TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/1 G307 2149220-1

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Veröffentlicht am 01.10.2018
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Entscheidungsdatum

01.10.2018

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G307 2149220-1/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA: Serbien, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, in 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2017, Zahl XXXX nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 17.07.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Serbien, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, in 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2017, Zahl römisch 40 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 17.07.2018 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n , eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß §§ 58 Abs. 2 iVm. 55 Abs. 1 AsylG, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" bis zum 10.09.2019 erteilt.A) Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n , eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 58, Absatz 2, in Verbindung mit 55 Absatz eins, AsylG, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" bis zum 10.09.2019 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB) vom 16.11.2016 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) auf, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung, allenfalls auch eines Einreiseverbotes binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen sowie Integrationsschritten zu beantworten.

Mit Schreiben vom 02.12.2016, beim BFA eingelangt am selben Tag, nahm der BF hiezu durch die im Spruch angeführte Rechtsvertreterin (im Folgenden: RV) Stellung.Mit Schreiben vom 02.12.2016, beim BFA eingelangt am selben Tag, nahm der BF hiezu durch die im Spruch angeführte Rechtsvertreterin (im Folgenden: Regierungsvorlage Stellung.

2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 14.02.2017, der RV des BF zugestellt am 15.02.2017, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen diesen gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt III.).2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 14.02.2017, der Regierungsvorlage des BF zugestellt am 15.02.2017, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.).

3. Mit Schriftsatz vom 01.03.2017, bei der belangten Behörde eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und durchzuführen, den Bescheid des Bundesamtes dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt werde, festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und die Abschiebung nach Serbien nicht zulässig seien, in eventu die bekämpfte Entscheidung aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.3. Mit Schriftsatz vom 01.03.2017, bei der belangten Behörde eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und durchzuführen, den Bescheid des Bundesamtes dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt werde, festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und die Abschiebung nach Serbien nicht zulässig seien, in eventu die bekämpfte Entscheidung aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

4. Die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsaktes wurden vom BFA am 02.03.2017 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt und langten dort am 06.03.2017 ein.

5. Mit Schreiben vom 24.03.2017, beim BVwG eingelangt am 12.04.2017, teilte der BF mit, dass er seit Anfang März 2017 an zwei bis drei Wochentagen als ehrenamtlicher Mitarbeiter im XXXX beschäftigt sei.5. Mit Schreiben vom 24.03.2017, beim BVwG eingelangt am 12.04.2017, teilte der BF mit, dass er seit Anfang März 2017 an zwei bis drei Wochentagen als ehrenamtlicher Mitarbeiter im römisch 40 beschäftigt sei.

6. Am 06.09.2017 und 07.09.2017 übermittelte der BF dem BVwG ein jeweils von XXXX verfasstes Unterstützungsschreiben.6. Am 06.09.2017 und 07.09.2017 übermittelte der BF dem BVwG ein jeweils von römisch 40 verfasstes Unterstützungsschreiben.

7. Mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: G307 2149220-1/5E, vom 27.09.2017, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.

8. Mit Beschluss des VwGH, Zl.: Ra 2017/21/0203, vom 16.01.2018 wurde der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

9. Mit Erkenntnis des VwGH, Zl.: Ra 2017/21/0203, vom 15.03.2018, wurde das unter I.7. zitierte Erkenntnis des BVwG wegen Unterlassens einer mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren behoben.9. Mit Erkenntnis des VwGH, Zl.: Ra 2017/21/0203, vom 15.03.2018, wurde das unter römisch eins.7. zitierte Erkenntnis des BVwG wegen Unterlassens einer mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren behoben.

10. Am 17.07.2018 fand beim BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF persönlich teilnahm und XXXX, geb. XXXX, als Zeuge einvernommen wurde. Die belangte Behörde nahm von der Entsendung eines informierten Vertreters Abstand und blieb der Verhandlung entschuldigt fern.10. Am 17.07.2018 fand beim BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF persönlich teilnahm und römisch 40 , geb. römisch 40 , als Zeuge einvernommen wurde. Die belangte Behörde nahm von der Entsendung eines informierten Vertreters Abstand und blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

11. Mit am 20.07.2018 beim BVwG eingelangtem Schreiben brachte der BF ergänzend Unterlagen in Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist serbischer Staatsbürger.

Der BF hält sich abgesehen von kurzen Unterbrechungen zwischen 08.11.2017 und 04.02.2018, 02.03.2018 und 14.05.2018 sowie 23.05.2018 und 15.07.2018 seit April durchgehend im Bundesgebiet auf.

Der BF weist vom 26.02.2009 bis zum 08.02.2010 keine Wohnsitzmeldung in Österreich auf. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der BF während dieses Zeitraumes nicht im Bundesgebiet aufhältig war.

Am 18.04.2005 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl XXXX, vom 28.04.2005, abgewiesen wurde. Dagegen erhob der BF Berufung und wurde das Rechtsmittelverfahren mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 20.11.2009 eingestellt. Zu diesem Zeitpunkt war der BF nicht im Bundesgebiet gemeldet und die Einstellung des Verfahrens durch Hinterlegung im Akt kundgemacht.Am 18.04.2005 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl römisch 40 , vom 28.04.2005, abgewiesen wurde. Dagegen erhob der BF Berufung und wurde das Rechtsmittelverfahren mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 20.11.2009 eingestellt. Zu diesem Zeitpunkt war der BF nicht im Bundesgebiet gemeldet und die Einstellung des Verfahrens durch Hinterlegung im Akt kundgemacht.

Der BF ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Rechtstitels.

Der BF erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.

Am 02.05.2016 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK, welcher mit Bescheid des BFA vom 16.06.2016 als unzulässig zurückgewiesen wurde.Am 02.05.2016 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, welcher mit Bescheid des BFA vom 16.06.2016 als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Am 04.08.2016 stellte der BF durch seine RV einen Fortsetzungsantrag gemäß § 24 AsylG, welcher mit Beschluss des BVwG, G309 1260192-0/11E, vom 19.10.2016, als unzulässig zurückgewiesen wurde. Darin wurde festgehalten, dass der in Rede stehende Aktenvermerk des AGH, mit welchem das besagte Asylverfahren eingestellt worden sei, dem Bundesasylamt per Post am 23.11.2009 nachweislich zugestellt und sohin der zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht worden sei. Insofern liege im Lichte der Judikatur des VwGH eine rechtmäßige Einstellung des Verfahrens vor, deren Wirksamkeit nicht vom Zugang einer diesbezüglichen Mitteilung an die betroffene Partei (hier dem BF) abhänge (vgl. VwGH 12.05.1999, 98/01/0563).Am 04.08.2016 stellte der BF durch seine Regierungsvorlage einen Fortsetzungsantrag gemäß Paragraph 24, AsylG, welcher mit Beschluss des BVwG, G309 1260192-0/11E, vom 19.10.2016, als unzulässig zurückgewiesen wurde. Darin wurde festgehalten, dass der in Rede stehende Aktenvermerk des AGH, mit welchem das besagte Asylverfahren eingestellt worden sei, dem Bundesasylamt per Post am 23.11.2009 nachweislich zugestellt und sohin der zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht worden sei. Insofern liege im Lichte der Judikatur des VwGH eine rechtmäßige Einstellung des Verfahrens vor, deren Wirksamkeit nicht vom Zugang einer diesbezüglichen Mitteilung an die betroffene Partei (hier dem BF) abhänge vergleiche VwGH 12.05.1999, 98/01/0563).

Der BF unterhält in Österreich soziale Kontakte zu zahlreichen Freunden, Cousins, Onkel und Tante. Einer davon ist XXXX, welcher das Ansinnen des BF, dauerhaft im Bundesgebiet verbleiben zu können, begrüßt und unterstützt.Der BF unterhält in Österreich soziale Kontakte zu zahlreichen Freunden, Cousins, Onkel und Tante. Einer davon ist römisch 40 , welcher das Ansinnen des BF, dauerhaft im Bundesgebiet verbleiben zu können, begrüßt und unterstützt.

Aktuell lebt der BF mit seiner Tante im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet.

Der BF ging bis dato keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und lebte bisher überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, vermochte jedoch Bemühungen hinsichtlich des Erhalts eines Arbeitsplatzes in Österreich nachzuweisen.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig und arbeitet seit März 2017 ehrenamtlich im XXXX.Der BF ist gesund und arbeitsfähig und arbeitet seit März 2017 ehrenamtlich im römisch 40 .

Der BF ist im Besitz eines "Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds der Niveaustufe A2 des Europarates", ausgestellt am 03.12.2011 und der deutschen Sprache auf besagtem Niveau mächtig.

Im Herkunftsstaat halten sich Angehörige des BF, insbesondere dessen Frau und beiden minderjährigen Kinder auf und verfügt der BF über eine Liegenschaft in Serbien, welche von diesen bewohnt wird. Der BF hält zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat telefonisch und elektronisch regelmäßigen Kontakt.

Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Österreich.

2. Beweiswürdigung

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten sowie einer mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde.

Zum Beweis seiner Identität brachte der BF einen auf seinen Namen ausgestellten serbischen Reisepass in Vorlage, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Der Nichtbesitz eines Aufenthaltstitels beruht auf dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters.

Die seinerzeitige Einreise des BF ins Bundesgebiet ergibt sich ebenfalls aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die in der gegenständlichen Beschwerde vom BF bestätigt wurden und zudem im Datenbestand des Zentralen Melderegisters wie im Inhalt des Asylantrags des BF eine Bestätigung erfahren.

Die Aufenthaltsunterbrechungen innerhalb der oben zitierten Zeiträume beruhen auf einer dokumentierten freiwilligen Rückkehr des BF nach Serbien am 08.11.2017 sowie dem Datenbestand des Zentralen Melde- und Fremdenregisters.

Die Meldungslücke des BF zwischen 26.02.2005 und 08.02.2010 folgt dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters und erschließt sich die Nichtfeststellbarkeit eines Aufenthaltes außerhalb Österreichs aus dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung, welches durch die Angaben des XXXX bestätigt wurde. So gab der BF an, im besagten Zeitraum im Bundesgebiet aufhältig gewesen zu sein und es zu einer versehentlichen Abmeldung durch seinen ehemaligen Unterkunftgeber, welcher mehrere Fremde in einem Hoteltrakt beherbergt habe, gekommen sei. XXXX bestätigte, dass der BF innerhalb der erwähnen Zeitspanne jedenfalls im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei, dem Unterkunftgeber jedoch im Rahmen einer behördlichen Kontrolle seiner Liegenschaft insofern ein Fehler unterlaufen sei, als er den BF ungewollt abgemeldet habe. Nach Bekanntwerden dieses Fehlers habe er den BF jedoch wieder angemeldet. Zudem lässt sich dem Zentralen Fremdenregister entnehmen, dass der BF einzig im Besitz eines alten am 15.11.2005 abgelaufenen Reisepasses war und im Zuge seiner freiwilligen Rückkehr ein Heimreisezertifikat beantragt und ausgestellt werden musste, was wiederum - in Ermangelung der Vorlage darüber hinaus gültiger Reisedokumente bzw. deren Einliegen im Akt - ein weiteres Indiz für einen durchgehenden Aufenthalt des BF im Bundesgebiet darstellt. In Ermangelung des Besitzes gültiger Reisedokumente kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF in seinen Herkunftsstaat und zurück gereist ist. Letztlich vermag auch die Existenz von Kindern daran nichts zu ändern. Vielmehr ist vor dem Hintergrund des bisher Gesagten davon auszugehen, dass der BF seine Kinder bei Heimatbesuchen gezeugt hat.Die Meldungslücke des BF zwischen 26.02.2005 und 08.02.2010 folgt dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters und erschließt sich die Nichtfeststellbarkeit eines Aufenthaltes außerhalb Österreichs aus dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung, welches durch die Angaben des römisch 40 bestätigt wurde. So gab der BF an, im besagten Zeitraum im Bundesgebiet aufhältig gewesen zu sein und es zu einer versehentlichen Abmeldung durch seinen ehemaligen Unterkunftgeber, welcher mehrere Fremde in einem Hoteltrakt beherbergt habe, gekommen sei. römisch 40 bestätigte, dass der BF innerhalb der erwähnen Zeitspanne jedenfalls im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei, dem Unterkunftgeber jedoch im Rahmen einer behördlichen Kontrolle seiner Liegenschaft insofern ein Fehler unterlaufen sei, als er den BF ungewollt abgemeldet habe. Nach Bekanntwerden dieses Fehlers habe er den BF jedoch wieder angemeldet. Zudem lässt sich dem Zentralen Fremdenregister entnehmen, dass der BF einzig im Besitz eines alten am 15.11.2005 abgelaufenen Reisepasses war und im Zuge seiner freiwilligen Rückkehr ein Heimreisezertifikat beantragt und ausgestellt werden musste, was wiederum - in Ermangelung der Vorlage darüber hinaus gültiger Reisedokumente bzw. deren Einliegen im Akt - ein weiteres Indiz für einen durchgehenden Aufenthalt des BF im Bundesgebiet darstellt. In Ermangelung des Besitzes gültiger Reisedokumente kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF in seinen Herkunftsstaat und zurück gereist ist. Letztlich vermag auch die Existenz von Kindern daran nichts zu ändern. Vielmehr ist vor dem Hintergrund des bisher Gesagten davon auszugehen, dass der BF seine Kinder bei Heimatbesuchen gezeugt hat.

