunkt römisch drei). Zum Privat- und Familienleben des BF (Spruchpunkt römisch vier.) wurde zusammengefasst ausgeführt, dass entscheidungserhebliche integrative Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet, welche zu einem Überwiegen seiner privaten Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht erkannt werden hätten können. Anhaltspunkte, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 50, FPG unzulässig sei, hätten sich nicht ergeben (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise sei mit 14 Tagen festzusetzen gewesen, zumal keine berücksichtigungswürdigen Umstände hervorgekommen seien, welche eine längere Frist erforderlich gemacht hätten.

4. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die XXXX als Rechtsberater zur Seite gestellt.4. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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