TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/8 W108 2009275-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.2018
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Entscheidungsdatum

08.10.2018

Norm

AVG §74 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
GebAG §17
GebAG §18 Abs1 Z2 litc
GebAG §18 Abs2
GebAG §19 Abs1
GebAG §20
GebAG §23 Abs3
GebAG §3 Abs1 Z2
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 18 heute
  2. GebAG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 18 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 18 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 18 heute
  2. GebAG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 18 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 18 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 20 heute
  2. GebAG § 20 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  4. GebAG § 20 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. GebAG § 20 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 20 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.2001

Spruch

W108 2009275-3/4E

W108 2146744-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über 1. die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stephan HEMETSBERGER, und 2. die Beschwerde des Revisors des Oberlandesgerichtes Wien jeweils gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Hietzing vom 16.11.2016, Zl. 5 C 320/13a/99, betreffend Bestimmung der Gebühr nach dem Gebührenanspruchsgesetz zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über 1. die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stephan HEMETSBERGER, und 2. die Beschwerde des Revisors des Oberlandesgerichtes Wien jeweils gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Hietzing vom 16.11.2016, Zl. 5 C 320/13a/99, betreffend Bestimmung der Gebühr nach dem Gebührenanspruchsgesetz zu Recht:

A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird den Beschwerden teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Gebühr des Zeugen XXXX mit EUR 454,20 bestimmt wird.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird den Beschwerden teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Gebühr des Zeugen römisch 40 mit EUR 454,20 bestimmt wird.

Gemäß § 23 Abs. 3 GebAG hat der Zeuge den ihm zu viel bezahlten Betrag von EUR 150,00 binnen 14 Tagen zurückzuzahlen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, GebAG hat der Zeuge den ihm zu viel bezahlten Betrag von EUR 150,00 binnen 14 Tagen zurückzuzahlen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1.1. Dem gegenständlichen Gebührenbestimmungsverfahren nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) liegt das zivilgerichtlichen Verfahren zu 5 C 320/13a vor dem Bezirksgericht Hietzing zu Grunde, in welchem der nunmehrige Erstbeschwerdeführer Kläger war. Das genannte Bezirksgericht beraumte in dieser Sache für den 30.04.2014 eine Verhandlung von 09:30 Uhr bis 11.00 Uhr im Bezirksgericht an, zu der es unter anderem den Zeugen XXXX (im Folgenden: Zeuge) für 09:30 Uhr lud, welcher der Ladung Folge leistete. Der Zeuge wurde in der Verhandlung vernommen, wobei nach der gerichtlichen Bestätigung die Anwesenheit des Zeugen bei Gericht bis 10:10 Uhr erforderlich war. Der Zeuge verwies bei der Vernehmung hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit auf sein "Elektrotechnik Ingenieurbüro" an der Adresse XXXX .1.1. Dem gegenständlichen Gebührenbestimmungsverfahren nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) liegt das zivilgerichtlichen Verfahren zu 5 C 320/13a vor dem Bezirksgericht Hietzing zu Grunde, in welchem der nunmehrige Erstbeschwerdeführer Kläger war. Das genannte Bezirksgericht beraumte in dieser Sache für den 30.04.2014 eine Verhandlung von 09:30 Uhr bis 11.00 Uhr im Bezirksgericht an, zu der es unter anderem den Zeugen römisch 40 (im Folgenden: Zeuge) für 09:30 Uhr lud, welcher der Ladung Folge leistete. Der Zeuge wurde in der Verhandlung vernommen, wobei nach der gerichtlichen Bestätigung die Anwesenheit des Zeugen bei Gericht bis 10:10 Uhr erforderlich war. Der Zeuge verwies bei der Vernehmung hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit auf sein "Elektrotechnik Ingenieurbüro" an der Adresse römisch 40 .

