Entscheidungsdatum
11.10.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W179 2000257-2/ 15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb am XXXX, gegen den Bescheid des Österreichischen Aero-Clubs vom XXXX, betreffend Widerruf des von der Austro Control GmbH am XXXX ausgestellten Anerkennungsscheins NrXXXX, mit dem der amXXXX zur Nr XXXX ausgefertigte XXXX Freiballonfahrschein des Beschwerdeführers in Österreich anerkannt wurde, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb am römisch 40 , gegen den Bescheid des Österreichischen Aero-Clubs vom römisch 40 , betreffend Widerruf des von der Austro Control GmbH am römisch 40 ausgestellten Anerkennungsscheins NrXXXX, mit dem der amXXXX zur Nr römisch 40 ausgefertigte römisch 40 Freiballonfahrschein des Beschwerdeführers in Österreich anerkannt wurde, zu Recht:
A) Beschwerde
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein XXXX Staatsangehöriger, beantragte am1. Der Beschwerdeführer, ein römisch 40 Staatsangehöriger, beantragte am
XXXX die Umschreibung seines XXXX Ballonführerscheines Nr XXXX, welche ihm von der XXXX Luftfahrtbehörde "XXXX" am XXXX ausgestellt worden war, in einen österreichischen Ballonführerschein. Zugleich mit der Antragstellung legte er die hiergerichtlich gegenständliche Bescheinigung der Austro Control XXXX vor, mit dem diese den besagten XXXX Ballonführerschein gemäß § 39 Luftfahrtgesetz in der damaligen Fassung BGBl Nr 253/1957 anerkannt hatte.römisch 40 die Umschreibung seines römisch 40 Ballonführerscheines Nr römisch 40 , welche ihm von der römisch 40 Luftfahrtbehörde "XXXX" am römisch 40 ausgestellt worden war, in einen österreichischen Ballonführerschein. Zugleich mit der Antragstellung legte er die hiergerichtlich gegenständliche Bescheinigung der Austro Control römisch 40 vor, mit dem diese den besagten römisch 40 Ballonführerschein gemäß Paragraph 39, Luftfahrtgesetz in der damaligen Fassung Bundesgesetzblatt Nr 253 aus 1957, anerkannt hatte.
2. Die auch in diesem Beschwerdeverfahren belangte Behörde versagte dem Beschwerdeführer die beantragte Umschreibung mangels Verlässlichkeit aufgrund in XXXX anhängiger Verfahren und wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX, XXXX, das dagegen erhobene Rechtsmittel gemäß § 22 Luftfahrtgesetz (LFG) iVm § 4 Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006) ab, weil es im Luftfahrtunternehmen des Beschwerdeführers amXXXX beim Landemanöver zu einem Unfall eines Heißluftballons gekommen war, bei dem sämtliche XXXX an Bord befindlichen Passagiere, davon XXXX schwer (!), verletzt worden waren. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.2. Die auch in diesem Beschwerdeverfahren belangte Behörde versagte dem Beschwerdeführer die beantragte Umschreibung mangels Verlässlichkeit aufgrund in römisch 40 anhängiger Verfahren und wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 , das dagegen erhobene Rechtsmittel gemäß Paragraph 22, Luftfahrtgesetz (LFG) in Verbindung mit Paragraph 4, Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006) ab, weil es im Luftfahrtunternehmen des Beschwerdeführers amXXXX beim Landemanöver zu einem Unfall eines Heißluftballons gekommen war, bei dem sämtliche römisch 40 an Bord befindlichen Passagiere, davon römisch 40 schwer (!), verletzt worden waren. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid widerrief die belangte Behörde in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren den besagten Anerkennungschein Nr XXXX gemäß § 32 LFG iVm § 4 ZLPV 2006, und sprach aus, der Beschwerdeführer habe jenen Schein binnen 14 Tagen an die belangte Behörde zurückzustellen. Zugleich wurde "einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid" die aufschiebende Wirkung aberkannt.3. Mit dem angefochtenen Bescheid widerrief die belangte Behörde in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren den besagten Anerkennungschein Nr römisch 40 gemäß Paragraph 32, LFG in Verbindung mit Paragraph 4, ZLPV 2006, und sprach