TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/17 W119 1258924-5

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Veröffentlicht am 17.10.2018
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Entscheidungsdatum

17.10.2018

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W119 1258924-1/45E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT und vertreten durch den Verein SUARA sowie dessen Obmann Alexander WUPPINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. 10. 2015, Zl 811105308-14075655, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. 9. 2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT und vertreten durch den Verein SUARA sowie dessen Obmann Alexander WUPPINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. 10. 2015, Zl 811105308-14075655, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. 9. 2018 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie römisch 40 gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 4. 10. 2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 24.02.2005, Zl. 04 20.272-BAL, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 24.02.2005, Zl. 04 20.272-BAL, den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 02.03.2005 Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31. 8. 2009, Zl C10 258924-0/2008/3E, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß §§ 7 und 8 AsylG abgewiesen und die Beschwerde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen wird.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31. 8. 2009, Zl C10 258924-0/2008/3E, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG abgewiesen und die Beschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen wird.

Am 30. 12. 2009 stellte die Beschwerdeführerin einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und in dem die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei ausgesprochen wurde.Am 30. 12. 2009 stellte die Beschwerdeführerin einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und in dem die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei ausgesprochen wurde.

Am 23. 9. 2011 stellte die Beschwerdeführerin nach neuerlicher unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.09.2011 einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt hat diesen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 23. 4. 2012 gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat diesen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 23. 4. 2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Die Beschwerdeführerin legte ein Sprachzertifikat A2 für die deutsche Sprache vor.

Am 13.07.2012 langte beim Bundesasylamt ein mit 03.07.2012 datierter Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, verbunden mit einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes ein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. 9. 2012 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und diesem Antrag gemäß § 71 Abs 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. 9. 2012 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und diesem Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin das Rechtmittel der Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31. 10. 2012, Zl C9 258924-4/2012/2E, wurde die Beschwerde gemäß § 71 Abs 2 und 2 AVG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31. 10. 2012, Zl C9 258924-4/2012/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 71, Absatz 2 und 2 AVG als unbegründet abgewiesen.

Das Fremdenpolizeiliche Büro der LPD Wien, ersuchte das Generalkonsulat der Mongolei sowohl mit Schreiben vom 20. 11. 2012 als auch nach Urgenz am 2. 5. 2013 um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates.

Mit Schreiben vom 20. 12. 2013 bemühte das Bundesasylamt das Bundesministerium für Inneres um Unterstützung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, da eine Antwort der Konsularabteilung der Mongolei noch ausständig sei.

Die Beschwerdeführerin stellte am 14. 11. 2013 beim Magistrat der Wiener Landesregierung, MA 35, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Begründend führte sie aus, dass sie sich seit nunmehr zehn Jahren in Österreich aufhalte, die deutsche Sprache sehr gut beherrsche und sich bisher wohlverhalten habe. Sie legte einen Mietvertrag, eine Anstellungsvereinbarung, ein A2 Sprachzertifikat sowie Unterstützungserklärungen vor.

Mit Schriftsatz vom 29. 8. 2014 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Demnach sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 4. 10. 2004 in Österreich eingereist sei und mittlerweile beide Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe Mitte September 2010 Österreich verlassen und sei am 23. 09. 2011 wiederum nach Österreich eingereist, wo ihr letztes Asylverfahren am 5. 11. 2012 neuerlich rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei. Weiters habe sie am 14. 11. 2013 einen Erstantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus gestellt.

Es sei somit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt, da eine Abwägung iSd Art 8 EMRK ergeben habe, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen höher zu bewerten seien. Die Beschwerdeführerin wurde um die Vorlage integrationsbegründender Unterlagen ersucht.Es sei somit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt, da eine Abwägung iSd Artikel 8, EMRK ergeben habe, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen höher zu bewerten seien. Die Beschwerdeführerin wurde um die Vorlage integrationsbegründender Unterlagen ersucht.

Mit Schriftsatz vom 19. 9. 2014 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerdeführerin seit 10 Jahren in Österreich aufhältig sei, passabel Deutsch spreche und einen Arbeitsplatz in Aussicht habe.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28. 9. 2015 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs 2a FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Erlangung eines Heimreisezertifikates beim Bundesamt persönlich zu erscheinen und einen Reisepass, Ausweise und sonstige Urkunden vorzulegen. Dieser Ladung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28. 9. 2015 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Erlangung eines Heimreisezertifikates beim Bundesamt persönlich zu erscheinen und einen Reisepass, Ausweise und sonstige Urkunden vorzulegen. Dieser Ladung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12. 10. 2015, Zl. 811105308-14075655, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen und gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12. 10. 2015, Zl. 811105308-14075655, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit September 2011 unrechtmäßig gewesen sei und dieser unrechtmäßige Aufenthalt im Verschulden der Beschwerdeführerin liege. Zudem lebe die Familie der Beschwerdeführerin in der Mongolei. Überdies sei sie auch der Ladung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vom 28. 9. 2015 unentschuldigt ferngeblieben.

Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen müssten die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung höher gewertet werden als privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Weiterverblieb in Österreich.

Mit Verfahrensanordnung vom 12. 10. 2015 wurde der Beschwerdeführerin der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Mit Schriftsatz vom 27. 10. 2015 erhob der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin Beschwerde und verwies erneut auf die bereits bestehende fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführerin.

Mit Schriftsatz vom 21. 9. 2016 teilte eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie mit, dass die Beschwerdeführerin an einer akuten Psychose leide.

Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte Frau Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, allgemein beeidete und zertifizierte Sachverständige um Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens zur Abklärung folgender Fragen:Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte Frau Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, allgemein beeidete und zertifizierte Sachverständige um Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens zur Abklärung folgender Fragen:

Liegt eine krankheitswertige, psychische Störung vor? Wenn ja, welche? Wäre die Beschwerdeführerin in der Lage, an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen bzw. ist sie einvernahmefähig? Ist die Beschwerdeführerin in der Lage, das Erlebte wiederzugeben? War die Beschwerdeführerin in der Lage im Rahmen der beiliegenden Einvernahme das Erlebte wiederzugeben? Welche Folgen hätte eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei? Wäre eine Überstellung in den Herkunftsstaat Mongolei aus ärztlicher Sicht möglich? Bzw. würde eine Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung aus ärztlicher Sicht bewirken? Wäre die Beschwerdeführerin in der Lage in der Mongolei den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen? Ist die Beschwerdeführerin eigen- und fremdgefährdend? Ist die Beschwerdeführerin geschäftsfähig? Bedarf die Beschwerdeführerin eines Sachwalters?

Die Sachverständige führte in ihrem Gutachten Folgendes aus:

"Bei XXXX besteht eine psychische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis."Bei römisch 40 besteht eine psychische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis.

Die Erkrankung wird gegenwärtig mit einem oralen Depot-Neuroleptikum (Acemap), einem weiteren Neuroleptikum (Seroqel) und einem Antidepressivum (Ciüralex) behandelt. Die regelmäßige medikamentöse Behandlung erscheint auch weiterhin erforderlich.

Durch die krankheitsbedingt veränderte Realitätswahrnehmung und - verarbeitung ist Frau XXXX nicht verlässlich in der Lage Erlebtes realitätskonform wiederzugeben.Durch die krankheitsbedingt veränderte Realitätswahrnehmung und - verarbeitung ist Frau römisch 40 nicht verlässlich in der Lage Erlebtes realitätskonform wiederzugeben.

Beziehungsideen, Beeinflussungsideen und paranoid-halluzinatorische Verarbeitung beeinflussen die Wahrnehmungen der Untersuchten.

Die Erfassung von Konsequenzen ihres Verhaltens, zB einer Abschiebung, ist erheblich beeinträchtigt durch die krankheitsimmanente Verleugnungstendenz.

Die Überstellung in die Mongolei erscheint aus ärztlicher Sicht möglich; die wahnhafte Realitätsverarbeitung würde jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Verschlechterung des Zustandsbildes (und neuerlichen Versuchen, das Land zu verlassen) führen.

Frau XXXX ist in Österreich in der Lage Unterstützung anzunehmen und ihre Alltagsgelegenheiten zu erledigen. Ein Erwachsenenvertreter erscheint nicht erforderlich.Frau römisch 40 ist in Österreich in der Lage Unterstützung anzunehmen und ihre Alltagsgelegenheiten zu erledigen. Ein Erwachsenenvertreter erscheint nicht erforderlich.

Selbst- oder Fremdgefährdung war zu(m) Untersuchungszeitpunkt nicht erhebbar. Bei einer Rückkehr in die Mongolei müsste von einer Exacerbation des gegenwärtig stabilisierten Zustandsbildes mit psychosegeleitetem Verhalten, unzureichender Einsicht in Alltagsgefahren sowie dem Unvermögen den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen, ausgegangen werden.

Am 17. 9. 2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als weitere Partei des Verfahrens nicht teilnahm. Eingangs legte die Beschwerdeführerin eine Schulbesuchsbestätigung der Bundeshandelsakademie für Berufstätige, eine Anmeldung für die Ausbildung zur Heimhelferin, ein A2-Sprachzeugnis, Kursbesuchsbestätigungen für B1 und B2- Deutschkurse, einen Arbeitsvorvertrag sowie zahlreiche Unterstützungserklärungen vor. Weiters gab zu ihren integrativen Bemühungen an, dass sie in einer Mietwohnung lebe und auch einen Partner habe, mit dem sie aber nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Dieser unterstütze sie im Bedarfsfall. Sie habe im Jahr 2014 als Kindermädchen gearbeitet und sich auch versichern lassen. Sie beziehe keine Grundversorgung. Zudem gab sie an, entgegen ihrer früheren Behauptung, nicht im Jahr 2011 in die Mongolei zurückgekehrt zu sein. Dies habe sie nur deshalb angegeben, weil ihr andere Mongolen dazu geraten hätten. Sie wolle in Österreich ihre Ausbildung abschließen und danach als Heimhelferin arbeiten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist mongolische Staatsangehörige und stellte am 4. 10. 2004 erstmalig einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 24.02.2005, Zl. 04 20.272-BAL, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 24.02.2005, Zl. 04 20.272-BAL, den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31. 8. 2009, Zl C10 258924-0/2008/3E, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß §§ 7 und 8 AsylG abgewiesen und die Beschwerde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen wird.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31. 8. 2009, Zl C10 258924-0/2008/3E, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG abgewiesen und die Beschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen wird.

