Entscheidungsdatum
10.10.2018Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W242 2184422-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom XXXX, Zl. XXXX, aufgrund des Vorlageantrages der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus, Zl. XXXX, vom XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrages der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus, Zl. römisch 40 , vom römisch 40 , zu Recht:
I.) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
A) Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: "ÖB Damaskus") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde.Die Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: "ÖB Damaskus") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde.
In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 14.07.2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status eines Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Voraussetzungen im Sinne des Art. 8 EMRK würden nicht vorliegen, da seit 2014 kein aufrechtes Familienleben mit der Bezugsperson bestand bzw. nicht von einem schützenswerten Familienleben gem. Art. 8 EMRK ausgegangen werden könne. Weiters könne bei den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um unbedenkliche Unterlagen handle. Das vorgelegte Urteil des Schariagerichts wurde erst am 22.09.2016 ausgestellt und sei darin ausgeführt worden, dass beide Parteien bei der öffentlichen Verkündung am 22.09.2016 - zu einem Zeitpunkt als sich die Bezugsperson bereits in Österreich aufgehalten habe - anwesend gewesen seien. Außerdem habe die Bezugsperson bei der Erstbefragung zu Protokoll gegeben, dass seine Ehefrau XXXX heiße und XXXX geboren sei. Weiters habe die Beschwerdeführerin behauptet, dass ein fünfmonatiges Eheleben bestanden habe und führte der Beschwerdeführer dazu widersprüchlich aus, dass er bereits eine Woche nach der Eheschließung habe flüchten müssen. Aus diesem Grund sei die Antragstellerin nicht als Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 zu betrachten.In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 14.07.2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status eines Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Voraussetzungen im Sinne des Artikel 8, EMRK würden nicht vorliegen, da seit 2014 kein aufrechtes Familienleben mit der Bezugsperson bestand bzw. nicht von einem schützenswerten Familienleben gem. Artikel 8, EMRK ausgegangen werden könne. Weiters könne bei den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um unbedenkliche Unterlagen handle. Das vorgelegte Urteil des Schariagerichts wurde erst am 22.09.2016 ausgestellt und sei darin ausgeführt worden, dass beide Parteien bei der öffentlichen Verkündung am 22.09.2016 - zu einem Zeitpunkt als sich die Bezugsperson bereits in Österreich aufgehalten habe - anwesend gewesen seien. Außerdem habe die Bezugsperson bei der Erstbefragung zu Protokoll gegeben, dass seine Ehefrau römisch 40 heiße und römisch 40 geboren sei. Weiters habe die Beschwerdeführerin behauptet, dass ein fünfmonatiges Eheleben bestanden habe und führte der Beschwerdeführer dazu widersprüchlich aus, dass er bereits eine Woche nach der Eheschließung habe flüchten müssen. Aus diesem Grund sei die Antragstellerin nicht als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 zu betrachten.
Mit Schreiben vom 10.07.2017 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei.
Mit Schreiben vom 19.07.2017 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und gab gleichzeitig die Vertretung durch den Migrantinnenverein St- Marx und RA Dr. Lennart Binder bekannt. Im Wesentlichen wurde darin vorgebracht, dass der Umstand, dass bei der Registrierung der Ehe nicht beide Ehepartner anwesend gewesen seien, nicht bedeute, dass eine Fälschung vorliegen würde. Stellvertreterehen seien im Heimatland der Beschwerdeführerin zulässig und daher nach internationalem Privatrecht in Österreich gültig.
