TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/15 99/03/0047

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.09.1999
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
92 Luftverkehr;

Norm

LuftfahrtG 1958 §9 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des S S in K, vertreten durch Dr. Werner Walch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 14. Dezember 1998, Zl. 4/4-13/1996, betreffend Übertretung des Luftfahrtgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1998, Zl. 96/03/0174-5, hingewiesen, mit welchem der Bescheid der belangten Behörde vom 9. April 1996, mit dem der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden war, eine Übertretung "des § 146 Abs. 1 LFG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 LFG" begangen zu haben, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.

Mit dem vorliegenden, nunmehr neuerdings angefochtenen (Ersatz)Bescheid vom 14. Dezember 1996 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Landeshauptmannes von Tirol vom 29. Jänner 1996 dahin Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe eine Woche) auf S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) herabgesetzt wurde; im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses jedoch mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten habe wie folgt:

"Sie haben am 12. August 1995 als Pilot mit dem Hubschrauber der Firma H KG. mit dem Kennzeichen OE anlässlich des Open-Air Konzertes der Zillertaler Schürzenjäger vier Passagiere von Innsbruck nach Finkenberg geflogen, wobei drei Personen bei dieser Veranstaltung zurückgeblieben und in der Folge eine Person nach Wattens zurückgeflogen wurde. Die Außenlandung in Finkenberg erfolgte um 18.37 Uhr, der Außenabflug von Finkenberg um 20.39 Uhr und die Außenlandung in Wattens um 20.49 Uhr. Für die genannten Außenabflüge und Außenlandungen verfügten Sie über keine Bewilligung des Landeshauptmannes von Tirol als Zivilluftfahrtbehörde für Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen), da es sich bei diesen Flügen nicht um einen Personentransport im öffentlichen Interesse zur Durchführung von Geländeaufnahmen von Foto- und Filmflügen im Sinne des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 02.12.1994, Zahl IIb2-Sch-182/448-1994, Punkt IV, Ziffer 15) gehandelt hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 148 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Luftfahrtgesetz (LFG, BGBl. Nr. 253/1957 i. d.g.F.)."

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit dem vorliegenden Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe die Bestimmungen des § 146 Abs. 1 LFG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 leg. cit. übertreten.

Die Absätze 1 und 2 des § 9 LFG lauten:

"(1) Zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen dürfen, soweit nicht in den Abs. 2 bis 4 und in § 10 etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze (§ 58) benützt werden.

(2) Für Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) ist, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenladnung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt."

§ 146 Abs. 1 LFG lautet:

"(1) Wer den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den Anordnungen der Flugsicherungsorgane zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist vom Landeshauptmann mit einer Geldstrafe bis zu 300.000 S zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Im Falle der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach § 103 oder § 108 erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 50.000 S zu verhängen."

Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, dass der H KG, bei der der Beschwerdeführer als Pilot beschäftigt sei, durch den Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 2. Dezember 1994 gemäß § 9 Abs. 2 LFG die luftfahrtbehördliche Bewilligung zur Durchführung von Außenlandungen und Abflügen im Bundesland Tirol, unter anderem auch mit dem gegenständlichen, nach dem Kennzeichen bestimmten Hubschrauber und unter anderem unter Einsatz des Beschwerdeführers als Piloten zu den im Bescheid unter den Punkten I bis IV im Einzelnen genannten Zwecken und unter der Voraussetzung, dass die im Bescheid im einzelnen (Punkt 1 bis 21) genannten Bedingungen eingehalten werden.

Im Einzelnen wurde die Bewilligung erteilt zum Zwecke von

"I. Materialtransporten und den dazu notwendigen Personentransporten im unwegsamen Gelände im Rahmen

a)

der Wildfütterung,

b)

der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten,

c)

des Zu- und Umbaues sowie der Erhaltung und der Ver- und Entsorgung von Schutzhütten, Gastgewerbebetrieben, Seilbahn- und Luftanlangen sowie der Alp- und Forstwirtschaft,

d)

für wissenschaftliche Zwecke,

e)

der Rohstoffsuche,

f)

der Sanierung von Schutzwäldern,

g)

der Wildbach- und Lawinenverbauung und -sicherung,

h)

der Instandhaltung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen,

i)

von Einrichtungen der Energieversorgungsunternehmen, Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen.

II. Personentransporten

a)

bei Einsatz für Lawinensprengungen

b)

zur raschen Weiterbeförderung von Kranken und Verletzten, sofern dies aus medizinischer Sicht geboten ist.

III. Personentransporten, sofern im öffentlichen Interesse

c) zu nicht touristischen, sondern ausschließlich zu den im Punkt I. angeführten Zwecken,

d)

bei Straßensperren wegen Lawinengefahr,

e)

zur Kontrolle von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und Einrichtungen von Energie- und Wasserversorgungsunternehmen, sowie Abwasseranlagen,

              f)       zur Durchführung von Geländeaufnahmen und von Foto- und Filmflügen.

