Norm
ZPO §279Rechtssatz
Ein Präklusionsbeschluss nach § 279 Abs 1 ZPO kann auch außerhalb einer mündlichenEin Präklusionsbeschluss nach Paragraph 279, Absatz eins, ZPO kann auch außerhalb einer mündlichen
Verhandlung gefasst werden kann, vorausgesetzt der Gegner hat zuvor ausreichend
Gelegenheit, zu einem darauf abzielenden Antrag Stellung zu nehmen.
Gegenteilig: RS0036930
Entscheidungstexte
Schlagworte
Präklusion, BeweisbefristungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000936Im RIS seit
10.01.2019Zuletzt aktualisiert am
10.01.2019