TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/11 W179 2000257-2

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Veröffentlicht am 11.10.2018
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Entscheidungsdatum

11.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
LFG §25
LFG §30 Abs1 litb
LFG §32
LFG §40 Abs1 Z1
LFG §40 Abs2 Z1
LFG §41
LFG §43
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ZLPV §20
ZLPV §4

Spruch

W179 2000257-2/ 15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb am XXXX, gegen den Bescheid des Österreichischen Aero-Clubs vom XXXX, betreffend Widerruf des von der Austro Control GmbH am XXXX ausgestellten Anerkennungsscheins NrXXXX, mit dem der amXXXX zur Nr XXXX ausgefertigte XXXX Freiballonfahrschein des Beschwerdeführers in Österreich anerkannt wurde, zu Recht:

A) Beschwerde

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein XXXX Staatsangehöriger, beantragte am

XXXX die Umschreibung seines XXXX Ballonführerscheines Nr XXXX, welche ihm von der XXXX Luftfahrtbehörde "XXXX" am XXXX ausgestellt worden war, in einen österreichischen Ballonführerschein. Zugleich mit der Antragstellung legte er die hiergerichtlich gegenständliche Bescheinigung der Austro Control XXXX vor, mit dem diese den besagten XXXX Ballonführerschein gemäß § 39 Luftfahrtgesetz in der damaligen Fassung BGBl Nr 253/1957 anerkannt hatte.

2. Die auch in diesem Beschwerdeverfahren belangte Behörde versagte dem Beschwerdeführer die beantragte Umschreibung mangels Verlässlichkeit aufgrund in XXXX anhängiger Verfahren und wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX, XXXX, das dagegen erhobene Rechtsmittel gemäß § 22 Luftfahrtgesetz (LFG) iVm § 4 Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006) ab, weil es im Luftfahrtunternehmen des Beschwerdeführers amXXXX beim Landemanöver zu einem Unfall eines Heißluftballons gekommen war, bei dem sämtliche XXXX an Bord befindlichen Passagiere, davon XXXX schwer (!), verletzt worden waren. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid widerrief die belangte Behörde in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren den besagten Anerkennungschein Nr XXXX gemäß § 32 LFG iVm § 4 ZLPV 2006, und sprach aus, der Beschwerdeführer habe jenen Schein binnen 14 Tagen an die belangte Behörde zurückzustellen. Zugleich wurde "einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid" die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend führte die belangte Behörde - hinsichtlich des Widerrufs des Anerkennungsscheines - zusammengefasst aus: Bei dem anerkannten Ballonfahrerschein handle es sich um eine nationale XXXX, sodass zur Beurteilung der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers die Bestimmungen des § 32 LFG iVm § 4 ZLPV 2006 anzuwenden seien. Im Ermittlungsverfahren sei hervorgekommen, dass das XXXX Oberverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer wegen des angesprochenen "Landeunfalles" rechtskräftig die Betriebsgenehmigung für sein Luftfahrtunternehmen sowie die Lizenz als Freiballonführer widerrufen habe sowie stützt sich der angefochtene Bescheid auf das zuvor beschriebene rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, mit welchem der beantragten Umschreibung endgültig nicht Folge gegeben worden war.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, macht Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend, dies mit dem Begehren, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, und sodann den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zurückverweisen. Zudem wird beantragt, der vorliegenden Beschwerde gemäß § 22 Abs 3 VwGVG die aufschiebende Wirkung wiederzuzuerkennen. Zusammengefasst wird moniert, die belangte Behörde habe es verabsäumt, die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers erneut sowie dessen Wohlverhalten seit dem Jahr XXXX zu prüfen.

5. Die belangte Behörde legt dem Bundesverwaltungsgericht die erhobene Beschwerde samt den Verwaltungsakten vor, verzichtet auf eine Beschwerdevorentscheidung und erstattet keine Gegenschrift.