Am 30. 12. 2009 stellte die Beschwerdeführerin einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und in dem die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei ausgesprochen wurde.Am 30. 12. 2009 stellte die Beschwerdeführerin einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und in dem die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei ausgesprochen wurde.

Am 23. 9. 2011 stellte die Beschwerdeführerin am 23. 9. 2011 einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt hat diesen Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 23. 4. 2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat diesen Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 23. 4. 2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. 9. 2012 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und diesem Antrag gemäß § 71 Abs 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. 9. 2012 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und diesem Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31. 10. 2012, Zl C9 258924-4/2012/2E, wurde die Beschwerde gemäß § 71 Abs 2 und 2 AVG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31. 10. 2012, Zl C9 258924-4/2012/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 71, Absatz 2 und 2 AVG als unbegründet abgewiesen.

Das Fremdenpolizeiliche Büro der LPD Wien, ersuchte das Generalkonsulat der Mongolei sowohl mit Schreiben vom 20. 11. 2012 als auch am 2. 5. 2013 um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates.

Mit Schreiben vom 20. 12. 2013 ersuchte das Bundesasylamt das Bundesministerium für Inneres um Unterstützung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, da eine Antwort der Konsularabteilung der Mongolei noch ausständig sei.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28. 9. 2015 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs 2a FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Erlangung eines Heimreisezertifikates beim Bundesamt persönlich zu erscheinen und einen Reisepass, Ausweise und sonstige Urkunden vorzulegen. Dieser Ladung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28. 9. 2015 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Erlangung eines Heimreisezertifikates beim Bundesamt persönlich zu erscheinen und einen Reisepass, Ausweise und sonstige Urkunden vorzulegen. Dieser Ladung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.

Die Beschwerdeführerin stellte am 14. 11. 2013 beim Magistrat der Wiener Landesregierung, MA 35, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte plus.

Die Beschwerdeführerin hält sich seit ihrer ersten Antragstellung ununterbrochen im Bundesgebiet auf.

Bei der Beschwerdeführerin besteht eine psychische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Die Erkrankung wird medikamentös behandelt. Die Überstellung in die Mongolei erscheint aus ärztlicher Sicht möglich; die wahnhafte Realitätsverarbeitung würde jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Verschlechterung des Zustandsbildes (und neuerlichen Versuchen, das Land zu verlassen) führen.

Die Beschwerdeführerin lebt seit diesem Jahr in einer Partnerschaft, wenngleich kein gemeinsamer Haushalt besteht. Ihr Partner unterstützt sie finanziell. Im Jahr 2014 war sie bereits ehrenamtlich als Kindermädchen tätig. Sie besucht derzeit die Bundeshandelsakademie für Berufstätige und beginnt in diesem Jahr eine Ausbildung zur Heimhelferin. Zudem verfügt sie über einen Arbeitsvorvertrag. Sie ist im Besitz des A2-Sprachzertifikates und absolvierte bereits die B1- und B2-Kurse für die deutsche Sprache. Wie die zahlreichen Unterstützungserklärungen zeigen, ist die Beschwerdeführerin in Österreich sozial gut integriert.

In der Mongolei leben die Kinder der Beschwerdeführerin.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin.

Die Feststellung zur Identität der Beschwerdeführerin beruht auf ihrem vorgelegten, aber bereits im November 2004 abgelaufenen mongolischen Reisepass.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2004 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig ist und nicht - wie im bisherigen Verfahren angeführt - im Jahr 2011 in die Mongolei ausgereist ist, ergibt sich aus ihren glaubwürdigen Angaben anlässlich der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht, wonach ihr diese unrichtige Angabe von mongolischen Staatsangehörigen empfohlen worden sei.

Die Beschwerdeführerin hat durch die Vorlage eines Sprachdiploms auf der Niveaustufe A2 ihre grundlegenden Deutschkenntnisse nachgewiesen.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bei Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erwerbstätig und damit selbsterhaltungsfähig sein wird, beruhen auf dem vorgelegten Arbeitsvorvertrag.

Die Feststellung zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin in Österreich und in der Mongolei beruht auf ihren glaubhaften Angaben.

Die Angaben zur Erkrankung der Beschwerdeführerin basieren auf dem von einer psychiatrischen Sachverständigen erstatteten Gutachten.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (Artikel 2, FNG) in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft.Gemäß Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

Gemäß § 10. Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen D

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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