RS OGH 2018/11/13 14Os65/18t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2018
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Norm

MRK Art6
StPO §166 Abs1 Z2
StPO §166 Abs2
AsylG §15 Abs1 Z1

Rechtssatz

Mitwirkungspflichten eines Asylwerbers im - von ihm angestrengten - Asylverfahren haben nicht zur Folge, dass Protokolle über seine Vernehmung als Verfahrenspartei als durch Zwang und Druck ohne seinen Willen erlangte - somit vom Nemo-Tenetur-Grundsatz umfasste - Beweismittel anzusehen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132343

Im RIS seit

10.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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