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27/01 RechtsanwälteNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litaLeitsatz
Abweisung eines Antrags des Verwaltungsgerichtshofs auf Aufhebung einer Bestimmung der RAO betreffend den Anspruch auf Sondervergütung für Verfahrenshilfeleistungen bei Erreichen von mehr als zehn Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden; Abstellen auf die Verhandlungszeit in Zivilverfahren nicht gleichheitswidrigSpruch
I.römisch eins. Soweit sich der Antrag gegen §16 Abs4 RAO, RGBl 96/1868, idF BGBl Nr I 159/2013 richtet, wird er abgewiesen.Soweit sich der Antrag gegen §16 Abs4 RAO, RGBl 96/1868, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr I 159 aus 2013, richtet, wird er abgewiesen.
II.römisch zwei. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antragrömisch eins. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt der Verwaltungsgerichtshof, jeweils die Wortteile "Verhandlungs" in §16 Abs4 erster Satz RAO, RGBl 96/1868, idF BGBl 474/1990, sowie in eventu §16 Abs2 RAO, RGBl 96/1868, idF BGBl 474/1990 sowie §16 Abs4 RAO, RGBl 96/1868 idF BGBl I 159/2013 jeweils zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben.Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt der Verwaltungsgerichtshof, jeweils die Wortteile "Verhandlungs" in §16 Abs4 erster Satz RAO, RGBl 96/1868, in der Fassung Bundesgesetzblatt 474 aus 1990,, sowie in eventu §16 Abs2 RAO, RGBl 96/1868, in der Fassung Bundesgesetzblatt 474 aus 1990, sowie §16 Abs4 RAO, RGBl 96/1868 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 2013, jeweils zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
§16 Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl 96/1868, idF BGBl I 159/2013 lautet wie folgt (die im Hauptantrag angefochtenen Wortteile sind hervorgehoben):§16 Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl 96/1868, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 2013, lautet wie folgt (die im Hauptantrag angefochtenen Wortteile sind hervorgehoben):
"§16. (1) Der Rechtsanwalt kann sein Honorar mit der Partei frei vereinbaren. Er ist jedoch nicht berechtigt, eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich zu lösen.
(2) Der nach den §§45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt hat die Vertretung oder Verteidigung der Partei nach Maßgabe des Bestellungsbescheides zu übernehmen und mit der gleichen Sorgfalt wie ein frei gewählter Rechtsanwalt zu besorgen. Er hat an die von ihm vertretene oder verteidigte Partei, vorbehaltlich weitergehender verfahrensrechtlicher Vorschriften, nur so weit einen Entlohnungsanspruch, als ihr der unterlegene Gegner Kosten ersetzt.
(3) Für die Leistungen, für die die nach den §§45 oder 45a bestellten Rechtsanwälte zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, haben die in der Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte an diese Rechtsanwaltskammer einen Anspruch darauf, daß sie jedem von ihnen aus dem ihr zugewiesenen Betrag der Pauschalvergütung einen gleichen Anteil auf seinen Beitrag zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung anrechnet, soweit nicht ein Anspruch auf Vergütung nach Abs4 besteht.
(4) In Verfahren, in denen der nach den §§45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, hat er unter den Voraussetzungen des Abs3 für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Auf Antrag des Rechtsanwalts ist bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung von §285 Abs2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten. Der Antrag auf Vergütung ist vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen. Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen nach Maßgabe von Vorschußzahlungen nach §47 Abs5 letzter Satz von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuß zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuß. Im Rahmen der Festsetzung der angemessenen Vergütung sind die vom Rechtsanwalt in seinem Antrag verzeichneten Leistungen entsprechend der zeitlichen Abfolge ihrer Erbringung zu berücksichtigen und zu beurteilen. Ist die Vergütung, die der Rechtsanwalt erhält, geringer als der ihm gewährte Vorschuß, so hat der Rechtsanwalt den betreffenden Betrag dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten.
(5) Die Regelungen der Abs3 und 4 sind auch sinngemäß anzuwenden, wenn sich der Entlohnungsanspruch eines nach §61 Abs3 StPO bestellten Amtsverteidigers trotz Ausschöpfung der ihm zur Hereinbringung zumutbaren Schritte als uneinbringlich erweist und dies vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer festgestellt wurde."
III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Beim Verwaltungsgerichtshof ist eine Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23. Juni 2017 anhängig, mit welchem die Beschwerde des (nunmehrigen) Revisionswerbers im Ausgangsverfahren gegen den Bescheid des Plenums des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 1. Dezember 2016 abgewiesen worden ist. Der Bescheid hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Bestimmung einer Vergütung gemäß §16 Abs4 RAO für seine im Kalenderjahr 2015 erbrachten Leistungen als Verfahrenshelfer in Höhe von € 73.536,86 abgewiesen.
Dem Ausgangsverfahren ist der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vorausgegangen, auf Grund dessen der Revisionswerber mit Bescheid der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 27. Juni 2012 zum Verfahrenshelfer bestellt wurde. Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesgericht Innsbruck war die Geltendmachung von Forderungen in der Höhe von ungefähr € 40 Mio. Der Revisionswerber brachte in Vertretung der verfahrensbeholfenen Partei am 15. Juli 2013 und am 23. Dezember 2014 Klagen beim Landesgericht Innsbruck ein.