1.2. Mit am 12.05.2014 beim Bezirksgericht eingelangter Eingabe, welche von der Kostenbeamtin zur Verbesserung zurückgestellt und am 15.05.2014 vom Zeugen unterfertigt wurde, machte der Zeuge hierfür seinen Gebührenanspruch in der Höhe von EUR 454,20 (Reisekosten in der Höhe von EUR 4,20 für zwei Fahrscheine und Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von EUR 450,00 für die Kosten eines Stellvertreters gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG [drei Stunden zu je EUR 150,00]) mit dem Vordruck des Gerichtes "GEBÜHRENBESTIMMUNG UND ZAHLUNGSANWEISUNG" geltend. Dazu legte er neben der Bestätigung der Überweisung des Betrages von EUR 450,00 durch den Zeugen an den Stellvertreter am 12.05.2014 eine Rechnung/Honorarnote vom 09.05.2014 des Stellvertreters, zugleich Bruder des Zeugen, XXXX , Firma " XXXX ", an die Firma des Zeugen " XXXX " mit folgendem Inhalt vor:1.2. Mit am 12.05.2014 beim Bezirksgericht eingelangter Eingabe, welche von der Kostenbeamtin zur Verbesserung zurückgestellt und am 15.05.2014 vom Zeugen unterfertigt wurde, machte der Zeuge hierfür seinen Gebührenanspruch in der Höhe von EUR 454,20 (Reisekosten in der Höhe von EUR 4,20 für zwei Fahrscheine und Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von EUR 450,00 für die Kosten eines Stellvertreters gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG [drei Stunden zu je EUR 150,00]) mit dem Vordruck des Gerichtes "GEBÜHRENBESTIMMUNG UND ZAHLUNGSANWEISUNG" geltend. Dazu legte er neben der Bestätigung der Überweisung des Betrages von EUR 450,00 durch den Zeugen an den Stellvertreter am 12.05.2014 eine Rechnung/Honorarnote vom 09.05.2014 des Stellvertreters, zugleich Bruder des Zeugen, römisch 40 , Firma " römisch 40 ", an die Firma des Zeugen " römisch 40 " mit folgendem Inhalt vor:

"Fachbauaufsicht XXXX"Fachbauaufsicht römisch 40

Projekt XXXXProjekt römisch 40

Pos. Bezeichnung Menge Preis/Menge Preis

1 Vorbereitung Fahrt und Vorbesprechung

08:00-09:00 Uhr 1 Std. 125,00 125,00

2 Baubesprechung XXXX2 Baubesprechung römisch 40

09:00-11:00 Uhr 1 Std. 125,00 125,00

3 Nachbesprechung und Wegzeit

11:00-12:00 Uhr 1 Std. 125,00 125,00

Gesamtsumme: 325,00

Umsatzsteuer 20 % 75,00

450,00"

1.3. Die belangte Behörde (Vorsteherin des genannten Bezirksgerichtes) bestimmte die Gebühr des Zeugen mit Bescheid vom 10.02.2015 zunächst antragsgemäß mit EUR 454,20, wobei die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen wurde, dem Zeugen diesen Betrag "vorläufig" aus Amtsgeldern zu überweisen.

