TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/9 W198 2170235-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W198 2170233-1/15E

W198 2170235-1/19E

W198 2170237-1/9E

W198 2170238-1/11E

W198 2170240-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren am XXXX (BF1), 2. XXXX , geboren am XXXX (BF2), 3. mj. XXXX , geboren am XXXX (BF3), 4. mj. XXXX , geboren am XXXX (BF4), 5. mj. XXXX , geboren am XXXX (BF5), alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, BF3, BF4 und BF5 vertreten durch die Mutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, alle vertreten durch die CARITAS, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2017, Zlen XXXX und XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF1), 2. römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF2), 3. mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF3), 4. mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF4), 5. mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF5), alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, BF3, BF4 und BF5 vertreten durch die Mutter römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, alle vertreten durch die CARITAS, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2017, Zlen römisch 40 und römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäßrömisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden gemäß

§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und mj. XXXX , mj. XXXX und mj. XXXX gemäßrömisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und mj. römisch 40 , mj. römisch 40 und mj. römisch 40 gemäß

§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sowie XXXX und XXXX gemäß

§ 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status von subsidiär

Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird mj. XXXX , mj. XXXX und mj.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird mj. römisch 40 , mj. römisch 40 und mj.

XXXX sowie XXXX und XXXX jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.11.2019 erteilt.römisch 40 sowie römisch 40 und römisch 40 jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.11.2019 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die BF1 und der BF2 sind illegal in die Republik Österreich eingereist und haben am 07.01.2016 Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

2. Gleichzeitig wurde jeweils ein Antrag auf internationalen Schutz für den BF4, am XXXX geborenes Kind der BF1 und des BF2 sowie für den BF5, am XXXX geborenes Kind der BF1 und des BF2, gestellt.2. Gleichzeitig wurde jeweils ein Antrag auf internationalen Schutz für den BF4, am römisch 40 geborenes Kind der BF1 und des BF2 sowie für den BF5, am römisch 40 geborenes Kind der BF1 und des BF2, gestellt.

3. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.01.2016 gab die BF1 an, dass in ihrem Heimatdorf die Taliban und der IS aktiv seien und ihr Mann wegen seiner Theatergruppe und der schiitischen Religion in Gefahr gewesen sei.

4. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.01.2016 gab der BF2 zu seinem Fluchtgrund an, dass er Afghanistan aus Angst vor den Taliban verlassen habe.

5. Mit Bescheiden des BFA vom 28.07.2016 wurden die Asylanträge der BF1, des BF2, des BF4 und des BF5 gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit Kroatiens festgestellt.5. Mit Bescheiden des BFA vom 28.07.2016 wurden die Asylanträge der BF1, des BF2, des BF4 und des BF5 gemäß Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit Kroatiens festgestellt.

6. Die Beschwerden gegen die Bescheide des BFA vom 28.07.2016 wurden durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2016 als unbegründet abgewiesen.

7. Am XXXX wurde die BF3, Tochter der BF1 und des BF2, in Österreich geboren.7. Am römisch 40 wurde die BF3, Tochter der BF1 und des BF2, in Österreich geboren.

8. Am 09.12.2016 wurden gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz für die BF1, den BF2, die BF3, den BF4 und den BF5 gestellt, wobei keine neuen Fluchtgründe angeführt wurden.

9. Da die Überstellungsfrist nach Kroatien mit 15.11.2016 abgelaufen war, wurden die Asylanträge in Österreich zugelassen.

10. Die BF1 wurde am 31.07.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie in Pakistan geboren sei. Im Alter von fünf Jahren sei sie mit ihrer Familie in den Iran gezogen, wo sie schließlich den BF2 kennengelernt habe, mit dem sie gemeinsam nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Der BF2 habe dann Probleme wegen einem Theaterstück bekommen und sei nach Pakistan gezogen. Als die BF1 dann Probleme mit der Familie des BF2 bekommen habe, sei sie auch nach Pakistan gezogen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte sie aus, dass sie, als der BF2 nach Pakistan gezogen sei, Probleme mit ihren Schwiegereltern bekommen habe, welche gegen die Hochzeit gewesen seien. Die BF1 sei geschlagen worden und habe nicht allein aus dem Haus gehen dürfen. Befragt, warum ihr Mann aus Afghanistan geflohen sei, gab die BF1 an, dass ihr Mann ein Theaterstück aufgeführt habe, in welchem gesagt worden sei, dass die Kinder eine Schule besuchen sollten und darum seien alle Dorfbewohner und Mullahs gegen ihn gewesen und hätten ihn töten wollen.

