Entscheidungsdatum
12.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W166 2124618-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Afghanistan, vertreten durch das Zentrum für Europäische Integration und globalen Erfahrungsaustausch (ZEIGE), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Afghanistan, vertreten durch das Zentrum für Europäische Integration und globalen Erfahrungsaustausch (ZEIGE), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
Der Beschwerdeführer erstattete zum Asylantrag folgendes sachverhaltsrelevantes Vorbringen:
Er gehöre der Volksgruppe der Hazara und der islamischen Glaubensrichtung der Schiiten an und stamme aus Kabul.
Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass sein Vater für die Amerikaner als Fahrer gearbeitet habe und von den Taliban geschlagen und gefoltert worden sei, und sie hätten ihm auch ein Bein abgetrennt. Zusätzlich sei sein Vater auf einem Auge blind und habe psychische Probleme. Seine Familie sei in den Iran geflohen und habe sich dort illegal aufgehalten. Aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung nach Syrien oder eine Abschiebung nach Afghanistan hätten ihn seine Eltern weggeschickt.
Am 09.10.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) niederschriftlich einvernommen, und gab an, dass er 1377 geboren worden und sechzehn Jahre alt sei. Kontakt zu seinen Eltern habe er nicht. In Griechenland habe er angegeben neunzehn Jahre alt zu sein, weil er nicht in ein Lager für Minderjährige kommen habe wollen. Einen Asylantrag habe er dort jedoch nicht gestellt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 27.11.2015 wurde die Obsorge des zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführers dem Land Niederösterreich als zuständiger Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen.
Am 07.03.2016 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt, in welcher der Beschwerdeführer angab, afghanischer Staatsbürger zu sein und am XXXX in XXXX in der Provinz Maidan Wardak im Distrikt XXXX geboren worden zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Muslim. Seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester würden im Iran leben, und er habe alle zwei bis drei Monate telefonischen Kontakt mit der Familie. Sein Onkel väterlicherseits habe in Kabul gelebt, seit dem Jahr 2012 sei er verschollen. Bevor er in den Iran ausgewandert sei, habe er ebenfalls in Kabul in einem Mietshaus gelebt. In Kabul habe er vier Jahre die Grundschule besucht und im Verkauf gearbeitet wovon er auch leben habe können.Am 07.03.2016 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt, in welcher der Beschwerdeführer angab, afghanischer Staatsbürger zu sein und am römisch 40 in römisch 40 in der Provinz Maidan Wardak im Distrikt römisch 40 geboren worden zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Muslim. Seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester würden im Iran leben, und er habe alle zwei bis drei Monate telefonischen Kontakt mit der Familie. Sein Onkel väterlicherseits habe in Kabul gelebt, seit dem Jahr 2012 sei er verschollen. Bevor er in den Iran ausgewandert sei, habe er ebenfalls in Kabul in einem Mietshaus gelebt. In Kabul habe er vier Jahre die Grundschule besucht und im Verkauf gearbeitet wovon er auch leben habe können.
Der Beschwerdeführer besuche in Österreich nun drei Mal pro Woche einen Deutschkurs, könne ein wenig Deutsch und spiele mit anderen Jugendlichen Fußball. In Österreich lebe auch ein Cousin des Vaters des Beschwerdeführers, zu dem der Beschwerdeführer aber keinen Kontakt habe.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater und sein Onkel für die Amerikaner gearbeitet hätten und eine Tages bei einem Selbstmordattentat verletzt worden seien. Durch die Explosion könne sein Vater auf einem Auge nicht mehr sehen. Zusätzlich habe er Schnittwunden am Oberschenkel davongetragen und leide nun an psychischen Problemen. Sein Vater und sein Onkel seien von den Taliban bedroht worden. Sein Onkel väterlicherseits sei nach diesem Vorfall verschwunden. Zudem sei sein Vater von dem Mann, dessen Auto bei dem Selbstmordattentat zerstört worden sei, bedroht worden, weil er ihn dafür verantwortlich gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe daraufhin mit seiner Familie Afghanistan verlassen und sei in den Iran gegangen.