1.4. Aufgrund einer vom Erstbeschwerdeführer erhobenen Beschwerde, in der u.a. vorgebracht wurde, es sei amtsbekannt, dass die Anreisezeit von der Anschrift des Zeugen zum Bezirksgericht - und zwar egal mit welchem Transportmittel, sogar zu Fuß - weniger als eine halbe Stunde betrage, sodass die Zeitversäumnis nur zwei Stunden habe betragen können - hob das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid mit Beschluss vom 17.05.2016, GZ.: W108 2009275-2/9E, gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Vorsteherin des Bezirksgerichtes zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde die Rechnung/Honorarnote vom 09.05.2014 ohne Begründung als taugliche Bescheinigung für Stellvertreterkosten gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG iVm § 19 Abs. 2 GebAG angesehen habe, obwohl der Sachverhalt nach den vom Zeugen zur Bescheinigung der Stellvertreterkosten vorgelegten Urkunden weder hinsichtlich der Tatsache der Stellvertretung am 30.04.2014 noch hinsichtlich der Notwendigkeit der Stellvertretung unter Berücksichtigung der Angemessenheit des Zeitraums, für den die Entschädigung begehrt wurde, geklärt und bescheinigt sei. Der belangten Behörde wurde aufgetragen, den Zeugen zur Aufklärung/Darlegung dahingehend zu veranlassen, dass die mit Rechnung/Honorarnote vom 09.05.2014 geltend gemachte Stellvertretung (nicht am 09.05.2014, sondern) am 30.04.2014 stattgefunden hat und warum die Bestellung eines Stellvertreters - dem Grunde nach und in der begehrten Dauer - notwendig war.1.4. Aufgrund einer vom Erstbeschwerdeführer erhobenen Beschwerde, in der u.a. vorgebracht wurde, es sei amtsbekannt, dass die Anreisezeit von der Anschrift des Zeugen zum Bezirksgericht - und zwar egal mit welchem Transportmittel, sogar zu Fuß - weniger als eine halbe Stunde betrage, sodass die Zeitversäumnis nur zwei Stunden habe betragen können - hob das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid mit Beschluss vom 17.05.2016, GZ.: W108 2009275-2/9E, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Vorsteherin des Bezirksgerichtes zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde die Rechnung/Honorarnote vom 09.05.2014 ohne Begründung als taugliche Bescheinigung für Stellvertreterkosten gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, GebAG angesehen habe, obwohl der Sachverhalt nach den vom Zeugen zur Bescheinigung der Stellvertreterkosten vorgelegten Urkunden weder hinsichtlich der Tatsache der Stellvertretung am 30.04.2014 noch hinsichtlich der Notwendigkeit der Stellvertretung unter Berücksichtigung der Angemessenheit des Zeitraums, für den die Entschädigung begehrt wurde, geklärt und bescheinigt sei. Der belangten Behörde wurde aufgetragen, den Zeugen zur Aufklärung/Darlegung dahingehend zu veranlassen, dass die mit Rechnung/Honorarnote vom 09.05.2014 geltend gemachte Stellvertretung (nicht am 09.05.2014, sondern) am 30.04.2014 stattgefunden hat und warum die Bestellung eines Stellvertreters - dem Grunde nach und in der begehrten Dauer - notwendig war.

1.5. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war die Beschwerdemitteilung gemäß § 10 VwGVG nachgeholt worden, wobei sich der Zeuge in einer am 23.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme vom 13.05.2016, die samt Beilagen der belangten Behörde übermittelt wurde, zur Beschwerde dahingehend geäußert hatte, es sei richtig, dass er als Zeuge am 30.04.2014 in Zusammenhang mit der Zeugeneinvernahme drei Stunden geleistet habe. Laut seinen Zeitaufzeichnungen seien das eine Stunde für Projektkoordination mit dem Stellvertreter, eine Stunde für Wegzeit, eine Stunde für die eigentliche Zeugeneinvernahme. Dies decke sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers. In Summe seien laut seinen Zeitaufzeichnungen bisher ca. 14,5 Arbeitsstunden für die Zeugeneinvernahme und die dafür notwendigen Vor- und Nacharbeiten aufgewendet worden. Als Bescheinigung über den Aufwand des Vertreters am 30.04.2014 seien bereits die Rechnung vom 09.05.2014 über EUR 450,00 und der Überweisungsbeleg vom 12.05.2014 vorgelegt worden. Bei der jetzt durchgeführten Durchsicht der Unterlagen sei festgestellt worden, dass diese Rechnung einen Eingabefehler enthalten habe, versehentlich sei für die Teilnahme an der Baubesprechung von 09:00-11:00 Uhr nur eine Stunde verzeichnet worden. Richtigerweise seien hier zwei Stunden zu verrechnen. Daher sei vom Stellvertreter eine richtig gestellte Rechnung vom 13.05.2016 über 150,00 ausgestellt und sei dieser Betrag laut Überweisungsbeleg vom 13.05.2016 an den Stellvertreter überwiesen worden. Als Kosten für den notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter seien an diesen in Summe EUR 600,00 überwiesen worden. In Summe seien durch den Erstbeschwerdeführer bei ihm EUR 600,00 an externen Kosten für den notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter und ca. 14,5 Arbeitsstunden für Zeugeneinvernahme und notwendige Vor- und Nacharbeiten verursacht worden.1.5. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war die Beschwerdemitteilung gemäß Paragraph 10, VwGVG nachgeholt worden, wobei sich der Zeuge in einer am 23.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme vom 13.05.2016, die samt Beilagen der belangten Behörde übermittelt wurde, zur Beschwerde dahingehend geäußert hatte, es sei richtig, dass er als Zeuge am 30.04.2014 in Zusammenhang mit der Zeugeneinvernahme drei Stunden geleistet habe. Laut seinen Zeitaufzeichnungen seien das eine Stunde für Projektkoordination mit dem Stellvertreter, eine Stunde für Wegzeit, eine Stunde für die eigentliche Zeugeneinvernahme. Dies decke sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers. In Summe seien laut seinen Zeitaufzeichnungen bisher ca. 14,5 Arbeitsstunden für die Zeugeneinvernahme und die dafür notwendigen Vor- und Nacharbeiten aufgewendet worden. Als Bescheinigung über den Aufwand des Vertreters am 30.04.2014 seien bereits die Rechnung vom 09.05.2014 über EUR 450,00 und der Überweisungsbeleg vom 12.05.2014 vorgelegt worden. Bei der jetzt durchgeführten Durchsicht der Unterlagen sei festgestellt worden, dass diese Rechnung einen Eingabefehler enthalten habe, versehentlich sei für die Teilnahme an der Baubesprechung von 09:00-11:00 Uhr nur eine Stunde verzeichnet worden. Richtigerweise seien hier zwei Stunden zu verrechnen. Daher sei vom Stellvertreter eine richtig gestellte Rechnung vom 13.05.2016 über 150,00 ausgestellt und sei dieser Betrag laut Überweisungsbeleg vom 13.05.2016 an den Stellvertreter überwiesen worden. Als Kosten für den notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter seien an diesen in Summe EUR 600,00 überwiesen worden. In Summe seien durch den Erstbeschwerdeführer bei ihm EUR 600,00 an externen Kosten für den notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter und ca. 14,5 Arbeitsstunden für Zeugeneinvernahme und notwendige Vor- und Nacharbeiten verursacht worden.

