Entscheidungsdatum
24.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W182 2207854-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2018, Zl. IFA-Zahl: 1002147705 + VZ 14126837, nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Volksrepublik China, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2018, Zl. IFA-Zahl: 1002147705 + VZ 14126837, nach Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:
A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte VI. und VII.A) römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben.
des bekämpften Bescheides stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG idgF beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG idgF beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han an, ist konfessionslos, reiste illegal ins Bundegebiet ein und wurde hier am 21.02.2014 beim Versuch, mit einem gestohlenen und verfälschten polnischen Reisepass ein Konto zu eröffnen, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Bei einer Vernehmung in einer Polizeiinspektion am 21.02.2014 stellte er nach Konfrontation mit dem Vorwurf des verfälschten Reisedokumentes einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.02.2014 gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er in China von der Polizei verfolgt werde und in Lebensgefahr sei. Er habe China glaublich im Oktober 2011 verlassen und sei nach einer Schleppung, die etwa drei Monate gedauert habe, 2012 illegal nach Österreich eigereist. Auf die Frage, warum er gerade nach Österreich gekommen sei, gab der BF an: "Österreich ist in China bekannt, dass man leicht Arbeit bekommt und dass die Sozialleistungen sehr gut sind. Ich habe dies von Leuten in meiner Gegend gehört." Er habe bisher auch illegal ein wenig gearbeitet. Den polnischen Pass habe er im November 2013 in Ungarn um € 17.000,-
erworben, wobei ihm seine Frau in China die Kontakte nach Ungarn telefonisch übermittelt und den Geldbetrag überwiesen habe. Sie hätten noch etwas Geld aus seinen "beiden Geschäften" gehabt. In China würden seine Eltern, seine Ehefrau sowie zwei Kinder leben.
Laut Auskunft im Zentralen Melderegister war der BF seit 30.12.2013 im Bundesgebiet gemeldet, wobei als Staatsangehörigkeit Polen und als Reisedokument ein polnischer Reisepass vermerkt war. Laut Versicherungsdatenauszug war der BF von 07.01.2014 bis 13.02.2014 unselbstständig erwerbstätig. Eine sicherheitsbehördliche Anfrage im Rechtshilfeverkehr mit der Republik Polen wurde von den polnischen Behörden mit Schreiben vom 10.02.2014 dahingehend beantwortet, dass der vom BF vorgelegte polnische Reisepass nicht an diesen, sondern an eine polnische Staatsangehörige ausgegeben worden und der Pass in Polen als gestohlen gemeldet sei.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom Juni 2014 wurde der BF wegen des Besitzes und Gebrauches eines verfälschten polnischen Reisepasses zum Nachweis seiner Identität und seiner Aufenthaltsberechtigung gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 und 224a StGB zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom Juni 2014 wurde der BF wegen des Besitzes und Gebrauches eines verfälschten polnischen Reisepasses zum Nachweis seiner Identität und seiner Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraphen 223, Absatz 2, 224 und 224 a StGB zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt.
In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 20.03.2015 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, dass er in China eine illegale Spielhalle betrieben und dazu einem stellvertretenden Leiter einer Polizeistation für ein Jahr im Voraus Bestechungsgelder bezahlt habe. Dessen Bruder habe ein paar Monate später in der Nähe vom Lokal des BF eine Spielhalle eröffnet. Diese sei nicht so gut gegangen wie die des BF und habe der stellvertretende Leiter der Polizeistation mit vielen Polizisten eine Kontrolle im Lokal des BF durchgeführt und zusätzlich Bestechungsgeld verlangt. Der BF sei dann in weiterer Folge zum Haus des stellvertretenden Leiters der Polizeistation gegangen, habe auf diesen gewartet und, da er so wütend gewesen sei, ihm dann mit einem Küchenbeil mit 5 oder 6 Hieben den linken Arm abgehackt. Dieser habe sich nicht gewehrt und sei zu Boden gefallen, der BF sei weggelaufen. 3 Tage später habe der Leiter der Polizeistation Polizisten beauftragt, aber auch parallel Leute von der Mafia dazu angeheuert, nach dem BF zu suchen. Seine Eltern hätten dem BF geraten, sich zu verstecken, was er getan hätte. Wann die Vorfälle sich zugetragen haben, konnte der BF auf Nachfragen nicht mehr angeben. Der BF verneinte anfänglich in der Einvernahme die Frage, ob er in China jemals Probleme mit Behörden (Polizei, Gericht, Innenministerium, Verwaltungsbehörden) gehabt habe und gab auf die Frage, ob er im Herkunftsland strafbare Handlungen begangen habe, ursprünglich in völliger Abweichung zu seinem späteren Vorbringen an, dass er einen seiner Kunden geschlagen habe, jedoch nicht angezeigt worden sei. Auf Vorhalt seiner widersprüchlichen Angaben, erklärte der BF vorerst, dass ihm nicht bewusst gewesen wäre, dass der Betrieb einer illegalen Spielhalle und Bestechung strafbare Handlungen gewesen seien. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, dass wenn er beim Betrieb einer illegalen Spielhalle erwischt werde, eine Geldstrafe erhalte, und wenn er nicht bezahlen könne, ins Gefängnis komme, gab er im Wesentlichen an, dass in China so etwas üblich und Bestechung normal sei. Auf die Frage, ob das auch für schwere Körperverletzung gelte, gab der BF an, dass er angegeben habe, dass er einen Kunden geschlagen habe. Auf weiteren Vorhalt, dass es nicht um den Kunden, sondern um den Polizisten gehe, gab der BF an, dass es dieselbe Tat gewesen sei. Auf Vorhalt, dass Schlagen und einen Arm Abhacken ein Unterschied sei, erklärte der BF, dass es in China üblich sei, dass man mit Schlagen auch Abhacken meine. Zu seinen Familienangehörigen befragt, gab der BF an, dass in China seine Eltern sowie seine Ehefrau und zwei Kinder leben würden, wobei er deren Namen und Alter nannte. Weiters gab er auf Nachfragen ausdrücklich an, keine Geschwister zu haben. Der BF habe um den 20.09.2011 seine Heimatprovinz verlassen und sei mit LKWs illegal nach Österreich gereist, wo er Mitte Februar 2012 eingereist sei.
In einer neuerlichen Einvernahme beim Bundesamt am 27.06.2018 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, dass er gemeinsam mit einem Bruder eines Vorstandes einer Polizeistation eine Spielhalle eröffnet habe. Das Geschäft sei sehr gut gelaufen, doch habe sein Partner dann vom BF verlangt, dass er ihm auch seine Hälfte abtrete. Es sei zu einem verbalen Konflikt gekommen, wobei der Bruder seines Partners ihm verboten habe, sich weiterhin daran zu beteiligen, woraufhin der BF diesen in einer Nacht verletzt habe. Als der Verletzte sich rächen habe wollen, sei der BF ausgereist. Er habe auf den Vorstand einer Polizei mit einem Beil eingehackt und ihn am Arm verletzt. Dies sei aber keine schwere Verletzung gewesen. Ganz detailliert könne er die Vorfälle nicht mehr schildern. Auf Nachfragen, ob es zutreffe, dass er den Mann also nicht schwer verletzt habe, erklärte der BF: "Weder leicht noch schwer". Auf Nachfragen, was man sich darunter vorstellen könne, erklärte der BF: "Man kann es als schwere Verletzung einstufen, genau weiß ich es auch nicht, ich bin sofort nach dem Vorfall weggelaufen." Auf Vorhalt, dass er in der letzten Einvernahme angegeben habe, dass er dem Mann den Arm komplett abgehackt hätte, erklärte der BF. "Ja, das habe ich mit schwerer Verletzung gemeint."
Zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsland nannte der BF wiederum seine Eltern, seine Frau und seine Kinder, wobei seine nunmehrigen Angaben zu deren Namen und Alter deutliche Abweichungen zu seinen entsprechenden Angaben in der ersten Einvernahme aufwiesen. Weiters gab er im Widerspruch zu seinen Angaben in der ersten Einvernahme an, dass sich ein Bruder und zwei Schwestern im Herkunftsland aufhalten würden. Unter Vorhalt seiner diesbezüglich widersprüchlichen Angaben in der ersten Einvernahme bestritt der BF diese. Danach befragt, ob er in China einer Beschäftigung nachgegangen sei und wie er seinen Lebensunterhalt bestritten habe, erklärte der BF, als Koch gearbeitet zu haben. In Österreich dürfe er nicht arbeiten und lebe von der Grundversorgung. Er habe einmal versucht, in einem Restaurant zu arbeiten. Er habe auch einmal für 20 Tage einen Deutschkurs besucht, habe dann aber aufgehört, weil er kein Geld mehr gehabt habe. Sonstige Kurse oder Ausbildungen habe er nicht absolviert. Er habe sich auch nicht in Vereinen oder karitativ engagiert, sein Deutsch sei zu schlecht. Er lebe auch mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft und habe auch keine intensiven Freundschaften. Er habe "nicht wirklich" besondere Bindungen zu Österreich. Er sei gesund und stehe in Kontakt mit seinen Eltern. Zuletzt habe er vor einen halben Monat mit ihnen telefoniert.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. und VII. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 5 BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. und römisch sieben. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 4 und 5 BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
Dazu wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der BF als Person nicht glaubwürdig sei, seine Identität nicht feststehe und die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes nicht glaubhaft seien. Der BF sei ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter, habe Schulbildung und habe in China gearbeitet. Er verfüge im Herkunftsland über familiäre Beziehungen (Eltern, Geschwister, Kinder, Frau) und sei es ihm zuzumuten, wie bereits vor seiner Ausreise mit Hilfe der eigenen Arbeitskraft den Lebensunterhalt in China zu sichern. Er sei sowohl hinsichtlich der Tätigkeit als auch des Aufenthaltsortes flexibel. In Österreich habe der BF weder Verwandte noch Familienangehörige und bestehen auch keine engen Freundschaften oder Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich. Er spreche nicht Deutsch und habe keine Integrationsschritte gesetzt. Der BF sei im Bundesgebiet straffällig und rechtskräftig durch ein Gericht verurteilt worden. Weiters wurden aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des BF getroffen und daraus abgeleitet, dass auch aus der allgemeine Lage im Herkunftsland eine Gefährdung des BF nicht ersichtlich sei.
Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass die Feststellung in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des BF als Person nicht nur angesichts der Tatsache getroffen worden seien, dass er sich vorsätzlich ein gefälschtes Identitätsdokument besorgt habe und dieses zum Nachweis seiner Personalien missbräuchlich verwendet habe, sondern auch hinsichtlich seiner Angehörigen in China in keinster Weise konsistente Angaben gemacht habe. So würden diese Angaben hinsichtlich der vom BF bei beiden Befragungen genannten Namen und Altersangaben teilweise erheblich voneinander abweichen, wobei den Angaben vom BF persönlich gefertigte handschriftliche Aufzeichnungen zugrunde liegen und sohin Transkriptionsfehler mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten. Zudem sei besonders auffällig, dass der BF im März 2015 auf Nachfragen noch angegeben habe, keine Geschwister zu haben, wobei er im Juni 2018 im gleichen Zusammenhang im höchsten Maß widersprüchlich zwei Schwestern und einen Bruder genannt habe. Die generelle Unglaubwürdigkeit des BF würde sohin auch ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens darstellen. Hinsichtlich seines Fluchtvorbringens würden jedoch noch eine Reihe von eklatanten Widersprüchen sowie eine äußerst diffuse Darstellung der angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse hinzutreten. Die Schilderung der Fluchtgründe habe sich als äußerst vage und detailarm erwiesen. Der BF habe von sich aus keine Einzelheiten vorgebracht und sei auch unter Nachfragen nicht in der Lage gewesen, Details wie genaue Zeit- und Ortsangaben zu tätigen. Vielmehr habe der BF den Eindruck erweckt, seine Geschichte noch während der Einvernahme zu konstruieren. Auch die emotionslose und geradezu beiläufige Schilderung des Tathergangs hinsichtlich der Körperverletzung deute darauf hin, dass es sich dabei um eine offensichtlich konstruierte Geschichte handle. Schon alleine, dass jemand, der mit einem Küchenbeil angegriffen werde, sich nicht im Geringsten zu verteidigen versuche und sich ohne jegliche Gegenwehr den Arm abhacken lasse, erscheine in keinster Weise nachvollziehbar, umso mehr als es sich bei dem Opfer um einen Polizeibeamten gehandelt hätte, der allein aufgrund seiner für diesen Berufsstand erforderlichen Ausbildung und seiner Berufsausübung mit zumindest grundlegenden Verteidigungsstrategien vertraut gewesen sein müsse. Hinzu treten aber noch erhebliche Widersprüche. So habe der BF etwa ursprünglich auf die Frage, ob er im Herkunftsland jemals strafbare Handlungen begangen habe, angegeben, dass er einmal einen seiner Kunden geschlagen hätte, von diesem aber nicht angezeigt worden wäre. Im völligen Gegensatz dazu habe er dann im weiteren Verlauf der Einvernahme erzählt, dass er eine illegale Spielhalle betrieben sowie den stellvertretenden Leiter einer Polizeistation - um den weiteren Betrieb seines Geschäftes zu gewährleisten - wiederholt Geld gegeben habe und den erwähnten Beamten schlussendlich durch mehrere Hiebe mit einem Küchenbeil den linken Arm abgetrennt habe. Darauf angesprochen, hab der BF angegeben, er wäre sich dessen nicht bewusst gewesen und habe überdies behauptet, dass es in China üblich wäre, mit dem Ausdruck "Schlagen" auch "Abhacken" zu meinen. Hinzu komme weiters, dass der BF erst im Zuge der Vernehmung, in der er mit dem Vorwurf der Verwendung eines gefälschten polnischen Reisepasses konfrontiert worden sei, nach über 2 Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Wäre der BF im Herkunftsland tatsächlich asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen, welche letztendlich zum Verlassen des Landes geführt hätte, sei im Allgemeinen davon auszugehen, dass er sich umgehend um Schutz an die Behörden des jeweiligen Aufenthaltsstaates gewandt hätte. Rechtlich wurde seitens der Behörde zudem argumentiert, dass das Vorbringen des BF keine Asylrelevanz aufweise. Hinsichtlich der Rückkehrentscheid