Entscheidungsdatum
16.10.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G311 2202859-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren amDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am
XXXX, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2018,römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2018,
Zahl: XXXX, betreffend Einreiseverbot zu Recht:Zahl: römisch 40 , betreffend Einreiseverbot zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenenA) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen
Bescheides wird Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, vom Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft am 21.07.2018 persönlich übernommen, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) sowie gemäßMit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, vom Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft am 21.07.2018 persönlich übernommen, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß
§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gegen den Beschwerdeführer wurde weiters gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 09.09.2012 legal in das Bundesgebiet eingereist sei und sich seither durchgehend im Bundesgebiet aufhalte. Er verfüge über keinen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung oder Wohnsitzmeldung. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, sich auf legale Weise die Mittel zu seinem Unterhalt zu erwirtschaften und verfüge über keine Barmittel. Seinen bisherigen Unterhalt habe der Beschwerdeführer durch die Ausübung illegaler Beschäftigungen erwirtschaftet. Der Beschwerdeführer verfüge auch über keine maßgeblichen familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung und der Verhängung eines Einreiseverbotes würden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, zumal die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers nach wie vor in Bosnien und Herzegowina leben würden.Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde weiters gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 09.09.2012 legal in das Bundesgebiet eingereist sei und sich seither durchgehend im Bundesgebiet aufhalte. Er verfüge über keinen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung oder Wohnsitzmeldung. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, sich auf legale Weise die Mittel zu seinem Unterhalt zu erwirtschaften und verfüge über keine Barmittel. Seinen bisherigen Unterhalt habe der Beschwerdeführer durch die Ausübung illegaler Beschäftigungen erwirtschaftet. Der Beschwerdeführer verfüge auch über keine maßgeblichen familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung und der Verhängung eines Einreiseverbotes würden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, zumal die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers nach wie vor in Bosnien und Herzegowina leben würden.
Mit dem am 03.08.2018 beim Bundesamt eingelangten Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ausschließlich gegen das im Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufheben; in eventu den Spruchpunkt III. des Bescheides dahingehend abändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert werde. Dem Beschwerdeführer sei bewusst, dass er die erlaubte Aufenthaltsdauer von 90 Tagen massiv überschritten und sich daher illegal in Österreich aufgehalten habe und bereue es. Er habe sich freiwillig zur Ausreise gemeldet und warte auf die Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Er strebe eine Heirat mit seiner in Österreich lebenden Lebensgefährtin und die Legalisierung seines Aufenthalts nach dem NAG an. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde sei mangelhaft und die Erlassung des Einreiseverbotes unzureichend begründet. Das Bundesamt sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer - aufgrund des Umstandes, dass er bei der Einvernahme nicht in Besitz von Geldmitteln gewesen sei - mittellos sei. Dies sei aber nicht richtig. Der Beschwerdeführer verfüge über Ersparnisse, welche er in der Wohnung seiner Lebensgefährtin aufbewahre. Zusätzlich könne er sich auf deren finanzielle Unterstützung verlassen. Er habe somit erfolgreich nachgewiesen, dass er im Stande sei, die Kosten seines Aufenthalts im Bundesgebiet zu tragen. Zudem sei er für die Gerichtsgebühren aufgekommen und werde auf eigene Kosten freiwillig ausreisen. Der Beschwerdeführer habe weder das Ausländerbeschäftigungsgesetz verletzt noch sei er bisher strafgerichtlich verurteilt worden. Selbst bei tatsächlich vorliegender Mittellosigkeit würde dieser Umstand nur bei Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen. Unter Berücksichtigung aller Umstände hätte das Bundesamt zum Ergebnis kommen müssen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zwei Jahren nicht geboten sei.Mit dem am 03.08.2018 beim Bundesamt eingelangten Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ausschließlich gegen das im Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides aufheben; in eventu den Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides dahingehend abändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert werde. Dem Beschwerdeführer sei bewusst, dass er die erlaubte Aufenthaltsdauer von 90 Tagen massiv überschritten und sich daher illegal in Österreich aufgehalten habe und bereue es. Er habe sich freiwillig zur Ausreise gemeldet und warte auf die Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Er strebe eine Heirat mit seiner in Österreich lebenden Lebensgefährtin und die Legalisierung seines Aufenthalts nach dem NAG an. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde sei mangelhaft und die Erlassung des Einreiseverbotes unzureichend begründet. Das Bundesamt sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer - aufgrund des Umstandes, dass er bei der Einvernahme nicht in Besitz von Geldmitteln gewesen sei - mittellos sei. Dies sei aber nicht richtig. Der Beschwerdeführer verfüge über Ersparnisse, welche er in der Wohnung seiner Lebensgefährtin aufbewahre. Zusätzlich könne er sich auf deren finanzielle Unterstützung verlassen. Er habe somit erfolgreich nachgewiesen, dass er im Stande sei, die Kosten seines Aufenthalts im Bundesgebiet zu tragen. Zudem sei er für die Gerichtsgebühren aufgekommen und werde auf eigene Kosten freiwillig ausreisen. Der Beschwerdeführer habe weder das Ausländerbeschäftigungsgesetz verletzt noch sei er bisher strafgerichtlich verurteilt worden. Selbst bei tatsächlich vorliegender Mittellosigkeit würde dieser Umstand nur bei Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen. Unter Berücksichtigung aller Umstände hätte das Bundesamt zum Ergebnis kommen müssen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zwei Jahren nicht geboten sei.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 07.08.2018 ein.