Da die Angaben des BF sich mit jenen des Zeugen in der Verhandlung decken und auch sonst keine Anhaltspunkte, welche eine Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet nahelegen könnten, festgestellt werden konnten, war dem besagten Vorbringen Glauben zu schenken und die obige Feststellung zu treffen. Letztlich, wie sich den Feststellungen im angefochtenen Bescheid entnehmen lässt, hegte auch das BFA keinen Zweifel am seit dem Jahr 2005 andauernden, durchgehenden Aufenthalt des BF im Bundesgebiet.

Der überwiegende Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung sowie die strafgerichtliche Unbescholtenheit, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich sowie das GVS-Informationssystem).

Die vormalige Antragstellung auf Zuerkennung des internationalen Schutzes, dessen Abweisung durch das BFA, die erfolglose Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK, die Einstellung des vom BF dagegen eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens sowie die Stellung eines Fortsetzungsantrages und dessen Zurückweisung samt Begründung, beruhen auf dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters sowie dem oben zitierten Beschluss des BVwG vom 19.10.2016.Die vormalige Antragstellung auf Zuerkennung des internationalen Schutzes, dessen Abweisung durch das BFA, die erfolglose Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, die Einstellung des vom BF dagegen eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens sowie die Stellung eines Fortsetzungsantrages und dessen Zurückweisung samt Begründung, beruhen auf dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters sowie dem oben zitierten Beschluss des BVwG vom 19.10.2016.

Die sozialen und familiären Kontakte des BF in Österreich ergeben sich aus dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde, den Angaben in der mündlichen Verhandlung, einer in Vorlage gebrachten Unterschriftenliste), der Vorlage einer Ablichtung der in Serbien ausgestellten sowie diverser Reisepässe, Aufenthaltstitel und Meldezettel von im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen und Bekannter. Das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes mit der Tante des BF folgt dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung und ist aus dem Datenbestand des ZMR ersichtlich.

Die bisherige Erwerbslosigkeit des BF ist dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ersichtlich, deckt sich mit seinem Vorbringen des BF und lässt die Vorlage einer Einstellungszusage der XXXX seine Bemühungen um einen Arbeitsplatz erkennen.Die bisherige Erwerbslosigkeit des BF ist dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ersichtlich, deckt sich mit seinem Vorbringen des BF und lässt die Vorlage einer Einstellungszusage der römisch 40 seine Bemühungen um einen Arbeitsplatz erkennen.

Der Gesundheitszustand beruht auf dem konkreten Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung und erschließt sich dessen Arbeitsfähigkeit aus seinem Gesundheitszustand sowie der vom BF in der mündlichen Verhandlung bekundeten, durch die Vorlage einer Einstellungszusage untermauerten, Arbeitswilligkeit.

Durch die Vorlage einer Bestätigung seitens der XXXX, vom 24.03.2017, konnte der BF dessen ehrenamtliche Tätigkeit seit März 2017 nachweisen.Durch die Vorlage einer Bestätigung seitens der römisch 40 , vom 24.03.2017, konnte der BF dessen ehrenamtliche Tätigkeit seit März 2017 nachweisen.

Das Bestehen von Deutschkenntnissen des Niveaus "A2" sowie der Besitz eines Deutschzertifikates des Österreichischen Integrationsfonds derselben Niveaustufe beruht auf der Vorlage einer Ablichtung des besagten Zertifikates. In der mündlichen Verhandlung konnte zudem durch unmittelbare Wahrnehmung seitens des erkennenden Richters das Vorhandensein besagter Deutschkenntnisse bestätigt werden.

Die familiären Anknüpfungspunkte sowie der Liegenschaftsbesitz des BF in Serbien beruhen auf dem konkreten Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung sowie der Vorlage einer Heiratsurkunde und erschließt sich der regelmäßige elektronische und telefonische Kontakt zu diesen aus dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung sowie dem langjährigen durchgehenden Aufenthalt in Österreich.

Der Kontakt zu XXXX erschließt sich aus dessen Angaben bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme in der mündlichen Verhandlung und dessen im Akt einliegenden zahlreichen Unterstützungsschreiben für den BF.Der Kontakt zu römisch 40 erschließt sich aus dessen Angaben bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme in der mündlichen Verhandlung und dessen im Akt einliegenden zahlreichen Unterstützungsschreiben für den BF.

Die Feststellung, dass der Lebensmittelpunkt des BF in Österreich gelegen ist, beruht auf dem Umstand, dass der BF sich beginnend mit 2005 - beinahe - durchgehend in Österreich aufhält und bis auf die oben dargelegten Zeiträume keine Aufenthaltsunterbrechungen festgestellt werden konnten. Die Tatsache, dass Frau und Kinder in Serbien leben, lässt für sich allein nicht den Schluss zu, zu diesen ein enges Verhältnis zu pflegen oder mit diesen ein tatsächliches Familienleben zu führen. Gegen eine enge Kontaktpflege spricht die Aussage des BF, er habe lediglich auf elektronischem oder telefonischem Wege Kontakt zu diesen gehalten und im Jahr 2009 eine Freundin in Österreich gehabt.