Im verfahrenseinleitenden Antrag bei der Tiroler Rechtsanwaltskammer machte der Revisionswerber für die beiden Verfahren im Jahr 2015 einen Zeitaufwand von ca. 200 Stunden geltend.
Der geltend gemachte Zeitaufwand wurde von der Tiroler Rechtsanwaltskammer geprüft und, zumal die getätigten Angaben zu den Leistungen allesamt dokumentiert gewesen seien, als glaubwürdig und plausibel befunden.
Im Verfahren über die Klage vom 15. Juli 2013 verrichtete der Revisionswerber im Jahr 2015 mündliche Streitverhandlungen im Ausmaß von (zusammengefasst) 36 Stunden und brachte gegen das Teilurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 10. August 2015 Berufung sowie gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 27. Oktober 2015 außerordentliche Revision ein.
Im Verfahren über die Klage vom 23. Dezember 2014 verrichtete der Revisionswerber im Jahr 2015 mündliche Streitverhandlungen im Ausmaß von (zusammengefasst) fünf Stunden, erstattete mit Schriftsatz vom 13. März 2015 ein weiteres Vorbringen und legte dabei 55 Urkunden vor. Weiters brachte er am 23. Juni 2015 einen Schriftsatz (Replik zu einem Vorbringen der beklagten Partei) und am 19. Oktober 2015 einen weiteren (aufgetragenen) Schriftsatz samt Urkundenvorlage (35 Urkunden) ein.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung hat die Tiroler Rechtsanwaltskammer einleitend ausgeführt, dass es feststehe, dass die vom Revisionswerber geführten Verfahren schon allein auf Grund der beträchtlichen Klagsforderungen und eingewendeten Gegenforderungen äußerst aufwändig gewesen seien und den Revisionswerber zeitlich erheblich beansprucht und belastet hätten. Bei Durchsicht der von ihm verfassten Schriftsätze und Rechtsmittel habe sich gezeigt, dass sich der Revisionswerber auch mit früheren vom Verfahrensbeholfenen geführten Verfahren auseinandergesetzt habe und dass es sich bei diesen Rechtsstreitigkeiten um solche mit komplexen wirtschaftlichen Strukturen gehandelt habe. Während die Führung eines Zivilprozesses vorrangig im Studium der relevanten Unterlagen, deren Aufbereitung in Schriftsätzen samt Beweisanträgen und der schriftlichen Erwiderung auf gegnerisches Vorbringen bestehe, komme der Verrichtung von mündlichen Verhandlungen im Gegensatz zu einem Strafverfahren nur eine untergeordnete Rolle zu. Wie der Revisionswerber selbst zugestehe, erfülle er die in §16 Abs4 RAO normierte Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch, nämlich das Erreichen des "Schwellenwertes" von 50 Verhandlungsstunden bzw von zehn Verhandlungstagen in einem Jahr, nicht. Ausgehend vom klaren Gesetzeswortlaut des §16 Abs4 RAO sei (auch vor dem Hintergrund näher zitierter Judikatur) ungeachtet des Ausmaßes der vom Revisionswerber im Kalenderjahr 2015 verrichteten Tätigkeit als Verfahrenshelfer sein Antrag auf Gewährung einer Sondervergütung nicht berechtigt.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Auch wenn dem Revisionswerber im Jahr 2015 tatsächlich ein Zeitaufwand von 200 Stunden für seine Tätigkeit als Verfahrenshelfer entstanden sei, sei doch entscheidend, dass der in §16 Abs4 RAO festgelegte Schwellenwert nicht überschritten worden sei. Der eindeutige Gesetzeswortlaut lasse, wenngleich nicht verkannt werde, dass der dem Revisionswerber entstandene Aufwand für seine Tätigkeit als Verfahrenshelfer eine außerordentlich große Belastung dargestellt habe, keinen Raum für den geforderten Zuspruch.
2. Der Verwaltungsgerichtshof legt die Bedenken, die ihn zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:
"Die jetzt maßgebenden Bestimmungen der RAO gehen im Wesentlichen zurück auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 1991, G135/90 u.a., VfSlg 12.638, bzw die Novellen BGBl Nr 474/1990, BGBl I Nr 71/1999 und BGBl I Nr 111/2007:"Die jetzt maßgebenden Bestimmungen der RAO gehen im Wesentlichen zurück auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 1991, G135/90 u.a., VfSlg 12.638, bzw die Novellen Bundesgesetzblatt Nr 474 aus 1990,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 1999, und BGBl römisch eins Nr 111/2007:
Mit dem angesprochenen Erkenntnis vom 27. Februar 1991 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Bestimmung des §16 Abs2 RAO i.d.F. BGBl Nr 570/1973 verfassungswidrig war. Diese Regelung hatte - ohne eine dem nunmehrigen Abs4 vergleichbare Bestimmung - angeordnet, dass einem Verfahrenshelfer an die von ihm vertretene oder verteidigte Partei nur soweit ein Entlohnungsanspruch zustand, als ihr der unterlegene Gegner Kosten ersetzt. Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass es dem Gleichheitsgrundsatz i.S.d. Art7 B-VG widerspricht, wenn Verfahrenshelfer auch für Verfahren zu bestellen sind, die eine weit überdurchschnittliche Belastung der bestehenden Rechtsanwälte bewirken, sodass für die Betroffenen unzumutbare Belastungen eintreten können. Dabei handle es sich nicht um vernachlässigbare Härtefälle, sondern um Auswirkungen, die dem System innewohnten. Auch wenn im Falle der Bestellung eines Rechtsanwalts für ein monatelanges Verfahren eine neuerliche Heranziehung zur Verfahrenshilfe allenfalls erst nach Jahren zulässig wäre, könne eine solche Vertretungsverpflichtung zu Belastungen führen, die sich für Anwälte existenzgefährdend auswirken könnten.Mit dem angesprochenen Erkenntnis vom 27. Februar 1991 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Bestimmung des §16 Abs2 RAO i.d.F. Bundesgesetzblatt Nr 570 aus 1973, verfassungswidrig war. Diese Regelung hatte - ohne eine dem nunmehrigen Abs4 vergleichbare Bestimmung - angeordnet, dass einem Verfahrenshelfer an die von ihm vertretene oder verteidigte Partei nur soweit ein Entlohnungsanspruch zustand, als ihr der unterlegene Gegner Kosten ersetzt. Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass es dem Gleichheitsgrundsatz i.S.d. Art7 B-VG widerspricht, wenn Verfahrenshelfer auch für Verfahren zu bestellen sind, die eine weit überdurchschnittliche Belastung der bestehenden Rechtsanwälte bewirken, sodass für die Betroffenen unzumutbare Belastungen eintreten können. Dabei handle es sich nicht um vernachlässigbare Härtefälle, sondern um Auswirkungen, die dem System innewohnten. Auch wenn im Falle der Bestellung eines Rechtsanwalts für ein monatelanges Verfahren eine neuerliche Heranziehung zur Verfahrenshilfe allenfalls erst nach Jahren zulässig wäre, könne eine solche Vertretungsverpflichtung zu Belastungen führen, die sich für Anwälte existenzgefährdend auswirken könnten.
Vor diesem Hintergrund ging der Gesetzgeber bei der Schaffung des §16 Abs4 RAO durch die Novelle BGBl Nr 474/1990 davon aus, dass die Einführung einer individuellen Vergütung für zu Verfahrenshelfern bestellte Rechtsanwälte, deren Inanspruchnahme einen bestimmten Umfang überschreitet (vgl AB, 1380 BlgNR 17. GP: 'für diejenigen Verfahrenshilfeanwälte ..., die in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren herangezogen werden'), notwendig ist, um existenzbedrohende Situationen für Rechtsanwälte, die durch den Umfang ihrer Tätigkeit in solchen Verfahren am anderweitigen Erwerb gehindert sind, zu vermeiden (vgl auch VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0088).Vor diesem Hintergrund ging der Gesetzgeber bei der Schaffung des §16 Abs4 RAO durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr 474 aus 1990, davon aus, dass die Einführung einer individuellen Vergütung für zu Verfahrenshelfern bestellte Rechtsanwälte, deren Inanspruchnahme einen bestimmten Umfang überschreitet vergleiche AB, 1380 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode, 'für diejenigen Verfahrenshilfeanwälte ..., die in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren herangezogen werden'), notwendig ist, um existenzbedrohende Situationen für Rechtsanwälte, die durch den Umfang ihrer Tätigkeit in solchen Verfahren am anderweitigen Erwerb gehindert sind, zu vermeiden vergleiche auch VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0088).
Nach der Einführung der 'Jahresregel' mit der Novelle BGBl I. Nr 71/1999 wurde mit der Novelle BGBl I Nr 111/2007 §16 Abs4 RAO insofern erweitert, als nunmehr bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung des §285 Abs2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um welche die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten ist. Damit wurde bewusst dem Umstand Rechnung getragen, dass das Gesetz selbst im Falle des §285 Abs2 StPO auf den besonderen Umfang der Rechtssache Bedacht nimmt und anerkannt, dass mit der üblicherweise für die Erstellung einer Rechtsmittelschrift zur Verfügung stehenden Zeit nicht das Auslangen gefunden werden kann. Tragender Erwägungsgrund dafür war, dass bei Rechtsmitteln in solchen 'Monsterverfahren' der besonders hohe Aufwand, der mit der Erstellung des Rechtsmittels verbunden ist, durch die Entscheidung des Gerichts auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist objektiviert ist (RV 303 BlgNR 23. GP, 23). In diesen Erläuterungen wird zudem betont, dass zur Ermittlung der - im Übrigen - maßgeblichen Grenze von zehn Verhandlungstagen bzw 50 Verhandlungsstunden nach dem Gesetzeswortlaut nur auf die 'tatsächliche Verhandlungstätigkeit vor Gericht' abzustellen ist. Nach der Einführung der 'Jahresregel' mit der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 71 aus 1999, wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2007, §16 Abs4 RAO insofern erweitert, als nunmehr bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung des §285 Abs2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um welche die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten ist. Damit wurde bewusst dem Umstand Rechnung getragen, dass das Gesetz selbst im Falle des §285 Abs2 StPO auf den besonderen Umfang der Rechtssache Bedacht nimmt und anerkannt, dass mit der üblicherweise für die Erstellung einer Rechtsmittelschrift zur Verfügung stehenden Zeit nicht das Auslangen gefunden werden kann. Tragender Erwägungsgrund dafür war, dass bei Rechtsmitteln in solchen 'Monsterverfahren' der besonders hohe Aufwand, der mit der Erstellung des Rechtsmittels verbunden ist, durch die Entscheidung des Gerichts auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist objektiviert ist Regierungsvorlage 303 BlgNR 23. GP, 23). In diesen Erläuterungen wird zudem betont, dass zur Ermittlung der - im Übrigen - maßgeblichen Grenze von zehn Verhandlungstagen bzw 50 Verhandlungsstunden nach dem Gesetzeswortlaut nur auf die 'tatsächliche Verhandlungstätigkeit vor Gericht' abzustellen ist.
Die von der Rechtsanwaltschaft im Rahmen der Verfahrenshilfe erbrachten Leistungen werden also grundsätzlich durch die vom Bund dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag gemäß §47 Abs1 RAO zu leistende Vergütung abgegolten. Der einzelne Rechtsanwalt erwirbt im Allgemeinen durch seine Leistungen in einem Verfahren, in dem er gemäß §45 oder §45a RAO bestellt wurde, gegenüber der Rechtsanwaltskammer - abgesehen vom Anspruch auf anteilsmäßige Anrechnung auf die Beiträge gemäß §16 Abs3 RAO - keinen individuellen Vergütungsanspruch. Von diesem Grundsatz normiert §16 Abs4 RAO eine Ausnahme: Wird der Rechtsanwalt im besonderen Umfang in Anspruch genommen, so gebührt ihm eine individuelle Vergütung. Dabei wird in §16 Abs4 erster Satz RAO zwecks Festlegung der maßgebenden Grenze daran angeknüpft, dass der betreffende Rechtsanwalt, dessen Vergütungsanspruch zu beurteilen ist, mehr als zehn Verhandlungstage oder 50 Verhandlungsstunden - pro Jahr – in Anspruch genommen wurde, wobei eine nach §285 Abs2 StPO erfolgte Verlängerung der Rechtsmittelfrist gegebenenfalls zu einer Erweiterung führt (zweiter Satz).
Explizites Ziel der bestehenden Regelung nach §16 Abs4 RAO ist es, die Belastungen des Rechtsanwalts durch die Bestellung zum Verfahrenshelfer auch für Prozesse von überdurchschnittlich langer Dauer abzumildern bzw unzumutbare, unter Umständen sogar existenzbedrohende Belastungen hintanzuhalten. Zur Festlegung der danach maßgeblichen Grenze wird vom Gesetzgeber an die Dauer der vom Verfahrenshelfer verrichteten Gerichtsverhandlungen angeknüpft. Wortlaut und Materialien stehen einer Auslegung entgegen, die nicht bloß auf die tatsächliche Verhandlungstätigkeit vor Gericht abstellen wollte (sondern etwa auch auf den Zeitaufwand für das Abfassen von - in Gerichtsverfahren einzubringenden - Schriftsätzen).
Diese Regelung begegnet folgenden Bedenken:
Wird bloß auf die Dauer der Tätigkeit des Verfahrenshelfers im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen abgestellt, ohne das Zeitausmaß der Tätigkeit des Verfahrenshelfers außerhalb von gerichtlichen Verhandlungen zu berücksichtigen, werden Verfahren, in denen ein erheblicher Teil der anwaltlichen Vertretungsleistungen außerhalb von gerichtlichen Verhandlungen erbracht wird, ungleich gegenüber jenen behandelt, in denen dies nicht der Fall ist.
Dies führt dazu, dass jene Verfahrenshelfer unsachlich benachteiligt sind, deren überdurchschnittliche Belastung sich nicht in einer besonders zeitintensiven Verhandlungstätigkeit, sondern in der Tätigkeit außerhalb der Verhandlungen, etwa in der Abfassung besonders komplexer Schriftsätze, widerspiegelt.
Der Gesetzgeber trug diesem Umstand nur für einen einzigen Fall, nämlich jenem der Fristverlängerung gemäß §285 Abs2 StPO bei extremem Umfang des (Straf-)Verfahrens Rechnung.
