Norm
ASVG §67aRechtssatz
§ 68 ASVG ist nur im verwaltungsbehördlichen Verfahren über die Beitragsschuld anzuwenden. Davon zu unterscheiden ist die Verjährung der zivilrechtlichen Haftung nach § 67a ASVG, die nach den Verjährungsregeln des ABGB zu beurteilen ist. Daran ändert nichts, dass die Haftung nach § 67a auch neben die Haftungstatbestände des § 67 ASVG treten kann. Unter „Beitragsmithaftung“ iSd § 68 Abs 1 ASVG ist daher nur die Haftung nach § 67 ASVG, nicht aber auch jene nach § 67a ASVG zu verstehen. Allerdings ist eine auf § 67a ASVG gestützte Klage gegen den Auftraggeber als eine „zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme“ im Sinne des § 68 Abs 2 Satz 2 ASVG zu werten.Paragraph 68, ASVG ist nur im verwaltungsbehördlichen Verfahren über die Beitragsschuld anzuwenden. Davon zu unterscheiden ist die Verjährung der zivilrechtlichen Haftung nach Paragraph 67 a, ASVG, die nach den Verjährungsregeln des ABGB zu beurteilen ist. Daran ändert nichts, dass die Haftung nach Paragraph 67 a, auch neben die Haftungstatbestände des Paragraph 67, ASVG treten kann. Unter „Beitragsmithaftung“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, ASVG ist daher nur die Haftung nach Paragraph 67, ASVG, nicht aber auch jene nach Paragraph 67 a, ASVG zu verstehen. Allerdings ist eine auf Paragraph 67 a, ASVG gestützte Klage gegen den Auftraggeber als eine „zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, Satz 2 ASVG zu werten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132338Im RIS seit
10.01.2019Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020