Der Stellungnahme beigelegt waren die Rechnung/Honorarnote vom 09.05.2014, die vom Zeugen mit Datum 13.05.2016 handschriftlich dahingehend korrigiert wurde, dass für die Baubesprechung zwei Stunden statt einer Stunde zu veranschlagen seien, samt Überweisungsbestätigung sowie eine Rechnung/Honorarnote des Stellvertreters vom 13.05.2016 mit folgendem Inhalt:

"Fachbauaufsicht XXXX"Fachbauaufsicht römisch 40

Projekt XXXXProjekt römisch 40

...

Pos. Bezeichnung Menge Preis/Menge Preis

1 Vorbereitung Fahrt und Vorbesprechung

08:00-09:00 Uhr 1 Std. 125,00 125,00

2 Baubesprechung XXXX2 Baubesprechung römisch 40

09:00-11:00 Uhr 2Std. 125,00 250,00

3 Nachbesprechung und Wegzeit

11:00-12:00 Uhr 1 Std. 125,00 125,00

Gesamtsumme: 500,00

Teilrechnung ...vom 09.05.2014 bereits verrechnet -375,00

Summe 125,00

Umsatzsteuer 20 % 25,00

150,00"

Eine Bestätigung über die Überweisung des Rechnungsbetrages an den Stellvertreter am 13.05.2016 war ebenfalls angeschlossen.

2. Im fortgesetzten Gebührenbestimmungsverfahren wurde der Zeuge von der belangten Behörde entsprechend der Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes im Beschluss vom 17.05.2016 zur Darlegung und Bescheinigung aufgefordert, dass die mit Rechnung/Honorarnote vom 09.05.2014 geltend gemachte Stellvertretung nicht am 09.05.2014, sondern am 30.04.2014 stattgefunden habe, und warum die Bestellung eines Stellvertreters (dem Grunde nach und in der begehrten Dauer) notwendig gewesen sei, aus welchem Grund die vom Stellvertreter wahrgenommenen Aufgaben nicht aufschiebbar gewesen seien bzw. er diese Aufgaben nach der Verhandlung nicht selbst habe weiterführen können und warum für die Vorbereitung und Nachbesprechung jeweils eine Stunde erforderlich gewesen seien.