Mit angefochtenem Bescheid vom 12.03.2016 hat die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Umständen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG (Spruchpunkt III.) festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Unter Spruchpunkt IV. dieses Bescheides wird die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 Z 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit angefochtenem Bescheid vom 12.03.2016 hat die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Umständen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG (Spruchpunkt römisch drei.) festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist. Unter Spruchpunkt römisch vier. dieses Bescheides wird die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 3, FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger, schiitischen Glaubens sei, und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise in den Iran in Kabul gelebt und als Verkäufer gearbeitet. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Die diesbezüglichen Angaben seinen im höchsten Maße vage und widersprüchlich gewesen. Der Beschwerdeführer sei gesund, arbeitsfähig, verfüge über eine Schulausbildung und habe den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht, wo er auch viele Freunde und Bekannte habe. Überdies könne er auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie zurückgreifen.
Hinsichtlich der Situation im Falle seiner Rückkehr führte die belangte Behörde aus, es habe unter Berücksichtigung aller Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigen Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sei bzw. in seinem Recht auf Leben gefährdet sei. Er könne nach Kabul zurückkehren.
Mit Verfahrensanordnung 14.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 28.03.2016 in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es bestehe eine konkrete Bedrohung seiner gesamten Familie in Form von Todesdrohungen durch Terroristen. Die afghanischen Behörden könnten keine Schutzfähigkeit gewährleisten. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer auch kein adäquates soziales Auffangnetz, da er als Kind mit der gesamten Familie in den Iran geflohen sei und in Afghanistan überhaupt keine Familie mehr habe, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnte. Es bestehe eine reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan und weil er keinerlei Anknüpfungspunkte mehr habe. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers sei eine unzureichende Behandlung mit seinem Vorbringen erfolgt.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am 13.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben vom 27.03.2017 gab das Zentrum für Europäische Integration und globalen Erfahrungsaustausch (ZEIGE) die nunmehrige Vertretung des Beschwerdeführers bekannt und legte eine entsprechende Vollmacht vor.
Am 20.06.2017, am 24.11.2017 und am 25.01.2018 legte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen zu Integrationsmaßnahmen (Zeitbestätigungen über den Besuch von Informationsveranstaltungen des Österreichischen Integrationsfond (ÖIF) aus dem Jahr 2017, eine Teilnahmebestätigung zum Thema Bildung vom 15.03.2017, diverse Bestätigungen über die Verrichtung von Hilfstätigkeiten und ehrenamtlichen Tätigkeiten aus dem Jahr 2017, Bestätigung über die Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs des ÖIF vom 06.03.2017 und eines Integrations- und Wertevermittlungskurses des Vereins Pädagogisches Zentrum Wien vom 14.04.2017, und ein Empfehlungsschreiben) vor.
Mit Schreiben vom 18.05.2018 wurde der Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan und des EASO Berichtes über Zwangsrekrutierung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen.
Die Verhandlung fand am 28.06.2018, unter Beisein des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt. Der Rechtsberater des Beschwerdeführers ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Der Beschwerdeführer gab auf ausdrückliche Befragung an, dass er die Verhandlung auch ohne die Anwesenheit eines Rechtsberaters durchführen möchte.
Zusätzlich zu den am 20.06.2017, am 24.11.2017 und am 25.01.2018 vorgelegten Unterlagen, legte der Beschwerdeführer zu Beginn der mündlichen Verhandlung eine Kursbesuchsbestätigung für einen Vorkurs für Deutsch A1 vom 02.03.2016, eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs für Anfänger vom 19.11.2015, und weitere Empfehlungsschreiben vor.
Der Beschwerdeführer brachte vor, in der Provinz Maidan Wardak, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren worden, schiitischer Muslim zu sein und der Volksgruppe der Sayed anzugehören. Mit vierzehn Jahren habe er mit seiner Familie in Kabul in einem Mietshaus gelebt, danach im Iran. Er habe drei Brüder und eine Schwester. Seine Familie sei nun im Iran, bis 2017 habe er auch Kontakt zu ihnen gehabt. In Afghanistan habe er keine Fam