RS Vfgh 2018/11/29 G112/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2018
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Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
RAO §16 Abs4
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RAO § 16 heute
  2. RAO § 16 gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  3. RAO § 16 gültig von 01.09.2013 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  4. RAO § 16 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. RAO § 16 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung eines Antrags des Verwaltungsgerichtshofs auf Aufhebung einer Bestimmung der RAO betreffend den Anspruch auf Sondervergütung für Verfahrenshilfeleistungen bei Erreichen von mehr als zehn Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden; Abstellen auf die Verhandlungszeit in Zivilverfahren nicht gleichheitswidrig

Rechtssatz

Zulässigkeit des Gerichtsantrags auf Aufhebung des §16 Abs4 RAO idF BGBl I 159/2013. Zurückweisung des Hauptantrags auf Aufhebung der Wortteile "Verhandlungs" in §16 Abs4 RAO als zu eng gefasst, da der nach der beantragten Aufhebung verbleibende Teil einen völlig veränderten Inhalt erhalten würde. Ein zum Verfahrenshelfer bestellter Rechtsanwalt, der innerhalb eines Jahres mehr als "zehn Tage oder insgesamt mehr als 50 Stunden tätig wird", hätte Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Dieser Inhalt ist dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbar, weil gleichsam jede Beschäftigung mit dem Verfahren, in dem der Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer bestellt wird, einen Anspruch auf Gewährung einer Sondervergütung hervorrufen würde.Zulässigkeit des Gerichtsantrags auf Aufhebung des §16 Abs4 RAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 2013,. Zurückweisung des Hauptantrags auf Aufhebung der Wortteile "Verhandlungs" in §16 Abs4 RAO als zu eng gefasst, da der nach der beantragten Aufhebung verbleibende Teil einen völlig veränderten Inhalt erhalten würde. Ein zum Verfahrenshelfer bestellter Rechtsanwalt, der innerhalb eines Jahres mehr als "zehn Tage oder insgesamt mehr als 50 Stunden tätig wird", hätte Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Dieser Inhalt ist dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbar, weil gleichsam jede Beschäftigung mit dem Verfahren, in dem der Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer bestellt wird, einen Anspruch auf Gewährung einer Sondervergütung hervorrufen würde.

Keine Bedenken gegen eine Pauschalvergütung der im Rahmen der Verfahrenshilfe erbrachten Leistungen, durch die nicht die Leistung des einzelnen, sondern die der Rechtsanwaltschaft in ihrer Gesamtheit abgegolten wird und die daher jedem Rechtsanwalt - gleichgültig, ob und in welchem Umfang er Verfahrenshilfe geleistet hat - zugute kommt. Die Pauschalvergütung hat jedenfalls sachgerecht und verhältnismäßig ausgestaltet zu sein.

Dem Gesetzgeber ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn einem Verfahrenshelfer erst bei Erreichen eines objektivierbaren Schwellenwertes von mehr als zehn Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden ein Anspruch auf Sondervergütung gewährt wird. Diese Regelung gewährleistet insbesondere, dass der Verfahrenshelfer lediglich für Leistungen in besonders aufwändigen Verfahren entlohnt wird, die nachvollziehbarer Weise erbracht wurden. Dem Gesetzgeber ist auch nicht entgegenzutreten, wenn er in diesem Zusammenhang nicht auch den kaum überprüfbaren Aufwand berücksichtigt, der mit der Abfassung von Schriftsätzen verbunden ist. Bei den geleisteten Verhandlungsstunden handelt es sich daher um einen sachlichen Anknüpfungspunkt für die Gewährung einer Sondervergütung neben der allgemeinen Pauschalvergütung.

Der Gesetzgeber trägt zudem dem Umstand Rechnung, dass insbesondere das Verfassen von umfangreichen Rechtsmitteln zu einem erheblichen Aufwand führen kann. Die gesetzliche Fiktion, dass bei Verfahren, in denen das Gericht gemäß §285 Abs2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten ist, besteht in Strafverfahren für die Abfassung einer Nichtigkeitsbeschwerde. Die Fristverlängerung kann sich insbesondere im Hinblick auf Art6 EMRK als notwendig erweisen. Dass §16 Abs4 RAO eine solche Regelung für Zivilverfahren nicht vorsieht, ist vor allem den wesentlichen Unterschieden zwischen Straf- und Zivilverfahren geschuldet. Eine Fristverlängerung ist in Strafverfahren alleine im Falle extremen Umfangs des Verfahrens vorgesehen. Ob ein solcher "Extremfall" vorliegt, hat gemäß §285 Abs3 StPO der Vorsitzende des erkennenden Gerichtes unanfechtbar im Rahmen einer Gesamtschau des Verfahrens zu beurteilen. Es ist dem Gesetzgeber daher aus gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegenzutreten, wenn bei der Frage, ob ein besonders komplexes bzw umfangreiches Strafverfahren vorliegt, auf eine Entscheidung des mit der Sache befassten Gerichtes abgestellt wird. Dies gewährleistet zudem aus verwaltungsökonomischen Überlegungen eine für die jeweilige Rechtsanwaltskammer einfach handhabbare Regelung, um sicherzustellen, dass Verfahrenshelfern, die objektivierbar in einem besonders aufwändigen Verfahren bestellt wurden, zeitnahe eine Sondervergütung gemäß §16 Abs4 RAO erhalten.

Dass bei Zivilverfahren alleine auf die Verhandlungszeit abgestellt wird, verstößt vor diesem Hintergrund nicht gegen den Gleichheitssatz. Neben dem Verhandlungsaufwand besteht hier - im Gegensatz zu bestimmten Strafverfahren - kein in verwaltungsökonomischer Weise objektivierbarer Anknüpfungspunkt zur Feststellung eines notwendigen "außergewöhnlichen Verfahrensaufwandes".

Abgeltung von Verfahrenshilfeleistungen, die in Verfahren erbracht werden, in denen die Schwellenwerte des §16 Abs4 RAO nicht erreicht werden, im Rahmen der allgemeinen Pauschalvergütung gemäß §47 Abs1 RAO.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Pflichtverteidigung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G112.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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