Der Zeuge gab zu dieser behördlichen Aufforderung mit Schriftsatz vom 07.11.2016 eine Stellungnahme ab, in welcher er den Ersatz folgender Kosten beantragte:

" Netto Brutto

§18 Abs. 1 Z 1 GebAG Zeitversäumnis 3 14,20 42,60€ 42,60€

§18 Abs. 1 Z 1 GebAG Reisekosten 2 2,20 4,20€ 42,60€

§18 2.c) GebAG Vertreter RE 09.05.2014 375,00€ 450,00€

18 2.c) GebAG Vertreter korrigiert RE [...] 13.05.2016 125,00€

150,00€

18 2.c) GebAG entgangenes Einkommen laut Aufstellung 07.11.2016 531,25€ 637,50€

1.078,05€ 1.284,30€"

Ausgeführt wurde dazu Folgendes:

In den Rechnungen/Honorarnoten vom 09.05.2014 und vom 13.05.2016 seien Leistungen vom 30.04.2014 verrechnet worden. Aus den Zeitaufzeichnungen vom 30.04.2014 ergebe sich ein Zeitaufwand des Stellvertreters von vier Stunden (08.00 - 09:00 Uhr: Vorbereitung Fahrt und Besprechung mit dem Zeugen; 09:00 - 11:00 Uhr:

Baubesprechung " XXXX "; 11:00 - 12:00 Uhr: Nachbesprechung mit dem Zeugen und Wegzeit) sowie für den Zeugen ein Zeitaufwand von 3 Stunden 15 Minuten (08.30 - 09:00 Uhr: Projekteinweisung an den Stellvertreter; 09:00 - 11:00 Uhr: Fahrt, Zeugeneinvernahme von 09:15 - 10:15, Rückfahrt; 11:00 - 11:30 Uhr: Projektbesprechung mit dem Stellvertreter; 13:15 - 13:30 Uhr: Rechnung vorbereiten).Baubesprechung " römisch 40 "; 11:00 - 12:00 Uhr: Nachbesprechung mit dem Zeugen und Wegzeit) sowie für den Zeugen ein Zeitaufwand von 3 Stunden 15 Minuten (08.30 - 09:00 Uhr: Projekteinweisung an den Stellvertreter; 09:00 - 11:00 Uhr: Fahrt, Zeugeneinvernahme von 09:15 - 10:15, Rückfahrt; 11:00 - 11:30 Uhr: Projektbesprechung mit dem Stellvertreter; 13:15 - 13:30 Uhr: Rechnung vorbereiten).

Die Baubesprechungen zum Projekt " XXXX " hätten in dieser Zeit an jedem Mittwoch am Vormittag stattgefunden. Als Ingenieurbüro seien sie mit der Fachaufsicht beauftragt und an der Teilnahme an den Baubesprechungen durch eine kompetente und mit dem Projekt hinreichend vertraute Person verpflichtet. Auch für den Vormittag am 30.04.2016 sei eine Baubesprechung festgelegt worden. (Dazu legte der Zeuge als Beilage das Baubesprechungsprotokoll vom Mittwoch, 23.04.2014 vor, aus der sich ergibt, dass die nächste Baubesprechung am Mittwoch, 30.04.2014, 08:00 Uhr festgelegt wurde.)Die Baubesprechungen zum Projekt " römisch 40 " hätten in dieser Zeit an jedem Mittwoch am Vormittag stattgefunden. Als Ingenieurbüro seien sie mit der Fachaufsicht beauftragt und an der Teilnahme an den Baubesprechungen durch eine kompetente und mit dem Projekt hinreichend vertraute Person verpflichtet. Auch für den Vormittag am 30.04.2016 sei eine Baubesprechung festgelegt worden. (Dazu legte der Zeuge als Beilage das Baubesprechungsprotokoll vom Mittwoch, 23.04.2014 vor, aus der sich ergibt, dass die nächste Baubesprechung am Mittwoch, 30.04.2014, 08:00 Uhr festgelegt wurde.)