aus, der Beschwerdeführer habe jenen Schein binnen 14 Tagen an die belangte Behörde zurückzustellen. Zugleich wurde "einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid" die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend führte die belangte Behörde - hinsichtlich des Widerrufs des Anerkennungsscheines - zusammengefasst aus: Bei dem anerkannten Ballonfahrerschein handle es sich um eine nationale XXXX, sodass zur Beurteilung der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers die Bestimmungen des § 32 LFG iVm § 4 ZLPV 2006 anzuwenden seien. Im Ermittlungsverfahren sei hervorgekommen, dass das XXXX Oberverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer wegen des angesprochenen "Landeunfalles" rechtskräftig die Betriebsgenehmigung für sein Luftfahrtunternehmen sowie die Lizenz als Freiballonführer widerrufen habe sowie stützt sich der angefochtene Bescheid auf das zuvor beschriebene rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, mit welchem der beantragten Umschreibung endgültig nicht Folge gegeben worden war.Begründend führte die belangte Behörde - hinsichtlich des Widerrufs des Anerkennungsscheines - zusammengefasst aus: Bei dem anerkannten Ballonfahrerschein handle es sich um eine nationale römisch 40 , sodass zur Beurteilung der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers die Bestimmungen des Paragraph 32, LFG in Verbindung mit Paragraph 4, ZLPV 2006 anzuwenden seien. Im Ermittlungsverfahren sei hervorgekommen, dass das römisch 40 Oberverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer wegen des angesprochenen "Landeunfalles" rechtskräftig die Betriebsgenehmigung für sein Luftfahrtunternehmen sowie die Lizenz als Freiballonführer widerrufen habe sowie stützt sich der angefochtene Bescheid auf das zuvor beschriebene rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, mit welchem der beantragten Umschreibung endgültig nicht Folge gegeben worden war.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, macht Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend, dies mit dem Begehren, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, und sodann den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zurückverweisen. Zudem wird beantragt, der vorliegenden Beschwerde gemäß § 22 Abs 3 VwGVG die aufschiebende Wirkung wiederzuzuerkennen. Zusammengefasst wird moniert, die belangte Behörde habe es verabsäumt, die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers erneut sowie dessen Wohlverhalten seit dem Jahr XXXX zu prüfen.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, macht Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend, dies mit dem Begehren, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, und sodann den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zurückverweisen. Zudem wird beantragt, der vorliegenden Beschwerde gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG die aufschiebende Wirkung wiederzuzuerkennen. Zusammengefasst wird moniert, die belangte Behörde habe es verabsäumt, die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers erneut sowie dessen Wohlverhalten seit dem Jahr römisch 40 zu prüfen.
5. Die belangte Behörde legt dem Bundesverwaltungsgericht die erhobene Beschwerde samt den Verwaltungsakten vor, verzichtet auf eine Beschwerdevorentscheidung und erstattet keine Gegenschrift.
6. Das Bundesverwaltungsgericht weist mit - rechtskräftiger - Entscheidung vom XXXX,XXXX, den mit gegenständlicher Beschwerde nach § 22 Abs 3 VwGVG gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter Hinweis auf die Sicherheit der Luftfahrt und die von XXXX Behörden (rechtskräftig) ausgesprochenen Entscheidungen ab.6. Das Bundesverwaltungsgericht weist mit - rechtskräftiger - Entscheidung vom römisch 40 ,XXXX, den mit gegenständlicher Beschwerde nach Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter Hinweis auf die Sicherheit der Luftfahrt und die von römisch 40 Behörden (rechtskräftig) ausgesprochenen Entscheidungen ab.
