TE Bvwg Beschluss 2018/10/19 W166 2129584-1

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Veröffentlicht am 19.10.2018
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Entscheidungsdatum

19.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VOG §10
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W166 2129584-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 18.05.2016, Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer brachte am 03.07.2013 einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes des Verdienstentganges beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein.

Der Beschwerdeführer gab an, in der Zeit von 1973 bis 1976 im Kinderheim XXXX , untergebracht gewesen zu sein, und die Gesundheitsschädigungen F 32.2 (Andauernde Persönlichkeitsstörung, nicht Folge einer Schädigung oder Krankheit des Gehirns) und F 33.11 (wohl gemeint F 33.1 Rezidivierende depressive Störung) erlitten zu haben.

Dem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Sachverhaltsdarstellung, einen Clearingbericht vom 06.05.2013 und diverse medizinische Beweismittel bei.

Dem Clearingbericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Kindheit sehr oft alleine gewesen sei, da beide Eltern gearbeitet hätten. Die Mutter des Beschwerdeführers sei sehr kränklich gewesen und im Jahr 1975 an Magenkrebs verstorben, der Vater sei stark gehbehindert gewesen. Die Schulleistungen des Beschwerdeführers seien sehr unbefriedigend gewesen, er habe oft die Schule geschwänzt und es sei zu disziplinären Verstößen gekommen. Gemeinsam mit anderen Kindern habe er die Kassen von Zeitungsverkaufsständen aufgebrochen.

Zu Schulbeginn im Jahr 1973 - im Alter von 12 Jahren - sei er in das Kinderheim XXXX gekommen. Dieses Vorbringen lässt sich auch den vorliegenden Kopien des Pflegschaftsaktes entnehmen.

Im Heim XXXX habe der Beschwerdeführer Schläge bekommen, sei an den Haaren gerissen worden, habe am Gang Strafe stehen müssen. Er habe die Toiletten, die Gänge und die Schuhe anderer Heimkinder putzen müssen. In der "Schranzhocke" habe er mit ausgestreckten Händen, beschwert mit Büchern, hocken müssen. Sie hätten oft schweigend wandern müssen, und es habe Kollektivstrafen gegeben.

Das Essen im Heim sei nicht besonders schmackhaft gewesen, und manche Kinder hätten auf den Tisch "gekotzt" und dies dann essen müssen.

Es sei auch immer wieder zu sexuellen Übergriffen durch ältere Zöglinge gekommen, der Beschwerdeführer selbst habe zwei Fälle einer sexuellen Nötigung abwehren können.

Auch habe man ihn im Heim beschuldigt, durch sein Verhalten den Tod seiner Mutter herbeigeführt zu haben, dies mache ihm psychisch immer wieder sehr zu schaffen.

Der Beschwerdeführer sei kurz vor der Heimauflösung wieder in die Obsorge seines Vaters gekommen und habe die Schulpflicht in einer öffentlichen Schule beendet.

Danach habe der Beschwerdeführer erfolgreich eine XXXX und in weiterer Folge die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt.

Zusammenfassend wurde von einem Psychotherapeuten im Clearingbericht angeführt, dass der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F 62.0) sowie einer leichten depressiven Episode mit somatischem Syndrom (F 32.01) eventuell auch F 33.01 (rezidivierend) leide.

Mit Schreiben vom 19.02.2013 und vom April 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Weisse Ring die Kosten für 80 Stunden Psychotherapie übernommen habe, und dem Beschwerdeführer von der Stadt Wien 15.000,- Euro als Entschädigung zugesprochen worden sei.

Am 28.02.2014 wurde ein zweiter Teil des Clearingberichtes verfasst, in welchem der Beschwerdeführer angab, er sei im Schlafsaal des Heimes von mehreren Mitzöglingen am Bett fixiert und mit Gewalt zu sexuellen Handlungen gezwungen worden, es sei zu einer analen Penetration gekommen.

Der Beschwerdeführer sei auch Ministrant gewesen, und habe der Pfarrer jüngere Ministranten zum Oralverkehr gezwungen. Er selbst sei dem Pfarrer wohl schon zu alt gewesen, und daher sei es bei oberflächlichen Berührungen und Stimulierungen wie beispielsweise Reiben an seiner Hose über den Geschlechtsteilen geblieben.

Von der belangten Behörde wurde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. XXXX vom 09.10.2014 eingeholt, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, in welchem im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt wurde:

"Anamnese:

Er sei in XXXX geboren worden, der Vater sei Automechaniker gewesen, die Mutter Bedienerin. Die Eltern seien nach Wien übersiedelt, als er 1 Jahr alt gewesen sei. Wegen Schulproblemen und beginnenden Verhaltensauffälligkeiten (Diebstahl von Zeitungskassen, Schule schwänzen) sei er mit 12 Jahren ins Heim XXXX gekommen, wo er wie so viele andere Kinder jener Zeit die Gemeinheiten, Grobheiten, Gewalttätigkeiten und sexuellen Übergriffe erdulden habe müssen. Mit 15 sei er aber nicht mehr bereit gewesen, irgendeine dieser Gemeinheiten zu erdulden. Er habe sich anlässlich eines Versuch der Erzieherin, ihn zum Essen zu zwingen, gewalttätig gewehrt, sodass er wieder nach Hause zum Vater entlassen worden war. 1975 sei seine Mutter an Magenkrebs verstorben, wofür ihn die Heimleitung verantwortlich gemacht habe. Er habe deshalb bis heute Schuldgefühle. Die XXXX habe er sogar bis zur Meisterprüfung absolviert. Aber es sei nicht sein geliebter Beruf gewesen. Er hätte lieber irgendetwas mit Metall gemacht und hätte vor allem nur im Freien arbeiten wollen. Nie irgendwo im Inneren. Dies hätte er nicht ausgehalten. Er sei verheiratet gewesen. Mit einer liebevollen Frau, der er aber all die Jahre keinen Ton seiner Erlebnisse gesagt habe. Er habe auch vor sich selbst versucht, alles zu verdrängen. Die Berichte in den Medien seien zwar grundsätzlich gut, aber es hätte alles in ihm in Erinnerung gebracht und ihn aufgewühlt. Er habe sich von seiner Frau scheiden lassen, weil er nicht mehr in der Lage gewesen sei, Nähe zu ertragen und er auch gefürchtet habe, aggressiv zu werden. Ohne Grund, einfach wegen der ständig in ihm gärenden aggressiven Gefühle wegen der Heimerinnerungen. Scheidung erfolgte 2012. Keine Kinder. Er habe wegen seines Schicksals keine gewollt. Er habe Verschiedenes gearbeitet. Bis er dekompensierte. Bis vor 2 Monaten habe er befristete Pension erhalten. Der Verlängerungsantrag sei abgelehnt worden. Jetzt laufe diesbezüglich eine Klage. Er sei verbittert. Er fühle sich, trotzdem die Medien über die Heimkinder berichteten und obwohl er vom Weissen Ring unterstützt worden sei, trotzdem im Stich gelassen. Man habe ihm "einen Teil des Lebens gestohlen" und er wolle zumindest "Gerechtigkeit". Aber er habe das Gefühl, niemand wolle so richtig die Wahrheit hören. So habe er 1981 Anzeige erstattet. Und diese Anzeige werde seit nunmehr über 30 Jahren verschleppt. (!) Als Beweis legt er Kopien der Strafanzeigen vor. (Erste Anzeige 1982!)

Frühere Erkrankungen:

12/2011 Herzinfarkt, Versorgung mit Dehnung und Stents.

Bluthochdruck

Bandscheibenschäden in der LWS

Medikamentöse Behandlung:

Trittico 150 mg retard und Lamotrigin 2 x 75 mg. Sonst einige internistische Medikamente.

Größe: 191 cm. Gewicht: 115 kg.

Nikotin: vor ca. 10 Jahren aufgehört. Vorher auch nicht viel. War nur Gelegenheitsraucher. An Wochenenden manchmal 10 Zigaretten pro

Tag. Alkohol: nie. Drogen: nein.

Psychotherapie: Einmal wöchentlich seit 2012.

Neurologischer Status:

Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Im Bereich der Extremitäten seitengleich unauffällige Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Keine Koordinationsstörungen. Keine pathologischen Reflexe. Keine Pyramidenbahnzeichen. Sämtliche Steh- und Gehversuche unauffällig. Gangbild unauffällig. Fallweise Schmerzen entlang des nervus ischiadicus. Keine radiculäre Symptomatik.

Psychischer Status:

Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit regelrecht.

Gedankenductus regelrecht. Befindlichkeit gereizt, verbittert, deprimiert und teilweise hoffnungslos. Negativistisch. Vermindert ins Positive zu affizieren. Teilweise Angst- und Panikzustände. Grundlos. Immer wieder Erinnerungen. Flashbacks. Schlafstörungen. Typischerweise Erwachen gegen 3 Uhr früh. Verdecktes Aggressionspotential gedanklich. Aber distanzierfähig. Derzeit keine Suizidalität.

"Fragestellungen:

1. Welche Gesundheitsschädigungen liegen bei dem AW vor?

2. Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit auf die oben angeführten Verbrechen zurückzuführen?

3. Es wird um Stellungnahme ersucht, ob das festgestellte verbrechenskausale Leiden

a) eine adäquate/angemessene Folge des Verbrechens ist?

b) einer psychotherapeutischen Behandlung bedarf?

4. Liegt bei dem AW Arbeitsunfähigkeit vor auf Grund der akauslen/kausalen Gesundheitsschädigungen?

5. Hat die kausale Gesundheitsschädigung den beruflichen Werdegang des AW maßgeblich beeinflusst?

Beantwortung der gestellten Fragen:

1. Herr XXXX leidet an einer anhaltenden Persönlichkeitsveränderung nach posttraumatischer Belastungsstörung.

2. Diese ist mit Wahrscheinlichkeit auf die angeführten Verbrechen zurückzuführen.

3. Das verbrechenskausale Leiden ist

a) eine verständliche und nachvollziehbare Folge des Verbrechens. Und es wird auch in zahlreichen Studien und Berichten über die Folgen von derartigen Verbrechen an Kindern und Jugendlichen als erwiesen angesehen, dass dies zu anhaltenden Veränderungen in der Hirnstruktur und in den späteren Bewältigungsmechanismen führt.

b) Nein.

4. Die kausale Gesundheitsschädigung hat den beruflichen Werdegang mit Sicherheit beeinflusst. So ist Antragsteller verständlicherweise nicht in der Lage, unter ähnlichen Bedingungen zu arbeiten, wie im Heim. Also unter rigiden Bedingungen, unter autoritären und einengenden Verhältnissen, etc.

Inwieweit eine durchgängige und kontinuierliche Beschäftigung möglich gewesen wäre, kann seriös nicht beantwortet werden."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das eingeholte nervenfachärztliche Gutachten nicht schlüssig und nicht vollständig, und daher eine neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers notwendig sei. Überdies benötige die belangte Behörde Angaben zur Intensität bzw. Häufigkeit der erlittenen psychischen und physischen Gewalt sowie zum sexuellen Missbrauch.

Der Beschwerdeführer legte sodann einen ambulanten Patientenbrief von Dr. XXXX vom 15.10.2014 vor, in welchem die Diagnosen F 62 und F

33.2 gestellt wurden.

Mit Schreiben vom 12.01.2015 ersuchte die belangte Behörde die PVA um Übermittlung allfälliger Gutachten im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer gestellten Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension.

In der Folge wurden neurologisch/psychiatrische Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie DDr. XXXX vom 15.09.2014 und vom 16.01.2015 aus arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Berufsunfähigkeitspension vorgelegt. Als psychiatrische Diagnose wurde F 43.23 Anpassungsstörung angeführt.

Laut dem im Verwaltungsakt aufliegenden Erkenntnis des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien, vom 02.03.2015 wurde der Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension ab 01.09.2013 abgewiesen.

Der Beschwerdeführer legte einen psychologischen Befund einer klinischen Psychologin (Untersuchung am 11.6.2015 und am 15.06.2015) mit den Diagnosen F33.2 rezidivierende Depression, F43.1 PTBS und F62 andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung mit impulsiven und schizoiden Anteilen vor, sowie einen weiteren ambulanten Patientenbrief von Dr. XXXX vom 19.08.2015.

Von der belangten Behörde wurde ein weiteres fachärztliches Gutachten eingeholt.

In dem Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. XXXX vom 09.12.2015, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen ausgeführt:

"Erlernter Beruf: XXXX , Meisterprüfung 1993, Selbständigkeit bis 2000, anschließend XXXX bis 2004, 2005 bis 2011 arbeitslos, 2011 Herzinfarkt erlitten, seither zu Hause, Notstandsbezug seit 2013

Familienstand: geschieden, 2012 oder 2013, keine Kinder, zur Zeit keine Lebensgemeinschaft;

Führerschein B, ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Untersuchung erschienen, PKW defekt;

War in nervenfachärztlicher Behandlung ca. 2010, Medikamente seien empfohlen worden, jedoch kein Anspreche auf die Medikation;

Medikamentöse Therapie zur Zeit: Trittico 75 mg, Lamotrigin 25 mg

Körpergröße: 190cm bei 125 KG

Alkohol wird als mäßig bezeichnet, kein Nikotinkonsum;

Hobbies: werden keine spezifischen genannt;

Auf die Frage, wo fühlen sie sich am meisten eingeschränkt wird sinngemäß angegeben, er komme mit Gesellschaft nicht zurecht, vor allem mit Machtmenschen und mit Machtstrukturen wie bei den XXXX , viele Situationen haben zum wieder Erleben des Traumas geführt, zeitweise fühle er sich Unterstellungen ausgesetzt, es würde Druck auf ihn ausgeübt werden, bezgl. des Herzinfarktes fühle er sich beeinträchtigt und er würde Konflikten aus dem Wege gehen;

An neuen Erkrankungen wird ein MRT des linken Kniegelenkes gezeigt, dabei eine Meniscopathie beschrieben;

Gesamteindruck: Hr. XXXX erscheint pünktlich wie vereinbart zur Untersuchung, die Auskunftsbereitschaft ist gegeben, das Denken scharf, die Sprache und Ausdrucksweise entwickelt, modisch salopp, der Jahreszeit entsprechend, gekleidet, hinkendes Gangbild bei Schmerzen im linken Kniegelenk, kein Stock oder Krücke;

Psychiatrischer Status: Pat. wach, im Duktus kohärent und zielgerichtet, allseits orientiert;

Denken: kein Hinweis auf formale oder inhaltliche Denkstörung;

Merkfähigkeit, Konzentration und Gedächtnisleistung:

unbeeinträchtigt; Stimmungslage:

subdepressiv; Affekt: flach, die Affizierbarkeit durchwegs in negativen Skalenbereichen; die Psychomotorik: angepasst;

Biorhythmus: Durchschlafstörung, teilweise mit Medikamenten geregelt, keine suizidale Einengung.

Diagnose: Dysthymie (chronifiziert depressives Zustandsbild) mit Hinweisen auf eine schizoide (einzelgängerische, misstrauische) Persönlichkeit

Stellungnahme:

1. Welche Gesundheitsschädigung liegen beim dem AW vor?

Bei der Untersuchung am 27.11.2015 ist eine Dysthymie (chronifiziert depressives Zustandsbild) bei schizoider Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren.

Falls klar voneinander trennbare psychiatrische Krankheitsbilder vorliegen, wird um entsprechende Berücksichtigung gebeten.

In Anamnese und im aktuellen psychiatrischen Status lässt sich im gegenständlichen Fall eine länger anhaltende (über 2 Jahre) depressive Stimmungslage erfassen (Dysthymie), als auch flacher Affekt, sozialer Rückzug, einzelgängerisches misstrauisches Verhalten, was als Hinweis auf eine Persönlichkeitsstörung gewertet werden kann. Persönlichkeitsstörungen manifestieren sich im frühen Kindesalter und werden in der Regel nicht als Ich-fremd erlebt, Depressionen sehr wohl.

Der psychologischer Befund Dr. XXXX vom 11. Und 15.6.2015 deckt sich im Wesentlichen mit den während der Untersuchung erhobenen Diagnosen, eine Stellungnahme bezüglich der Arbeitsfähigkeit wird im Befund nicht abgegeben.

Dem ambulanten Patientenbrief AKH (Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, datiert 19.08.2015), gezeichnet Univ. Prof. XXXX , kann wegen eingeschränkter Objektivität im Rahmen der therapeutischen Beziehung nicht gefolgt werden, unter anderem sind die Schlussfolgerungen und Interpretationen des psychologischen Befundes Dr. XXXX (11. und 15.6.2015) "In Zusammenfassung schwere Beeinträchtigung in der sozialen Interaktion, hohes Leiden, schwer ausgeprägte Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, im Weiteren ein übereinstimmendes komplexes Beeinträchtigungsbild im Sinne einer bekannten anhaltenden Persönlichkeitsveränderung (F62.0). Neben einer Bestätigung der bereits durch wiederholte Gutachten bestätigten traumakausalen Erkrankungen eine erhebliche Beeinträchtigung in allen einschließlichen Berufsbereichen" nicht nachvollziehbar und finden, bezüglich der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, keine Erwähnung im Gutachten.

3. Welche der klar feststellten (psychiatrischen) Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit

a) Kausal auf das Verbrechen zurückzuführen (Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges bedeutet nach der Judikatur, dass wesentlich mehr für einen Kausalzusammenhang spricht als dagegen)?

Ein Kausalzusammenhang mit dem Verbrechen ist nicht mit ausreichender

Wahrscheinlichkeit anzunehmen. In der Biographie sind mehrere belastende Lebensereignisse zu erheben, es ist nicht mit Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit abzugrenzen, welches für das Zustandsbild zu verantworten ist.

b) Akausal, somit nicht auf die oben angeführten Verbrechen zurückzuführen (also

z. B. durch anlage- und umweltbedingte Faktoren verursacht)? Warum werden diese Gesundheitsschädigungen als akausal bewertet?

Es ist allgemein bekannt, dass sich eine Persönlichkeit (Charakter) in den ersten Lebensjahren formt, wobei das Verhältnis von anlage- bzw. umweltbedingten Faktoren individuell schwankt.

Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die beschriebene Persönlichkeitsstörung bereits vor Heimaufnahme angelegt war.

Verhaltensauffälligkeiten vor Heimaufnahme sind dokumentiert und haben letztendlich zur Heimaufnahme geführt.

2. Falls das Verbrechen nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob das Verbrechen als wesentliche Ursache zum derzeitigen psychiatrischen Leidenszustand beigetragen hat.

Es wird ersucht, ausführlich darzulegen was für den wesentlichen Einfluss (vorzeitige Auslösung und/oder Verschlimmerung) des Verbrechens spricht und was dagegen.

Sichere Anhaltspunkte für einen wesentlichen Einfluss des Verbrechens auf das psychische Zustandsbild können nicht abgegrenzt werden und können lediglich als möglich bezeichnet werden.

Gegen einen wesentlichen Einfluss des Verbrechens ist anzuführen, dass eine Persönlichkeits-Störung mit Verhaltensauffälligkeiten bereits vor Heimaufnahme bestanden hat, Herr XXXX durchaus beruflich erfolgreich war (Lehre und Meisterprüfung erfolgreich abgeschlossen, freiberufliche Tätigkeit, Umschulung XXXX ). Unter den belastenden Lebensereignissen sind unter anderem die Heimunterbringung an sich (Trennung von Familie und Freunden), früher Tod der Mutter, gescheiterte Ehe, Konkurs, längere Arbeitslosigkeit, körperliche Erkrankung (Herzinfarkt), Verschuldung, zudem die Tatsache der gegenwärtigen Lebensumstände - alleinstehend, prekäre finanzielle Verhältnisse etc. anzuführen.

Es ist aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht nicht möglich, zwischen den einzelnen Ereignissen zu gewichten.

4. Hat das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit in einem Ausmaß verschlimmert?

Falls die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit durch kausale und akausale Ursachen herbeigeführt worden ist, wird ersucht, zu Folgendem Stellung zu nehmen:

a) hat das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit- vorzeitig (erheblich früherer Zeitpunkt) ausgelöst, oder wäre diese auch ohne die angeschuldigten Ereignisse im - annähernd - selben Zeitraum entstanden?

Wie oben. Es ist nicht zulässig, das Verbrechen als alleinige Ursache für das psychische Leiden anzusehen.

b) hat das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit verschlimmert? Wenn ja in welchem Ausmaß?

Wie oben. Die Beurteilung der Einflussnahme etwa 40 Jahre zurückliegender Traumata ist spekulativ.

Welche Gesundheitsschädigung läge ohne die angeschuldigten Ereignisse vor?

Wie oben. Es ist anzunehmen, dass die Persönlichkeit auch ohne das Verbrechen sich als solche entwickelt hätte, zudem müssen die zahlreichen negativen Lebensereignisse in Betracht gezogen werden.

5.) Ist der Beschwerdeführer arbeitsunfähig? Wenn ja, ab wann?

Herr XXXX ist aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht halbzeitig arbeitsfähig - (siehe Gutachten DDr. XXXX 15.9.2014, Arbeits-und Sozialgericht Wien 2.3.2015)

Hat das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit in einem Ausmaß verschlimmert,

a) dass Herr XXXX ohne die angeschuldigten Ereignisse arbeitsfähig wäre, in dem Sinne, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in deutlich geringerem Ausmaß bestünden?

Wie oben ausgeführt. Ein Einfluss des Verbrechens auf das psychische Zustandsbild ist möglich, in Betracht müssen jedoch auch weitere Lebensereignisse gezogen werden.

b) oder wäre Herr XXXX ohne die angeschuldigten Ereignisse ebenfalls arbeitsunfähig, in dem Sinne, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ohne die angeschuldigten Ereignisse in annähernd gleichem Ausmaß bestünden?

(Anm: Laut internistischem Gutachten können nur mehr halbzeitig mittelschwere Arbeiten verrichtet werden (Abl. 329), laut neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten sind Arbeiten mit durchschnittlichen geistigen und psychischen Anforderungsprofil halbtägig möglich (Abl. 307)

Im Gutachten DDr. XXXX (Sept. 2014) wird die Diagnose "Anpassungsstörung" unter Berücksichtigung der traumatischen Erlebnisse im Heim XXXX gestellt. Im Vergleich zum gegenwärtigen Zustandsbild (Nov. 2015) kann trotz abweichender Diagnose das Leistungskalkül herangezogen werden.

Das internistische Gutachten kann aus fachärztlich-psychiatrischer Seite nicht kommentiert werden.

6.) Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, ob die kausalen Gesundheitsschädigungen maßgebliche (überwiegende Ursachen für Zeiten sind in denen der AV nicht gearbeitet hat?

Für den Einfluss des Verbrechens auf die Anzahl Krankenstände gibt es keine Hinweise.

7.) Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, dass Herr XXXX aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigungen an einem kontinuierlichen Berufsverlauf (einer - besseren - Ausbildung gehindert war?

Es gibt keinen Hinweis, dass das Verbrechen negativen Einfluss auf einen kontinuierlichen Berufsverlauf bzw. eine bessere Ausbildung genommen hätte. In der Anamnese ist keine grundsätzliche Berufsunzufriedenheit zu erheben, auch wurde der erlernte Beruf selbstständig ausgeübt!

8.) Ist davon auszugehen, dass alleine aufgrund der Einschränkungen aus orthopädischer, internistischer und dermatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50% besteht?

Gesundheitsbezogene Fragen können nur fachspezifisch beantwortet werden!"

Dem Beschwerdeführer wurde mit undatiertem Schreiben die Möglichkeit eingeräumt im Rahmen des Parteiengehörs zu dem weiters eingeholten nervenfachärztlichen Gutachten vom 09.12.2015 Stellung zu nehmen, und brachte der Beschwerdeführer umfangreiche Stellungnahmen ein.

Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 18.05.2016 wurde der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3, sowie § 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen.

In dem angefochtenen Bescheid vom 18.05.2016 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer während seiner Unterbringung im Heim XXXX Opfer psychischer und physischer Gewalt im Wesentlichen in Form von Schlägen geworden sei. Es sei zu sexuellen Übergriffen unter den Heimkindern gekommen, der Beschwerdeführer selbst habe zwei Versuche sexueller Nötigung abweisen können. Während der Tätigkeit als Ministrant sei es beim Beschwerdeführer zu sexuell motivierten Berührungen durch den Pfarrer gekommen.

Der Beschwerdeführer habe eine XXXX und eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt, sei bei verschiedenen Dienstgebern bis zum Jahr 2011 beschäftigt gewesen und habe auch bei den XXXX gearbeitet. Seither stehe er in Bezug von Notstands- und Überbrückungshilfe bzw. Krankengeld.

Dem Bescheid wurden die im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten fachärztlichen Gutachten von DDr. XXXX vom 15.09.2014 und von Dr. XXXX vom 08.07.2014 zu Grunde gelegt, welchen aus Sicht der belangten Behörde vollinhaltlich gefolgt werden könne. DDr. XXXX sei die Problematik von im Heim misshandelten Kindern aus ihrer Tätigkeit als Mitglied der Untersuchungskommission der Fälle am Wilhelminenberg gut bekannt, und bestehe daher an der Aussagekraft und Schlüssigkeit ihres Gutachtens kein Zweifel. Den vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen bzw. psychologischen Befunden (Dr. XXXX , Dr. XXXX und Dr. XXXX ) und den darin enthaltenen Diagnosen könne daher nicht gefolgt werden. Dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten von Dr. XXXX vom 09.12.2015 werde aus Sicht der belangten Behörde insoweit gefolgt, als es hinsichtlich des Leistungskalküls - nicht aber der Diagnosen - mit dem Gutachten von DDr. XXXX in Einklang stehe. Das von der belangten Behörde eingeholte nervenfachärztliche Gutachten vom 09.10.2014 könne mangels Vollständig- und Schlüssigkeit der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden.

Die belangte Behörde führte weiters aus, zu welchem Teil die psychischen Gesundheitsschädigungen auf die Misshandlungserlebnisse zurückzuführen seien, sei im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht mangels Relevanz nicht erörtert worden, aber selbst wenn die Schädigung wesentliche Ursache für die Anpassungsstörung sei, habe dies nicht zu einem Verdienstentgang geführt, da die beruflichen Einschränkungen rein auf Grund der akausalen körperlichen Leiden im annähernd gleichen Ausmaß bestünden. Somit sei auch in diesem Punkt eine neuerliche Befassung eines Sachverständigen entbehrlich, da diese eindeutigen Feststellungen auf Grund ausführlicher und schlüssiger Gerichtsgutachten getroffen werden können.

Aus den dargelegten Gründen sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 27.06.2016 Beschwerde erhoben. Darin legte der Beschwerdeführer - unter Beilegung eines umfangreichen Literaturverzeichnisses und Hinweise auf Internetrecherchen - seine Ansicht zu den eingeholten Gutachten und vorgelegten Beweismittel dar.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 07.07.2016 vorgelegt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.08.2016 wurde eine Bescheidkopie der PVA vom 03.08.2016, wonach dem Beschwerdeführer von 01.02.2016 bis 31.01.2018 die Invaliditätspension zuerkannt wurde, nachgereicht.

Am 21.11.2016 hat der Beschwerdeführer Akteneinsicht genommen.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.02.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der GA W135 abgenommen und der GA W166 neu zugewiesen.

Der Beschwerdeführer übermittelte am 05.06.2018 diverse Beweismittel und beantragte die Ladung von Zeugen.

Mit Schreiben vom 13.09.2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.

Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten:

"Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.

...

(3) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn

1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder

2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.

....

Hilfeleistungen

§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;

...

Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges

§ 3. (1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.

(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden."

Eine ausreichende "Wahrscheinlichkeit" iSd § 1 Abs. 1 VOG ist erst dann gegeben, wenn erheblich mehr als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/001).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Im Clearingbericht vom 06.05.2013 gab der Beschwerdeführer an, es sei im Heim auch immer wieder zu sexuellen Übergriffen durch ältere Zöglinge gekommen, der Beschwerdeführer selbst habe zwei Fälle einer sexuellen Nötigung abwehren können.

Im zweiten Teil des Clearingberichtes vom 28.02.2014 gab der Beschwerdeführer an, er sei im Schlafsaal des Heimes von mehreren Mitzöglingen am Bett fixiert und mit Gewalt zu sexuellen Handlungen gezwungen worden, es sei zu einer analen Penetration gekommen. Der Beschwerdeführer sei auch Ministrant gewesen, und habe der Pfarrer jüngere Ministranten zum Oralverkehr gezwungen. Er selbst sei dem Pfarrer wohl schon zu alt gewesen, und daher sei es bei oberflächlichen Berührungen und Stimulierungen wie beispielsweise Reiben an seiner Hose über den Geschlechtsteilen geblieben.

Die belange Behörde stellt im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer während seines Heimaufenthaltes in XXXX physische und psychische Gewalt im Wesentlichen in Form von Schlägen erfahren habe. Zu sexuellen Handlungen wurde festgestellt, es sei zu sexuellen Übergriffen unter den Heimkindern gekommen, der Beschwerdeführer selbst habe zwei Versuche sexueller Nötigung abweisen können. Während der Tätigkeit als Ministrant sei es beim Beschwerdeführer zu sexuell motivierten Berührungen durch den Pfarrer gekommen. Zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vergewaltigung durch ehemalige Heimzöglinge stellte die belangte Behörde fest, es lägen lediglich die Angaben des Beschwerdeführers vor, er sei mit Schreiben vom 20.10.2014 aufgefordert worden weitere Angaben betreffend den geschilderten Vorfall zu machen, diesem Ersuchen sei er jedoch nicht nachgekommen, und hätten deshalb keine weiteren Erhebungen betreffend die Vergewaltigung durchgeführt werden können.

Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die belangte Behörde den Sachverhalt, der Pfarrer hätte den Beschwerdeführer oberflächlich berührt bzw. stimuliert wie beispielsweise durch Reiben an der Hose über den Geschlechtsteilen, als Tathandlung feststellt, und die vom Beschwerdeführer angeführte Vergewaltigung nicht als Tathandlung feststellt, mit der Begründung dieses Vorbringen beruhe lediglich auf den Angaben des Beschwerdeführers.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass alle Ausführungen des Beschwerdeführers zu sexuellen Handlungen - wie eben beispielsweise auch die des Pfarrers - lediglich auf seinen Angaben beruhen.

Wenn die belangte Behörde nun ausführt, zu der vorgebrachten Vergewaltigung hätten keine Erhebungen mehr angestellt werden können, weil der Beschwerdeführer einer diesbezüglichen Aufforderung weitere Angaben zu machen nicht nachgekommen sei, ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch keine näheren Angaben zu den Vorfällen mit dem Pfarrer gemacht hat, und diese trotzdem als Tathandlungen festgestellt wurden.

Überdies ist zu dem von der belangten Behörde angeführten Schreiben vom 20.10.2014, mit welchem der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, weitere Angaben zu den sexuellen Handlungen zu machen festzuhalten, dass darin dem Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt wurde, es seien weitere Angaben erforderlich, der Beschwerdeführer wurde aber nicht konkret aufgefordert innerhalb einer bestimmten Frist eine Stellungnahme abzugeben bzw. wurde er auch nicht von der belangten Behörde dazu einvernommen.

Zusammenfassend kann daher nicht nachvollzogen werden bzw. ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, aus welchem Grund die belangte Behörde einerseits von vorgebrachten sexuellen Tathandlungen durch den Pfarrer, andererseits aber nicht von der vorgebrachten sexuellen Tathandlung der Vergewaltigung ausgeht, und sind die Feststellungen dazu nicht plausibel.

Dem Bescheid kann demnach auch nicht entnommen werden, wie lange, mit welcher Häufigkeit und auf welche Art und Weise sexueller Missbrauch stattgefunden haben soll.

Zu den gesundheitlichen Einschränkungen hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer psychisch unter einer Anpassungsstörung im Sinne einer Traumafolgestörung und psychisch unter einer koronaren Herzkrankheit, einem Zustand nach Myokardinfarkt 2011 mit Stenting sowie einer behandelten arteriellen Hypertonie leidet. Weiters wurde festgestellt, dass die Arbeitsfähigkeit auf Grund dieser Gesundheitsschädigungen eingeschränkt, und nur im halbzeitigen Ausmaß möglich sei, und die psychischen Gesundheitsschäden den Ausbildungs- und Berufsverlauf nicht maßgeblich beeinflusst hätten. Die belangte Behörde hat aber nicht festgestellt, ob es sich bei den Leiden um kausale oder akausale Gesundheitsschädigungen handelt, bzw. welche der Gesundheitsschädigung kausal oder akausal sind. Diesbezügliche Feststellungen fehlen im angefochtenen Bescheid gänzlich.

In diesem Zusammenhang ist es für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die belangte Behörde der Entscheidung das fachärztliche Gutachten von DDr. XXXX und Dr. XXXX zu Grunde gelegt hat, die in einem arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Invaliditätspension eingeholt wurden, und somit basierend auf gänzlich anderen Kriterien als sie in einem Verfahren nach dem Verbrechensopfergesetz erforderlich sind. Und wenn die belangte Behörde dazu im angefochtenen Bescheid feststellt, zu welchem Teil die psychischen Gesundheitsschädigungen auf die Misshandlungserlebnisse zurückzuführen seien, sei im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht mangels Relevanz nicht erörtert worden, aber selbst wenn die Schädigung wesentliche Ursache für die Anpassungsstörung sei, habe dies nicht zu einem Verdienstentgang geführt, da die beruflichen Einschränkungen rein auf Grund der akausalen körperlichen Leiden im annähernd gleichen Ausmaß bestünden, so ist auch das überhaupt nicht nachvollziehbar.

Entsprechend den im gegenständlichen Fall und oben bereits angeführten Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben. Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder durch die Handlung eine schwere Körperverletzung bewirkt wurde.

Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 21.11.2013, 2011/11/0205).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23.5. 2002, Zl. 99/09/0013 und vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) dargelegt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie) ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte. (VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113 zu § 2 HVG).

Für das gegenständliche Verfahren bedeutet das, dass es unumgänglich ist zu ermitteln und festzustellen, ob bzw. welche Gesundheitsschädigungen als kausal/akausal anerkannt werden. Davon dürfte auch die belangte Behörde ursprünglich ausgegangen sein, da sie zwei nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 09.10.2014 und vom 09.12.2015 insbesondere mit Fragestellungen zu vorliegenden Gesundheitsschädigungen, deren Kausalität und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingeholt hat. Die belangte Behörde hat sodann das Gutachten vom 09.10.2014 auf Grund fehlender Vollständig- und Schlüssigkeit, und das Gutachten vom 09.12.2015 lediglich hinsichtlich der Zumutbarkeit halbzeitiger Arbeitsfähigkeit der Entscheidung zu Grunde gelegt. Wie bereits ausgeführt, hat die belangte Behörde sodann betreffend die psychischen Leiden die Ermittlungsergebnisse des im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten von DDr. XXXX vom 15.09.2014 der Entscheidung zu Grunde gelegt, welches weder nach den erforderlichen Kriterien nach dem Verbrechensopfergesetz erstellt wurde, noch mit der Frage der Kausalität auseinandersetzt. Als psychische Leiden wird in diesem Gutachten eine "Anpassungsstörung" diagnostiziert.

Im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. XXXX vom 09.10.2014 wird als Gesundheitsschädigung eine "Persönlichkeitsveränderung nach posttraumatischer Belastungsstörung" festgestellt. Im ebenfalls von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. XXXX vom 09.12.2015 wurde eine "Dysthymie (chronifiziertes depressives Zustandsbild) mit Hinweis auf schizoide Persönlichkeit" festgestellt. In den vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen und psychologischen Beweismittel und den von der PVA eingeholten Gutachten wurden im Wesentlichen ebenfalls

Persönlichkeitsveränderungen/Persönlichkeitsstörungen und Depressive Episoden/Störungen diagnostiziert.

Auch diesbezüglich ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu der Feststellung gelangt, dass als psychische Gesundheitsschädigung eine "Anpassungsstörung" vorliegt.

Die belangte Behörde selbst hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass sie von "nicht im Einklang stehenden Diagnosen" in den Gutachten von DDr. XXXX und Dr. XXXX ausgeht, hat aber keine näheren Feststellungen dazu getroffen, aus welchem Grund nunmehr die Diagnose "Anpassungsstörung" dem Bescheid zu Grunde gelegt wird.

Die diesbezügliche Feststellung der belangten Behörde, DDr. XXXX sei die Problematik von im Heim misshandelten Kindern aus ihrer Tätigkeit als Mitglied der Untersuchungskommission der Fälle am Wilhelminenberg gut bekannt, und bestehe daher an der Aussagekraft und Schlüssigkeit ihres Gutachtens kein Zweifel, daher könne den Befunden von Dr. XXXX , Dr. XXXX und Dr. XXXX - die von einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung bzw. einer depressiven Störung ausgehen- nicht gefolgt werden, erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht nicht substantiiert genug und somit auch nicht ausreichend, und ist überdies festzuhalten, dass beispielswiese auch Dr. XXXX die Problematik von Heimkindern bekannt ist und er langjährige Erfahrung mit der Behandlung bzw. Begutachtung von in Heimen traumatisierten Kindern aufweist.

Dies trifft auch auf das Gutachten von Dr. XXXX und die darin gestellten Diagnosen "Dysthymie (chronifiziertes depressives Zustandsbild) mit Hinweis auf schizoide Persönlichkeit" zu und ist festzuhalten, dass auch der von der belangen Behörde befasste fachärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX langjährige Erfahrung - auch mit der Erstellung von Gutachten von im Heim misshandelten Kindern - hat, und regelmäßig von der belangten Behörde selbst bzw. vom Bundesverwaltungsgericht zur Erstellung von diesbezüglichen fachärztlichen Gutachten herangezogen wird.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde mit den oben genannten Fragestellungen auseinanderzusetzen, erforderliche Ermittlungen durchzuführen und fachärztliche Sachverständigengutachten - allenfalls ein fachärztliches Gutachten zur Beurteilung bzw. Stellungnahme zu den unterschiedlich gestellten Diagnosen und deren Kausalität - einzuholen haben.

Die

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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