Die Vertretung habe nicht nur anreisen, sondern auch über den aktuellen Stand des Projektes informiert werden müssen. Ebenso habe die Vertretung auch nach seiner Tätigkeit über die Besprechung berichten müssen. Für die Vorbereitung und Nachbesprechung sei jeweils eine halbe Stunde erforderlich gewesen, für die Wegzeit auch jeweils eine halbe Stunde, daher habe er insgesamt hierfür zwei Stunden verrechnet. Von ihm als Zeuge seien in Zusammenhang mit der Zeugeneinvernahme drei Stunden geleistet worden: 1 Stunde Projektkoordination mit dem Stellvertreter, 1 Stunde Wegzeit, 1 Stunde für die eigentliche Zeugeneinvernahme. Als Bescheinigung über den Aufwand des Vertreters am 30.4.2014 seien bereits die Rechnung vom 09.05.2014 über EUR 450,00 und der Überweisungsbeleg vom 12.05.2014 vorgelegt worden. Bei der durchgeführten Durchsicht der Unterlagen sei festgestellt worden, dass diese Rechnung einen Eingabefehler enthalten habe, versehentlich sei in der Honorarnote für die Teilnahme an der Baubesprechung von 09:00-11:00 Uhr nur eine Stunde verzeichnet worden, richtigerweise seien hier zwei Stunden zu verrechnen. Daher sei eine richtig gestellte Rechnung vom 13.05 2016 über EUR 150,00 ausgestellt und sei dieser Betrag laut Überweisungsbeleg vom 13.05.2016 überwiesen worden.

Für die Verfahren hätten während seiner Bürozeit bereits beträchtliche Zeiten aufgebracht werden müssen, die dadurch nicht für andere Projekte hätten verwendet werden können, diese Arbeitszeiten hätten auch nicht verrechnet werden können. Für die Tätigkeiten "Abholung Einschreiben", "Schreiben BVwG, Schreiben BVwG Tel [...]", "Brief an BVwG Endfertigen und Versenden", "Schreiben an BG Hietzing", "Schreiben zu Gericht bringen" sei eine Zeit von insgesamt 8:30 Stunden zu veranschlagen. Für das "entgangene Einkommen" werde überschlagsmäßig die Hälfte des Verrechnungsstundensatzes (EUR 62,50 / Stunde) angesetzt, sodass samt Umsatzsteuer hierfür EUR 637,50 geltend gemacht würden.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid bestimmte die belangte Behörde die Gebühr des Zeugen in Höhe von EUR 604,20: Reisekosten gemäß §§ 6-12 GebAG in der Höhe von EUR 4,20 (zwei 2 Fahrscheine à EUR 2,10) sowie Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 GebAG in der Höhe von EUR 600,00 ("laut beiliegenden Honorarnoten").3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid bestimmte die belangte Behörde die Gebühr des Zeugen in Höhe von EUR 604,20: Reisekosten gemäß Paragraphen 6 -, 12, GebAG in der Höhe von EUR 4,20 (zwei 2 Fahrscheine à EUR 2,10) sowie Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 18, GebAG in der Höhe von EUR 600,00 ("laut beiliegenden Honorarnoten").

Mit der im Bescheid enthaltenen Auszahlungsanordnung wurde die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, zu dem bereits zur Auszahlung gelangten Betrag von EUR 454,20 (laut Bescheid vom 10.02.2015 (siehe oben Punkt 1.3.) einen weiteren Betrag von EUR 150,00 an den Zeugen zu überweisen.

Begründend führte die Behörde aus, dass die Stellvertreterkosten durch Vorlage der Honorarnoten und den entsprechenden Überweisungsbelegen, des Baubesprechungsprotokolls vom 23.04.2014 und durch detaillierte Erläuterung zur Höhe und zum Grund dieser Kosten ausreichend und nachvollziehbar bescheinigt worden sei. Der vom Zeugen (weiters) geltend gemachte Betrag von EUR 637,50 sei abzuweisen gewesen, weil jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten habe.

4.1. Gegen diesen Bescheid, erhob einerseits der Revisor des Oberlandesgerichtes Wien fristgerecht Beschwerde, in der er ausführte, der Zeuge habe, nachdem er zunächst eine Gebühr von EUR 454,20 geltend gemacht habe, mit ergänzender Urkundenvorlage eine Gebühr in Höhe von EUR 1.284,30 beantragt. Der Zeuge habe jedoch seine Gebühr gemäß § 19 GebAG binnen 14 Tage nach Vernehmung geltend zu machen. Der über EUR 450,00 für Stellvertreterkosten hinausgehende Antrag sei daher abzuweisen.4.1. Gegen diesen Bescheid, erhob einerseits der Revisor des Oberlandesgerichtes Wien fristgerecht Beschwerde, in der er ausführte, der Zeuge habe, nachdem er zunächst eine Gebühr von EUR 454,20 geltend gemacht habe, mit ergänzender Urkundenvorlage eine Gebühr in Höhe von EUR 1.284,30 beantragt. Der Zeuge habe jedoch seine Gebühr gemäß Paragraph 19, GebAG binnen 14 Tage nach Vernehmung geltend zu machen. Der über EUR 450,00 für Stellvertreterkosten hinausgehende Antrag sei daher abzuweisen.

4.2. Ebenso brachte der Erstbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, in der ebenso moniert wurde, dass die nunmehr zugesprochene Gebühr von EUR 604,20 die ursprünglich in der Höhe von EUR 454,20 beantragte Gebühr übersteige und daher schon aus diesem Grund unberechtigt sei. Die Behörde habe den Zeugen mit einem dem Beschwerdeführer nicht bekannt gemachten Schreiben zur Bescheinigung seines Gebührenanspruches aufgefordert. Der Zeuge habe seine Stellungnahme erst am 15.11.2016 und somit verspätet bei Gericht eingebracht, sodass deren Inhalt wegen Verfristung unbeachtlich sei. Selbst nach dem Inhalt dieser Stellungnahme sei die Notwendigkeit der Stellvertretung weiterhin nicht bescheinigt. Das Besprechungsprotokoll vom 30.04.2014 sei, aus welchen Gründen auch immer, nicht vorgelegt worden und es sei weder bescheinigt, ob die Baubesprechung überhaupt stattgefunden, noch wer daran teilgenommen habe. Im Hinblick auf den nach dem vorgelegten Baubesprechungsprotokoll vom 23.04.2014 vereinbarten Beginn der Baubesprechung am 30.04.2014 um 08:00 Uhr sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Zeuge nicht in der Zeit von 08:00 Uhr bis 09:00 Uhr selbst an der Besprechung teilgenommen habe, sondern in der Zeit von 08:30 Uhr bis 09:00 seinem Bruder als Vertreter eine Projeteinweisung zukommen habe lassen. Dem Zeugen stehe eine Entschädigung für Zeitversäumnis nur zwischen 09:00 Uhr und 10:40 Uhr zu. Der Zeuge hätte daher noch rechtzeitig an der laut seinen Behauptungen bis 11:00 Uhr andauernden Baubesprechung teilnehmen können. Die Kosten für außerhalb des in § 17 GebAG angeführten Zeitraumes für Vor- und Nachbesprechungen stünden dem Zeugen nicht zu.4.2. Ebenso brachte der Erstbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, in der ebenso moniert wurde, dass die nunmehr zugesprochene Gebühr von EUR 604,20 die ursprünglich in der Höhe von EUR 454,20 beantragte Gebühr übersteige und daher schon aus diesem Grund unberechtigt sei. Die Behörde habe den Zeugen mit einem dem Beschwerdeführer nicht bekannt gemachten Schreiben zur Bescheinigung seines Gebührenanspruches aufgefordert. Der Zeuge habe seine Stellungnahme erst am 15.11.2016 und somit verspätet bei Gericht eingebracht, sodass deren Inhalt wegen Verfristung unbeachtlich sei. Selbst nach dem Inhalt dieser Stellungnahme sei die Notwendigkeit der Stellvertretung weiterhin nicht bescheinigt. Das Besprechungsprotokoll vom 30.04.2014 sei, aus welchen Gründen auch immer, nicht vorgelegt worden und es sei weder bescheinigt, ob die Baubesprechung überhaupt stattgefunden, noch wer daran teilgenommen habe. Im Hinblick auf den nach dem vorgelegten Baubesprechungsprotokoll vom 23.04.2014 vereinbarten Beginn der Baubesprechung am 30.04.2014 um 08:00 Uhr sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Zeuge nicht in der Zeit von 08:00 Uhr bis 09:00 Uhr selbst an der Besprechung teilgenommen habe, sondern in der Zeit von 08:30 Uhr bis 09:00 seinem Bruder als Vertreter eine Projeteinweisung zukommen habe lassen. Dem Zeugen stehe eine Entschädigung für Zeitversäumnis nur zwischen 09:00 Uhr und 10:40 Uhr zu. Der Zeuge hätte daher noch rechtzeitig an der laut seinen Behauptungen bis 11:00 Uhr andauernden Baubesprechung teilnehmen können. Die Kosten für außerhalb des in Paragraph 17, GebAG angeführten Zeitraumes für Vor- und Nachbesprechungen stünden dem Zeugen nicht zu.

5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt sowie insbesondere davon ausgegangen, dass die Verhandlung von 09:30 Uhr bis 11.00 Uhr im Bezirksgericht anberaumt war, die Anwesenheit des Zeugen bis 10:10 Uhr erforderlich war, die Wegzeit des Zeugen zum bzw. vom Gericht 15 Minuten je Wegstrecke betrug und die wöchentlich mit Professionisten abzuhaltende Baubesprechung betreffend das in Umsetzung befindliche Bauprojekt " XXXX ", hinsichtlich dessen dem Zeugen die Fachbauaufsicht oblag, am 30.04.2014 von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr stattfand, wofür der Zeuge einen Stellvertreter bestellte.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt sowie insbesondere davon ausgegangen, dass die Verhandlung von 09:30 Uhr bis 11.00 Uhr im Bezirksgericht anberaumt war, die Anwesenheit des Zeugen bis 10:10 Uhr erforderlich war, die Wegzeit des Zeugen zum bzw. vom Gericht 15 Minuten je Wegstrecke betrug und die wöchentlich mit Professionisten abzuhaltende Baubesprechung betreffend das in Umsetzung befindliche Bauprojekt " römisch 40 ", hinsichtlich dessen dem Zeugen die Fachbauaufsicht oblag, am 30.04.2014 von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr stattfand, wofür der Zeuge einen Stellvertreter bestellte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Nach den örtlichen Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass die Wegzeit des Zeugen zum bzw. vom Gericht 15 Minuten je Wegstrecke betrug, was sich auch aus den eigenen Angaben des Zeugen ergibt (siehe seine Zeitaufzeichnungen vom 30.04.2014) und auch mit dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass es amtsbekannt sei, dass die Anreisezeit von der Anschrift des Zeugen zum Bezirksgericht - und zwar egal mit welchem Transportmittel, sogar zu Fuß - weniger als eine halbe Stunde betrage, im Einklang steht.

Dass die - wöchentlich mit Professionisten abzuhaltende Baubesprechung - am 30.04.2014 von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr stattfand und die verrechnete Stellvertretung des Zeugen diese Baubesprechung betraf, wurde von der belangten Behörde als glaubwürdig gewertet. Dem kann aufgrund der insofern konsistenten, übereinstimmenden und substantiierten Angaben des Zeugen und des Stellvertreters sowie der dazu vorgelegten Unterlagen nicht entgegengetreten werden, woran auch der Umstand, dass diese zunächst mit 08:00 Uhr festgesetzt war bzw. ein Baubesprechungsprotokoll vom 30.04.2014 nicht vorgelegt wurde, nichts zu ändern vermag.

Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakten ein. Der Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest und ist nicht ergänzungsbedürftig, sodass die Voraussetzungen für die Vornahme einer abschließenden rechtlichen Beurteilung gegeben sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Die Beschwerden wurden fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Die relevanten Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) lauten (auszugsweise):

Anspruch

§ 1. (1) Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.Paragraph eins, (1) Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (Paragraph 103, Absatz 2, StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

...

...

II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT

Zeugen

Begriff. Anspruchsberechtigung

§ 2. (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.Paragraph 2, (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.

(2) Eine Begleitperson des Zeugen ist einem Zeugen gleichzuhalten, wenn der Zeuge wegen seines Alters oder wegen eines Gebrechens der Begleitung bedurft hat; das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat die Notwendigkeit der Begleitperson zu bestätigen.

(3) Keinen Anspruch auf die Gebühr haben

1. der Zeuge, der die Aussage ungerechtfertigt verweigert,

2. im Strafverfahren Subsidiarankläger (§ 72 StPO) und Privatankläger.2. im Strafverfahren Subsidiarankläger (Paragraph 72, StPO) und Privatankläger.

Umfang der Gebühr

§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßtParagraph 3, (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

...

Reisekosten

§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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