IV. Notfallsübungen gem. § 7 der Zivilluftfahrzeuge-Ambulanz und Rettungsflugverordnung ZARV 1985 bzw. im Rahmen von Katastrophenübungen deren Erfordernis von der Landeswarnzentrale anerkannt wird."

Zu Punkt 15. findet sich in der Bewilligung die Bedingung, dass die Außenlandungen und Außenabflüge nur zu den eingangs angeführten Zwecken durchgeführt werden dürfen.

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen davon aus, dass der Beschwerdeführer als Pilot mit dem Hubschrauber zunächst von Innsbruck nach Finkenberg und dann zurück nach Wattens geflogen sei. Dieser Flug sei von der "Kronen Zeitung" in Auftrag gegeben worden, der mitgeführte Fotograf der Kronen Zeitung, B., habe den Auftrag gehabt, eine Reportage über das Konzert der Zillertaler Schürzenjäger, welches am Samstag, dem 12. August 1995, um 20.00 Uhr stattfand, zu machen und dieses Konzert fotografisch zu dokumentieren. Die Anmietung des Hubschraubers sei deshalb erforderlich gewesen, weil die Fotos am Sonntag, dem 13. August 1995, vor 21.30 Uhr in der Redaktion der Kronen Zeitung eintreffen mussten, um eine aktuelle Berichterstattung österreichweit zu gewährleisten. In der Ausgabe der Kronen Zeitung vom 14. August 1995 finde sich auf den Seiten 10 und 11 eine Reportage über dieses Konzert, mit drei illustrierten Lichtbildern:

Ein Lichtbild zeige einen Musiker, das zweite Fans und das dritte aus dem Cockpit des Hubschraubers ein Besatzungsmitglied, den damaligen FC Tirol-Trainer X und den damaligen FC Tirol-Manager Y.

Diese beiden Personen seien auf Ersuchen des Veranstalters des Konzertes mit dem Hubschrauber mitgenommen worden, dieses Ersuchen sei in keinem Zusammenhang mit dem Auftrag der Kronen Zeitung gestanden. Zusätzlich zu diesen zwei Personen sei auch noch die Frau des Managers Y nach Finkenberg transportiert worden, alle drei Personen seien dann beim Konzert geblieben. Abgesehen davon, dass die genannten Personen das Konzert besuchten, habe kein Zusammenhang mit demselben bestanden. Mit den genannten Personen sei weder vor noch nach dem Konzert ein Interview geführt worden, der Fotograf habe lediglich die sich zufällig bietende Gelegenheit dazu ergriffen, im Hubschrauber ein Lichtbild anzufertigen.

Im Bericht in der Zeitung habe sich keine Luftaufnahme des Konzertareals befunden, wenn auch möglicherweise solche Lichtbilder angefertigt worden seien. Ein ausdrücklicher Auftrag, Luftaufnahmen anzufertigen, habe nicht bestanden. Zweck des gegenständlichen Fluges sei sohin nicht die Durchführung von Geländeaufnahmen bzw. von Foto- und Filmflügen gewesen, sondern der zeitgerechte Transport von Filmmaterial vom Konzertort Finkenberg nach Innsbruck, um eine aktuelle Berichterstattung zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer habe sich vor dem Flug hinsichtlich des Zwecks des Personentransportes nicht informiert und sich auch nicht beim Fotografen hinsichtlich der Notwendigkeit des Mitfluges der übrigen drei Passagiere erkundigt. Dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt ergebe sich aus der glaubwürdigen und widerspruchsfreien Aussage des Zeugen B. sowie aus dem erstinstanzlichen Strafakt, insbesondere der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23. September 1995.

Damit - so führte die belangte Behörde weiter aus - habe es sich nicht um einen Foto- und Filmflug im Sinne des Punktes III. lit. f des genannten Bescheides des Landeshauptmannes gehandelt, sondern es habe sich um einen Flug zum Zweck des Filmmaterialtransportes gehandelt, um eine aktuelle Berichterstattung über das Konzertereignis zu gewährleisten. Die mittransportierten Personen seien mit der Veranstaltung in keinem Zusammenhang gestanden. Der Transport eines Fußballtrainers und eines Fußballmanagers samt Ehegattin zu einem Konzert könne nicht als Personentransport im öffentlichen Interesse im Sinne des Punktes III. lit. f des genannten Bescheides angesehen werden.

Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber im Wesentlichen ein, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nur ungenügend erhoben und nicht berücksichtigt habe, dass es bei dem gegenständlichen Konzertereignis auch notwendig gewesen sei, die "gesamte Arena von oben zu fotografieren", wie der Zeuge B. ausgesagt habe. Der Reporter habe auch den Auftrag gehabt, Publikumsaufnahmen und Stimmungsbilder zu machen, darüber hinaus handle es sich insbesondere beim Trainer X um eine Person des öffentlichen Lebens, die große Popularität genieße und es habe daher der Reporter annehmen können, diesen bestens in seiner Reportage verwenden zu können. Der Flug sei daher auf Grund des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 2. Dezember 1994 im öffentlichen Interesse zur Durchführung von Geländeaufnahmen und von Foto- und Filmflügen anlässlich des Großereignisses in Finkenberg erfolgt.

Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, der Beschwerde zum Durchbruch zu verhelfen. Insoweit der Beschwerdeführer zunächst Verjährung einwendet, weil keine rechtzeitige Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vorgenommen worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass ungeachtet der unzutreffend zitierten Norm des § 9 Abs. 2 LFG dem Beschwerdeführer schon anlässlich der ersten Verfolgungshandlung, nämlich mit Schreiben der Erstbehörde vom 18. September 1995 der angelastete Sachverhalt umfassend und sämtliche erforderlichen Tatbestandselemente enthaltend vorgehalten wurde. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungsverjährung ist daher nicht eingetreten.

Zur Sache selbst ist davon auszugehen, dass die Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers als Piloten vom Inhalt der rechtskräftigen bescheidmäßigen Bewilligung von Außenlandungen und Außenabflügen gemäß dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 2. Dezember 1994 - der im relevanten Umfang eingangs zitiert wurde - abhängt. Aus dem Regelungsinhalt des Bescheides vom 2. Dezember 1994 folgt, dass Personentransporte nur in dem im Einzelnen angeführten Umfang bewilligt wurden. Zu Punkt I. wurden Außenlandungen und -abflüge bewilligt zum Zwecke von Materialtransporten und den "dazu notwendigen Personentransporten" im unwegsamen Gelände im Rahmen der gemäß lit. a bis lit. i zitierten Gründe. Eine weitere Regelung findet sich zu Punkt II., gemäß dem Personentransporte bei Einsätzen für Lawinensprengungen und zur raschen Weiterbeförderung von Kranken und Verletzten, sofern dies aus rein medizinischer Sicht geboten ist, erlaubt sind. Schließlich sind zu Punkt III. Personentransporte, sofern im öffentlichen Interesse, zu nicht touristischen, ausschließlich zu den im Punkt I. angeführten Zwecken, bei Straßensperren wegen Lawinengefahr, zur Kontrolle von diversen öffentlichen Einrichtungen und schließlich (lit. f) "zur Durchführung von Geländeaufnahmen und von Foto- und Filmflügen" bewilligt worden. Diese taxative Regelung findet noch in den Bedingungen des genannten Bescheides zu Punkt 15. Erwähnung, worin ausdrücklich festgehalten wird, dass die Außenlandungen und Außenabflüge nur zu den eingangs angeführten Zwecken durchgeführt werden dürfen.

Aus diesen Bestimmungen folgt, dass Personentransporte, die nicht den genannten Zwecken dienen, untersagt sind, und derart auch eine "Mischverwendung" des Hubschraubers, nämlich die Verwendung zu einem "Foto- oder Filmflug" unter zusätzlicher Mitnahme von - nicht den angeführten Zwecken dienenden - Personen, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zulässig wäre.

Aber schon die Auffassung der belangten Behörde, es habe sich nicht um einen Foto- oder Filmflug gehandelt, begegnet keinen Bedenken. Ein "Filmflug" käme auch nach der Darstellung des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Entscheidend für die Annahme eines "Fotofluges" ist es, dass während des Fluges aus dem Flugzeug Fotos gemacht werden, das heißt, dass der Flug (bzw. die Flüge) zum wesentlichen Zweck des Fotografierens vorgenommen wird (bzw. werden). Dass im vorliegenden Fall der Auftrag zum Flug den wesentlichen Zweck hatte, Aufnahmen während des Fluges zu machen, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Die Beförderung eines Fotografen rechtfertigt jedoch noch nicht die Annahme, es handle sich um einen "Fotoflug" im Sinne der genannten Bestimmungen, und zwar auch dann nicht, wenn der Fotograf auf dem Flug - nebenbei - auch Fotos macht.

Im vorliegenden Fall schenkte die Behörde der ersten Darstellung des Beschwerdeführers Glauben, wonach der Flug zur Beförderung des Fotografen (und weiterer Personen) zum Konzert nach Finkenberg und dann zur Beförderung des Fotografen und des Filmmaterials nach Wattens vorgenommen wurde. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist insbesondere anhand der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23. September 1995 schlüssig nachvollziehbar und vermag sie der Beschwerdeführer nicht zielführend zu entkräften. Derart ist die Annahme der belangten Behörde, der Flug sei nicht zum Fotografieren aus der Luft unternommen worden, unbedenklich.

Die Frage, ob der gegenständliche Transport - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - im öffentlichen Interesse gelegen gewesen sei, muss dahingestellt bleiben, weil der mehrfach angesprochene Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 2. Dezember 1994 eine derartige (allgemeine) Berücksichtigung öffentlicher Interessen nicht zulässt.

Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde "jegliches Verschulden" bestreitet, vermag er schon deshalb nicht durchzudringen, weil gegen die Feststellung im angefochtenen Bescheid, er habe sich vor dem Flug hinsichtlich des Zwecks des Personentransportes nicht informiert, keine stichhältigen Argumente aufgezeigt werden.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 15. September 1999

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030047.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten