Norm
ABGB §1008Rechtssatz
Soweit sich eine Vorsorgevollmacht auf Angelegenheiten bezieht, für die nach § 1008 Satz 2 ABGB an sich eine Einzelvollmacht erforderlich wäre, kann diesem Erfordernis jedenfalls im Fall einer Vorsorgevollmacht dadurch Genüge getan werden, dass im Rahmen einer allgemeinen Vollmacht die Gattung dieser Angelegenheiten angeführt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132334Im RIS seit
10.01.2019Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020