Der Beschwerdeführer reiste am 22.08.2018 freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina aus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer, dessen Identität durch die aktenkundige Kopie des bosnischen, jedoch nur bis 24.01.2017 gültigen biometrischen Reisepasses feststeht, ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10Der Beschwerdeführer, dessen Identität durch die aktenkundige Kopie des bosnischen, jedoch nur bis 24.01.2017 gültigen biometrischen Reisepasses feststeht, ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10
FPG.
Der Beschwerdeführer wurde am 20.07.2018 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle wegen Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer bzw. Ausweisung mit einem gefälschten slowenischen Reisepass festgenommen. Nach Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.07.2018 wurde mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 21.07.2018, Zahl: XXXX, gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Der Beschwerdeführer wurde am 20.07.2018 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle wegen Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer bzw. Ausweisung mit einem gefälschten slowenischen Reisepass festgenommen. Nach Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.07.2018 wurde mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 21.07.2018, Zahl: römisch 40 , gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der Beschwerdeführer reiste zuletzt am 09.09.2012 legal in das Bundesgebiet ein und hat das Bundesgebiet bis zu seiner nunmehr freiwilligen Ausreise am 22.08.2018 nicht mehr verlassen. Er hielt sich daher beinahe fünf Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet auf (vgl Einreisestempel im Reisepass, AS 63 Verwaltungsakt; Auszug aus dem Fremdenregister vom 14.09.2018; Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.07.2018, AS 21ff Verwaltungsakt).Der Beschwerdeführer reiste zuletzt am 09.09.2012 legal in das Bundesgebiet ein und hat das Bundesgebiet bis zu seiner nunmehr freiwilligen Ausreise am 22.08.2018 nicht mehr verlassen. Er hielt sich daher beinahe fünf Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet auf vergleiche Einreisestempel im Reisepass, AS 63 Verwaltungsakt; Auszug aus dem Fremdenregister vom 14.09.2018; Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.07.2018, AS 21ff Verwaltungsakt).
Der Beschwerdeführer verfügte im Bundesgebiet bisher über keinen Aufenthaltstitel und keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung. Er weist im Bundesgebiet - ausgenommen seiner Hauptwohnsitzmeldung während der Schubhaft (von 21.07.2018-22.08.2018 im Polizeianhaltezentrum XXXX) - im Bundesgebiet keine Meldung eines Wohnsitzes im Zentralen Melderegister und keine Meldung zur Sozialversicherung auf. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (vgl Auszüge aus dem Fremdenregister, Strafregister, Zentralen Melderegister sowie Sozialversicherungsdaten vom 14.09.2018).Der Beschwerdeführer verfügte im Bundesgebiet bisher über keinen Aufenthaltstitel und keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung. Er weist im Bundesgebiet - ausgenommen seiner Hauptwohnsitzmeldung während der Schubhaft (von 21.07.2018-22.08.2018 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 ) - im Bundesgebiet keine Meldung eines Wohnsitzes im Zentralen Melderegister und keine Meldung zur Sozialversicherung auf. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten vergleiche Auszüge aus dem Fremdenregister, Strafregister, Zentralen Melderegister sowie Sozialversicherungsdaten vom 14.09.2018).
Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX.2018 seine bisherige Lebensgefährtin XXXX, geboren am XXXX, österreichische Staatsangehörige (vgl Zentrales Melderegister vom 14.09.2018 und vorgelegte Kopie der Heiratsurkunde vom XXXX.2018).Der Beschwerdeführer heiratete am römisch 40 .2018 seine bisherige Lebensgefährtin römisch 40 , geboren am römisch 40 , österreichische Staatsangehörige vergleiche Zentrales Melderegister vom 14.09.2018 und vorgelegte Kopie der Heiratsurkunde vom römisch 40 .2018).
Eigenen Angaben nach lebte der Beschwerdeführer zuletzt in der Wohnung seiner nunmehrigen Gattin im Bundesgebiet. Er ging im Bundesgebiet zur Erwirtschaftung seiner Mittel zum Unterhalt immer wieder illegalen Beschäftigungen nach und war sonst auf die finanziellen Zuwendungen seiner Gattin angewiesen (vgl eigene Angaben des Beschwerdeführers während der Einvernahme vom 21.07.2018, AS 25 Verwaltungsakt).Eigenen Angaben nach lebte der Beschwerdeführer zuletzt in der Wohnung seiner nunmehrigen Gattin im Bundesgebiet. Er ging im Bundesgebiet zur Erwirtschaftung seiner Mittel zum Unterhalt immer wieder illegalen Beschäftigungen nach und war sonst auf die finanziellen Zuwendungen seiner Gattin angewiesen vergleiche eigene Angaben des Beschwerdeführers während der Einvernahme vom 21.07.2018, AS 25 Verwaltungsakt).
Der Beschwerdeführer verfügte bei seiner Festnahme über keinerlei Barmittel. Nähere Angaben über die von ihm behaupteten Barmittel wurden nicht gemacht.
Der Beschwerdeführer ist gesund und nimmt keine Medikamente. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er reiste mit der Absicht in das Bundesgebiet ein, hier eine Familie zu gründen und zu leben. Sein Vater ist bereits verstorben, seine Mutter und seine Schwester leben nach wie vor in Bosnien und Herzegowina, wo der Beschwerdeführer zuletzt als Sicherheitsbeauftragter in einer Bank gearbeitet hat (vgl eigene Angaben des Beschwerdeführers während der Einvernahme vom 21.07.2018, AS 22 ff Verwaltungsakt).Der Beschwerdeführer ist gesund und nimmt keine Medikamente. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er reiste mit der Absicht in das Bundesgebiet ein, hier eine Familie zu gründen und zu leben. Sein Vater ist bereits verstorben, seine Mutter und seine Schwester leben nach wie vor in Bosnien und Herzegowina, wo der Beschwerdeführer zuletzt als Sicherheitsbeauftragter in einer Bank gearbeitet hat vergleiche eigene Angaben des Beschwerdeführers während der Einvernahme vom 21.07.2018, AS 22 ff Verwaltungsakt).
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer reiste am 22.08.2018 freiwillig und selbstständig nach Bosnien und Herzegowina aus (vgl Fremdenregister und Zentrales Melderegister vom 14.09.2018).Der Beschwerdeführer reiste am 22.08.2018 freiwillig und selbstständig nach Bosnien und Herzegowina aus vergleiche Fremdenregister und Zentrales Melderegister vom 14.09.2018).
2. Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Aktenkundig ist darüber hinaus eine Kopie des bosnischen Reisepasses des Beschwerdeführers, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister, die Sozialversicherungsdaten sowie das Schengener Informationssystem sowie hinsichtlich der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in das Zentrale Melderegister.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden.
Dass der Beschwerdeführer bei seiner Festnahme über keinerlei Barmittel verfügte, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben während der Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.07.2018. Es haben sich keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich gelogen hätte. Der Umstand, dass entgegen dem nunmehrigen Beschwerdevorbringen nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über Ersparnisse in der Wohnung seiner Lebensgefährtin verfügt habe, ergibt sich daraus, dass das diesbezügliche Vorbringen absolut unsubstanziiert blieb und ohne jegliche Nachweise erbracht wurde.
Hinweise auf eine maßgebliche sprachliche, berufliche oder gesellschaftliche Integration haben sich nicht ergeben und wurden derlei Umstände vom Beschwerdeführer auch zu keiner Zeit vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Zu den Spruchpunkten I., II. und IV. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides:
Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen das im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt III. erlassene Einreiseverbot Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I., II. und IV. in Rechtskraft.Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen das im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt römisch drei. erlassene Einreiseverbot Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. in Rechtskraft.
Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide (Einreiseverbot):Zu Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide (Einreiseverbot):
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2018 (FrÄG 2018), BGBl. I Nr. 56/2018, lautet wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2018 (FrÄG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verh