Mit Schreiben vom 31.07.2017 übermittelte die Beschwerdeführerin eine neuerliche Stellungnahme und gab bekannt, dass sie das ÖRK mit der Vertretung im Familienverfahren gemäß § 35 AsylG 2005 ermächtigt habe. In der Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es das Bundesamt unterlassen habe den Bericht des "Dokumentationsbeauftragten der Österreichischen Botschaft" der Aufforderung zur Stellungnahme beizulegen. Dies würde eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Parteiengehör darstellen. Weiters würde seit 2014 zwar kein persönlicher Kontakt zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin bestehen, jedoch würden sie seither in ständigem Kontakt stehen und sei eine Fortführung des bestehenden Ehelebens beidseitig gewünscht. Der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung teilweise falsche Angaben gemacht, da er eigentlich nach Norwegen weiterreisen habe wollen. Er habe diese Entscheidung jedoch nachträglich bereut und habe im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt seine falschen Angaben berichtigt. Bezüglich des angegebenen Zeitraums des Ehelebens, entspricht es zwar den Tatsachen, dass er direkt nach der Eheschließung sein Heimatdorf verlassen habe müssen, jedoch habe er sich noch weitere fünf Monate in Syrien aufgehalten und während dieser Zeit versucht Kontakt zu seiner Ehefrau zu halten. Die widersprüchlichen Angaben der Bezugsperson bezüglich eines Angriffes des IS seien irrelevant, da kein Bezug zu der Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin bestehe.Mit Schreiben vom 31.07.2017 übermittelte die Beschwerdeführerin eine neuerliche Stellungnahme und gab bekannt, dass sie das ÖRK mit der Vertretung im Familienverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 ermächtigt habe. In der Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es das Bundesamt unterlassen habe den Bericht des "Dokumentationsbeauftragten der Österreichischen Botschaft" der Aufforderung zur Stellungnahme beizulegen. Dies würde eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Parteiengehör darstellen. Weiters würde seit 2014 zwar kein persönlicher Kontakt zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin bestehen, jedoch würden sie seither in ständigem Kontakt stehen und sei eine Fortführung des bestehenden Ehelebens beidseitig gewünscht. Der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung teilweise falsche Angaben gemacht, da er eigentlich nach Norwegen weiterreisen habe wollen. Er habe diese Entscheidung jedoch nachträglich bereut und habe im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt seine falschen Angaben berichtigt. Bezüglich des angegebenen Zeitraums des Ehelebens, entspricht es zwar den Tatsachen, dass er direkt nach der Eheschließung sein Heimatdorf verlassen habe müssen, jedoch habe er sich noch weitere fünf Monate in Syrien aufgehalten und während dieser Zeit versucht Kontakt zu seiner Ehefrau zu halten. Die widersprüchlichen Angaben der Bezugsperson bezüglich eines Angriffes des IS seien irrelevant, da kein Bezug zu der Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin bestehe.
Mit Schreiben vom 08.08.2017 hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine ursprüngliche Wahrscheinlichkeitsprognose, nach Einbeziehung der im Rahmen des Parteiengehörs abgegebenen Stellungnahme, aufrecht.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die ÖB Damaskus den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab.Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die ÖB Damaskus den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 11.09.2017 eingebrachte Beschwerde in der im Wesentlichen das bisher bereits Vorgebrachte wiederholt wurde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose aufgrund einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG unterliege dem Bundesverwaltungsgericht. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen. Allein tragender Grund für die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG seien die als nicht wahrscheinlich eingestuften Erfolgsaussichten gewesen. Unabhängig von der bestehenden Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass niemals eine Eheschließung stattgefunden habe, bei der beide Parteien persönlich anwesend gewesen seien. Das Urteil des Schariagerichts bestätige, dass beide Parteien am 22.09.2016 persönlich anwesend gewesen seien, obwohl der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt bereits in Österreich aufhältig gewesen sei. Darüber hinaus habe die Bezugsperson bei der Erstbefragung falsche Informationen über seine angebliche Ehefrau angegeben und konnte im späteren Verfahren die Widersprüche nicht glaubhaft begründen. Soweit eine Verletzung des Parteiengehör behauptet werde, sei dies nicht nachvollziehbar, da nach ständiger Judikatur des VwGH zu Fragen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung kein Parteiengehör gewährt werden müsse.Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose aufgrund einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach Paragraph 35, AsylG unterliege dem Bundesverwaltungsgericht. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen. Allein tragender Grund für die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG seien die als nicht wahrscheinlich eingestuften Erfolgsaussichten gewesen. Unabhängig von der bestehenden Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass niemals eine Eheschließung stattgefunden habe, bei der beide Parteien persönlich anwesend gewesen seien. Das Urteil des Schariagerichts bestätige, dass beide Parteien am 22.09.2016 persönlich anwesend gewesen seien, obwohl der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt bereits in Österreich aufhältig gewesen sei. Darüber hinaus habe die Bezugsperson bei der Erstbefragung falsche Informationen über seine angebliche Ehefrau angegeben und konnte im späteren Verfahren die Widersprüche nicht glaubhaft begründen. Soweit eine Verletzung des Parteiengehör behauptet werde, sei dies nicht nachvollziehbar, da nach ständiger Judikatur des VwGH zu Fragen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung kein Parteiengehör gewährt werden müsse.
Mit Schreiben vom 03.01.2018 beantrage die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 25.01.2018, eingelangt am 29.01.2018, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
B) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Syriens und stellte am XXXX persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde XXXX, geb.XXXX, StA. Syrien, genannt. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, GZ. XXXX, der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Syriens und stellte am römisch 40 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb.XXXX, StA. Syrien, genannt. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da es sich bei der Antragstellerin nicht um eine Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 handle.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da es sich bei der Antragstellerin nicht um eine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 handle.
Es steht fest, dass eine gültige Ehe nicht besteht.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde durch Einsicht in den vorgelegten Akt er ÖB Damaskus erhoben. Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Damaskus.
Das Bestehen einer vor der Einreise der Bezugsperson gültig geschlossenen Ehe zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin kann mangels geeigneter unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Die im Verwaltungsverfahren und mit der Beschwerde vorgelegten Personenstandsdokumente erscheinen vor dem Hintergrund, dass es offenkundig ist, dass in Syrien Personenstandsurkunden unwahren Inhalts verbreiteten werden, als nicht unbedenklich. Soweit die belangte Behörde zu dem Schluss kommt, dass laut dem vorgelegten Urteil des Scharia-Gerichts die Bezugsperson am 22.09.2016 persönlich vor Ort gewesen sei - und damit den Wahrheitsgehalt des Dokuments anzweifelt, da sich die Bezugsperson zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich befunden hat - ist dieser Schlussfolgerung beizupflichten. Das Urteil verwendet den Wortlaut "in Anwesenheit beider Parteien" und kann daraus geschlossen werden, dass die Bezugsperson laut vorgelegtem Erkenntnis des Scharia-Gerichts persönlich anwesend war. Dem Urteil des Scharia-Gerichts kommt daher kein besonderer Beweiswert zu und trägt dies die Feststellung, dass eine rechtsgültige Ehe nicht geschlossen wurde.
Gemeinsam mit der Tatsache, dass die Bezugsperson in ihrer Erstbefragung angegeben, dass die Ehefrau "XXXX heißt und XXXX geboren" sei, erscheint die Behauptung einer bereits im Heimatland der Beschwerdeführerin bestandenen Ehe unglaubhaft. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 31.07.2017 die falsche Angabe von Personendaten damit erklärt, dass die Bezugsperson "ursprünglich geplant hatte sein Eheleben in Norwegen fortzuführen und es daher vermied den Namen seiner Frau den österreichischen Behörden preiszugeben", sind diese Angaben nicht plausibel. Der Beschwerdeführer brachte keine glaubhaften Gründe vor, weshalb die Verschweigung der Daten seiner Ehefrau die Weiterreise nach Norwegen begünstigen hätten sollen. Auffallend ist zudem, dass die Bezugsperson laut Mitteilung des Bundesamtes vom 08.08.2017 die Personendaten von den 14 weiteren Familienangehörigen in der Erstbefragung korrekt angegeben hat. Es war für das erkennende Gericht daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nur die Daten seiner Ehefrau verschwiegen haben soll. Die Beschwerdeführerin ist dieser Behauptung des Bundesamtes in ihrer Beschwerde vom 11.09.2017 auch nicht entgegengetreten. Die Behauptung einer bestehenden Ehe scheint somit unglaubhaft.Gemeinsam mit der Tatsache, dass die Bezugsperson in ihrer Erstbefragung angegeben, dass die Ehefrau "XXXX heißt und römisch 40 geboren" sei, erscheint die Behauptung einer bereits im Heimatland der Beschwerdeführerin bestandenen Ehe unglaubhaft. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 31.07.2017 die falsche Angabe von Personendaten damit erklärt, dass die Bezugsperson "ursprünglich geplant hatte sein Eheleben in Norwegen fortzuführen und es daher vermied den Namen seiner Frau den österreichischen Behörden preiszugeben", sind diese Angaben nicht plausibel. Der Beschwerdeführer brachte keine glaubhaften Gründe vor, weshalb die Verschweigung der Daten seiner Ehefrau die Weiterreise nach Norwegen begünstigen hätten sollen. Auffallend ist zudem, dass die Bezugsperson laut Mitteilung des Bundesamtes vom 08.08.2017 die Personendaten von den 14 weiteren Familienangehörigen in der Erstbefragung korrekt angegeben hat. Es war für das erkennende Gericht daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nur die Daten seiner Ehefrau verschwiegen haben soll. Die Beschwerdeführerin ist dieser Behauptung des Bundesamtes in ihrer Beschwerde vom 11.09.2017 auch nicht entgegengetreten. Die Behauptung einer bestehenden Ehe scheint somit unglaubhaft.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu I.) Abweisung der Beschwerde:Zu römisch eins.) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:
§ 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017:Paragraph 34, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 145/2017:
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
2. aufgehoben
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. aufgehoben
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)."
Zu den bis zur Bescheiderlassung vorgelegten Fotos ist zu bemerken, dass es sich um mit keinem Datum versehene Kopien handelt, Anlass und Örtlichkeit der Aufnahmen nicht entnommen und auch die Identität der dargestellten Personen nicht zweifelfrei festgestellt werden kann. Fotos, auf denen nicht zweifelsfrei ersichtlich ist, wer, wann, wo und aus welchem Anlass aufgenommen wurde, kann im gegebenen Zusammenhang jedenfalls keine Beweiskraft zukommen.
§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet:
"§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen."§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."
§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet:
"(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.""(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter."
§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 11, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet:
"§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte."§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden."(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden."
§ 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:Paragraph 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lautet:
"§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013,