TE Bvwg Beschluss 2018/11/7 W238 2204478-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.11.2018
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Entscheidungsdatum

07.11.2018

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §15
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W238 2204478-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Josef WURDITSCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom 07.05.2018, VN XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2018, GZ XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe vom 19.04.2018 bis 30.05.2018 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Josef WURDITSCH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom 07.05.2018, VN römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2018, GZ römisch 40 , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe vom 19.04.2018 bis 30.05.2018 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 28 Abs. 1 VwGVGA) Das Verfahren wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG

wegen Verspätung des Vorlageantrags eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom 07.05.2018 (im Folgenden: AMS) wurde ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm 10 AlVG für den Zeitraum vom 19.04.2018 bis 30.05.2018 verloren habe und dass keine Nachsicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass sich der Beschwerdeführer nicht bei der Firma XXXX beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom 07.05.2018 (im Folgenden: AMS) wurde ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit 10 AlVG für den Zeitraum vom 19.04.2018 bis 30.05.2018 verloren habe und dass keine Nachsicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass sich der Beschwerdeführer nicht bei der Firma römisch 40 beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 01.06.2018 mit näherer Begründung fristgerecht Beschwerde.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 18.07.2018 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 07.05.2018 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 18.07.2018 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 07.05.2018 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen.

4. Mit Eingabe vom 07.08.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag. Darin wurde seitens des Beschwerdeführers u.a. ausgeführt, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2018 am 23.07.2018 zugestellt worden sei.

5. Die Beschwerde, der Vorlageantrag und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 29.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Mit Schreiben vom 11.09.2018 - zugestellt durch Hinterlegung am 14.09.2018 - hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vor, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung seinen eigenen Angaben zufolge am 23.07.2018 zugestellt worden sei. Dies ergebe sich auch aus dem im Akt einliegenden Rückschein. Davon ausgehend wäre die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags mit Ablauf des 06.08.2018 geendet. Der Vorlageantrag sei am 07.08.2018 persönlich beim AMS (Servicezone) eingebracht worden. Demnach würde sich der Vorlageantrag als verspätet erweisen. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

7. Der Beschwerdeführer ließ das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes unbeantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2018 über die Beschwerde vom 01.06.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.05.2018 wurde den Angaben des Beschwerdeführers zufolge am 23.07.2018 zugestellt. Dies ergibt sich auch aus dem im Akt einliegenden Rückschein, wonach die Beschwerdevorentscheidung rechtswirksam am 23.07.2018 durch Hinterlegung bei der Post (Beginn der Abholfrist) zugestellt wurde. Der Vorlageantrag wurde am 07.08.2018 persönlich bei der belangten Behörde eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und insbesondere aus dem Rückschein der Beschwerdevorentscheidung und den Angaben des Beschwerdeführers über den Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung.

Der RSb-Rückschein bezüglich der Beschwerdevorentscheidung stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (vgl. dazu auch die nachfolgende rechtliche Beurteilung). Auf diesem Rückschein ist ein Zustellversuch am 23.07.2018 angegeben sowie, dass eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt wurde. Als Beginn der Abholfrist ist der 23.07.2018 vermerkt.Der RSb-Rückschein bezüglich der Beschwerdevorentscheidung stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat vergleiche dazu auch die nachfolgende rechtliche Beurteilung). Auf diesem Rückschein ist ein Zustellversuch am 23.07.2018 angegeben sowie, dass eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt wurde. Als Beginn der Abholfrist ist der 23.07.2018 vermerkt.

Zudem gab der Beschwerdeführer im Vorlageantrag ausdrücklich an, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2018 am 23.07.2018 zugestellt worden sei. Auch trat er dem Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entgegen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel über den Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung hegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

3.2. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).3.2. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2018 wurde mittels RSb-Sendung angeordnet.

Kann ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (§ 17 Abs. 1 ZustG).Kann ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (Paragraph 17, Absatz eins, ZustG).

Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen (§ 17 Abs. 2 ZustG).Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen (Paragraph 17, Absatz 2, ZustG).

Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt (§ 17 Abs. 3 ZustG).Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt (Paragraph 17, Absatz 3, ZustG).

Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (§ 22 Abs. 1 ZustG).Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (Paragraph 22, Absatz eins, ZustG).

3.3. Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung ist gemäß § 17 Abs. 1 ZustG somit u.a., dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Empfänger bzw. ein Vertreter oder Ersatzempfänger nicht angetroffen werden können, sie berechtigt die Annahme verweigern (VwGH 04.10.1996, 96/02/0139) oder ein Zurücklassen an der Abgabestelle nicht möglich ist (§ 20 ZustG). Eine ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen erfolgte Hinterlegung bleibt wirkungslos (s. etwa VwGH 20.09.2005, 2003/05/0081). Voraussetzung einer wirksamen Hinterlegung ist auch, dass der zur Hinterlegung führende Zustellversuch an einer Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG vorgenommen wurde (VwGH 09.09.2009, 2007/08/0227).3.3. Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG somit u.a., dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Empfänger bzw. ein Vertreter oder Ersatzempfänger nicht angetroffen werden können, sie berechtigt die Annahme verweigern (VwGH 04.10.1996, 96/02/0139) oder ein Zurücklassen an der Abgabestelle nicht möglich ist (Paragraph 20, ZustG). Eine ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen erfolgte Hinterlegung bleibt wirkungslos (s. etwa VwGH 20.09.2005, 2003/05/0081). Voraussetzung einer wirksamen Hinterlegung ist auch, dass der zur Hinterlegung führende Zustellversuch an einer Abgabestelle iSd Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG vorgenommen wurde (VwGH 09.09.2009, 2007/08/0227).

Nach den Beurkundungen des Zustellorgans wurde ein erfolgloser Zustellversuch der Beschwerdevorentscheidung am 23.07.2018 vorgenommen und sodann eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Weiters ist dem Rückschein zu entnehmen, dass die Hinterlegung des Schriftstücks erfolgte und der Beginn der Abholfrist mit 23.07.2018 vermerkt wurde.

Bei dem genannten RSb-Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN).Bei dem genannten RSb-Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes vergleiche etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN).

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde, hat der Beschwerdeführer im Vorlageantrag - in Übereinstimmung mit der Beurkundung am Zustellschein - angegeben, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung am 23.07.2018 zugestellt worden sei.

Dem Beschwerdeführer wurde die Verspätung des Vorlagenantrags entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).Dem Beschwerdeführer wurde die Verspätung des Vorlagenantrags entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten vergleiche VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).

Jedoch ließ er den (an seinen aufrechten Hauptwohnsitz ergangenen) Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2018, welcher dem mit dem Vermerk "nicht behoben" zurückgestellten Kuvert zufolge am 14.09.2018 durch Hinterlegung zugestellt wurde, unbeantwortet.

Das Bundesverwaltungsgericht war auch nicht verpflichtet, von Amts wegen (zusätzliche) Beweise darüber aufzunehmen, ob dem Beschwerdeführer das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2018 am 14.09.2018 durch Hinterlegung zugestellt worden ist, weil diese Tatsache durch das zugehörige - dem Gericht retournierte - Kuvert bereits bewiesen war. Der Umstand, dass der Adressat ein Zustellstück nicht behoben hat, löst keine Pflicht des Verwaltungsgerichtes aus, amtswegig Ermittlungen zur Widerlegung der vom Gesetz aufgestellten Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung anzustellen (vgl. etwa VwGH 25.05.2011, 2010/08/0232).Das Bundesverwaltungsgericht war auch nicht verpflichtet, von Amts wegen (zusätzliche) Beweise darüber aufzunehmen, ob dem Beschwerdeführer das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2018 am 14.09.2018 durch Hinterlegung zugestellt worden ist, weil diese Tatsache durch das zugehörige - dem Gericht retournierte - Kuvert bereits bewiesen war. Der Umstand, dass der Adressat ein Zustellstück nicht behoben hat, löst keine Pflicht des Verwaltungsgerichtes aus, amtswegig Ermittlungen zur Widerlegung der vom Gesetz aufgestellten Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung anzustellen vergleiche etwa VwGH 25.05.2011, 2010/08/0232).