Für den Bereich des Zivilverfahrens findet sich hingegen keine - vergleichbare - Ausnahmeregelung, obwohl auch hier, wie der vorliegende Fall zeigt, ein beträchtlicher Zeitaufwand des Verfahrenshelfers außerhalb der Verhandlung liegen kann. Dass es sich dabei nur um vernachlässigbare Härtefälle handeln würde, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Die Abfassung vollständiger und umfangreicher Schriftsätze, die für den Verfahrenshelfer in komplexen Zivilverfahren auch überdurchschnittlichen Arbeits- und Zeitaufwand begründen kann, dient nämlich gerade der effektiven Verfahrensführung, indem sich die Verhandlung vorrangig auf die Beweisaufnahme konzentrieren und entsprechend kürzer ausfallen kann. Dass der Verfahrenshelfer, der diesen Zielen entspricht, in der Entlohnung schlechter gestellt sein sollte als jene Verfahrenshelfer, die - aus welchen Gründen auch immer - ihre Tätigkeit vor allem in der Verhandlung erbringen, ist nicht einzusehen.
Es besteht daher das Bedenken, dass eine undifferenzierte Anwendung des bestehenden Regelungssystems zur Zuerkennung einer angemessenen Vergütung für ungewöhnlich hohen Arbeitsaufwand eines Verfahrenshelfers in Zivilverfahren zur Gleichheitswidrigkeit führt.
Es wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht übersehen, dass die derzeitige Regelung, indem sie auf die - rasch objektivierbare – tatsächliche Verhandlungstätigkeit vor Gericht abstellt, leichter vollziehbar ist als eine solche, die (auch) den u.U. nur schwer ermittelbaren zeitlichen Aufwand für die Abfassung von Schriftsätzen mitberücksichtigt; im Widerstreit mit dem Gleichheitsgebot haben nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings Aspekte der Verfahrensökonomie zurückzutreten."
3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:
"[II. Zur Zulässigkeit:]
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof beantragt in seinem Hauptantrag lediglich die Aufhebung der Wortteile 'Verhandlungs' in §16 Abs4 erster Satz RAO. Dies hätte zur Folge, dass ein Anspruch auf angemessene Vergütung gemäß §16 Abs4 RAO bereits bei einem Aufwand von mehr als zehn Tagen oder insgesamt mehr als 50 Stunden für ein Verfahren innerhalb eines Jahres bestünde, wobei irrelevant wäre, welche Art von Leistungen in diesen Zeiträumen erbracht werden. Im Ergebnis würde dies dazu führen, dass in einer Vielzahl der Verfahrenshilfevertretungsfälle ein Anspruch auf Sondervergütung bestünde. Dies würde aber nicht der Intention der Gesetzgebung entsprechen, nach der der Anspruch auf angemessene Vergütung lediglich im Ausnahmefall einer besonderen Inanspruchnahme des Verfahrenshelfers bestehen soll […].
Der Hauptantrag erweist sich daher als zu eng gefasst.
2.3. Hinsichtlich des Eventualantrags weist die Bundesregierung darauf hin, dass im Falle der Aufhebung des §16 Abs2 und 4 RAO unklar wäre, ob eine Pauschalvergütung gemäß §47 Abs5 RAO für nach §45 RAO bestellte Rechtsanwälte festgesetzt und gezahlt werden müsste. Gleiches gilt hinsichtlich §56a Abs5 RAO für nach §45a RAO bestellte Rechtsanwälte. Auch der Eventualantrag erweist sich insofern als zu eng gefasst.
[III. In der Sache:]
5. Rechtsanwälte, die gemäß §§45 oder 45a RAO als Verfahrenshelfer tätig werden, haben – soweit sie ihre Kosten nicht von der unterlegenen Partei ersetzt bekommen – einen Anspruch auf Honorierung im Rahmen des Pauschalvergütungssystems nach §16 Abs3 RAO […]. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist dieses Pauschalvergütungssystem, in dem nicht die Leistung des einzelnen, sondern die der Rechtsanwaltschaft in ihrer Gesamtheit abgegolten wird und die daher jedem Rechtsanwalt – gleichgültig, ob und in welchem Umfang er Verfahrenshilfe geleistet hat – zugute kommt, verfassungsrechtlich unbedenklich. Aus Sicht des Gleichheitssatzes muss aber sichergestellt sein, dass Verfahrenshelfer, die durch besonders umfangreiche und intensive Vertretungen und Strafverteidigungen in ungewöhnlich hohem Ausmaß – unter Umständen bis hin zur Existenzbedrohung – belastet wurden, eine darüber hinaus gehende Honorierung erhalten können (vgl VfSlg 12.638/1991).5. Rechtsanwälte, die gemäß §§45 oder 45a RAO als Verfahrenshelfer tätig werden, haben – soweit sie ihre Kosten nicht von der unterlegenen Partei ersetzt bekommen – einen Anspruch auf Honorierung im Rahmen des Pauschalvergütungssystems nach §16 Abs3 RAO […]. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist dieses Pauschalvergütungssystem, in dem nicht die Leistung des einzelnen, sondern die der Rechtsanwaltschaft in ihrer Gesamtheit abgegolten wird und die daher jedem Rechtsanwalt – gleichgültig, ob und in welchem Umfang er Verfahrenshilfe geleistet hat – zugute kommt, verfassungsrechtlich unbedenklich. Aus Sicht des Gleichheitssatzes muss aber sichergestellt sein, dass Verfahrenshelfer, die durch besonders umfangreiche und intensive Vertretungen und Strafverteidigungen in ungewöhnlich hohem Ausmaß – unter Umständen bis hin zur Existenzbedrohung – belastet wurden, eine darüber hinaus gehende Honorierung erhalten können vergleiche VfSlg 12.638/1991).