6. Das Bundesverwaltungsgericht weist mit - rechtskräftiger - Entscheidung vom XXXX,XXXX, den mit gegenständlicher Beschwerde nach § 22 Abs 3 VwGVG gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter Hinweis auf die Sicherheit der Luftfahrt und die von XXXX Behörden (rechtskräftig) ausgesprochenen Entscheidungen ab.

7. Laut aktueller medialer Berichterstattung ist der Beschwerdeführer in XXXX wegen Betruges im besonders schweren Fall und "Fliegen ohne Lizenz" zu einer Haftstrafe (auf Bewährung) verurteilt worden, was ihm das Bundesverwaltungsgericht im Zuge des Parteiengehörs vorhält und ihn auffordert, das neue Straferkenntnis vorzulegen. Der Beschwerdeführer verschweigt sich hiezu und bringt keine Unterlagen in Vorlage.

8. In Folge legt die belangte Behörde das aktuelle - bereits rechtskräftige - Strafurteil eines XXXX Amtsgerichtes zum Beschwerdeführer vor, und erschließt sich, dass sich der Beschwerdeführer zum Ausfertigungszeitpunkt dieser Entscheidung in einer XXXX Justizvollzugsanstalt wegen einer weiteren Strafsache (vorläufig) in Haft befindet, weswegen eine Anhörung wegen (etwaigen) Verstoßes gegen seine Bewährungsauflagen (noch) nicht stattfinden konnte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Der Beschwerdeführer hatte es als damaliger Geschäftsführer und Fahrbetriebsleiter des XXXX Luftfahrtunternehmens XXXX zu verantworten, dass am XXXX ein dazu nicht berechtigter Ballonführer in einem Freiballon zum Einsatz kam; bei dessen Landemanöver ereignete sich ein Flugunfall, bei dem XXXX Passagiere verletzt wurden, davon XXXX schwer. Konkret war der Ballonfahrer des verunfallten Ballons ein - nicht fahrberechtigter - XXXXalter Pilot, der entgegen einer Auflage zu der dem Luftfahrtunternehmen erteilten Betriebsgenehmigung nicht in der dafür vorgesehenen Anlage der fahrberechtigten Piloten angeführt war. Weiters hatte der Beschwerdeführer mindestens zweimal Prüfungen für Freiballonführer trotz Fehlens einer (aufrechten) Lehrberechtigung durchgeführt.

2. Dies führte in XXXX nach Entscheidungen des XXXX Oberverwaltungsgerichtes vom XXXX, Zahl XXXX, sowie jeweils vom XXXX, Zahlen XXXX, XXXX und XXXX, zum - rechtskräftigen - Widerruf der dem Luftfahrtunternehmen des Beschwerdeführers erteilten Betriebsgenehmigung, seiner Lizenz als Freiballonführer und seiner Anerkennung als Prüfer für Freiballonführer.

3. Mit - rechtskräftigem - Erkenntnis vomXXXX, gab das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der auch hier belangten Behörde vom XXXX, mit dem diese den Antrag des Beschwerdeführers auf Umschreibung seines XXXX Ballonfahrerscheines in einen österreichischen Ballonfahrerschein abwies, nicht Folge.

4. Den vier genannten XXXX und der besagten österreichischen Gerichtsentscheidung lagen jeweils Behördenverfahren zugrunde, in denen dem Beschwerdeführer seine Verlässlichkeit abgesprochen worden war.

5. Mit - rechtskräftigem - Erkenntnis vom XXXX, wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach § 22 Abs 3 VwGVG zuzuerkennen, nach erfolgter Interessenabwägung wegen des öffentlichen zwingenden Interesses an einer sicheren Luftfahrt sowie an der Unversehrtheit des Lebens und der Gesundheit beteiligter und unbeteiligte Personen an einer allfälligen Ballonfahrt ab.

6. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX, Zahl XXXX, wurde der Beschwerdeführer - insbesondere im Zusammenhang mit der seit XXXX insolventen XXXX, der XXXX, und der (ebenfalls insolventen) XXXX - wegen Betruges in XXXX tateinheitlichen zusammenfallenden Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Insolvenzverschleppung sowie in Tatmehrheit mit Vorenthalten von Arbeitsentgelten in XXXX Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von XXXX verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Hinsichtlich des Betruges hat der Beschwerdeführer vorsätzlich (mit Eventualvorsatz) gehandelt, wie er auch die Insolvenzverschleppung vorsätzlich beging. Dieses Urteil stützt sich auf die geständige Einlassung des Beschwerdeführers und ging jenem eine Verständigung zwischen dem Amtsgericht und dem Beschwerdeführer nach XXXX § 257c StPO voraus.

6.1. Die Fallakten XXXX aus diesem Urteil lauten wortwörtlich wie folgt:

XXXX

6.2. Die Fallakten XXXX aus diesem Urteil lauten wortwörtlich wie folgt:

XXXX

6.3. Dieses Urteil stellt betrügerische Verkäufe von XXXX für Ballonfahrten in den Jahren XXXX durch den Beschwerdeführer fest, wobei die datumsmäßig zuletzt erfolgten inkriminierten Verkäufe jeweils am XXXX erfolgten (XXXX).

7. Der Vollständigkeit halber wird festgestellt, für den Beschwerdeführer war in XXXXeine Anhörung wegen (etwaiger) Verstöße gegen seine Bewährungsauflagen am XXXX zur dortigen Zahl XXXX anberaumt, fand jedoch nicht statt, weil sich der Beschwerdeführer (auch zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung) in der XXXX Justizvollzugsanstalt XXXX in XXXX (Zahl XXXX) befindet.

8. Ergänzend wird festgestellt, der gegenständliche AnerkennungsscheinXXXXweist als ausstellende Behörde bereits die "Austro Control GmbH" auf und ist in diesem die frühere Bezeichnung "Bundesamt für Zivilluftfahrt" bzw "Federal Office of Civil Aviation" bereits mit doppelter Querlinie "durchgestrichen".

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in die vorliegenden eigenen Gerichtsakten XXXX, XXXX, XXXX, und in den Akt der belangten Behörde - insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die genannten Entscheidungen des XXXX Oberverwaltungsgerichtes und in besagtes Urteil des Amtsgerichtes XXXX.

Der festgestellte Sachverhalt erschließt sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Akten.

Im Besonderen ist zu erwägen:

Die Feststellungen 1., 3., 4. und 5. geben in zusammengefasster Form die Feststellungen und Begründungselemente der bisherigen hiergerichtlichen - rechtskräftigen - Entscheidungen (nochmals) wieder.

Die Feststellung 2. zu den - rechtskräftigen - Entscheidungen des besagten XXXX Oberverwaltungsgerichts erschließt sich zweifelsfrei aus deren Inhalt, zumal diese ebenso den hiergerichtlichen früheren rechtskräftigen Entscheidungen (bereits) zugrunde lagen.

Lediglich neu festgestellt wurde somit (hinsichtlich der Verlässlichkeitsprüfung) der Inhalt des Urteils des genannten Amtsgerichts, welcher sich zweifelsfrei und in unbestreitbarer Weise aus dem vorliegenden Urteil ergibt, zumal selbiges dessen Rechtskraftdatum explizit ausweist, der Beschwerdeführer geständig war und dem Urteil eine Verständigung zwischen dem Amtsgericht und dem Beschwerdeführer nach XXXX § 257c StPO vorausging.