11. Der BF2 wurde am 31.07.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari ebenfalls niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er aus der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX , Dorf XXXX stamme. Von 1997/1998 bis 2003/2004 habe er im Iran gelebt und sei dann nach Afghanistan zurückgekehrt, wo er bis 2007/2008 gelebt habe. Zu seinem Fluchtgrund führte der BF1 aus, dass er als Lehrer gearbeitet und mit seinen Schülern Theater gespielt habe. In dem Theaterstück habe er gesagt, dass die Kinder nicht zehn Jahre lang den Koran lesen sollten, sondern stattdessen die Schule besuchen und Ingenieure oder Ärzte werden sollten. Die Dorfbewohner hätten gemeint, dass der BF2 dadurch die islamische Religion beleidige. Er sei seitens der Dorfbewohner und der Mullahs bedroht worden, aber einen konkreten Vorfall habe es nicht gegeben. Er habe ein Schreiben vom "Rat der Religionsgelehrten" erhalten, in welchem gestanden sei, dass er festgenommen werden solle. Abgesehen davon habe er seine Frau ohne die Erlaubnis seiner Familie geheiratet. Die Familie des BF2 habe gewollt, dass die BF1 auch zu Hause ein Kopftuch trage, sich nicht schminke und auf Festen nicht tanze.11. Der BF2 wurde am 31.07.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari ebenfalls niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er aus der Provinz Ghazni, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 stamme. Von 1997/1998 bis 2003/2004 habe er im Iran gelebt und sei dann nach Afghanistan zurückgekehrt, wo er bis 2007/2008 gelebt habe. Zu seinem Fluchtgrund führte der BF1 aus, dass er als Lehrer gearbeitet und mit seinen Schülern Theater gespielt habe. In dem Theaterstück habe er gesagt, dass die Kinder nicht zehn Jahre lang den Koran lesen sollten, sondern stattdessen die Schule besuchen und Ingenieure oder Ärzte werden sollten. Die Dorfbewohner hätten gemeint, dass der BF2 dadurch die islamische Religion beleidige. Er sei seitens der Dorfbewohner und der Mullahs bedroht worden, aber einen konkreten Vorfall habe es nicht gegeben. Er habe ein Schreiben vom "Rat der Religionsgelehrten" erhalten, in welchem gestanden sei, dass er festgenommen werden solle. Abgesehen davon habe er seine Frau ohne die Erlaubnis seiner Familie geheiratet. Die Familie des BF2 habe gewollt, dass die BF1 auch zu Hause ein Kopftuch trage, sich nicht schminke und auf Festen nicht tanze.

12. Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 16.08.2017 wurden die Anträge der BF1, des BF2, der BF3, des BF4 und des BF5 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).12. Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 16.08.2017 wurden die Anträge der BF1, des BF2, der BF3, des BF4 und des BF5 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde jeweils Feststellungen zu den Personen der BF, zu deren Fluchtgrund, zur Situation im Falle der Rückkehr und zur Situation im Herkunftsstaat. Es wurde ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft gemacht werden habe können. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden.

13. Gegen verfahrensgegenständlich angefochtene Bescheide vom 16.08.2017 erhoben die BF1, der BF2, die BF3, der BF4 und der BF5 mit Schriftsatz der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung vom 06.09.2017 Beschwerde. Darin wurde das Vorbringen des BF2 bezüglich seiner Verfolgung aufgrund der Theaterstücke wiederholt. Blasphemie werde in Afghanistan als Kapitalverbrechen angesehen und habe der BF2 Angst, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan deshalb umgebracht werden würde. Weiters wurde vorgebracht, dass die BF1 sehr wohl westlich orientiert sei. Außerdem würden Hazara und Schiiten in Afghanistan unterdrückt werden. Eine Rückkehr aus Europa stelle ein zusätzliches Gefährdungsmoment dar. Den BF wäre Asyl, zumindest jedoch subsidiärer Schutz, zu gewähren.

14. Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 11.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

15. Am 19.02.2018 langten beim Bundesverwaltungsgericht diverse Unterlagen (Schulnachricht, Spielerpass, Semesterinformation, Foto von Medaillen) betreffend den BF4 ein.