6. Eine solche Honorierung ist in §16 Abs4 RAO geregelt: Wird ein Verfahrenshelfer in einem bestimmten Verfahren innerhalb eines Jahres in einem besonderen Ausmaß in Anspruch genommen, verfügt er gemäß §16 Abs4 RAO über einen Anspruch auf – individuelle – 'angemessene Vergütung' unmittelbar gegenüber der Rechtsanwaltskammer. Ein besonderes Ausmaß an Inanspruchnahme liegt nach dieser Bestimmung dann vor, wenn der Verfahrenshelfer 'innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig' wurde.
6.1. §16 Abs4 RAO dient – ausweislich der Gesetzesmaterialien sowie im Hinblick auf das genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 12.638/1991 […]) – dem Ausgleich von besonders umfangreichen und arbeitsintensiven Vertretungen und Strafverteidigungen von Verfahrenshelfern, die diese wochen- und auch monatelange in Anspruch nehmen und daher gravierende, mitunter existenzbedrohende Auswirkungen haben können (vgl VwGH 26.5.2008, 2006/06/0264). Ein solcher Ausgleich ist verfassungsrechtlich geboten (s VfSlg 12.638/1991). Soweit dieses Ziel erreicht wird, verfügt die Gesetzgebung bei der Ausgestaltung der entsprechenden Regelungen nach Auffassung der Bundesregierung über einen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum (vgl VfGH 15.3.2017, G219-220/2016).6.1. §16 Abs4 RAO dient – ausweislich der Gesetzesmaterialien sowie im Hinblick auf das genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 12.638/1991 […]) – dem Ausgleich von besonders umfangreichen und arbeitsintensiven Vertretungen und Strafverteidigungen von Verfahrenshelfern, die diese wochen- und auch monatelange in Anspruch nehmen und daher gravierende, mitunter existenzbedrohende Auswirkungen haben können vergleiche VwGH 26.5.2008, 2006/06/0264). Ein solcher Ausgleich ist verfassungsrechtlich geboten (s VfSlg 12.638/1991). Soweit dieses Ziel erreicht wird, verfügt die Gesetzgebung bei der Ausgestaltung der entsprechenden Regelungen nach Auffassung der Bundesregierung über einen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum vergleiche VfGH 15.3.2017, G219-220/2016).
6.2. Entsprechend dem dargelegten Ziel des Ausgleichs von übermäßigen Belastungen eines Verfahrenshelfers wird der Vergütungsanspruch nach §16 Abs4 RAO vom Erreichen eines bestimmten Schwellenwertes der Belastung des betreffenden Rechtsanwalts abhängig gemacht. Der Schwellenwert nach §16 Abs4 RAO besteht in zehn Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden innerhalb eines Jahres. Er muss in einem bestimmten Verfahren erreicht worden sein (vgl VwGH 14.5.1996, 95/19/0565; 13.9.2016, Ra 2015/03/0088). Dass der individuelle Vergütungsanspruch an das Erreichen eines bestimmten Schwellenwertes geknüpft ist, begegnet schon im Hinblick auf das dargelegte Ziel der Bestimmung, das mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu VfSlg 12.638/1991 korrespondiert, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl auch VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0088, wonach es im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu VfSlg 12.638/1991 dem Gleichheitsgebot entspricht, wenn eine individuelle Vergütung für den Rechtsanwalt 'erst ab dem Erreichen eines bestimmten Arbeitsumfanges für diesen' vorgesehen ist). Hinsichtlich der Höhe des Schwellenwertes geht die Gesetzgebung – einer Durchschnittsbetrachtung folgend (vgl VwGH 26.5.2008, 2006/06/0264) – davon aus, dass damit im Allgemeinen ein Belastungsausmaß des Verfahrenshelfers erreicht ist, das durch das allgemeine Pauschalvergütungssystem nicht mehr hinreichend honoriert wird. Dieser Annahme ist nach Auffassung der Bundesregierung ebensowenig entgegen zu treten. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Antrag weder Bedenken gegen die Anknüpfung des individuellen Vergütungsanspruchs an einen Schwellenwert noch gegen das Ausmaß von zehn Tagen bzw 50 Stunden geäußert.6.2. Entsprechend dem dargelegten Ziel des Ausgleichs von übermäßigen Belastungen eines Verfahrenshelfers wird der Vergütungsanspruch nach §16 Abs4 RAO vom Erreichen eines bestimmten Schwellenwertes der Belastung des betreffenden Rechtsanwalts abhängig gemacht. Der Schwellenwert nach §16 Abs4 RAO besteht in zehn Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden innerhalb eines Jahres. Er muss in einem bestimmten Verfahren erreicht worden sein vergleiche VwGH 14.5.1996, 95/19/0565; 13.9.2016, Ra 2015/03/0088). Dass der individuelle Vergütungsanspruch an das Erreichen eines bestimmten Schwellenwertes geknüpft ist, begegnet schon im Hinblick auf das dargelegte Ziel der Bestimmung, das mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu VfSlg 12.638/1991 korrespondiert, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche auch VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0088, wonach es im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu VfSlg 12.638/1991 dem Gleichheitsgebot entspricht, wenn eine individuelle Vergütung für den Rechtsanwalt 'erst ab dem Erreichen eines bestimmten Arbeitsumfanges für diesen' vorgesehen ist). Hinsichtlich der Höhe des Schwellenwertes geht die Gesetzgebung – einer Durchschnittsbetrachtung folgend vergleiche VwGH 26.5.2008, 2006/06/0264) – davon aus, dass damit im Allgemeinen ein Belastungsausmaß des Verfahrenshelfers erreicht ist, das durch das allgemeine Pauschalvergütungssystem nicht mehr hinreichend honoriert wird. Dieser Annahme ist nach Auffassung der Bundesregierung ebensowenig entgegen zu treten. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Antrag weder Bedenken gegen die Anknüpfung des individuellen Vergütungsanspruchs an einen Schwellenwert noch gegen das Ausmaß von zehn Tagen bzw 50 Stunden geäußert.