7. Laut aktueller medialer Berichterstattung ist der Beschwerdeführer in XXXX wegen Betruges im besonders schweren Fall und "Fliegen ohne Lizenz" zu einer Haftstrafe (auf Bewährung) verurteilt worden, was ihm das Bundesverwaltungsgericht im Zuge des Parteiengehörs vorhält und ihn auffordert, das neue Straferkenntnis vorzulegen. Der Beschwerdeführer verschweigt sich hiezu und bringt keine Unterlagen in Vorlage.7. Laut aktueller medialer Berichterstattung ist der Beschwerdeführer in römisch 40 wegen Betruges im besonders schweren Fall und "Fliegen ohne Lizenz" zu einer Haftstrafe (auf Bewährung) verurteilt worden, was ihm das Bundesverwaltungsgericht im Zuge des Parteiengehörs vorhält und ihn auffordert, das neue Straferkenntnis vorzulegen. Der Beschwerdeführer verschweigt sich hiezu und bringt keine Unterlagen in Vorlage.
8. In Folge legt die belangte Behörde das aktuelle - bereits rechtskräftige - Strafurteil eines XXXX Amtsgerichtes zum Beschwerdeführer vor, und erschließt sich, dass sich der Beschwerdeführer zum Ausfertigungszeitpunkt dieser Entscheidung in einer XXXX Justizvollzugsanstalt wegen einer weiteren Strafsache (vorläufig) in Haft befindet, weswegen eine Anhörung wegen (etwaigen) Verstoßes gegen seine Bewährungsauflagen (noch) nicht stattfinden konnte.8. In Folge legt die belangte Behörde das aktuelle - bereits rechtskräftige - Strafurteil eines römisch 40 Amtsgerichtes zum Beschwerdeführer vor, und erschließt sich, dass sich der Beschwerdeführer zum Ausfertigungszeitpunkt dieser Entscheidung in einer römisch 40 Justizvollzugsanstalt wegen einer weiteren Strafsache (vorläufig) in Haft befindet, weswegen eine Anhörung wegen (etwaigen) Verstoßes gegen seine Bewährungsauflagen (noch) nicht stattfinden konnte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Der Beschwerdeführer hatte es als damaliger Geschäftsführer und Fahrbetriebsleiter des XXXX Luftfahrtunternehmens XXXX zu verantworten, dass am XXXX ein dazu nicht berechtigter Ballonführer in einem Freiballon zum Einsatz kam; bei dessen Landemanöver ereignete sich ein Flugunfall, bei dem XXXX Passagiere verletzt wurden, davon XXXX schwer. Konkret war der Ballonfahrer des verunfallten Ballons ein - nicht fahrberechtigter - XXXXalter Pilot, der entgegen einer Auflage zu der dem Luftfahrtunternehmen erteilten Betriebsgenehmigung nicht in der dafür vorgesehenen Anlage der fahrberechtigten Piloten angeführt war. Weiters hatte der Beschwerdeführer mindestens zweimal Prüfungen für Freiballonführer trotz Fehlens einer (aufrechten) Lehrberechtigung durchgeführt.1. Der Beschwerdeführer hatte es als damaliger Geschäftsführer und Fahrbetriebsleiter des römisch 40 Luftfahrtunternehmens römisch 40 zu verantworten, dass am römisch 40 ein dazu nicht berechtigter Ballonführer in einem Freiballon zum Einsatz kam; bei dessen Landemanöver ereignete sich ein Flugunfall, bei dem römisch 40 Passagiere verletzt wurden, davon römisch 40 schwer. Konkret war der Ballonfahrer des verunfallten Ballons ein - nicht fahrberechtigter - XXXXalter Pilot, der entgegen einer Auflage zu der dem Luftfahrtunternehmen erteilten Betriebsgenehmigung nicht in der dafür vorgesehenen Anlage der fahrberechtigten Piloten angeführt war. Weiters hatte der Beschwerdeführer mindestens zweimal Prüfungen für Freiballonführer trotz Fehlens einer (aufrechten) Lehrberechtigung durchgeführt.
2. Dies führte in XXXX nach Entscheidungen des XXXX Oberverwaltungsgerichtes vom XXXX, Zahl XXXX, sowie jeweils vom XXXX, Zahlen XXXX, XXXX und XXXX, zum - rechtskräftigen - Widerruf der dem Luftfahrtunternehmen des Beschwerdeführers erteilten Betriebsgenehmigung, seiner Lizenz als Freiballonführer und seiner Anerkennung als Prüfer für Freiballonführer.2. Dies führte in römisch 40 nach Entscheidungen des römisch 40 Oberverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , sowie jeweils vom römisch 40 , Zahlen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , zum - rechtskräftigen - Widerruf der dem Luftfahrtunternehmen des Beschwerdeführers erteilten Betriebsgenehmigung, seiner Lizenz als Freiballonführer und seiner Anerkennung als Prüfer für Freiballonführer.
3. Mit - rechtskräftigem - Erkenntnis vomXXXX, gab das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der auch hier belangten Behörde vom XXXX, mit dem diese den Antrag des Beschwerdeführers auf Umschreibung seines XXXX Ballonfahrerscheines in einen österreichischen Ballonfahrerschein abwies, nicht Folge.3. Mit - rechtskräftigem - Erkenntnis vomXXXX, gab das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der auch hier belangten Behörde vom römisch 40 , mit dem diese den Antrag des Beschwerdeführers auf Umschreibung seines römisch 40 Ballonfahrerscheines in einen österreichischen Ballonfahrerschein abwies, nicht Folge.
4. Den vier genannten XXXX und der besagten österreichischen Gerichtsentscheidung lagen jeweils Behördenverfahren zugrunde, in denen dem Beschwerdeführer seine Verlässlichkeit abgesprochen worden war.4. Den vier genannten römisch 40 und der besagten österreichischen Gerichtsentscheidung lagen jeweils Behördenverfahren zugrunde, in denen dem Beschwerdeführer seine Verlässlichkeit abgesprochen worden war.
5. Mit - rechtskräftigem - Erkenntnis vom XXXX, wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach § 22 Abs 3 VwGVG zuzuerkennen, nach erfolgter Interessenabwägung wegen des öffentlichen zwingenden Interesses an einer sicheren Luftfahrt sowie an der Unversehrtheit des Lebens und der Gesundheit beteiligter und unbeteiligte Personen an einer allfälligen Ballonfahrt ab.5. Mit - rechtskräftigem - Erkenntnis vom römisch 40 , wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG zuzuerkennen, nach erfolgter Interessenabwägung wegen des öffentlichen zwingenden Interesses an einer sicheren Luftfahrt sowie an der Unversehrtheit des Lebens und der Gesundheit beteiligter und unbeteiligte Personen an einer allfälligen Ballonfahrt ab.
6. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX, Zahl XXXX, wurde der Beschwerdeführer - insbesondere im Zusammenhang mit der seit XXXX insolventen XXXX, der XXXX, und der (ebenfalls insolventen) XXXX - wegen Betruges in XXXX tateinheitlichen zusammenfallenden Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Insolvenzverschleppung sowie in Tatmehrheit mit Vorenthalten von Arbeitsentgelten in XXXX Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von XXXX verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Hinsichtlich des Betruges hat der Beschwerdeführer vorsätzlich (mit Eventualvorsatz) gehandelt, wie er auch die Insolvenzverschleppung vorsätzlich beging. Dieses Urteil stützt sich auf die geständige Einlassung des Beschwerdeführers und ging jenem eine Verständigung zwischen dem Amtsgericht und dem Beschwerdeführer nach XXXX § 257c StPO voraus.6. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer - insbesondere im Zusammenhang mit der seit römisch 40 insolventen römisch 40 , der römisch 40 , und der (ebenfalls insolventen) römisch 40 - wegen Betruges in römisch 40 tateinheitlichen zusammenfallenden Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Insolvenzverschleppung sowie in Tatmehrheit mit Vorenthalten von Arbeitsentgelten in römisch 40 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Hinsichtlich des Betruges hat der Beschwerdeführer vorsätzlich (mit Eventualvorsatz) gehandelt, wie er auch die Insolvenzverschleppung vorsätzlich beging. Dieses Urteil stützt sich auf die geständige Einlassung des Beschwerdeführers und ging jenem eine Verständigung zwischen dem Amtsgericht und dem Beschwerdeführer nach römisch 40 Paragraph 257 c, StPO voraus.
6.1. Die Fallakten XXXX aus diesem Urteil lauten wortwörtlich wie folgt:6.1. Die Fallakten römisch 40 aus diesem Urteil lauten wortwörtlich wie folgt:
XXXXrömisch 40
6.2. Die Fallakten XXXX aus diesem Urteil lauten wortwörtlich wie folgt:6.2. Die Fallakten römisch 40 aus diesem Urteil lauten wortwörtlich wie folgt:
XXXXrömisch 40
6.3. Dieses Urteil stellt betrügerische Verkäufe von XXXX für Ballonfahrten in den Jahren XXXX durch den Beschwerdeführer fest, wobei die datumsmäßig zuletzt erfolgten inkriminierten Verkäufe jeweils am XXXX erfolgten (XXXX).6.3. Dieses Urteil stellt betrügerische Verkäufe von römisch 40 für Ballonfahrten in den Jahren römisch 40 durch den Beschwerdeführer fest, wobei die datumsmäßig zuletzt erfolgten inkriminierten Verkäufe jeweils am römisch 40 erfolgten (römisch 40 ).
7. Der Vollständigkeit halber wird festgestellt, für den Beschwerdeführer war in XXXXeine Anhörung wegen (etwaiger) Verstöße gegen seine Bewährungsauflagen am XXXX zur dortigen Zahl XXXX anberaumt, fand jedoch nicht statt, weil sich der Beschwerdeführer (auch zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung) in der XXXX Justizvollzugsanstalt XXXX in XXXX (Zahl XXXX) befindet.7. Der Vollständigkeit halber wird festgestellt, für den Beschwerdeführer war in XXXXeine Anhörung wegen (etwaiger) Verstöße gegen seine Bewährungsauflagen am römisch 40 zur dortigen Zahl römisch 40 anberaumt, fand jedoch nicht statt, weil sich der Beschwerdeführer (auch zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung) in der römisch 40 Justizvollzugsanstalt römisch 40 in römisch 40 (Zahl römisch 40 ) befindet.
8. Ergänzend wird festgestellt, der gegenständliche AnerkennungsscheinXXXXweist als ausstellende Behörde bereits die "Austro Control GmbH" auf und ist in diesem die frühere Bezeichnung "Bundesamt für Zivilluftfahrt" bzw "Federal Office of Civil Aviation" bereits mit doppelter Querlinie "durchgestrichen".
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in die vorliegenden eigenen Gerichtsakten XXXX, XXXX, XXXX, und in den Akt der belangten Behörde - insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die genannten Entscheidungen des XXXX Oberverwaltungsgerichtes und in besagtes Urteil des Amtsgerichtes XXXX.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in die vorliegenden eigenen Gerichtsakten römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , und in den Akt der belangten Behörde - insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die genannten Entscheidungen des römisch 40 Oberverwaltungsgerichtes und in besagtes Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 .
Der festgestellte Sachverhalt erschließt sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Akten.
Im Besonderen ist zu erwägen:
Die Feststellungen 1., 3., 4. und 5. geben in zusammengefasster Form die Feststellungen und Begründungselemente der bisherigen hiergerichtlichen - rechtskräftigen - Entscheidungen (nochmals) wieder.
Die Feststellung 2. zu den - rechtskräftigen - Entscheidungen des besagten XXXX Oberverwaltungsgerichts erschließt sich zweifelsfrei aus deren Inhalt, zumal diese ebenso den hiergerichtlichen früheren rechtskräftigen Entscheidungen (bereits) zugrunde lagen.Die Feststellung 2. zu den - rechtskräftigen - Entscheidungen des besagten römisch 40 Oberverwaltungsgerichts erschließt sich zweifelsfrei aus deren Inhalt, zumal diese ebenso den hiergerichtlichen früheren rechtskräftigen Entscheidungen (bereits) zugrunde lagen.
Lediglich neu festgestellt wurde somit (hinsichtlich der Verlässlichkeitsprüfung) der Inhalt des Urteils des genannten Amtsgerichts, welcher sich zweifelsfrei und in unbestreitbarer Weise aus dem vorliegenden Urteil ergibt, zumal selbiges dessen Rechtskraftdatum explizit ausweist, der Beschwerdeführer geständig war und dem Urteil eine Verständigung zwischen dem Amtsgericht und dem Beschwerdeführer nach XXXX § 257c StPO vorausging.Lediglich neu festgestellt wurde somit (hinsichtlich der Verlässlichkeitsprüfung) der Inhalt des Urteils des genannten Amtsgerichts, welcher sich zweifelsfrei und in unbestreitbarer Weise aus dem vorliegenden Urteil ergibt, zumal selbiges dessen Rechtskraftdatum explizit ausweist, der Beschwerdeführer geständig war und dem Urteil eine Verständigung zwischen dem Amtsgericht und dem Beschwerdeführer nach römisch 40 Paragraph 257 c, StPO vorausging.
Dass es sich bei dem durch das erwähnte Amtsgericht Verurteilten um den hiergerichtlichen Beschwerdeführer handelt, ergibt sich zweifelsfrei aus den vollständig übereinstimmenden personenbezogen Daten, nämlich XXXX, geboren amXXXX, Staatsangehörigkeit XXXX, bisherige WohnanschriftXXXX, Geschäftsführer der XXXX. XXXXDass es sich bei dem durch das erwähnte Amtsgericht Verurteilten um den hiergerichtlichen Beschwerdeführer handelt, ergibt sich zweifelsfrei aus den vollständig übereinstimmenden personenbezogen Daten, nämlich römisch 40 , geboren amXXXX, Staatsangehörigkeit römisch 40 , bisherige WohnanschriftXXXX, Geschäftsführer der römisch 40 . römisch 40
Insbesondere ist dem Strafurteil des Amtsgerichtes eindeutig zu entnehmen, dass die Straftaten des Beschwerdeführers jedenfalls von dessen Vorsatz getragen wurden (siehe Seiten XXXX des Strafurteiles zu Betrug sowie Vorenthalten von Arbeitsentgelten und Insolvenzverschleppung).Insbesondere ist dem Strafurteil des Amtsgerichtes eindeutig zu entnehmen, dass die Straftaten des Beschwerdeführers jedenfalls von dessen Vorsatz getragen wurden (siehe Seiten römisch 40 des Strafurteiles zu Betrug sowie Vorenthalten von Arbeitsentgelten und Insolvenzverschleppung).
Der dargestellte Sachverhalt zur nicht durchgeführten Anhörung wegen (etwaigen) Verstoßes gegen die Bewährungsauflagen und zur aktuellen Haft des Beschwerdeführers wurden nur der Vollständigkeit halber festgestellt, werden jedoch dieser Entscheidung explizit - nicht - zugrunde gelegt und somit nicht zur Beurteilung seiner Verlässlichkeit im Sinne des Luftfahrtgesetzes herangezogen.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Nach Art 131 Abs 2 B-VG idgF erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide der Austro Control GmbH wie auch des Österreichischen Aero-Clubs zuständig (siehe auch Janezic, Neues im Luftfahrtrecht 2014, ZVR 2014/69; allgemein zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang vgl Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 29 [40ff]).1. Nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG idgF erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide der Austro Control GmbH wie auch des Österreichischen Aero-Clubs zuständig (siehe auch Janezic, Neues im Luftfahrtrecht 2014, ZVR 2014/69; allgemein zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang vergleiche Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 29 [40ff]).
2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.2. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
3. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
3.1. Rechtsnormen:
4. Die §§ 25, 30, 32, 40 und 41 Luftfahrtgesetz, BGBl Nr 253/1957 idF BGBl I Nr 92/2017, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:4. Die Paragraphen 25, 30, 32, 40 und 41 Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 253 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 92 aus 2017,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
"3. Teil
Luftfahrtpersonal
1. Abschnitt
Ziviles Luftfahrtpersonal
Begriffsbestimmung
§ 25. Zum zivilen Luftfahrtpersonal gehören alle in der Zivilluftfahrt tätigen Personen, deren Tätigkeit für die Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung ist und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt.Paragraph 25, Zum zivilen Luftfahrtpersonal gehören alle in der Zivilluftfahrt tätigen Personen, deren Tätigkeit für die Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung ist und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt.
Voraussetzungen für die Erteilung eines Zivilluftfahrerscheines
§ 30. (1) Ein Zivilluftfahrerschein ist zu erteilen, wenn der BewerberParagraph 30, (1) Ein Zivilluftfahrerschein ist zu erteilen, wenn der Bewerber
a) das erforderliche Mindestalter erreicht hat (§ 31),a) das erforderliche Mindestalter erreicht hat (Paragraph 31,),
b) verläßlich ist (§ 32),b) verläßlich ist (Paragraph 32,),
c) körperlich und geistig tauglich ist (§ 33) undc) körperlich und geistig tauglich ist (Paragraph 33,) und
d) fachlich befähigt ist (§ 36).d) fachlich befähigt ist (Paragraph 36,).
(2) Weist der Bewerber nach, daß er Inhaber eines Militärluftfahrerscheines ist, (...)
Verläßlichkeit
§ 32. Ein Bewerber um einen Zivilluftfahrerschein ist dann als verläßlich anzusehen (§ 30 Abs. 1 lit. b), wenn auf Grund seines bisherigen Verhaltens anzunehmen ist, daß er den aus diesem Bundesgesetz sich ergebenden Verpflichtungen nachkommen wird.Paragraph 32, Ein Bewerber um einen Zivilluftfahrerschein ist dann als verläßlich anzusehen (Paragraph 30, Absatz eins, Litera b,), wenn auf Grund seines bisherigen Verhaltens anzunehmen ist, daß er den aus diesem Bundesgesetz sich ergebenden Verpflichtungen nachkommen wird.
Anerkennung ausländischer Erlaubnisse
§ 40. (1) Unbeschadet der Bestimmung des § 41 berechtigen ausländische Erlaubnisse zur Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten in Österreich, wennParagraph 40, (1) Unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 41, berechtigen ausländische Erlaubnisse zur Ausübung der in Paragraph 25, angeführten Tätigkeiten in Österreich, wenn
1. die ausländische Erlaubnis von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde durch Bescheid anerkannt worden ist (Abs. 2), oder1. die ausländische Erlaubnis von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde durch Bescheid anerkannt worden ist (Absatz 2,), oder
2. die ausländische Erlaubnis auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als anerkannt gilt.
(2) Ausländische Zivilluftfahrerscheine sind von der Austro Control GmbH oder der auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde auf Antrag durch schriftlichen Bescheid anzuerkennen wenn,(2) Ausländische Zivilluftfahrerscheine sind von der Austro Control GmbH oder der auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde auf Antrag durch schriftlichen Bescheid anzuerkennen wenn,
1. im anderen Staat die Vorschriften über den Erwerb einer Erlaubnis mindestens die gleichen Anforderungen an Alter, Verlässlichkeit, Tauglichkeit und Befähigung stellen wie die entsprechenden österreichischen Vorschriften (Gleichwertigkeit) und
2. die entsprechende österreichische Erlaubnis in dem anderen Staat anerkannt wird (Gegenseitigkeit).
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann für den Fall, dass das Erfordernis gemäß Abs. 2 Z 1 (Gleichwertigkeit) nicht erfüllt ist, durch Verordnung die für die Erreichung der Gleichwertigkeit durch den Bewerber zusätzlich zu erfüllenden Voraussetzungen festlegen.(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann für den Fall, dass das Erfordernis gemäß Absatz 2, Ziffer eins, (Gleichwertigkeit) nicht erfüllt ist, durch Verordnung die für die Erreichung der Gleichwertigkeit durch den Bewerber zusätzlich zu erfüllenden Voraussetzungen festlegen.
Ausländische Zivilluftfahrerscheine, Berechtigungen und Tauglichkeitszeugnisse gemäß Regelungen der Joint Aviation Authorities (JAA)
§ 41. Ausländische Zivilluftfahrerscheine, mit Zivilluftfahrerscheinen verbundene Berechtigungen, Prüferberechtigungen und flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse, welche in Einklang mit Regelungen der Joint Aviation Authorities (JAA) erlangt wurden, sind den entsprechenden im Einklang mit Regelungen der Joint Aviation Authorities (JAA) ausgestellten österreichischen Zivilluftfahrerscheinen, Berechtigungen und Tauglichkeitszeugnissen gleichgestellt.Paragraph 41, Au