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer keine Umstände vorgebracht wurden, die begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung aufkommen ließen.

Ausgehend von der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 23.07.2018 endete die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags mit Ablauf des 06.08.2018. Der am 07.08.2018 persönlich eingebrachte Vorlageantrag erweist sich demnach als verspätet.

3.4. Da die belangte Behörde den Vorlageantrag nicht gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerde dem (zwar verspäteten) Vorlageantrag entsprechend vorgelegt hat, hat nunmehr das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 VwGVG die Prozessvoraussetzungen betreffend die Beschwerde vom 01.06.2018 zu prüfen.3.4. Da die belangte Behörde den Vorlageantrag nicht gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerde dem (zwar verspäteten) Vorlageantrag entsprechend vorgelegt hat, hat nunmehr das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, VwGVG die Prozessvoraussetzungen betreffend die Beschwerde vom 01.06.2018 zu prüfen.

Aus Anlass dieser Beschwerde hat die belangte Behörde - wie bereits dargestellt - mit Bescheid vom 18.07.2018, zugestellt am 23.07.2018, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 07.05.2018 abgewiesen wurde.Aus Anlass dieser Beschwerde hat die belangte Behörde - wie bereits dargestellt - mit Bescheid vom 18.07.2018, zugestellt am 23.07.2018, gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 07.05.2018 abgewiesen wurde.

Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 18.07.2018, die dem bekämpften Ausgangsbescheid vom 07.05.2018 endgültig derogiert (vgl. dazu zuletzt VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185), ist in Folge der Versäumung der zweiwöchigen Frist zur Stellung eines Vorlageantrags rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen. Da dieses Prozesshindernis erst nach der Beschwerdeerhebung eingetreten ist, war mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen (vgl. Gruber, in: Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Götzl/Gruber/Reisner/Winkler [Hrsg], § 15 VwGVG, Rz. 12).Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 18.07.2018, die dem bekämpften Ausgangsbescheid vom 07.05.2018 endgültig derogiert vergleiche dazu zuletzt VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185), ist in Folge der Versäumung der zweiwöchigen Frist zur Stellung eines Vorlageantrags rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen. Da dieses Prozesshindernis erst nach der Beschwerdeerhebung eingetreten ist, war mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen vergleiche Gruber, in: Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Götzl/Gruber/Reisner/Winkler [Hrsg], Paragraph 15, VwGVG, Rz. 12).

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Verspätung des Vorlageantrags ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung wegen Verspätung des Rechtsmittels vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Verspätung des Vorlageantrags ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung wegen Verspätung des Rechtsmittels vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.

Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.Die mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Artikel 6, Absatz eins, EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen vergleiche hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei der Frage, ob bei einem verwaltungsgerichtlich als verspätet beurteilten Vorlageantrag mit Einstellungsbeschluss oder aber mit Zurückweisungsbeschluss vorzugehen ist, handelt es sich mangels Eingriffs in subjektive Rechte um eine abstrakte Rechtsfrage, zu deren Lösung der Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig ist (vgl. VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015; 27.01.2016, Ra 2015/05/0088).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei der Frage, ob bei einem verwaltungsgerichtlich als verspätet beurteilten Vorlageantrag mit Einstellungsbeschluss oder aber mit Zurückweisungsbeschluss vorzugehen ist, handelt es sich mangels Eingriffs in subjektive Rechte um eine abstrakte Rechtsfrage, zu deren Lösung der Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zuständig ist vergleiche VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015; 27.01.2016, Ra 2015/05/0088).

Schlagworte

Prozessvoraussetzung, Verfahrenseinstellung, Verspätung,
Vorlageantrag, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W238.2204478.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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