16. Am 11.07.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein ÖSD-Zertifikat A1 betreffend die BF1 sowie Bestätigungen der Stadtgemeinde XXXX über diverse Hilfstätigkeiten des BF2 bei der Gemeinde für Mai und Juni 2018 ein.16. Am 11.07.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein ÖSD-Zertifikat A1 betreffend die BF1 sowie Bestätigungen der Stadtgemeinde römisch 40 über diverse Hilfstätigkeiten des BF2 bei der Gemeinde für Mai und Juni 2018 ein.

17. Am 24.10.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein ÖSD-Zertifikat A2 sowie eine Bestätigung der Stadtgemeinde XXXX über diverse Hilfstätigkeiten des BF2 bei der Gemeinde für August 2018 ein.17. Am 24.10.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein ÖSD-Zertifikat A2 sowie eine Bestätigung der Stadtgemeinde römisch 40 über diverse Hilfstätigkeiten des BF2 bei der Gemeinde für August 2018 ein.

18. Am 24.10.2018 sowie am 25.10.2018 langten Vollmachtsauflösungen betreffend den Verein Menschrechte Österreich beim Bundesverwaltungsgericht ein.

19. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2018 wurde den BF mitgeteilt, dass eine aktualisierte Form des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation - Afghanistan vom 29.06.2018 - Kurzinformation 19.10.2018 - vorliegt.

20. Am 30.10.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmachtsbekanntgabe betreffend die CARITAS ein. In einem wurde eine Stellungnahme zu den Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat übermittelt.

21. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 05.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein der BF1, des BF2, der BF3 und des BF4 und deren Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführt. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Der BF5 ist nicht erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF1 bis BF5 sind Staatsangehörige von Afghanistan. Die BF1, der BF2, der BF4 und der BF5 lebten vor ihrer Ausreise aus Afghanistan in der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX , Dorf XXXX . Die BF3 wurde in Österreich geboren. Sämtliche BF sind schiitischen Bekenntnisses und gehören der Volksgruppe der Hazara an.Die BF1 bis BF5 sind Staatsangehörige von Afghanistan. Die BF1, der BF2, der BF4 und der BF5 lebten vor ihrer Ausreise aus Afghanistan in der Provinz Ghazni, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 . Die BF3 wurde in Österreich geboren. Sämtliche BF sind schiitischen Bekenntnisses und gehören der Volksgruppe der Hazara an.

Der BF2 ist in der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX , Dorf XXXX geboren und aufgewachsen, lebte von 1997/1998 bis 2003/2004 im Iran, wo er im Jahr 2003 die BF1 traditionell heiratete und kehrte dann mit der BF1 in sein Heimatdorf zurück, wo sie bis 2008 lebten. Zwischen 2008 und 2015 hielten sich die BF in Pakistan und im Iran auf, bevor sie nach Europa reisten. Der BF2 hat die Schule abgeschlossen und ein Jahr lang Literatur studiert. Er hat in Afghanistan als Lehrer und im Iran und Pakistan als Schweißer gearbeitet. Die Eltern und Brüder des BF2 leben nach wie vor im Heimatdorf des BF2 in der Provinz Ghazni.Der BF2 ist in der Provinz Ghazni, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren und aufgewachsen, lebte von 1997/1998 bis 2003/2004 im Iran, wo er im Jahr 2003 die BF1 traditionell heiratete und kehrte dann mit der BF1 in sein Heimatdorf zurück, wo sie bis 2008 lebten. Zwischen 2008 und 2015 hielten sich die BF in Pakistan und im Iran auf, bevor sie nach Europa reisten. Der BF2 hat die Schule abgeschlossen und ein Jahr lang Literatur studiert. Er hat in Afghanistan als Lehrer und im Iran und Pakistan als Schweißer gearbeitet. Die Eltern und Brüder des BF2 leben nach wie vor im Heimatdorf des BF2 in der Provinz Ghazni.

Die BF1 ist in Pakistan geboren und zog im Alter von fünf Jahren mit ihrer Familie in den Iran, wo sie im Jahr 2003 den BF2 traditionell heiratete und fortan mit ihm lebte. Die BF1 wurde im Iran drei Jahre lang privat unterrichtet. Sie hat keine sonstige Ausbildung und keine Berufserfahrung. Sie war Hausfrau. Die BF1 hat keine Angehörigen in Afghanistan.