Daran vermag auch die am XXXX.2017 geschlossene Ehe des BF mit seiner langjährigen Lebensgefährtin nichts zu ändern. Vielmehr bestätigt der Umstand, dass er seine LG erst nach der erzwungenen Rückkehr nach Serbien im November 2017 geehelicht hat, auf einen nahezu durchgehenden Aufenthalt in Österreich zurückblicken kann und den Kontakt mit seiner Familie in Serbien überwiegend unter Zuhilfenahme von Telekommunikationsmitteln wahrnimmt, die relativierte Beziehung zu seinen Angehörigen. Die nunmehr vor kurzem erfolgte Intensivierung der Beziehungen im Herkunftsstaat, mögen die bestehenden Bindungen des BF zu Österreich nicht maßgeblich zu schmälern. Auch allfällige Besuche des BF in Serbien allein vermögen zudem in Ermangelung eines erkennbaren auf Aufgabe des Lebensmittelpunktes in Österreich gerichteten Willens, eine Verschiebung des Lebensmittelpunktes nicht zu bewirken (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0088). Eingedenk der im Zeitpunkt der freiwilligen Ausreise des BF vorgelegenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung seitens des BVwG und einer Revision beim VwGH ex lege nicht zukommenden aufschiebenden Wirkung (vgl. § 30 Abs. 1 VwGG) diese wurde erst mit Beschluss des VwGH am 16.01.2018 zuerkannt kann der vom BF gezeigte Wille, freiwillig nach Serbien zurückkehren zu wollen, keinesfalls als gewollte Aufgabe seines Lebensmittelpunktes in Österreich gedeutet werden. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass diese Vorgehensweise vor dem Hintergrund der bisher im Bundesgebiet zugebrachten Zeit vielmehr als Reaktion auf drohende fremdenrechtliche Maßnahmen (hier: die Abschiebung nach Serbien) gedeutet werden kann. Der BF brachte in der mündlichen Verhandlung vor, erst nach Kenntnis von der drohenden Abschiebung der Aufforderung, sich zu einer freiwilligen Rückkehr zu entscheiden, nachgegeben hätte. In einem am 22.03.2018 beim BVwG eingelangtem Schreiben des XXXX bestätigt dieser das Vorbringen des BF und gab an, Zeuge des beschriebenen Sachverhaltes gewesen zu sein.Daran vermag auch die am römisch 40 .2017 geschlossene Ehe des BF mit seiner langjährigen Lebensgefährtin nichts zu ändern. Vielmehr bestätigt der Umstand, dass er seine LG erst nach der erzwungenen Rückkehr nach Serbien im November 2017 geehelicht hat, auf einen nahezu durchgehenden Aufenthalt in Österreich zurückblicken kann und den Kontakt mit seiner Familie in Serbien überwiegend unter Zuhilfenahme von Telekommunikationsmitteln wahrnimmt, die relativierte Beziehung zu seinen Angehörigen. Die nunmehr vor kurzem erfolgte Intensivierung der Beziehungen im Herkunftsstaat, mögen die bestehenden Bindungen des BF zu Österreich nicht maßgeblich zu schmälern. Auch allfällige Besuche des BF in Serbien allein vermögen zudem in Ermangelung eines erkennbaren auf Aufgabe des Lebensmittelpunktes in Österreich gerichteten Willens, eine Verschiebung des Lebensmittelpunktes nicht zu bewirken vergleiche VwGH 11.06.2013, 2012/21/0088). Eingedenk der im Zeitpunkt der freiwilligen Ausreise des BF vorgelegenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung seitens des BVwG und einer Revision beim VwGH ex lege nicht zukommenden aufschiebenden Wirkung vergleiche Paragraph 30, Absatz eins, VwGG) diese wurde erst mit Beschluss des VwGH am 16.01.2018 zuerkannt kann der vom BF gezeigte Wille, freiwillig nach Serbien zurückkehren zu wollen, keinesfalls als gewollte Aufgabe seines Lebensmittelpunktes in Österreich gedeutet werden. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass diese Vorgehensweise vor dem Hintergrund der bisher im Bundesgebiet zugebrachten Zeit vielmehr als Reaktion auf drohende fremdenrechtliche Maßnahmen (hier: die Abschiebung nach Serbien) gedeutet werden kann. Der BF brachte in der mündlichen Verhandlung vor, erst nach Kenntnis von der drohenden Abschiebung der Aufforderung, sich zu einer freiwilligen Rückkehr zu entscheiden, nachgegeben hätte. In einem am 22.03.2018 beim BVwG eingelangtem Schreiben des römisch 40 bestätigt dieser das Vorbringen des BF und gab an, Zeuge des beschriebenen Sachverhaltes gewesen zu sein.

Im Ergebnis kann, nach dem gegenständlichen Ermittlungsstand, nicht festgestellt werden, dass der Lebensmittelpunkt des BF außerhalb Österreichs gelegen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde:

3.1.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück FPG zu verbinden.3.1.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück FPG zu verbinden.

Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:

"(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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