Dass es sich bei dem durch das erwähnte Amtsgericht Verurteilten um den hiergerichtlichen Beschwerdeführer handelt, ergibt sich zweifelsfrei aus den vollständig übereinstimmenden personenbezogen Daten, nämlich XXXX, geboren amXXXX, Staatsangehörigkeit XXXX, bisherige WohnanschriftXXXX, Geschäftsführer der XXXX. XXXX

Insbesondere ist dem Strafurteil des Amtsgerichtes eindeutig zu entnehmen, dass die Straftaten des Beschwerdeführers jedenfalls von dessen Vorsatz getragen wurden (siehe Seiten XXXX des Strafurteiles zu Betrug sowie Vorenthalten von Arbeitsentgelten und Insolvenzverschleppung).

Der dargestellte Sachverhalt zur nicht durchgeführten Anhörung wegen (etwaigen) Verstoßes gegen die Bewährungsauflagen und zur aktuellen Haft des Beschwerdeführers wurden nur der Vollständigkeit halber festgestellt, werden jedoch dieser Entscheidung explizit - nicht - zugrunde gelegt und somit nicht zur Beurteilung seiner Verlässlichkeit im Sinne des Luftfahrtgesetzes herangezogen.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Nach Art 131 Abs 2 B-VG idgF erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide der Austro Control GmbH wie auch des Österreichischen Aero-Clubs zuständig (siehe auch Janezic, Neues im Luftfahrtrecht 2014, ZVR 2014/69; allgemein zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang vgl Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 29 [40ff]).

2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

3. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

3.1. Rechtsnormen:

4. Die §§ 25, 30, 32, 40 und 41 Luftfahrtgesetz, BGBl Nr 253/1957 idF BGBl I Nr 92/2017, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:

"3. Teil

Luftfahrtpersonal

1. Abschnitt

Ziviles Luftfahrtpersonal

Begriffsbestimmung

§ 25. Zum zivilen Luftfahrtpersonal gehören alle in der Zivilluftfahrt tätigen Personen, deren Tätigkeit für die Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung ist und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt.

Voraussetzungen für die Erteilung eines Zivilluftfahrerscheines

§ 30. (1) Ein Zivilluftfahrerschein ist zu erteilen, wenn der Bewerber

a) das erforderliche Mindestalter erreicht hat (§ 31),

b) verläßlich ist (§ 32),

c) körperlich und geistig tauglich ist (§ 33) und

d) fachlich befähigt ist (§ 36).

(2) Weist der Bewerber nach, daß er Inhaber eines Militärluftfahrerscheines ist, (...)

Verläßlichkeit

§ 32. Ein Bewerber um einen Zivilluftfahrerschein ist dann als verläßlich anzusehen (§ 30 Abs. 1 lit. b), wenn auf Grund seines bisherigen Verhaltens anzunehmen ist, daß er den aus diesem Bundesgesetz sich ergebenden Verpflichtungen nachkommen wird.

Anerkennung ausländischer Erlaubnisse

§ 40. (1) Unbeschadet der Bestimmung des § 41 berechtigen ausländische Erlaubnisse zur Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten in Österreich, wenn

1. die ausländische Erlaubnis von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde durch Bescheid anerkannt worden ist (Abs. 2), oder

2. die ausländische Erlaubnis auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als anerkannt gilt.

(2) Ausländische Zivilluftfahrerscheine sind von der Austro Control GmbH oder der auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde auf Antrag durch schriftlichen Bescheid anzuerkennen wenn,

1. im anderen Staat die Vorschriften über den Erwerb einer Erlaubnis mindestens die gleichen Anforderungen an Alter, Verlässlichkeit, Tauglichkeit und Befähigung stellen wie die entsprechenden österreichischen Vorschriften (Gleichwertigkeit) und

2. die entsprechende österreichische Erlaubnis in dem anderen Staat anerkannt wird (Gegenseitigkeit).

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann für den Fall, dass das Erfordernis gemäß Abs. 2 Z 1 (Gleichwertigkeit) nicht erfüllt ist, durch Verordnung die für die Erreichung der Gleichwertigkeit durch den Bewerber zusätzlich zu erfüllenden Voraussetzungen festlegen.

Ausländische Zivilluftfahrerscheine, Berechtigungen und Tauglichkeitszeugnisse gemäß Regelungen der Joint Aviation Authorities (JAA)

§ 41. Ausländische Zivilluftfahrerscheine, mit Zivilluftfahrerscheinen verbundene Berechtigungen, Prüferberechtigungen und flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse, welche in Einklang mit Regelungen der Joint Aviation Authorities (JAA) erlangt wurden, sind den entsprechenden im Einklang mit Regelungen der Joint Aviation Authorities (JAA) ausgestellten österreichischen Zivilluftfahrerscheinen, Berechtigungen und Tauglichkeitszeugnissen gleichgestellt.

Widerruf und Untersagung

§ 43. (1) Die Erlaubnis zur Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten ist von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Erlaubnis geführt haben, nicht mehr gegeben ist oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und der Mangel noch fortdauert.

(2) Stellt die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde fest, dass eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung einer gemäß § 40 anerkannten oder gemäß § 41 gleichgestellten ausländischen Erlaubnis geführt haben, nicht mehr vorliegt oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und der Mangel noch fortdauert, ist diese verpflichtet, der ausländischen Behörde, welche die Erlaubnis ausgestellt hat, diese Feststellungen mitzuteilen. Gegebenenfalls ist eine Untersagung gemäß Abs. 3 auszusprechen.

(3) Die Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten ist zu untersagen, wenn und solange dies erforderlich ist, um die betreffende Person von der Begehung einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Handlung oder Unterlassung abzuhalten."

5. Der § 39 Luftfahrtgesetz, BGBl Nr 253/1957, in der Fassung der widerrufenen Anerkennung vom XXXX, lautete wortwörtlich:

"§ 39. Anerkennung ausländischer Zivilluftfahrerscheine.

(1) Ausländische Zivilluftfahrerscheine sind, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht etwas anderes bestimmen, vom Bundesamt für Zivilluftfahrt auf Antrag durch schriftlichen Bescheid anzuerkennen, wenn

a) im betreffenden Staat die Vorschriften über den Erwerb eines Zivilluftfahrerscheines mindestens die gleichen Anforderungen an Alter, Verläßlichkeit, Tauglichkeit und Befähigung stellen wie die entsprechenden österreichischen Vorschriften,

b) österreichische Zivilluftfahrerscheine in dem betreffenden anderen Staat anerkannt werden.

(2) Österreichischen Staatsbürgern ist ein ausländischer Zivilluftfahrerschein außerdem nur dann anzuerkennen, wenn eine Prüfung durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Verläßlichkeit des Bewerbers ergeben hat (§ 32).

(3) Die Bestimmungen des § 33 Abs. 2 gelten sinngemäß."

6. Die §§ 4 und 20 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV), BGBl II Nr 205/2006, lauten wortwörtlich:

"Verlässlichkeit

§ 4. (1) Als verlässlich im Sinne der §§ 28, 32 und 51 LFG ist ein Bewerber insbesondere dann nicht anzusehen, wenn er Alkohol oder Suchtgifte missbraucht oder wenn er sich einer schweren Zuwiderhandlung oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Verkehrsvorschriften oder gegen die Vorschriften zum Schutz der körperlichen Sicherheit schuldig gemacht hat.

(2) Bei Vorliegen von Verfehlungen im Sinne von Abs. 1 ist auf die seither verstrichene Zeit und auf das Verhalten des Bewerbers während dieser Zeit Bedacht zu nehmen.

Anerkennungsscheine

§ 20. Die zuständige Behörde hat ausländische Scheine und Berechtigungen, welche nicht bereits gemäß den Bestimmungen des LFG beziehungsweise dieser Verordnung österreichischen Scheinen und Berechtigungen gleichgestellt sind, durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, dass die in § 40 LFG beziehungsweise in den Bestimmungen dieser Verordnung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind."

3.2. Zu A) Beschwerde:

7. Begründend moniert das Rechtsmittel, die belangte Behörde habe es verabsäumt, eigene Feststellung zur Verlässlichkeit des Beschwerdeführers zu treffen, und sich im Wesentlichen auf das mittlerweile rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, Zahl XXXX, gestützt, welchem jedoch ein entscheidungsmaßgeblicher Zeitpunkt vom XXXX zugrunde liege. Inzwischen seien (seit XXXX) bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides weitere XXXX Jahre vergangen, sodass der inkriminierte Unfall beinahe XXXX Jahre zurückliege. Seither habe sich der Beschwerdeführer wohl verhalten und seien ihm keinerlei luftfahrtrechtliche Verwaltungsübertretungen oder ähnliches seitens der belangten Behörde zur Last gelegt worden. Kurzum, die belangte Behörde habe es verabsäumt, die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers erneut sowie dessen Wohlverhalten seit dem Jahr

XXXX zu prüfen.

8. Nach § 43 LFG ist die Erlaubnis zur Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung Erlaubnis geführt haben, nicht mehr gegeben ist. Im Zeitpunkt der Anerkennung war im damaligen § 39 LFG idF BGBl 253/1957 in dessen Absatz 1 lit a normiert, dass ausländische Zivilluftfahrerscheine mit Bescheid anzuerkennen sind, wenn im betreffenden Staat, hier im XXXX, die Vorschriften über den Erwerb eines Zivilluftfahrerscheines mindestens die gleichen Anforderungen ua an die Verlässlichkeit stellen wie die entsprechenden österreichischen Vorschriften. Selbiges bestimmt der heutige § 40 Abs 2 Z 1 LFG idF BGBl I Nr 27/2006.

Die zu prüfende Verlässlichkeit bestimmt sich somit nach § 30 Abs 1 lit b u § 32 LFG iVm § 4 ZLPV 2006 [wobei in Hinblick auf die vorhandene höchstgerichtliche Rechtsprechung anzumerken ist, dass dem heutigen § 4 ZLPV 2006 seine Vorgängerregel § 7 ZLPV entspricht]:

8.1. Nach § 32 LFG ist ein Bewerber um einen Zivilluftfahrerschein dann als verlässlich anzusehen, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens anzunehmen ist, dass er den sich aus dem LFG ergebenden Verpflichtungen nachkommen wird.

8.2. Dem Wortlaut des § 4 Abs 1 ZLPV 2006, wonach ein Bewerber "insbesondere" (arg: demonstrative Aufzählung) bei Verstößen gegen die Zoll-, Verkehrsvorschriften oder Vorschriften zum Schutz der körperlichen Sicherheit nicht als verlässlich gilt, kann nicht entnommen werden, dass andere Verstöße bei der Beurteilung der Verlässlichkeit außer Betracht zu bleiben haben; vielmehr ist bei dieser Beurteilung vom Gesamtverhalten des Betreffenden auszugehen (vgl VwGH 28.11.2013, Zl 2013/03/0070, mit Hinweis auf E vom 27. November 2008, 2006/03/0144, unter Hinweis auf das E vom 25. Juni 2003, 2002/03/0069).

8.3. So hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere das Einbeziehen strafrechtlicher Verurteilungen in die angesprochene Gesamtbeurteilung bereits mehrfach bejaht, zB bei Verurteilungen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 StGB (VwGH 27.11.2008, Zl 2006/03/0144), wegen Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB (VwGH 27.11.2008, Zl 2006/03/0144), oder wegen Betrügerischer Krida nach § 156 StGB (VwGH 28.11.2013, Zl 2013/03/0070). Ebenso sind verhängte Verwaltungsstrafen in die Beurteilung miteinzubeziehen (VwGH 25.6.2003, Zl 2002/03/0069).

8.4. Im Übrigen kommt es nicht alleine auf strafgerichtliche Verurteilungen oder Verwaltungsstrafen - als Ballonfahrer auf Grund des LFG - an, sondern ist jedes einer strafgerichtlichen Verurteilung oder einem Verwaltungsstrafbescheid zu Grunde liegende Verhalten für die Beurteilung der Verlässlichkeit gemäß § 32 LFG von Bedeutung, aus dem geschlossen werden kann, dass der Bewerber um einen Zivilluftfahrerschein den aus dem LFG sich ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommen wird (vgl VwGH 25.6.2003, Zl 2002/03/0069).

8.5. Demgegenüber ist bei Vorliegen von Verfehlungen auf die seither verstrichene Zeit und auf das Verhalten des Bewerbers während dieser Zeit ausweislich § 4 Abs 2 ZLPV 2006 Bedacht zu nehmen.

9. Wie festgestellt hat im September XXXX der Beschwerdeführer den Einsatz eines nicht befugten Piloten für eine Freiballonfahrt zugelassen, was im Zuge des Landemanövers einen schweren Unfall zur Folge hatte, bei dem alle (!) XXXX an Bord befindlichen Passagiere verletzt wurden, davon XXXX schwer (!).

Damit hat sich der Beschwerdeführer einer schweren Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften zum Schutz der körperlichen Sicherheit sowie gegen die Verkehrsvorschriften, beides im Sinne des § 4 Abs 1 ZLPV 2006, schuldig gemacht. Aufgrund der Schwere des Ausmaßes des Flugunfalles (XXXX) und der offenkundigen Sorglosigkeit des Beschwerdeführers, eine für diesen Flug nicht autorisierte Person einzusetzen - und damit die körperliche Unversehrtheit sämtlicher Passagiere, die auf die Einhaltung der behördlicher Auflagen, auch zu den fahrberechtigten Personen, vertrauen durften, zu gefährden - ist aus luftfahrtrechtlicher als auch aus Sicht der Passagiere dermaßen unzuverlässig, dass - selbst bei allfälligem, jedoch nicht stattgefundenem Wohlverhalten seither - die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt mehr als fraglich erscheint.

Vor diesem Hintergrund wurde dem Beschwerdeführer auch in XXXX rechtskräftig, wie dargestellt, die Betriebsgenehmigung für sein Luftfahrtunternehmen, seine Lizenz als Freiballonführer und seine Anerkennung als Prüfer für Freiballonführer widerrufen.

10. Allerdings hat sich der Beschwerdeführer seit dem Jahre XXXX keineswegs - wie im Rechtsmittel behauptet - wohlverhalten und nichts mehr zuschulden kommen lassen:

10.1. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer, wie festgestellt, mit Urteil eines XXXX Amtsgerichtes vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX, schuldig gesprochen des (vorsätzlichen) Betruges in XXXX tateinheitlich zusammengefassten Fällen wegen des Verkaufes von XXXX, und der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung sowie in Tatmehrheit mit Vorenthalten von Arbeitsentgelten XXXX, wobei über den Beschwerdeführer eine Gesamtfreiheitsstrafe von XXXX (zur Vollstreckung vorläufig ausgesetzt) verhängt wurde.

10.2. Wie festgestellt XXXX in dem nunmehr sicheren Wissen und Wollen, diese nicht binnen ihrer Gültigkeitsdauer einlösen zu können; er veräußerte dabei auch nachdem ihm die Fluglizenz entzogen worden war und sogar nach der Durchsuchung vom XXXX unvermindert weiter in großer Anzahl XXXX. Die letztenXXXX wurden am XXXX veräußert.

10.3. Auf dem Boden dieser neueren rechtskräftigen Verurteilung ist der Beschwerdeführer - völlig losgelöst von dem beschriebenen Flugunfall mit XXXX Passagieren - nicht mehr als verlässlich im Sinne des österreichischen Luftfahrtrechtes zu sehen, betrachtet man die Vielzahl der Vergehen, den langen Deliktszeitraum (hinsichtlich der XXXXvon XXXX), die Vorsätzlichkeit, das beharrliche Fortführen der betrügerischen Verkäufe selbst nach - gerichtlichen Klagen, Entzug der Fluglizenz und erfolgter Durchsuchung - , sowie das verhängte Strafmaß von XXXX.

11. Stellt man diese soeben getroffenen Erwägungen in Zusammenschau mit dem zu verantwortenden Flugunfall mitXXXX Verletzten und XXXX verletzten Personen, somit die dargestellten fortlaufenden und beharrenden schweren Zuwiderhandlungen der Jahre XXXX, einem als wahr angenommen Wohlverhalten des Beschwerdeführers der letzten drei Jahre gegenüber, kann dies zwangsläufig nur zur Beurteilung führen, dass der Beschwerdeführer in Gesamtbetrachtung seiner Persönlichkeit wiederkehrende dauerhafte Verhaltensmuster erkennen lässt, welche für seinen Willen, Rechtsvorschriften nicht einzuhalten, und im Ergebnis nachdrücklich gegen seine luftfahrtrechtliche Verlässlichkeit sprechen.

12. Die erhobene Beschwerde ist somit ausweislich § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 25, § 30 Abs 1 lit b, § 32, § 40 Abs 1 Z 1 u Abs 2 Z 1 und § 43 Luftfahrtgesetz (LFG) iVm § 4 Abs 1 u Abs 2 und § 20 Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006) als unbegründet abzuweisen.

13. Der vorliegende Sachverhalt ist in unbestreitbarer Weise geklärt, ist das Bundesverwaltungsgericht doch zum einen an seine bisherigen zum Beschwerdeführer rechtskräftig ergangenen Entscheidungen selbst gebunden; zum anderen ist das einzige (der Verlässlichkeitsprüfung zugrunde gelegte) neu festgestellte Sachverhaltselement die besagte - rechtskräftige - aktenkundige Entscheidung des XXXXAmtsgerichtes, deren Inhalt nicht entkräftet werden kann, zumal sich der Beschwerdeführer vor dem Amtsgericht geständig zeigte und sich mit diesem nach XXXX § 257c StPO verständigte. Zudem hat das erkennende Gericht dem Beschwerdeführer im Wege einer "Wahrunterstellung" zu Gute gehalten hat, sich seit dem XXXX (letzter durch das Amtsgericht festgestellter Tag einesXXXX) wohlverhalten zu haben, sodass eine weitere Klärung des Sachstandes durch eine Verhandlung nicht erwartet werden kann und ausschließlich die Rechtsfrage nach der Verlässlichkeit zu beantworten war, die allerdings bereits vom Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl an Fällen (einheitlich) geklärt wurde und nicht so komplex ist, dass sie einer weiteren Erörterung bedürfte.

Eine Verhandlung konnte somit - auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR sowie der Artikel 6 EMRK und 47 GRC - entfallen.

3.3. Zu B) Revision:

14. Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die belangte Behörde zu Recht den Anerkennungsschein widerrufen hat.

Die Revision ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung weicht von der bisherigen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, sie ist auch nicht uneinheitlich; vielmehr erweist sich die Rechtslage als eindeutig.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anerkennung - Zurücknahme, Austro Control, Gefahr für Leib und
Leben, Gesamtbetrachtung, Insolvenzverfahren, Lizenz, mangelnde
Sorgfalt, öffentliche Interessen, Rechtskraft der Entscheidung,
Schuldspruch, schwerer Betrug, schwerer gewerbsmäßiger Betrug,
Sicherheit, Sorgfaltspflicht, Strafhaft, strafrechtliche
Verurteilung, Unfallschaden, Untersuchungshaft, Verlässlichkeit,
vorsätzliche Begehung, Widerruf, Widerruf der Zulassung,
Widerrufsgrund, Widerrufsverfahren, Wiederholungstaten,
Wohlverhalten, Zurückstellung, Zuverlässigkeit,
Zuverlässigkeitsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W179.2000257.2.00

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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