6.3. Der Verwaltungsgerichtshof wendet sich jedoch dagegen, dass sich der Schwellenwert nach den Intentionen der Gesetzgebung (vgl ErläutRV 303 BlgNR 23. GP, 22, s. dazu oben Pkt. I.3.5.4.) auf die tatsächliche Verhandlungstätigkeit des Verfahrenshelfers vor Gericht bezieht. Nach Auffassung der Bundesregierung erweist sich aber auch dieser Umstand im Hinblick auf das dargelegte Ziel der Regelung als sachgerecht und liegt daher ebenfalls innerhalb des, der Gesetzgebung eingeräumten, rechtspolitischen Gestaltungsspielraums: Da Verhandlungstermine vom Verfahrenshelfer in der Regel ad personam wahrzunehmen und seine zeitlichen Kapazitäten insofern fix gebunden sind, ist es vor allem die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Verhandlung, die ihn an anderweitigem Erwerb hindert (vgl dazu VwGH 13.9.2015, Ra 2015/03/0088) und somit zu finanziellen Einschränkungen (die bei entsprechend intensiver zeitlicher Inanspruchnahme existenzbedrohende Auswirkungen haben können) führen kann. Zudem ist dieses Kriterium objektiv beleg- und nachvollziehbar. Anhand der Gerichtsakten kann ohne Schwierigkeiten sowohl vom Verfahrenshelfer belegt als auch von der Rechtsanwaltskammer bzw vom Gericht nachgeprüft werden, wie viele Verhandlungsstunden bzw Verhandlungstage in einem bestimmten Verfahren stattgefunden haben. Die Überprüfung bzw Beurteilung anderer Leistungen unterliegt demgegenüber großen praktischen Schwierigkeiten: Es fehlt sowohl im Rechtsanwaltstarifgesetz als auch in den Allgemeinen Honorarkriterien an einem einheitlichen und verbindlichen Maßstab zur Beurteilung der Frage, mit welchem Zeitaufwand die Erstellung eines in einem Gerichtsverfahren erstatteten Schriftsatzes oder sonstiger Leistungen des Rechtsanwalts verbunden sein kann/darf, damit diese (noch) als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig beurteilt werden können (zumal fraglich erscheint, ob ein entsprechender einheitlicher Bewertungsmaßstab für sämtliche möglichen Verfahren überhaupt geschaffen werden könnte). Die von den Verfahrenshelfern gemachten Angaben könnten in der Praxis daher schwerlich innerhalb angemessener Fristen und in eindeutiger und hinreichend verlässlicher Weise überprüft bzw objektiv beurteilt werden. Das Kriterium dient insofern zudem der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten und ist daher nach Auffassung der Bundesregierung auch aus Gründen der Verfahrensökonomie gerechtfertigt. Darüber hinaus führt es aber gerade auch zu einer Gleichbehandlung der Verfahrenshelfer, da der Anspruch auf individuelle Vergütung bei einer Anknüpfung an die unmittelbare Verhandlungstätigkeit weniger abhängig ist vom individuellen Einsatz eines Verfahrenshelfers, dem naturgemäß eine gewisse subjektive Komponente innewohnt.6.3. Der Verwaltungsgerichtshof wendet sich jedoch dagegen, dass sich der Schwellenwert nach den Intentionen der Gesetzgebung vergleiche ErläutRV 303 BlgNR 23. GP, 22, s. dazu oben Pkt. römisch eins.3.5.4.) auf die tatsächliche Verhandlungstätigkeit des Verfahrenshelfers vor Gericht bezieht. Nach Auffassung der Bundesregierung erweist sich aber auch dieser Umstand im Hinblick auf das dargelegte Ziel der Regelung als sachgerecht und liegt daher ebenfalls innerhalb des, der Gesetzgebung eingeräumten, rechtspolitischen Gestaltungsspielraums: Da Verhandlungstermine vom Verfahrenshelfer in der Regel ad personam wahrzunehmen und seine zeitlichen Kapazitäten insofern fix gebunden sind, ist es vor allem die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Verhandlung, die ihn an anderweitigem Erwerb hindert vergleiche dazu VwGH 13.9.2015, Ra 2015/03/0088) und somit zu finanziellen Einschränkungen (die bei entsprechend intensiver zeitlicher Inanspruchnahme existenzbedrohende Auswirkungen haben können) führen kann. Zudem ist dieses Kriterium objektiv beleg- und nachvollziehbar. Anhand der Gerichtsakten kann ohne Schwierigkeiten sowohl vom Verfahrenshelfer belegt als auch von der Rechtsanwaltskammer