Die minderjährigen BF3, BF4 und BF5 sind die gemeinsamen Kinder der BF1 und des BF2 und haben ihren Lebensmittelpunkt im Kreise der Familie.

Es halten sich keine sonstigen Familienangehörigen oder Verwandten der BF in Österreich auf.

Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten (bzw. strafunmündig).

Die BF1, der BF2, der BF4 und der BF5 sind gesund. Die BF3 erlitt durch einen Unfall mit heißem Tee am 03.07.2018 schwerwiegende Verbrennungen am Hals und Oberkörper. Die Verbrennungen waren so schwer, dass sie am 13.07.2018 operiert werden musste, wobei Haut transplantiert wurde. Die BF3 muss nach wie vor regelmäßig (mindestens einmal pro Woche) ins Krankenhaus zur Kontrolle kommen.

Die BF1 und der BF2 haben in Österreich bereits Deutschkurse besucht. Die BF1 hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1, der BF2 auf dem Niveau A2 abgelegt. Die BF1 und der BF2 haben an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Der BF2 leistet seit März 2016 gemeinnützige Arbeit für die Stadtgemeinde XXXX . Der BF4 besucht die Innovative Mittelschule XXXX und spielt Fußball in der U17 Mannschaft des SC XXXX . Der BF5 besucht die Volksschule XXXX .Die BF1 und der BF2 haben in Österreich bereits Deutschkurse besucht. Die BF1 hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1, der BF2 auf dem Niveau A2 abgelegt. Die BF1 und der BF2 haben an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Der BF2 leistet seit März 2016 gemeinnützige Arbeit für die Stadtgemeinde römisch 40 . Der BF4 besucht die Innovative Mittelschule römisch 40 und spielt Fußball in der U17 Mannschaft des SC römisch 40 . Der BF5 besucht die Volksschule römisch 40 .

Ein konkreter asylrelevanter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF1 seit ihrer Einreise in Österreich am 07.01.2016 eine Lebensweise angenommen hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt und eine "westliche Lebensführung" angenommen hat. Bei der BF1 handelt es sich nicht um eine auf Eigen- und Selbstständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Sie kümmert sich in Österreich überwiegend um den Haushalt und ihre drei Kinder. Ihr Ehemann unterstützt sie dabei. In ihrer Freizeit geht sie (auch alleine) spazieren, einkaufen oder trifft Freunde. Die BF1 zeigte sich (auf Nachfrage) an den Berufen Köchin, Näherin oder Friseurin interessiert, hat aber keine konkreten Schritte unternommen, um sich über eine allfällige Ausbildung und Einstiegsmöglichkeiten zu informieren. Der wesentliche Unterschied zwischen ihrem Alltag in Afghanistan und ihrem Alltag in Österreich besteht darin, dass sie in Österreich auch ohne (männliche) Begleitung das Haus verlässt.

Die weiblichen BF (BF1 und BF3) wären im Herkunftsstaat alleine aufgrund ihres Geschlechts keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.

Hinsichtlich der BF3 ist aufgrund ihres jungen und anpassungsfähigen Alters von zwei Jahren keine derart fortgeschrittene Persönlichkeitsentwicklung abzusehen, aufgrund derer eine Verinnerlichung eines "westlichen Verhaltens" oder eine "westlichen Lebensführung" als wesentlicher Bestandteil ihrer Identität angenommen werden könnte.

Die BF3 wäre in Afghanistan aufgrund ihres Geschlechts auch nicht von der Inanspruchnahme von Bildungsmöglichkeiten (insbesondere Schulbesuch) ausgeschlossen oder maßgeblich beschränkt. In Afghanistan besteht Schulpflicht. Vor diesem Hintergrund ist auch keine asylrelevante Verfolgung der minderjährigen BF3 für den Fall zu befürchten, dass die Eltern ihr bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine grundlegende Bildung zukommen lassen wollten. Die BF1 und der BF2 befürworten aktuell eine künftige schulische Ausbildung ihrer Tochter und würden der BF3 auch in Afghanistan einen Schulbesuch gestatten.

Schließlich konnte nicht festgestellt werden, dass der BF3, dem BF4 und dem BF5 alleine aufgrund ihres Alters bzw. vor dem Hintergrund der Situation von Kindern in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische und/oder psychische Gewalt asylrelevanter Intensität drohen würde.

