RS OGH 2018/10/30 2Ob143/17v

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Veröffentlicht am 30.10.2018
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Norm

ASVG §67a
ASVG §68

Rechtssatz

§ 68 ASVG ist nur im verwaltungsbehördlichen Verfahren über die Beitragsschuld anzuwenden. Davon zu unterscheiden ist die Verjährung der zivilrechtlichen Haftung nach § 67a ASVG, die nach den Verjährungsregeln des ABGB zu beurteilen ist. Daran ändert nichts, dass die Haftung nach § 67a auch neben die Haftungstatbestände des § 67 ASVG treten kann. Unter „Beitragsmithaftung“ iSd § 68 Abs 1 ASVG ist daher nur die Haftung nach § 67 ASVG, nicht aber auch jene nach § 67a ASVG zu verstehen. Allerdings ist eine auf § 67a ASVG gestützte Klage gegen den Auftraggeber als eine „zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme“ im Sinne des § 68 Abs 2 Satz 2 ASVG zu werten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132338

Im RIS seit

10.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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