bzw vom Gericht nachgeprüft werden, wie viele Verhandlungsstunden bzw Verhandlungstage in einem bestimmten Verfahren stattgefunden haben. Die Überprüfung bzw Beurteilung anderer Leistungen unterliegt demgegenüber großen praktischen Schwierigkeiten: Es fehlt sowohl im Rechtsanwaltstarifgesetz als auch in den Allgemeinen Honorarkriterien an einem einheitlichen und verbindlichen Maßstab zur Beurteilung der Frage, mit welchem Zeitaufwand die Erstellung eines in einem Gerichtsverfahren erstatteten Schriftsatzes oder sonstiger Leistungen des Rechtsanwalts verbunden sein kann/darf, damit diese (noch) als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig beurteilt werden können (zumal fraglich erscheint, ob ein entsprechender einheitlicher Bewertungsmaßstab für sämtliche möglichen Verfahren überhaupt geschaffen werden könnte). Die von den Verfahrenshelfern gemachten Angaben könnten in der Praxis daher schwerlich innerhalb angemessener Fristen und in eindeutiger und hinreichend verlässlicher Weise überprüft bzw objektiv beurteilt werden. Das Kriterium dient insofern zudem der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten und ist daher nach Auffassung der Bundesregierung auch aus Gründen der Verfahrensökonomie gerechtfertigt. Darüber hinaus führt es aber gerade auch zu einer Gleichbehandlung der Verfahrenshelfer, da der Anspruch auf individuelle Vergütung bei einer Anknüpfung an die unmittelbare Verhandlungstätigkeit weniger abhängig ist vom individuellen Einsatz eines Verfahrenshelfers, dem naturgemäß eine gewisse subjektive Komponente innewohnt.
6.4. Daneben trägt die angefochtene Regelung des §16 Abs4 RAO durchaus auch dem Umstand Rechnung, dass in einem Verfahren besonders komplexe, und daher zeitaufwändige, Schriftsätze zu erstellen sind:
6.4.1. So kann dieser Umstand unmittelbar bei der Beurteilung, ob die Schwellenwerte gemäß §16 Abs4 RAO erreicht wurden, relevant sein. Gemäß §16 Abs4 zweiter Satz RAO ist es ausdrücklich möglich, Rechtsmittelfristen, die gemäß §285 Abs2 StPO verlängert worden sind, der Teilnahme an Verhandlungsstunden gleichzuhalten. Dass diese Möglichkeit nur in Bezug auf Rechtsmittel nach der StPO besteht, nicht aber in Bezug auf Schriftsätze nach der ZPO, ist dem Umstand geschuldet, dass in §285 Abs2 StPO auf die besondere Komplexität und den besonderen Umfang der betreffenden Rechtssache Bedacht genommen und somit vom Gesetz selbst anerkannt wird, dass mit der üblicherweise für die Erstellung einer Rechtsmittelschrift zur Verfügung stehenden Zeit nicht das Auslangen gefunden werden kann (vgl ErläutRV 303 BlgNR 23. GP, 23). Der hohe Aufwand, der mit der Erstellung eines solchen Rechtsmittels verbunden ist, ist in diesen Fällen daher durch die Entscheidung des Gerichts auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist objektiviert (vgl VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0088 mwN). Eine vergleichbare gesetzliche Anerkennung existiert in Bezug auf Schriftsätze nach der ZPO nicht. Der Gesetzgebung kann vor diesem Hintergrund nicht entgegen getreten werden, wenn sie eine solche Möglichkeit nicht auch für andere, als von §285 Abs2 StPO erfasste, Schriftsätze vorsieht.6.4.1. So kann dieser Umstand unmittelbar bei der Beurteilung, ob die Schwellenwerte gemäß §16 Abs4 RAO erreicht wurden, relevant sein. Gemäß §16 Abs4 zweiter Satz RAO ist es ausdrücklich möglich, Rechtsmittelfristen, die gemäß §285 Abs2 StPO verlängert worden sind, der Teilnahme an Verhandlungsstunden gleichzuhalten. Dass diese Möglichkeit nur in Bezug auf Rechtsmittel nach der StPO besteht, nicht aber in Bezug auf Schriftsätze nach der ZPO, ist dem Umstand geschuldet, dass in §285 Abs2 StPO auf die besondere Komplexität und den besonderen Umfang der betreffenden Rechtssache Bedacht genommen und somit vom Gesetz selbst anerkannt wird, dass mit der üblicherweise für die Erstellung einer Rechtsmittelschrift zur Verfügung stehenden Zeit nicht das Auslangen gefunden werden