Entscheidungsdatum
14.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W150 2013321-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geb. XXXX1996, StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Steinergasse 3/12, 1170 Wien, FN 272779 x und die Volkshilfe Flüchtlings- und Migrant-Innenbetreuung GmbH, Stockhofstraße 40, 4020 Linz, FN 444937 w, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2018, Verfahrens Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geb. XXXX1996, StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Steinergasse 3/12, 1170 Wien, FN 272779 x und die Volkshilfe Flüchtlings- und Migrant-Innenbetreuung GmbH, Stockhofstraße 40, 4020 Linz, FN 444937 w, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2018, Verfahrens Zl. römisch 40 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Der Ihnen mit Bescheid vom 06.10.2014, Zahl XXXX, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, von Amts wegen aberkannt."Der Ihnen mit Bescheid vom 06.10.2014, Zahl römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, von Amts wegen aberkannt.
Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ist gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig."Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig."
II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bisrömisch zwei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. bis
VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara schiitisch-moslemischen Glaubens, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.12.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
2. Durch Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen (in der Folge: "BFA") vom 06.10.2014, Verfahrens. Zl. XXXX, wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 06.10.2015 erteilt.2. Durch Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen (in der Folge: "BFA") vom 06.10.2014, Verfahrens. Zl. römisch 40 , wurde dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 06.10.2015 erteilt.
3. Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2015, Verfahrens. Zl. XXXX, wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.10.2017 verlängert.3. Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2015, Verfahrens. Zl. römisch 40 , wurde dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.10.2017 verlängert.
4. Nach Einbringung einer Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG wurde diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2016, GZ. W124 2013321-1/19E, als unbegründet abgewiesen.4. Nach Einbringung einer Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2016, GZ. W124 2013321-1/19E, als unbegründet abgewiesen.
5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.05.2017, GZ. 114 Hv 52/2017b, rechtskräftig am 30.05.2017, wurde der BF wegen § 105 Abs. 1 StGB (Nötigung), § 83 Abs. 1 (Körperverletzung) und § 107 Abs. 1 (gefährliche Drohung) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (Datum der (letzten) Tat: 26.03.2017).5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.05.2017, GZ. 114 Hv 52/2017b, rechtskräftig am 30.05.2017, wurde der BF wegen Paragraph 105, Absatz eins, StGB (Nötigung), Paragraph 83, Absatz eins, (Körperverletzung) und Paragraph 107, Absatz eins, (gefährliche Drohung) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (Datum der (letzten) Tat: 26.03.2017).
6. Mit Bescheid des BFA vom 09.10.2017, Verfahrens. Zl. XXXX, wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.10.2019 verlängert.6. Mit Bescheid des BFA vom 09.10.2017, Verfahrens. Zl. römisch 40 , wurde dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.10.2019 verlängert.
7. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.12.2017, GZ. 061 Hv 144/2017t, rechtskräftig am 12.12.2017, wurde der BF wegen § 28a Abs. 1, 5. Fall SMG, § 15 StGB (Suchtgifthandel), zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, 12 Monate davon bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt (Datum der (letzten) Tat: 23.10.2017).7. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.12.2017, GZ. 061 Hv 144/2017t, rechtskräftig am 12.12.2017, wurde der BF wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, 5, Fall SMG, Paragraph 15, StGB (Suchtgifthandel), zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, 12 Monate davon bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt (Datum der (letzten) Tat: 23.10.2017).
8. Mit Schreiben des BFA vom 13.08.2018 wurde dem BF mitgeteilt, dass aufgrund mehrfacher rechtskräftiger Verurteilungen ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich seines Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet werde. Dem BF wurde im Rahmen des Parteiengehörs eine Reihe von Fragen zu den von ihm begangenen Straftaten, seiner zur Vermeidung allfälliger weiterer Straftaten gesetzten Schritte, seinen Reisedokumenten, Angehörigen, Lebensumständen, Deutschkenntnissen, allfälligen Beschäftigungsverhältnissen, Weiterbildung, Freundeskreis, sonstigen Integrationsschritten einschließlich besonderen Bindungen zu Österreich, der seinerzeit erfolgten Einreise in das Bundesgebiet und Aufenthaltsrechte im Bundesgebiet, sowie der aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
9. Dazu nahm der BF Stellung wie folgt:
Er befinde sich seit Dezember 2013 in Österreich, habe ca. 11 Monate auf ein positives Dokument von Österreich gewartet und habe sich währenddessen 4 Monate im Asylheim in Traiskirchen und danach in einem Asylheim in der Steiermark aufgehalten. Als er dann endlich die positive Antwort bekommen habe sein er nach Wien gezogen und habe sich sofort beim AMS, Sozialamt sowie bei der Caritas angemeldet. Dann sei er in einigen AMS-Kursen gewesen wo er Deutsch bis b1 gelernt habe.
Seinen ersten Reisepass hätte er am 20.11.2015 vom BFA bekommen. Mittlerweile hätte er schon seinen zweiten Reisepass, mit dem er auch letztes Jahr in den Iran gereist sei, um Urlaub zu machen und Bekannte zu besuchen. Leider hätte er keine Familie mehr. Das AMS habe ihm damals 20 Urlaubstage gegeben. NACH SEINEM Urlaub habe er begonnen, bei der Firma Manner im Lager zu arbeiten. Leider sei er zu dieser Zeit drogensüchtig gewesen, habe deswegen zu wenig Geld gehabt, weswegen er den Fahler gemacht habe und selber auch verkauft habe. Am 23. Oktober 1017 sei er dann von der Polizei dabei erwischt worden und sei ins Gefängnis (bis 23.02.2018) gekommen. Diese vier Monate Gefängnis seien wirklich schwer für ihn gewesen. Er hätte gemerkt, dass er sein Leben ändern müsse und dass er eine Arbeit finden müsse. Als er draußen gewesen wäre, hätte er sich sofort wieder beim AMS gemeldet und sei zum Deutschkurs B2 geschickt worden, der am 27. Juli 2018 geendet hätte. Er habe sich bei "Jobtransfer" gemeldet und am 01.08.2018 begonnen, bei "Nordsee" zu arbeiten. Die Arbeit gefalle ihm sehr und er sei froh, endlich eine gute Beschäftigung zu haben. Er verdiene dort 1.300 EUR, genug für ein normales Leben.