Nicht festgestellt werden kann, dass der BF2 als Rückkehrer mit westlicher Orientierung in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Nicht festgestellt werden kann, dass den BF wegen ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara Verfolgung in Afghanistan droht.

Im Falle einer Verbringung des BF2 in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).Im Falle einer Verbringung des BF2 in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).

Die Wohnraum- und Versorgungslage ist in Herat und Mazar-e Sharif sehr angespannt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif kann der BF2 jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen.

Es ist dem BF2 möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

Der BF1 wäre es alleine nicht möglich und zumutbar, nach Afghanistan zurückzukehren. Sie hat als Kind in Pakistan und im Iran gelebt, wurde lediglich drei Jahre lang privat unterrichtet, verfügt über keine Berufsausbildung und ist noch nie selbst für ihren Unterhalt aufgekommen. Da jedoch der BF2 für ihren Unterhalt sorgen könnte und dies auch in der Vergangenheit seit der Eheschließung getan hat, wäre der BF1 eine Rückkehr Herat oder Mazar-e Sharif im Familienverband sehr wohl möglich und zumutbar.

Bei der BF3, beim BF4 und beim BF5 handelt es sich um unmündige Minderjährige im Alter von zwei, zehn und vierzehn Jahren, die im Familienverband mit ihren Eltern leben und weder über eigenes Vermögen noch über eine eigene Möglichkeit der Existenzsicherung verfügen. In Afghanistan besteht eine hohe Zahl an minderjährigen zivilen Opfern. Vor allem Kinder sind zudem besonders von Unterernährung betroffen. Ungefähr zehn Prozent der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Auch bestünde für die minderjährigen BF die Gefahr, dass sie Kinderarbeit leisten müssen, falls der BF2 zu wenig verdienen würde, um die gesamte Familie zu erhalten. In Anbetracht der festgestellten individuellen und familiären Situation der BF und der besonderen Schutzbedürftigkeit von minderjährigen Kindern war seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Lichte einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, der hohen Zahl an minderjährigen Opfern auch in zentralen Regionen und Städten, der dadurch eingeschränkten Bewegungsfreiheit der minderjährigen BF sowie der schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für ihre erforderliche Versorgung im Herkunftsstaat festzustellen, dass die BF3, der BF4 und der BF5 im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einem realen Risiko ausgesetzt wären, in eine existenzbedrohende (Not-)Lage zu geraten.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (Länderinformationsblatt für Afghanistan vom 29.06.2018 mit Kurzinformation vom 11.09.2018 - LIB 11.09.2018, S. 27).Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (Länderinformationsblatt für Afghanistan vom 29.06.2018 mit Kurzinformation vom 11.09.2018 - LIB 11.09.2018, Sitzung 27).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (LIB 11.09.2018, S. 27).Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (LIB 11.09.2018, Sitzung 27).

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah- Stadt) bedrohen. Dies ist den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zuzuschreiben (LIB 11.09.2018, S. 30).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah- Stadt) bedrohen. Dies ist den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zuzuschreiben (LIB 11.09.2018, Sitzung 30).

Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (LIB 11.09.2018, S. 38).Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (LIB 11.09.2018, Sitzung 38).

Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht. In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt. Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheits-operationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden; auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (LIB 11.09.2018, S. 31).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht. In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt. Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheits-operationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden; auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (LIB 11.09.2018, Sitzung 31).

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (LIB 11.09.2018, S. 31). Die Auflistung der high-profile Angriffe zeigt, dass die Anschläge in großen Städten, auch Kabul, hauptsächlich im Nahebereich von Einrichtungen mit Symbolcharakter (Moscheen, Tempel bzw. andere Anbetungsorte), auf Botschaften oder auf staatliche Einrichtungen stattfinden. Diese richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung, ausländische Regierungen und internationale Organisationen (LIB 11.09.2018, S. 32 ff, 36).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (LIB 11.09.2018, Sitzung 31). Die Auflistung der high-profile Angriffe zeigt, dass die Anschläge in großen Städten, auch Kabul, hauptsächlich im Nahebereich von Einrichtungen mit Symbolcharakter (Moscheen, Tempel bzw. andere Anbetungsorte), auf Botschaften oder auf staatliche Einrichtungen stattfinden. Diese richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung, ausländische Regierungen und internationale Organisationen (LIB 11.09.2018, Sitzung 32 ff, 36).

