RS Lvwg 2018/11/23 LVwG-S-2244/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2018
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

23.11.2018

Norm

ASVG §4 Abs1
ASVG §4 Abs2
ASVG §33 Abs1
ASVG §33 Abs2
ASVG §111

Rechtssatz

Es reicht aus, den Tatverdacht auf § 111 ASVG iVm § 33 Abs 1 ASVG zu stützen, da diese Bestimmung kraft der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 33 Abs 2 ASVG auch für geringfügig Beschäftigte gilt und sich das Tatbild insoweit nicht unterscheidet. Es kann daher in solchen Fällen § 33 Abs 2 ASVG jederzeit im Verfahren dann zusätzlich zu § 33 Abs 1 ASVG als Grundlage einer Bestrafung herangezogen werden, wenn zwar eine meldepflichtige Beschäftigung im Sinne des § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG feststeht, eine Bestrafung wegen Übertretung allein des § 33 Abs 1 ASVG aber mangels Erweislichkeit einer Vollversicherung nicht in Betracht kommt (vgl VwGH 2009/08/0262).

Schlagworte

Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; fallweise Beschäftigung; geringfügige Beschäftigung; Dienstgeber; Offene Gesellschaft; Gefälligkeitsdienst;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2244.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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