Norm
ABGB §483Rechtssatz
Aus der Erhaltungspflicht des Dienstbarkeitsberechtigten (§ 483 ABGB) folgt nicht, dass ihn auch die Verpflichtung nach § 93 Abs 1 StVO trifft, wenn die betroffene Gehfläche (Gehsteig oder Ein-Meter-Streifen) dem Eigentümer der anrainenden Liegenschaft gehört und die öffentliche Nutzung erst durch das Einräumen der Dienstbarkeit ermöglicht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132331Im RIS seit
10.01.2019Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020