Mazar-e Sharif:

Mazar-e Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh. Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana und Pul-e-Khumri und ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst (LIB 11.09.2018, S. 71).Mazar-e Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh. Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana und Pul-e-Khumri und ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst (LIB 11.09.2018, Sitzung 71).

In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen, durch den die Stadt sicher zu erreichen ist (LIB 11.09.2018, S. 71).In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen, durch den die Stadt sicher zu erreichen ist (LIB 11.09.2018, Sitzung 71).

Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (LIB 11.09.2018, S. 72).Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (LIB 11.09.2018, Sitzung 72).

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt (LIB 11.09.2018, S. 61f).Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt (LIB 11.09.2018, Sitzung 61f).

Herat

Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in 16 Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt. In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken (LIB 11.09.2018, S. 107).Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in 16 Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt. In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken (LIB 11.09.2018, Sitzung 107).

Provinzhauptstadt ist Herat-Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat. In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand, sodass die Stadt sicher erreichbar ist (LIB 11.09.2018, S. 107, 228 f).Provinzhauptstadt ist Herat-Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat. In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand, sodass die Stadt sicher erreichbar ist (LIB 11.09.2018, Sitzung 107, 228 f).

Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion. Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz (LIB 11.09.2018, S. 107).Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion. Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz (LIB 11.09.2018, Sitzung 107).

Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv. Die Provinz Herat zählt zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat (LIB 11.09.2018, S. 108).Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv. Die Provinz Herat zählt zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat (LIB 11.09.2018, Sitzung 108).

Nach zehn Jahren der Entminung sind nun 14 von 16 Distrikten der Provinz sicher. In diesen Gegenden besteht keine Gefahr mehr, Landminen und anderen Blindgängern ausgesetzt zu sein. In der Provinz leben u.a. tausende afghanische Binnenflüchtlinge (LIB 11.09.2018, S. 108).Nach zehn Jahren der Entminung sind nun 14 von 16 Distrikten der Provinz sicher. In diesen Gegenden besteht keine Gefahr mehr, Landminen und anderen Blindgängern ausgesetzt zu sein. In der Provinz leben u.a. tausende afghanische Binnenflüchtlinge (LIB 11.09.2018, Sitzung 108).

Im gesamten Jahr 2017 wurden in der Provinz Herat 495 zivile Opfer (238 getötete Zivilisten und 257 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Selbstmordanschlägen/komplexen Attacken und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 37% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (LIB 11.09.2018, S. 109).Im gesamten Jahr 2017 wurden in der Provinz Herat 495 zivile Opfer (238 getötete Zivilisten und 257 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Selbstmordanschlägen/komplexen Attacken und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 37% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (LIB 11.09.2018, Sitzung 109).

Regierungsfeindliche Aufständische griffen Mitte 2017 heilige Orte, wie schiitische Moscheen, in Hauptstädten wie Kabul und Herat, an. Dennoch erklärten Talibanaufständische ihre Bereitschaft, sich am Friedensprozess zu beteiligen. Es kam zu internen Konflikten zwischen verfeindeten Taliban-Gruppierungen (LIB 11.09.2018, S. 110).Regierungsfeindliche Aufständische griffen Mitte 2017 heilige Orte, wie schiitische Moscheen, in Hauptstädten wie Kabul und Herat, an. Dennoch erklärten Talibanaufständische ihre Bereitschaft, sich am Friedensprozess zu beteiligen. Es kam zu internen Konflikten zwischen verfeindeten Taliban-Gruppierungen (LIB 11.09.2018, Sitzung 110).

Aufgrund der anhaltenden Dürre in Afghanistan kommt es zu einer Landflucht, insbesondere in die Stadt Herat. Die Mehrheit der von der Dürre betroffenen Bewohner der informellen Siedlungen am Stadtrand von Herat-Stadt sind Landwirte, welche ihren gesamten Besitz verloren haben. Aus den vorliegenden Berichten (Anfragebeantwortung von ACCORD vom 12.10.2018, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.09.2018 zur Lage in Herat-Stadt und Mazar-e Sharif aufgrund anhaltender Dürre) geht nicht hervor, dass Rückkehrer aus Europa in besonderem Maße von den Folgen der Dürre betroffen sind.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten