TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/29 I416 2125585-2

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Veröffentlicht am 29.10.2018
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Entscheidungsdatum

29.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

I416 2125585-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ALGERIEN, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH, Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH, p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich vom 22.09.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH, Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH, p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich vom 22.09.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, stellte am 23.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den er mit wirtschaftlichen Motiven begründete.

2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.02.2015, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall SMG (Erwerb von Suchtgift) und versuchtem unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 15 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 3 SMG (versuchtes gewerbsmäßiges Überlassen von Suchtgift einem anderen) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, hiervon sechs Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 09.02.2015, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall SMG (Erwerb von Suchtgift) und versuchtem unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, Absatz 3, SMG (versuchtes gewerbsmäßiges Überlassen von Suchtgift einem anderen) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, hiervon sechs Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.

3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.05.2015, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, hiervon 10 Monate auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 29.05.2015, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, Absatz eins, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, hiervon 10 Monate auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt.

4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 31.03.2016, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs. 1 1. Fall StGB sowie wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und die bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen aus den ersten beiden Verurteilungen widerrufen.4. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 31.03.2016, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, Absatz eins, 1. Fall StGB sowie wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und die bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen aus den ersten beiden Verurteilungen widerrufen.

5. Mit dem Bescheid vom 31.03.2016, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt IV.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2017, Zl. I413 2125585-1/12E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. wie folgt zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird XXXX nicht erteilt." Eine Beschwerde an der VfGH bzw. außerordentliche Revision an den VwGH wurde nicht erhoben.5. Mit dem Bescheid vom 31.03.2016, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt römisch vier.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2017, Zl. I413 2125585-1/12E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 nicht erteilt." Eine Beschwerde an der VfGH bzw. außerordentliche Revision an den VwGH wurde nicht erhoben.

6. Mit Parteiengehör vom 10.04.2018, nachweislich zugestellt am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis einer Beweisaufnahme hinsichtlich eines Verfahrens zur Erlassung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, sowie die Anhaltung in Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft verständigt und ihm neben der Übermittlung der aktuellen Länderfeststellungen zu Algerien, die Beantwortung eines umfassenden Fragenkataloges zu seinen persönlichen Verhältnissen binnen einer Woche aufgetragen. Eine Stellungnahme erfolgte bis zur Bescheiderstellung durch die belangte Behörde am 22.09.2018 nicht. 7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.09.2018, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt II.) erlassen und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 24.09.2018 nachweislich übernommen. 8. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 19.10.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die belangte Behörde unzureichend mit der Lage des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und unvollständige Ermittlungen durchgeführt habe, da er im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes zu keinem Zeitpunkt einvernommen worden sei, sowie dass die Behörde unzureichende Ermittlungen über seine Staatsbürgerschaft getätigt habe. Es wurde weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit über 4 Jahren in Österreich leben und relativ gut Deutsch sprechen würde und seine begangenen Straftaten sehr bereuen würde, weshalb eine Rückkehrentscheidung im Ergebnis zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in sein Recht auf Familien- und Privatleben nach Art 8 EMRK führen würde. Letztlich wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde das Einreiseverbot auf das österreichische Staatsgebiet hätte einschränken können und die Feststellung, dass er algerischer Staatsangehöriger sei, zu Unrecht getroffen worden sei. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; der Beschwerde stattgeben und den Bescheid ersatzlos beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen; in eventu das Einreiseverbot auf das österreichische Staatsgebiet beschränken; in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Zuletzt wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.6. Mit Parteiengehör vom 10.04.2018, nachweislich zugestellt am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis einer Beweisaufnahme hinsichtlich eines Verfahrens zur Erlassung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, sowie die Anhaltung in Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft verständigt und ihm neben der Übermittlung der aktuellen Länderfeststellungen zu Algerien, die Beantwortung eines umfassenden Fragenkataloges zu seinen persönlichen Verhältnissen binnen einer Woche aufgetragen. Eine Stellungnahme erfolgte bis zur Bescheiderstellung durch die belangte Behörde am 22.09.2018 nicht. 7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.09.2018, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt. "Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß Paragraph 46, FPG" nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch zwei.) erlassen und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 24.09.2018 nachweislich übernommen. 8. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 19.10.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die belangte Behörde unzureichend mit der Lage des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und unvollständige Ermittlungen durchgeführt habe, da er im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes zu keinem Zeitpunkt einvernommen worden sei, sowie dass die Behörde unzureichende Ermittlungen über seine Staatsbürgerschaft getätigt habe. Es wurde weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit über 4 Jahren in Österreich leben und relativ gut Deutsch sprechen würde und seine begangenen Straftaten sehr bereuen würde, weshalb eine Rückkehrentscheidung im Ergebnis zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in sein Recht auf Familien- und Privatleben nach Artikel 8, EMRK führen würde. Letztlich wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde das Einreiseverbot auf das österreichische Staatsgebiet hätte einschränken können und die Feststellung, dass er algerischer Staatsangehöriger sei, zu Unrecht getroffen worden sei. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; der Beschwerde stattgeben und den Bescheid ersatzlos beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen; in eventu das Einreiseverbot auf das österreichische Staatsgebiet beschränken; in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Zuletzt wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

9. Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.10.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens, und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens, und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, Asylgesetz. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

Der volljährige Beschwerdeführer ist geschieden, kinderlos und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an.

Der Beschwerdeführer hat in Algerien für 5 Jahre die Schule besucht und den Beruf eines Elektrikers und Schweißers erlernt. Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Bekleidung bestritten. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Algerien hat er eine Chance auch hinkünftig im algerischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig.

Der Beschwerdeführer hält sich seit zumindest 23.09.2014 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer war und ist während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, abgesehen von den ersten drei Monaten im Erstaufnahmelager Traiskirchen entweder ohne aufrechte Meldeadresse, in Justizanstalten oder Obdachlos gemeldet.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2017, Zl. I413 2125585-1/12E, rechtskräftig abgewiesen. Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus der Mutter XXXX und der Schwester XXXX lebt in Algerien. Der Bruder XXXX lebt an einem unbekannten Ort in Frankreich. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus der Mutter römisch 40 und der Schwester römisch 40 lebt in Algerien. Der Bruder römisch 40 lebt an einem unbekannten Ort in Frankreich. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Niveau A2. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sozialer, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

Der Beschwerdeführer wurde zuletzt am 17.11.2017 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommen und ihm mit Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2018 schriftlich Parteiengehör gewährt, welches unbeantwortet geblieben ist.

Der Beschwerdeführer befindet seit 10.02.2016 durchgehend in Strafhaft und weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

01) LG XXXX vom 09.02.2015 RK 09.02.201501) LG römisch 40 vom 09.02.2015 RK 09.02.2015

§ 27 (1) Z 1 1. 2. Fall (2) SMG

§ 15 StGB § 27 (1) Z 1 8. Fall (3) SMG

Freiheitsstrafe 8 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG XXXX RK 09.02.2015zu LG römisch 40 RK 09.02.2015

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 19.03.2015

LG XXXX vom 20.03.2015LG römisch 40 vom 20.03.2015

zu LG XXXX RK 09.02.2015zu LG römisch 40 RK 09.02.2015

Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 29.05.2015LG römisch 40 vom 29.05.2015

zu LG XXXX RK 09.02.2015zu LG römisch 40 RK 09.02.2015

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG XXXX vom 31.03.2016LG römisch 40 vom 31.03.2016

02) LG XXXX vom 29.05.2015 RK 29.05.201502) LG römisch 40 vom 29.05.2015 RK 29.05.2015

§§ 127, 130 1. Fall StGB § 15 StGBParagraphen 127, 130, 1. Fall StGB Paragraph 15, StGB

Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG XXXX RK 29.05.2015zu LG römisch 40 RK 29.05.2015

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 10.09.2015

LG XXXX vom 15.09.2015LG römisch 40 vom 15.09.2015

zu LG XXXX RK 29.05.2015zu LG römisch 40 RK 29.05.2015

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG XXXX vom 31.03.2016LG römisch 40 vom 31.03.2016

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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