Seit 2 Jahren hätte er eine Freundin, die in Pressbaum bei ihren Großeltern lebe. Da sie aber in Wien arbeite, bliebe sie oft bei ihm
Am Wochenende führen sie oft gemeinsam zu ihren Großeltern, die für ihn wie seine eigene Familie geworden wären. Um nicht mehr in kriminelle Machenschaften zu kommen, hätte er mit seinem damaligen Freundeskreis kaum noch Kontakt und verbringe Freizeit meistens mit seiner Freundin. Um Stress abzubauen gehe er regelmäßig ins Fitnesstudio. Er sei froh darüber in Österreich zu leben, nach Afghanistan wolle er nicht zurück, da es dort nicht sicher sei, außerdem habe er keine Angehörigen dort. Als Beilage legte er einen Lebenslauf bei und seinen Dienstvertrag.
10. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde dem BF der ihm seinerzeit durch Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.2014, Verfahrens. Zl. XXXX, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit oa. Bescheid erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft gewährt (Spruchpunkt VI.).10. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde dem BF der ihm seinerzeit durch Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.2014, Verfahrens. Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die mit oa. Bescheid erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen mit der relativ sicheren Sicherheits- und Versorgungslage in der Herkunftsprovinz Balkh des BF bzw. der Lage in Herat oder auch Kabul, und Mazar-e-Sharif und den persönlichen Verhältnissen des BF.
Der BF sei mittlerweile fast 22 Jahre alt und ein erwachsener, junger, lediger und arbeitsfähiger Mann. Die Sicherheitslage in seinem Heimatland habe sich geändert; jene Sicherheitslage, die seine Aufenthaltsberechtigung in Österreich begründete, sei nicht mehr gegeben. Zum heutigen Zeitpunkt bestehe für den BF die Möglichkeit einer Rückkehr ins Heimatland. Kabul, Mazar-e Sharif und Herat verfügten über Flughäfen - diese Orte könne man erreichen, ohne jeweils einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein; den zuletzt genannten Ort auch über Kabul und im Anschluss über den Verkehrsweg (Herat City Airport Road). Der BF habe zwar keine Angehörigen in Afghanistan, aber er habe nahe Angehörige im Iran. Er könne daher Unterstützung bekommen. Der BF verfügte über Berufserfahrungen. Er sei somit arbeitsfähig und könne für seinen Unterhalt sorgen. Eine Rückkehr in sein Heimatland sei dem BF als männlichem, gesunden, arbeitsfähigen, alleinstehenden Mann mit Berufserfahrungen somit zumutbar und er würde durch die Rückkehr in keine ausweglose Lage kommen. Er sei somit durch eine Rückkehr nach Afghanistan keiner realen Gefahr mehr ausgesetzt, die eine Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde.Der BF sei mittlerweile fast 22 Jahre alt und ein erwachsener, junger, lediger und arbeitsfähiger Mann. Die Sicherheitslage in seinem Heimatland habe sich geändert; jene Sicherheitslage, die seine Aufenthaltsberechtigung in Österreich begründete, sei nicht mehr gegeben. Zum heutigen Zeitpunkt bestehe für den BF die Möglichkeit einer Rückkehr ins Heimatland. Kabul, Mazar-e Sharif und Herat verfügten über Flughäfen - diese Orte könne man erreichen, ohne jeweils einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein; den zuletzt genannten Ort auch über Kabul und im Anschluss über den Verkehrsweg (Herat City Airport Road). Der BF habe zwar keine Angehörigen in Afghanistan, aber er habe nahe Angehörige im Iran. Er könne daher Unterstützung bekommen. Der BF verfügte über Berufserfahrungen. Er sei somit arbeitsfähig und könne für seinen Unterhalt sorgen. Eine Rückkehr in sein Heimatland sei dem BF als männlichem, gesunden, arbeitsfähigen, alleinstehenden Mann mit Berufserfahrungen somit zumutbar und er würde durch die Rückkehr in keine ausweglose Lage kommen. Er sei somit durch eine Rückkehr nach Afghanistan keiner realen Gefahr mehr ausgesetzt, die eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde.
11. Mit Verfahrensanordnung vom 29.08.2018 wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.
12. Gegen den verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und der Bescheid zur Gänze aufgrund Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten. In der Begründung wurde insbesondere Vorbringen zur nach Ansicht des BF weiterhin schlechten Sicherheitslage in Afghanistan erstattet und betreffend die beiden strafgerichtlichen Verurteilungen ausgeführt, der BF sei durch das Haftübel zur Vernunft gelangt, mache einen Entzug, arbeite mittlerweile bei der Firma Nordsee und lebe mit seiner österreichischen Freundin quasi im gemeinsamen Haushalt.
13. Mit Schreiben vom 28.09.2018, eingelangt am 03.10.2018, legte das BFA die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten dem BVwG zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrags auf internationalen Schutz, der seinerzeitigen Erstbefragung bzw. Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des BFA, der seinerzeitigen Besc